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Hessisches Landessozialgericht 9. Senat L 9 AL 163/08 Urteil Gründungszuschuss - Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - enger zeitlicher Zusammenhan

Gründungszuschuss - Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit - enger zeitlicher Zusammenhang zum Bezug von Entgeltersatzleistungen - Vorbereitungshandlung Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt,

  1. Juni 2008, S 11 AL 278/07, Urteil nachgehend BSG,
  2. Mai 2010, B 11 AL 28/09 R, Urteil Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
  3. Juni 2008 wird zurückgewiesen. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Es geht in dem Rechtsstreit um einen Gründungszuschuss (GZ) gemäß § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB 3) für die Zeit ab
  4. Oktober
  5. Randnummer 2 Die Beklagte bewilligte dem 1968 geborenen Kläger mit Bescheid vom
  6. März 2007 Arbeitslosengeld für die Zeit ab
  7. Februar 2007 für 240 Tage. Ausweislich eines Beratungsvermerkes sprach der Kläger am
  8. Mai 2007 bei der Beklagten vor und wies darauf hin, dass er eine Chance in der Selbständigkeit sehe und nach einer Möglichkeit suche, ein Dönerrestaurant/Türkische Bäckerei aufzumachen. Als Strategie wurde vermerkt: Aufsuchen einer Existenzgründungsberatung, intensive Suche nach geeigneten Räumlichkeiten, Erneuerung des Gesundheitszeugnisses. Dem Kläger wurde ein Beratungsgutschein und Infomaterial ausgehändigt. Laut Beratungsvermerk vom
  9. Juni 2007 hat der Kläger telefonisch mitgeteilt, dass er sein Gewerbe zum
  10. oder
  11. Juli 2007 anmelden wolle. Bei der persönlichen Vorsprache des Klägers am
  12. Juni 2007 wurden laut Vermerk ausführlich die Fördermöglichkeiten des GZ erläutert und Infomaterial erneut ausgehändigt. Da der Beratungsgutschein noch nicht eingelöst worden sei und seine Gültigkeit verloren habe, wurde ein neuer Beratungsgutschein ausgehändigt. Ein Antrag für den GZ wurde ausgehändigt. Das Gewerbe werde zum
  13. Juli 2007 angemeldet (wichtig für die 90 Tage Frist). Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  14. Juli 2007 wurde die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab
  15. Juli 2007 aufgehoben (Grund: Aufnahme einer mehr als kurzzeitigen Beschäftigung). Es bestand noch ein Restanspruch von 91 Tagen. Randnummer 4 Am
  16. Juli 2007 ging der ausgefüllte Antrag auf GZ bei der Beklagten ein. Beigefügt waren eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes vom
  17. Juli 2007, eine positive Stellungnahme der H – Unternehmensberatungs GmbH zur Tragfähigkeit der Existenzgründung vom
  18. Juli 2007, ein Mietvertrag über einen Dönerladen mit Bistro in R vom
  19. Juli 2007 (Mietbeginn
  20. August 2007) und Kopie eines Antrags auf Gaststättenerlaubnis sowie einer vorläufigen Erlaubnis vom
  21. Juli
  22. Randnummer 5 Laut Beratungsvermerk vom
  23. Juli 2007 legte der Kläger eine vorläufige Gaststätten-Erlaubnis vom
  24. Juli 2007 vor. Randnummer 6 Laut Beratungsvermerk vom
  25. Juli 2007 gab der Kläger bei seiner Vorsprache an, am
  26. Juli 2007 bei der Stadt R gewesen zu sein, um das Gewerbe anzumelden. Es hätten jedoch noch Unterlagen wie Gesundheitszeugnis, Führungszeugnis etc. gefehlt. Mit Bescheid vom
  27. Juli 2007 hat die Beklagte den Antrag abgelehnt mit der Begründung, dass der Kläger bisher keine Gewerbeanmeldung vorgelegt habe. Randnummer 7 Hiergegen hat der Kläger am
  28. Juli 2007 Widerspruch eingelegt und eine Gewerbeanmeldung zum
  29. Juli 2007 beigefügt. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  30. August 2007 hat die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass der Mietvertrag zum
  31. August 2007 abgeschlossen worden sei und deshalb davon auszugehen sei, dass er frühestens ab diesem Zeitpunkt eine hauptberufliche Tätigkeit ausübe. Es werde um Mitteilung gebeten, ab wann der Kläger den Imbiss in einem zeitlichen Umfang von mindestens 15 Stunden betreibe. Randnummer 9 Am
  32. August 2007 legte der Kläger einen neuen Mietvertrag über den Dönerladen mit einem Mietbeginn ab
  33. Juli 2007 vor. Laut Gesprächsnotiz vom
  34. August 2008 habe der Kläger erklärt, es sei auch für Juli 2007 Miete gezahlt worden. Die Renovierung habe am
  35. Juli 2007 begonnen und nehme seine volle Arbeitskraft in Anspruch. Er sei selbst Fliesenleger. Die Renovierung dauere noch etwa eine Woche. Der Laden laufe bis zum Abschluss noch nicht im geplanten Umfang. Es würden derzeit lediglich Getränke verkauft. Pizza und Döner könnten noch nicht zubereitet werden. Randnummer 10 Aus einer Gesprächsnotiz eines Beschäftigten der Beklagten mit der Vermieterin vom
  36. August 2007 ergibt sich, dass die Räume im Prinzip ab Juli an den Kläger vermietet worden seien, weil er dort noch habe renovieren wollen. Er habe für Juli aber noch keine Miete zahlen müssen. Er habe aber erst ab Mitte Juli 2007 mit der Renovierung angefangen. Als der Kläger von seinen Schwierigkeiten berichtet habe, sei der Mietvertrag für die Zeit ab
  37. Juli 2007 abgeschlossen worden. Randnummer 11 Mit Widerspruchsbescheid vom
  38. August 2007 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen unter anderem mit der Begründung, der Kläger habe nicht am
  39. Juli 2007 eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit aufgenommen. Nach den Unterlagen hätte er die Gaststätte auch frühestens am
  40. Juli 2007 eröffnen dürfen. Dies sei nach Angaben des Klägers aber nicht der Fall gewesen. Die Renovierungsarbeiten und Behördengänge stellten Vorbereitungshandlungen dar, nicht aber die evtl. zu fördernde selbständige Tätigkeit. Dem Kläger sei bedeutet worden, er solle bis
  41. Juli 2007 eine Gewerbeanmeldung vorlegen, er sei aber lange vorher darüber unterrichtet worden, dass dafür andere Bescheinigungen erforderlich seien, die er dann erst am
  42. Juli 2007 beantragt habe. Randnummer 12 Der Kläger hat am
  43. September 2007 Klage erhoben. Randnummer 13 Die Klage wurde nicht begründet. Randnummer 14 Die Beklagte hat auf den zugrunde liegenden Widerspruchsbescheid verwiesen. Randnummer 15 Mit Urteil vom
  44. Juni 2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 SGB 3 seien am
  45. Juli 2007 nicht erfüllt gewesen, da der Kläger an diesem Tag die selbständige Tätigkeit nicht aufgenommen habe. An diesem Tage seien die Räumlichkeiten nicht einmal renoviert gewesen. Nach den Angaben der Vermieterin habe der Kläger mit der Renovierung erst Mitte Juli begonnen. Auch die Gewerbeerlaubnis sei dem Kläger erst am
  46. Juli 2007 erteilt worden. Vor diesem Zeitpunkt wäre die Aufnahme des Geschäftsbetriebes nicht zulässig gewesen. Ein Anspruch auf GZ ab
  47. Juli 2007 ergebe sich auch nicht aus dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (wird näher ausgeführt). Randnummer 16 Gegen das am
  48. September 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  49. Oktober 2008 Berufung eingelegt. Randnummer 17 Der Kläger trägt vor, zunächst sei der Gewerberaum mit Wirkung ab
  50. August 2007 angemietet worden. Auf Anraten der Beklagten sei der Mietvertrag dann auf den
  51. Juli 2007 geändert worden. Am
  52. Oktober 2007 habe er sein Geschäft eröffnet und dann Getränke und Speisen verkauft. Bei der Beratung am
  53. Juni 2007 sei ihm von Frau L gesagt worden, dass er einen Anspruch auf den Zuschuss habe, wenn er noch 90 Tage Anspruch auf Arbeitslosengeld übrig habe und es sei dabei egal, wann das so weit wäre. Bei der Gründerberatung sei sein Vorhaben unter der Voraussetzung als tragfähig bezeichnet worden, wenn der streitbefangene GZ auch tatsächlich geleistet würde. Im Vertrauen auf die Zusage des GZ habe er seine Lebensversicherung beliehen. Sein Geschäft habe er am
  54. August 2008 wieder aufgeben müssen, da sich der Betrieb mangels verweigerter Zuschüsse nicht getragen habe. Er habe sich durch die Gründungsmaßnahme erheblich verschuldet. Die Voraussetzung des § 57 Abs. 2 Nr. 1 a SGB 3 sei von ihm erfüllt, da er bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch dem Grunde nach gehabt habe; eine zeitliche Eingrenzung ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht. Das Sozialgericht hätte sich auch näher mit dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch zu seinen Gunsten auseinandersetzen müssen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
  55. Juni 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom
  56. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  57. August 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Gründungszuschuss ab
  58. Oktober 2007 zu gewähren. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Die Beklagte trägt vor, hätte der Kläger die selbständige Tätigkeit am
  59. Juli 2007 aufgenommen, hätte er noch über einen Anspruch von mindestens 90 Tagen verfügt. Er habe am
  60. Juli 2007 jedoch erst begonnen, sich wegen der erforderlichen Erlaubnisse zu erkundigen bzw. diese einzuholen. Diese Vorbereitungshandlungen stellten jedoch noch nicht die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit dar. Da er ausdrücklich GZ ab
  61. Juli 2007 beantragt habe, sei der Antrag abzulehnen gewesen. Die Voraussetzungen für den Gründungszuschuss hätte der Kläger nur dann erfüllen können, wenn er sich unmittelbar vor der tatsächlichen Eröffnung des Imbisses für einen Tag arbeitslos gemeldet und der Restanspruch von 91 Tagen infolge der Aufhebung der Arbeitslosengeld-Bewilligung dann noch bestanden hätte. Die Überlegungen in der internen Anfrage an die Fachabteilung änderten an der getroffenen Entscheidung nichts. Nach dem Gesetzeswortlaut sei von einem nahtlosen Wechsel auszugehen (so auch Winkler in Gagel SGB III § 57 RdNr. 13, B. Schmidt in Beck'scher Online Kommentar Sozialrecht SGB III § 57 RdNr 5). Das LSG Baden-Württemberg habe mit Urteil vom
  62. November 2008 (L 8 AL 589/08) ebenfalls entschieden, dass der eindeutige Gesetzeswortlaut einen zeitlichen Abstand des Bezuges einer Entgeltersatzleistung und der Aufnahme der Tätigkeit nicht mehr zulasse. Vielmehr müsse der Anspruch unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit bestehen. Beim Bundessozialgericht (BSG) sei ein Verfahren anhängig, ob bei dem Anspruch auf GZ ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit und dem Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a SGB 3 ausreichend sei oder ob ein nahtloser Übergang vorliegen müsse (B 11 AL 11/09 R). Der Kläger habe vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Ende Juli/Anfang August 2007 keinen Anspruch auf Entgeltersatzleistung gehabt (die Anspruchsvoraussetzungen hätten nach dem
  63. Juli 2007 nicht mehr vorgelegen), deshalb habe auch zu einem späteren Zeitpunkt kein GZ bewilligt werden können. Randnummer 21 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz– SGG) eingelegte sowie auch ansonsten zulässige (§§ 143, 144 SGG) Berufung des Klägers ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen. Randnummer 23 Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom
  64. Juni 2008 ist zu Recht ergangen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
  65. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  66. August 2007 ist nicht zu beanstanden. Randnummer 24 Dabei war nach dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag nicht mehr die Zeit ab
  67. Juli 2007 streitbefangen, sondern durch den in zweiter Instanz gestellten Antrag erst die Zeit ab
  68. Oktober
  69. Es handelt es sich insoweit jedoch nicht um eine Klageänderung gemäß § 99 Abs. 1 SGG, die entweder der Einwilligung der übrigen Beteiligten bedarf oder die das Gericht für sachdienlich halten muss. Vielmehr liegt nur eine Beschränkung des Klageantrages im Sinne des § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG vor. Randnummer 25 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von GZ gemäß § 57 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB 3) auf der Grundlage der am
  70. Oktober 2007 eröffneten Gaststätte. Randnummer 26 Nach § 57 Abs. 1 SGB 3 haben Arbeitnehmer, die durch die Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, zur Sicherung des Lebensunterhaltes und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen GZ. Randnummer 27 Ein GZ wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer
  71. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hat oder b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buch gefördert worden ist,
  72. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt,
  73. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
  74. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. Randnummer 28 Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB 3 ist ein Antrag erforderlich, der gemäß § 324 Abs 1 Satz 1 SGB 3 grundsätzlich vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses (die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit) zu stellen ist (vgl. Brandts in Niesel, SGB III, § 421 l, RdNr. 38). Nur zur Vermeidung unbilliger Härten kann die Beklagte eine Antragstellung nach Aufnahme der Selbständigkeit zulassen (vgl. LSG Ba-Wü
  75. April 2004 – L 8 AL 4489/03– bei Antrag drei Tage nach Beginn der Selbständigkeit). Der Kläger hat den Antrag vor dem
  76. Oktober 2007 gestellt, nämlich am
  77. Juli
  78. Randnummer 29 Der Kläger hat auch die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nrn.
  79. bis
  80. SGB 3 erfüllt, denn er verfügte am
  81. Oktober 2007 noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen (nämlich 91 Tagen), ... er hat durch das Testat der H-Unternehmungsberatungs GmbH vom
  82. Juli 2007 die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachgewiesen ... und auch seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit dargelegt, und zwar im Rahmen der Darstellung des Gründungsvorhabens. Randnummer 30 Der Kläger hat jedoch die Voraussetzung des § 57 Abs. 2 Nr. 1 a SGB 3 nicht erfüllt, da er bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit keinen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB 3 hatte. Randnummer 31 Dabei scheidet die Auslegung nach dem Wortlaut, wie vom Kläger für richtig gehalten, aus. Danach würde das Bestehen des Stammrechts (wie beim Kläger nur noch vorhanden) genügen, unabhängig davon, ob auch die übrigen Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld erfüllt sind (wie z. B. Verfügbarkeit gemäß § 119 Abs. 5 SGB 3, die beim Kläger ab
  83. Juli 2007 nicht mehr gegeben war, da er sich in die Selbständigkeit abgemeldet hatte). Denn es wäre mit Sinn und Zweck, Entstehungsgeschichte und systematischem Zusammenhang der Vorschrift nicht vereinbar, den GZ auch dann zu gewähren, wenn zwar ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen besteht, aber überhaupt kein zeitlicher Zusammenhang mit dem tatsächlichen Bezug von Entgeltersatzleistungen mehr bestünde. In diesem Fall hätte die Vorschrift des § 57 Abs. 2 Nr. 1 a SGB 3 keinen eigenständigen Regelungsgehalt neben der Vorschrift des § 57 Abs. 2 Nr. 2 SGB
  84. Denn immer dann, wenn bei Beginn der Selbständigkeit noch ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen bestünde, wäre bei wortgetreuer Auslegung auch bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Anspruch (dem Grunde nach als fortbestehendes Stammrecht) auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB 3 gegeben. Die Vorschrift des § 57 Abs. 2 Nr. 1 a SGB 3 wäre neben § 57 Abs. 2 Nr. 2 SGB 3 schlicht überflüssig. Randnummer 32 Nach der Gesetzesbegründung zu § 57 n. F. SGB 3 (Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.
  85. BGBl. I, 1706) werden die Nrn. 1 und 3 des Absatzes 2 als notwendige und bewährte Voraussetzungen der bisherigen Regelung übernommen (BT-Drs. 16, 1696, S. 31, zu § 57 Abs. 2). In § 57 Abs. 2 a. F. musste der Arbeitnehmer "in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit" ... "Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch bezogen" ...haben oder er hätte "einen Anspruch darauf" haben müssen. Randnummer 33 Nach der überwiegenden Meinung in der Literatur ist aus der Gesetzesänderung zu folgern, dass nunmehr ein enger zeitlicher Zusammenhang nicht mehr genügt, sondern Nahtlosigkeit zwischen Entgeltersatzleistungsanspruch und Existenzgründung bestehen muss (so Winkler in Gagel SGB III, § 57 RdNr. 15, vgl. Link in Eicher/Schlegel, SGB III RdNr. 54, Kruse in LPK-SGB III
  86. Aufl. § 57 nF RdNr. 9, Petzold in Hauck/Noftz SGB III, § 57 RdNr. 14 spricht zwar nicht von Nahtlosigkeit, aber davon, dass keine zeitliche Lücke entstehen dürfe, Stark in NK-SGB III § 57 RdNrn. 34 bis 44 scheint eine bis zu 12-wöchige Unterbrechung von Arbeitslosengeld – maximale Dauer einer Sperrzeit – unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung zu akzeptieren, RdNr. 41). Randnummer 34 Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob dabei die geforderte Nahtlosigkeit (s. o.) durch das Vorliegen von Ruhenstatbeständen erhalten bleibt, da im vorliegenden Fall kein Ruhenstatbestand gegeben ist. Randnummer 35 Es kann nach Auffassung des erkennenden Senates auch dahingestellt bleiben, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, dass bei ( beliebig langer ) Unterbrechung des Bezuges von Arbeitslosengeld (etwa zur Vorbereitung der Selbständigkeit) eine nur formale Arbeitslosmeldung für einen Tag vor Beginn der selbständigen Tätigkeit ausreichen würde, die Voraussetzung gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 a SGB 3 zu erfüllen, da der Kläger hiervon keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl er trotz dieses weiteren Tages des Bezugs von Arbeitslosengeld noch den gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 SGB 3 erforderlichen Mindestanspruch von 90 Tagen erfüllt haben würde. Randnummer 36 Jedenfalls dann, wenn der sich selbständig machende Arbeitslose noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von 91 Tagen hat, eine Unterbrechung des Leistungsbezuges von wenigen Wochen in Kauf nimmt, die Selbständigkeit in dieser Zeit intensiv vorbereitet und sich theoretisch am Tag vor der Geschäftseröffnung erneut arbeitslos melden könnte, um für einen Tag Arbeitslosengeld zu beziehen, hat er nach Auffassung des erkennenden Senates die Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 a SGB 3 (in der Fassung des Gesetzes vom
  87. Juli 2006 – BGBl. I, 1706) erfüllt. Dabei würde sich die oben angegebene Zeitspanne von wenigen Wochen an die Rechtsprechung zu den §§ 57 a. F., 421 l Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB 3 anschließen, die einen engen zeitlichen bzw. einen engen Zusammenhang zwischen dem Ende der Entgeltersatzleistung und dem Beginn der Selbständigkeit vorausgesetzt haben, ohne jedoch eine feste zeitliche Grenze zu definieren (Urteil des erkennenden Senats vom
  88. Juni 2008 – L 9 AL 90/06), wie sie die Beklagte mit einem Monat vorgesehen hat (DA 421 l, 15

(1)– Stand: 24.08.2004; so auch für die Auslegung des "engen zeitlichen Zusammenhangs" in § 57 Link in: Eicher/Schlegel, SGB III, § 421 l Rdnr. 21). Randnummer 37 Vorliegend hat der Kläger diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt, da er zum einen nicht schlüssig dargelegt hat, dass er die Zeit zwischen dem Ende des Arbeitslosengeldbezuges und dem Beginn der Selbständigkeit (
  1. Juli 2007 bis zum
  2. Oktober 2007) intensiv mit Vorbereitungsarbeiten für die Selbständigkeit genutzt hat und nach Auffassung des erkennenden Senates jedenfalls eine Gesamtdauer über 12 Wochen (maximale Sperrzeitdauer gemäß § 144 Abs. 3 SGB 3) zur Verneinung der Voraussetzung des § 57 Abs. 2 Nr. 1 a SGB 3 führt. Randnummer 38 Hinsichtlich der fehlenden Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 40 Die Revision war zuzulassen, da der Frage der Auslegung des § 57 Abs. 2 Nr. 1 a SGB 3 n. F. grundsätzliche Bedeutung zukommt, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008921

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