gehend BSG,
1 RVO. Auf Seite 3 des Bescheides findet sich, unter der Überschrift „Auflagen und Vorbehalte“, folgende Formulierung: Randnummer 4 „Das Altersruhegeld fällt mit dem Beginn des Monats weg, in dem eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufgenommen oder ausgeübt wird, die die in den beigefügten Erläuterungen zum Rentenbescheid genannte Zeitdauer oder die Entgelts- bzw. Arbeitseinkommensgrenze überschreitet. Randnummer 5 Es besteht bis zur Vollendung des
1 SGB IV, betreffend den Prüfzeitraum vom
geforderten Beiträge bezüglich des Versicherten von den Lohnzahlungen aus, wie sie das H. B-Stadt festgestellt hatte. Randnummer 11 Mit Schreiben vom
ihren Feststellungen habe der Versicherte mit dem Verdienst aus seiner Beschäftigung bei der Firma G. die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze von DM 1.000,00 seit dem Beginn des Rentenbezugs am
Einsicht in die Akten erklärte dieser mit weiterem Schriftsatz vom 14. November 2002, der Versicherte habe ihm berichtet, „dass zutreffend Arbeitseinkommen in Höhe des bei der Außenprüfung der Prüfungsbezirksstelle X. festgestellten Umfangs bezogen“ worden sei. Eine Meldung sei deswegen unterblieben, weil sich „
Erinnerung unseres Mandanten“ der Arbeitgeber ihm gegenüber geäußert habe, „er werde dies für unseren Mandanten übernehmen“. Der Versicherte sei daher davon ausgegangen, dass eine entsprechende Meldung erfolgen werde, so dass er es in der Tat – fahrlässig – unterlassen habe, der Beklagten den Bezug des Erwerbseinkommens nochmals gesondert zu melden. Der Prozessbevollmächtigte bat darum, dies bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Randnummer 14 Mit Bescheid vom
1 RVO bewilligt worden. Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bestehe ein Anspruch
dieser Vorschrift u.a. nur, wenn laufendes und in regelmäßiger Wiederkehr erzieltes Arbeitseinkommen einen durchschnittlichen Betrag von DM 1.000,00 pro Monat nicht überschreite.
den Feststellungen der Prüfbezirksstelle habe der Versicherte diesen Betrag durch das mit seiner Tätigkeit bei der Firma G. erzielte Entgelt regelmäßig überschritten, weshalb für den Zeitraum vom 1. Juni 1991 bis zum 31. Mai 1993 der Anspruch entfallen sei. Die Rücknahme des Bescheides
SGB X von Beginn an sei zulässig, weil weder Vertrauensschutz
den allgemeinen Grundsätzen des § 45 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X gegeben sei noch die Fristen des § 45 Abs. 3 bzw. 4 SGB X abgelaufen seien. Ein Versicherter, der Sozialleistungen beantrage, müsse alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich seien, sowie entsprechende Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitteilen. Eine diesbezügliche Erklärung habe der Versicherte bei der Rentenantragstellung unterzeichnet und überdies auf der Bescheinigung zur Aufgabe der Beschäftigung bei der Firma E. erklärt, eine darüber hinausgehende Beschäftigung unverzüglich der LVA Hessen mitzuteilen. Seine Beschäftigung bei der Firma G. habe der Versicherte jedoch verschwiegen, und damit mindestens grob fahrlässig unvollständige Angaben gemacht, wodurch er selbst schuldhaft eine wesentliche Ursache für die Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides vom 5. April 1991 gesetzt habe. Auch sei im Rentenbescheid nochmals auf die Verpflichtung, die Aufnahme oder Ausübung einer über die Zeitdauer bzw. Entgeltgrenze hinausgehenden Beschäftigung unverzüglich anzuzeigen, hingewiesen worden. Auch danach sei der Versicherte seiner Verpflichtung nicht
gekommen. Es sei daher zu unterstellen, dass er die Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides vom 5. April 1991 gekannt habe bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe. Auch sein Vortrag, er sei davon ausgegangen, dass sein Arbeitgeber eine entsprechende Meldung bei der Rentenversicherung machen werde, entschuldige ihn nicht und begründe keinen Vertrauensschutz.
3 S. 4 SGB X könne unter diesen Voraussetzungen der Rentenbescheid auch
Ablauf von 10 Jahren zurückgenommen werden, wenn die laufende Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt werde. Dies sei bei dem Versicherten der Fall, da die Zahlung des Altersruhegeldes seit Beginn bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht unterbrochen worden sei. Randnummer 16 Auch die vorzunehmende Ermessensausübung führe zu keinem anderen Ergebnis. Bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden beurteile sich die Zulässigkeit der Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides
dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung eines gesetz- und rechtmäßigen Zustandes und demjenigen des Betroffenen an dem Fortbestehen des seitherigen. Diese Abwägung habe ergeben, dass das Interesse der Allgemeinheit gegenüber dem Interesse des Versicherten überwiege. Ein Vertrauensschutz könne ihm nicht zugebilligt werden. Im Übrigen habe die Verwaltung grundsätzlich die Pflicht, von einem „bösgläubigen“ Empfänger das zu Unrecht Erlangte zurückzufordern. Nur in Ausnahmefällen dürfe von einer Rücknahme/Rückforderung abgesehen werden, nämlich dann, wenn die Haftung des Bereicherten auf der rechtlichen Zurechnung des Verschuldens oder des Einkommens/der Bereicherung Dritter beruhe. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Dementsprechend habe der Versicherte den zu Unrecht bezogenen Betrag von € 27.574,69 zu erstatten. Zur Prüfung der Einräumung von Ratenzahlung bat die Beklagte um Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse. Randnummer 17 Hinsichtlich des sonstigen Inhalts des Bescheides wird auf den Bescheidstext, Bl. 65 und 67 bis 69 der Rentenakte, verwiesen. Randnummer 18 Am
Erhalt des Bescheides Kontakt mit der früheren Mitarbeiterin der Firma G., der Zeugin K., aufgenommen. Diese habe ihm bestätigt, dass er bis 1993 nur geringfügige Beträge erhalten habe, die in der Regel auch bar ausgezahlt worden seien. Es werde gebeten, Frau K. als Zeugin zu befragen. Randnummer 19 Mit Schreiben vom
Rückfrage des Steuerberaters bei Frau L. (Ehefrau des Firmeninhabers) bekam der Wf. im maßgebenden Zeitraum durchschnittlich mind . DM 400 wöchentlich bar ausbezahlt.“ Randnummer 22 Mit Bescheid vom
Abwägung dieser Gesichtspunkte im Rahmen der Ermessensausübung sei von einer Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit, verbunden mit einer Rückforderung, nicht abzusehen. Über die Form der Rückzahlung ergehe zu einem späteren Zeitpunkt ein weiterer Bescheid. Randnummer 24 Der Versicherte hat am 21. Mai 2003 beim Sozialgericht Kassel Klage erhoben und vorgetragen, er habe während des Aufhebungs- und Rückforderungszeitraums keine rentenschädlichen Löhne von mehr als DM 1.000,00 pro Monat erhalten. Auf
frage des Gerichts hat der Versicherte Kopien von Kontoauszügen (Bl. 51 bis 56 der Gerichtsakte), sein Girokonto bei der Kreissparkasse M. betreffend, eingereicht. Die Firma G. hat auf schriftliche Anfrage des Gerichts hin mit Schreiben vom 6. März 2004 mitgeteilt, der Versicherte habe
Unterlagen aus der Personalakte ab
dem das Sozialgericht in der Sitzung vom
dem Erlass des Bescheides erfolgt sei, sei die wesentliche Änderung der Verhältnisse erst
dem Erlass des Bescheides eingetreten. Ein Fall des § 45 SGB X liege insoweit nicht vor. Es sei jedoch unschädlich, dass die Beklagte ihre Bescheide auf diese Vorschrift gestützt habe, denn es handele sich nur um einen Austausch der Begründung. Selbst wenn man aber eine Umdeutung
SGB X für erforderlich halte, sei diese zulässig, da § 48 SGB X, anders als § 45 SGB X, grundsätzlich keine Ermessensausübung vorsehe und somit insbesondere kein Fall der (unzulässigen) Umdeutung einer gebundenen in eine Ermessensentscheidung gegeben sei. Das von dem Versicherten erzielte Einkommen begründe eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, denn das Gericht sei überzeugt, dass der Versicherte in dem streitigen Zeitraum durchschnittlich mehr als DM 1.000,00 pro Monat an Arbeitsentgelt von der Firma G. GmbH für seine geleistete Arbeit erhalten habe, so dass sein Anspruch auf das Altersruhegeld entfallen sei. Die Höhe des von dem Versicherten erzielten Einkommens folge aus dem Lohnsteuer-Außenprüfungsbericht vom 13. Mai 1998, dessen Beweiswert auch durch die Aussagen der Zeugen nicht erschüttert werde. Die Zeugin K. habe sich nicht mehr ausreichend an den Hergang erinnern und nur noch angeben können, zwar habe der Versicherte
ihrer Erinnerung weniger als DM 1.000,00 pro Monat verdient, so genau wisse sie das aber nicht mehr. Der Zeuge J. habe ebenfalls keine genauen Auskünfte über die Höhe der Lohnzahlungen mehr erteilen können. Soweit der Zeuge erklärt habe, es bestehe auch die Möglichkeit, dass die Löhne anderer Arbeitnehmer dem Versicherten zugerechnet worden seien, handele es sich um eine bloße Spekulation. Das Gericht gehe davon aus, dass der Sachverstand der mit der Prüfung beschäftigten Außenprüfer eine zutreffende Ermittlung des Arbeitslohns, der dem Versicherten zuzurechnen sei, ergeben habe. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Aufhebung seien gegeben. Neben den Tatbestandsmerkmalen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X lägen auch die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 4 SGB X vor. Der Versicherte habe nämlich entgegen § 1248 Abs. 4 S. 5 RVO die Ausübung der Beschäftigung der Beklagten nicht angezeigt. Er habe insoweit auch mindestens grob fahrlässig gehandelt, denn die Beklagte habe ihn durch den Hinweis in dem Bescheid vom
dem der Versicherte am
habe der Versicherte regelmäßig weniger als DM 1.000,00 pro Monat verdient, habe der Zeuge J. bekundet, es sei möglich, dass weitere Arbeitnehmer auf den Versicherten abgerechnet worden seien. Auch aus den vorliegenden Rechnungen und Quittungen ergebe sich kein höherer Verdienst des Versicherten. Diese Rechnungen und Quittungen seien, wie sich aus zahlreichen Ungereimtheiten ergebe, nicht echt und daher nicht geeignet, den Zufluss der in ihnen aufgeführten Beträge an den Versicherten zu belegen. Ebenfalls kein Raum bestehe für eine Beweislastumkehr zu Lasten der Klägerin. Randnummer 29 Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
dem die Beteiligten sich übereinstimmend mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz–SGG-) Randnummer 36 Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Randnummer 37 Ein Anspruch auf Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Kassel vom
dieser Vorschrift darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), auch,
dem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
2 Satz 2 SGB X ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
teilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X allerdings nicht berufen, soweit
Ablauf der Frist von 10 Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. Randnummer 40 Gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird der Verwaltungsakt nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 und des Absatzes 3 Satz 2 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Randnummer 41 Rechtswidrig im Sinne des § 45 SGB X ist ein Bescheid, wenn bei seinem Erlass entweder das Recht unrichtig angewandt oder aber von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Für die Frage, ob der Bescheid bereits bei seinem Erlass rechtswidrig war, kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt der Erteilung des ursprünglichen Bescheides eine andere Entscheidung als die getroffene erforderlich gewesen wäre. Hängt die Beurteilung von einer Prognose ab, ist anfängliche Rechtswidrigkeit gegeben, wenn die Prognose von Anfang an falsch war, wohingegen § 48 Abs. 1 SGB X einschlägig ist, sofern eine nicht vorhersehbare Entwicklung dazu führt, dass die getroffene Regelung sich als rechtswidrig erweist (vgl. Waschull in: LPK-SGB X, § 45 Rdnr. 17). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist dabei der Zeitpunkt der Überprüfung. Randnummer 42 Die Frage, ob der Bescheid vom 5. April 1991 wegen des Arbeitsentgeltes, das der Versicherte bezog, von Anfang an rechtswidrig war, beurteilt sich
4 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der Fassung vom
der Legaldefinition in § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der hier anzuwendenden Fassung vom
vollziehbar und begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen der übrigen Zeugen zu diesem Punkt. Randnummer 48 Soweit der Zeuge J. in der „Erläuterung zur Angelegenheit C.“ im Rahmen des steuerrechtlichen Verfahrens erklärt hat, bei den Zahlungen an den Versicherten handele es sich „um einen Betrag von DM 26.640,00, was von durch Herrn A. unterschriebene Einzelbelege
weisbar ist“, ergibt sich auch daraus nichts anderes, denn der Zeuge nimmt bei dieser schriftlichen Erklärung gerade auf die Quittungen und die dort aufgeführten Beträge Bezug, deren Beweiswert aber aus den oben genannten Gründen fraglich ist. Da der Zeuge J. selbst keinen Lohn an den Versicherten ausgezahlt hat, hatte er über die an diesen tatsächlich erbrachten Geldleistungen auch keine eigene Sachkenntnis. Randnummer 49 Die gleichen Bedenken bestehen im Hinblick auf die Rechnungen (vgl. Bl. 322 bis 324 der Gerichtsakte), bei denen aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ebenfalls eine Manipulation denkbar erscheint. Randnummer 50 Weil der Anscheinsbeweis bereits aus den eben dargelegten Gründen erschüttert ist, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob auch noch andere Gesichtspunkte, wie von der Klägerin vorgetragen, gegen die inhaltliche Richtigkeit der Quittungen und Rechnungen sprechen. Insbesondere war auch die Durchführung einer Schriftanalyse, um zu prüfen, ob die Unterschriften tatsächlich vom Versicherten stammten, nicht mehr erforderlich. Randnummer 51 Auch der Vollbeweis dafür, dass der Versicherte in dem Zeitraum von Mitte 1991 bis Mitte 1993 Einkommen von durchschnittlich mehr als DM 1.000,00 pro Monat erzielt hat, ist nicht erbracht. Denn
dem Ergebnis der Beweisaufnahme spricht genauso viel dafür wie dagegen, dass die Hinzuverdienstgrenzen überschritten wurden. Weder aufgrund der Feststellungen der Steuerfahndung bzw. der Lohnsteuer-Außenprüfung, die das H. B-Stadt 1997/1998 durchgeführt hat noch aufgrund der Bekundungen des Versicherten, der Klägerin und der Zeugen kann mit der für diesen Beweis erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass der Versicherte mit seinem Verdienst die Hinzuverdienstgrenzen des § 1248 RVO überschritten hat. Randnummer 52 Zweifelsfrei steht nur fest, dass der Versicherte in dem Zeitraum von Mitte 1989 bis zum
Arbeitsanfall in der Firma, sehr unterschiedlich gewesen. Der Versicherte sei auf Abruf tätig geworden. Die Klägerin hat diese Angaben bei ihrer persönlichen Anhörung bestätigt. Gleichfalls fest steht, dass die Auszahlung des Lohns an den Versicherten bis zum Beginn des regulären Arbeitsverhältnisses Ende Juni 1993 jeweils freitags in bar erfolgte, wobei die Zeugin K. die Auszahlungen vornahm und der Versicherte die Zahlungen quittierte. Auch dies folgt aus den insoweit einander entsprechenden Aussagen der Zeugen K. und J. sowie den eigenen Angaben des Versicherten. Randnummer 53 Allerdings ließ sich zur Überzeugung des Senats nicht feststellen, dass der durchschnittliche Verdienst des Versicherten in dem streitigen Zeitraum mehr als DM 1.000,00 pro Monat betrug. Randnummer 54 Entgegen der Auffassung der Beklagten können insbesondere nicht die vom H. B-Stadt festgestellten Lohnzahlungen als der vom Versicherten tatsächlich erzielte Verdienst zugrunde gelegt werden. Es bestehen für den Senat nämlich begründete Zweifel daran, dass die vom H. festgestellten Lohnzahlungen dem Versicherten in dieser Höhe auch zugeflossen sind. Denn wie sich aus den Unterlagen und den Äußerungen des Finanzamtes ergibt, stützen sich dessen Feststellungen auf die vorhandenen Belege (Quittungen und Rechnungen) sowie die Angaben der Zeugen J. und K.. Dass weder das eine noch das andere Beweismittel geeignet ist, den Zufluss der entsprechenden Beträge an den Versicherten mit hinreichender Sicherheit
zuweisen, wurde bereits dargelegt. Weitere Ermittlungen durch das H., insbesondere eine Befragung des Versicherten, fanden nicht statt. Randnummer 55 Problematisch ist überdies, dass die vom H. in den eingereichten Unterlagen angegebenen Zahlen nicht durchgängig in sich stimmig sind. So entspricht zwar die Summe der für das Jahr 1993 in der Tabelle des Finanzamtes B-Stadt, Bl. 213 der Gerichtsakte, aufgeführten Lohnzahlungen an den Versicherten (DM 12.232,50) gerundet dem Betrag, der in dem Bericht der Lohnsteuer-Außenprüferin I. vom
denken könne er auch nicht sagen, ob der Versicherte die Tore geliefert habe. Bei seiner zweiten Vernehmung hat der Zeuge dann angegeben, der Versicherte habe ihm verschiedene Gegenstände verkauft. Ob dies der Ölabscheider und die Hallentore gewesen seien, wisse er nicht mehr so genau. Der Senat hält es zumindest für denkbar, dass, wie die Zeugin K. bei beiden gerichtlichen Vernehmungen übereinstimmend behauptet hat, Zahlungen umdeklariert wurden, um Aushilfslohnsteuer zu sparen. Auch wenn die Angaben der Zeugin K., unter Berücksichtigung der ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe, kritisch zu würdigen sind, sprechen gegen eine selbständige Tätigkeit des Versicherten doch, dass dieser von Anfang an als Aushilfe in unselbständiger Funktion für die Fa. G. tätig war und, soweit ersichtlich, auch gar nicht über die notwendigen Mittel – wie z. B. einen LKW – verfügte, um große Gegenstände wie Hallentore oder Ölabscheider zu transportieren. Die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes B-Stadt sah hinsichtlich der beiden Rechnungen ebenfalls noch Unklarheiten (vgl. den Aktenvermerk vom
ihrer Erinnerung habe der Versicherte weniger als DM 1.000,00 verdient, das wisse sie aber nicht mehr so genau. Der Zeuge J. hat bei seiner Vernehmung vor dem Sozialgericht angegeben, wenn der Versicherte behaupte, dass er DM 500,00 bis DM 800,00 verdient habe, so könne dies für den Anfang zutreffen. Später habe der Versicherte dann mehr verdient, so um die DM 1.000,00 pro Monat. Es könne auch mehr oder weniger gewesen sein. Wenn ihm die Lohnsteuer-Außenprüfung vorgehalten werde, so könnten die Beträge hinkommen, weil sie so vom H. damals ermittelt worden seien. Auf Befragen hat der Zeuge J. dann einschränkend erklärt, es sei auch möglich, dass weitere Arbeitnehmer in der Gesamtprüfung vom H. in der Lohnzahlung enthalten seien und nur auf den Versicherten abgerechnet worden seien, so dass tatsächlich zu viel Lohnzahlung auf diesen entfallen sei. Dies schließe er nicht aus. Randnummer 61 Die Vernehmung der Zeugen im zweitinstanzlichen Verfahren ergab keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Die Zeugin K. hat hier bekundet, der Versicherte habe von ihr, und insoweit sei sie sicher, pro Woche DM 200,00 bis DM 400,00 erhalten, wobei es auch Wochen gegeben habe, wo er gar nichts bekommen habe. Es habe definitiv Monate gegeben, in denen er weniger als DM 1.000,00 verdient habe, aber auch Monate, wo der Verdienst darüber gelegen habe, z.B. in der Urlaubszeit. Durchschnittswerte, aufs Jahr gerechnet, könne sie für das Einkommen des Versicherten nicht angeben. Auch der Zeuge J. hat erklärt, er könne nicht sicher sagen, wie viel der Versicherte pro Monat durchschnittlich verdient habe. Zwar waren die Äußerungen der Zeugen, als ihnen die in der Tabelle (Bl. 213 und 214 der Gerichtsakte) aufgelisteten Beträge als vermeintlicher Verdienst des Versicherten vorgehalten wurden, sehr unterschiedlich. Während nämlich die Zeugin K. geäußert hat, die dort genannten Summen seien viel zu hoch, insbesondere sei sie sich sicher, nie in einer Woche DM 600,00 an den Versicherten ausgezahlt zu haben, hat der Zeuge J. bekundet, die in der Liste genannten Beträge erschienen ihm (als monatliche Beträge) schon plausibel. Wem der beiden Zeugen in diesem Punkt mehr Glauben zu schenken ist, kann jedoch dahingestellt bleiben, denn weder konnte der Zeuge J. die in der Tabelle genannten Beträge – die einen Durchschnittsverdienst von weit über DM 1.000,00 pro Monat ergäben - mit hinreichender Sicherheit als richtig bestätigen noch folgt aus der Aussage der Zeugin K. ein Durchschnittsentgelt von DM 1.000,00 oder weniger. Randnummer 62 Auch die Aussagen der Zeugen L. und N. waren unergiebig, da beide zur Höhe des vom Versicherten erzielten Verdienstes keine Angaben machen konnten. Randnummer 63 Die Höhe des von dem Versicherten durchschnittlich erzielten Arbeitsentgelts lässt sich auch nicht mittelbar über seine Arbeitszeiten und den ihm gezahlten Stundenlohn ermitteln. Randnummer 64 Dies scheitert bereits daran, dass sich weder durchschnittliche noch maximale wöchentliche bzw. monatliche Arbeitsstunden, die der Versicherte abgeleistet hat, feststellen lassen. Lediglich der Zeuge J. hatte bei seiner Vernehmung vor dem Sozialgericht zunächst konkrete Zahlen hinsichtlich der Arbeitszeiten genannt – zwischen drei und achtzehn Stunden pro Woche – diese Angaben dann aber freilich selbst eingeschränkt („An die Arbeitszeiten kann ich mich nicht mehr genau erinnern“). Auch unter Berücksichtigung dieser Aussage kann eine maximale Anzahl von Arbeitsstunden pro Woche jedoch nicht als
gewiesen angesehen werden. Denn (nicht nur) der Zeuge J. selbst hat bei seiner erneuten, zweitinstanzlichen Vernehmung seinen erstinstanzlichen Bekundungen widersprochen, indem er nunmehr erklärt hat, die Stundenzahlen, die der Versicherte gearbeitet habe, seien völlig unterschiedlich gewesen. Der Versicherte habe mal Vollzeit gearbeitet, vielleicht sogar mal 180 Stunden im Monat, mal auch nur halbe Tage oder auch weniger. An manchen Tagen sei er auch gar nicht da gewesen. Auch die Zeugin K. hat bei beiden Vernehmungen übereinstimmend bekundet, dass die Arbeitszeiten des Versicherten völlig unterschiedlich gewesen seien, weil er gekommen und geblieben sei, solange man ihn gebraucht habe. Bei Bedarf habe der Versicherte auch fünf Tage pro Woche gearbeitet. Dass die Arbeitszeit des Versicherten nicht durch eine bestimmte Stundenzahl pro Woche oder Monat begrenzt war, hält der Senat schon deswegen für plausibel, weil der Zeuge J. insoweit
vollziehbar geschildert hat, der Versicherte sei alleine dafür zuständig gewesen, den Kranabschleppwagen zu fahren. Da hierfür eine umfassende Ausbildung bzw. Einarbeitung erforderlich sei, sei der Versicherte – der als früherer Kranführer über diese Ausbildung verfügt habe – nicht ersetzbar gewesen. Der Kranwagen sei häufiger benutzt worden und z.T. auch samstags und sonntags im Einsatz gewesen. Im Übrigen hat auch die Klägerin bei ihrer persönlichen Anhörung nichts von einer Stundenobergrenze erwähnt, sondern erklärt, der Versicherte sei immer
Bedarf tätig geworden, so dass seine Arbeitszeiten völlig unterschiedlich gewesen seien. Zum Teil habe er auch mehr als halbe Tage gearbeitet. Randnummer 65 Darüber hinaus setzt die Ermittlung eines monatlichen Maximalverdienstes weiter voraus, dass die Höhe des Stundenlohns belegt ist. Auch an diesem
weis fehlt es aber. Während der Zeuge J. nämlich bei seiner Befragung in der ersten Instanz angegeben hat, der Stundenlohn habe zunächst DM 10,00, dann DM 13,50 und schließlich DM 15,00 betragen, wobei die DM 15,00 erst ab Mitte 1993 gezahlt worden seien, hat die Zeugin K. erklärt, sie kenne die Höhe des Stundenlohns nicht genau, es könnten am Anfang DM 8,00 und später DM 10,00 gewesen sein. Der Versicherte wiederum hat bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Sozialgericht behauptet, er habe DM 10,00 pro Stunde an Arbeitslohn erhalten, während die Klägerin von DM 5,00 oder DM 8,00 pro Stunde gesprochen hat mit der Einschränkung, sie kenne die genaue Höhe nicht, weil der Verdienst das Taschengeld ihres Mannes gewesen sei. Selbst wenn man wegen der insoweit übereinstimmenden Angaben des Zeugen J. und des Versicherten, die als Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich des Stundenlohns über die größte Sachnähe verfügten, einen anfänglichen Stundenlohn von DM 10,00 als belegt ansieht, und trotz der anders lautenden Aussage des Versicherten auch von einer späteren Erhöhung ausgeht, bleibt jedenfalls unklar, wann genau die Erhöhung stattfand. Hierzu konnte nämlich auch der Zeuge J. keine konkreten Angaben mehr machen, sondern nur eine Schätzung abgeben („so etwa 1992“), die als Grundlage für eine konkrete Berechnung nicht ausreicht. Auf die Quittungen, die einen Stundenlohn von DM 15,00 ausweisen, kann jedenfalls nicht abgestellt werden, denn deren inhaltliche Richtigkeit ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, wie bereits im Einzelnen dargelegt, gerade fraglich. Im Übrigen betreffen sie auch nur, da die erste Quittung von Mai 1992 datiert, die Jahre 1992 und
hinein gegenüber dem H. die Steuern und gegenüber der Beklagten die Sozialversicherungsbeiträge auch für den Versicherten übernommen hat, ergibt sich ebenfalls nicht, dass die Übernahme, wie für eine vertragliche Vereinbarung erforderlich, freiwillig erfolgte und schon bei Auszahlung des Lohns ein entsprechender Wille der Beteiligten vorhanden war (vgl. auch BSG, Urteil vom
der Erinnerung des Versicherten der Arbeitgeber ihm gegenüber geäußert habe, er werde dies für den Versicherten übernehmen. Später hat er dann behauptet, sein Einkommen habe unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (die 1991 DM 480,00 betragen und bis 1993 auf DM 530,00 gestiegen war) gelegen. Randnummer 68 Eine
vollziehbare Erläuterung dafür, warum solche unterschiedlichen Angaben erfolgten und insbesondere ursprünglich zugegeben wurde, dass der Verdienst die Hinzuverdienstgrenze überschritten habe, wurde nicht gegeben. Auch die Erklärung des zu diesem Punkt befragten Prozessbevollmächtigten macht die widersprüchlichen Äußerungen nicht plausibel. Der Prozessbevollmächtigte hat insoweit auf Befragen des Gerichts angegeben, er habe mit dem Versicherten im damaligen Zeitpunkt nicht über konkrete Zahlen gesprochen. Vielmehr habe der Versicherte zu ihm gesagt, wenn das H. Zahlungen in einer bestimmten Höhe festgestellt habe, so werde das wohl zutreffen. Erst, als dann hinterher Zahlen auf dem Tisch gewesen seien, habe der Versicherte gesagt, das sei mehr, als er bekommen habe. Randnummer 69 Zwar mag es sein, dass dem Versicherten, ungeachtet der vorherigen Akteneinsicht durch den Prozessbevollmächtigten, die von der Prüfbezirksstelle genannten Beträge damals nicht bekannt waren. Der Versicherte wusste aber, dass ihm vorgeworfen wurde, durch seine Tätigkeit bei der Firma G. ein Einkommen von durchschnittlich mehr als DM 1.000,00 pro Monat erzielt zu haben, und dass deswegen vorgesehen war, den Bewilligungsbescheid für den Zeitraum von Mitte 1991 bis Mitte 1993 aufzuheben. Denn die Beklagte hatte ihm dies in dem an ihn persönlich gerichteten Anhörungsschreiben ausführlich, unter Darlegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften, mitgeteilt. In Anbetracht dieser Kenntnisse kann die in Reaktion auf das Anhörungsschreiben erfolgte Erklärung nur so verstanden werden, dass der Versicherte selbst annahm, er habe, wie von der Beklagten behauptet, in dem maßgeblichen Zeitraum Einkommen von durchschnittlich mehr als DM 1.000,00 erzielt. Warum er später ein deutlich niedrigeres Durchschnittseinkommen behauptet hat, ist nicht
vollziehbar. Randnummer 70 Erst recht nicht zum
weis des Unterschreitens der Hinzuverdienstgrenze geeignet sind die Angaben der Klägerin, die zum Verdienst ihres Mannes nur sehr ungenaue Angaben machen konnte („allenfalls so 200,00 bis 300,00 DM pro Woche“), zumal auch hier letztlich, geht man von diesen Zahlen aus, unklar bleibt, ob der Durchschnittsverdienst die Grenze von DM 1.000,00 pro Monat überschritt oder nicht. Randnummer 71 Dass nicht mehr
weisbar - aber auch nicht ausgeschlossen - ist, dass der Versicherte einen Verdienst von durchschnittlich mehr als DM 1.000,00 erzielt hat, geht hier ausnahmsweise zu Lasten der Klägerin, denn diese trägt das Risiko der Nichterweislichkeit dieser Tatsache. Randnummer 72
allgemeinen Grundsätzen wäre allerdings die Beklagte diejenige, die das Risiko der Nichterweislichkeit dieses Umstandes zu tragen hätte. Denn prinzipiell gilt, dass die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen Beteiligten geht, der aus ihr eine bestimmte für ihn günstige Rechtsfolge herleitet. Soweit die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides in Streit steht, trifft dementsprechend grundsätzlich die Behörde die objektive Beweislast für das Vorliegen der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Bewilligungsbescheides (vgl. nur BSG, Urteil vom 24. Mai 2006, Az. B 11a AL 7/05 R, Rdnr. 32; Az. B 11a AL 49/05 R, Rdnr. 27). Eine Ausnahme von dieser grundsätzlichen Beweislastverteilung kann jedoch dann gerechtfertigt sein, wenn in der persönlichen Sphäre oder in der Verantwortungssphäre des Leistungsempfängers wurzelnde Vorgänge nicht aufklärbar sind, d.h. eine besondere Beweisnähe zum Leistungsempfänger vorliegt. Eine solche Beweisnähe kann sich
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts z.B. daraus ergeben, dass bei der Antragstellung Angaben unterlassen worden sind mit der Konsequenz der Erschwerung der Aufklärung in späteren Jahren (so BSG, Urteil vom 24. Mai 2006, Az. B 11a AL 7/05 R, Rdnr. 33). Randnummer 73 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben, denn der Versicherte hatte im Zusammenhang mit der Rentenantragstellung eine „Erklärung über die Aufgabe der Beschäftigung oder Tätigkeit“ unterschrieben und in dieser Erklärung den Absatz Randnummer 74 „Ich beabsichtige, weiterhin eine – Beschäftigung – selbständige Erwerbstätigkeit - von unbefristeter Dauer mit einem monatlichen – Entgelt – Arbeitseinkommen – in Höhe von ___ DM brutto auszuüben. - befristet auf die Zeit vom ___ bis ___ auszuüben.“ Randnummer 75 als unzutreffend durchgestrichen, obwohl er in diesem Zeitpunkt bereits für die Fa. G. tätig war. Weiter enthält die Erklärung die Formulierung Randnummer 76 „Sollte ich darüber hinaus eine Beschäftigung gegen Entgelt oder eine selbständige Erwerbstätigkeit fortsetzen oder wieder aufnehmen, werde ich dies der Landesversicherungsanstalt Hessen unverzüglich mitteilen.“ Randnummer 77 Auch dieser Aufforderung kam der Versicherte zu keinem Zeitpunkt
. Randnummer 78 Durch dieses Verhalten des Versicherten wurde die spätere Aufklärung des Sachverhalts erschwert. Hätte der Versicherte nämlich das Arbeitsverhältnis bei der Fa. G. wahrheitsgemäß angegeben und auch den dort erzielten Lohn mitgeteilt, wäre es zu keinem Zeitpunkt zu Schwierigkeiten bei der Ermittlung des durchschnittlichen Arbeitsentgeltes gekommen. Randnummer 79 Soweit man, unter Rückgriff auf den in § 444 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken, für die Umkehr der Beweislast weiter ein schuldhaftes Verhalten desjenigen, zu dessen Lasten die Beweislastumkehr geht, fordert (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 13. September 2005, Az. B 2 U 365/04 B, Rdnr. 12), ist auch diese Anforderung hier erfüllt. Schuldhaft handelt, wer vorsätzlich, also wissentlich und willentlich oder fahrlässig, d.h. unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt, die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Beim Versicherten muss davon ausgegangen werden, dass er das Arbeitsverhältnis bei der Fa. G. vorsätzlich verschwiegen hat. Jedenfalls aber hat er, indem er die „Erklärung“ mit diesem Inhalt unterschrieben hat, fahrlässig gehandelt, denn aufgrund der Formulierungen in dem Formular war für einen durchschnittlichen Antragsteller klar erkennbar, welche Angaben von ihm gefordert wurden. Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherte aufgrund individueller Besonderheiten nicht in der Lage gewesen wäre, die Formulierungen zu verstehen, gibt es nicht. Randnummer 80 Das Vorbringen des Versicherten bei seiner persönlichen Anhörung, er habe damals den Zeugen J. angesprochen, weil er keinen Ärger mit der Rentenkasse habe haben wollen und dieser habe gesagt, er wolle sich darum kümmern, lässt das Verschulden schon aus rechtlichen Gründen nicht entfallen. Denn in diesem Fall wäre das schuldhafte Verhalten des Zeugen J. – nämlich die Nichtmeldung des Verdienstes an die Beklagte - dem Versicherten als eigenes Verschulden zuzurechnen. Dies folgt schon aus dem in § 278 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) enthalten, auch im öffentlichen Recht gültigen Grundsatz, dass jemand das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters oder der Personen, denen er sich für die Erfüllung einer Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten hat wie eigenes Verschulden. Randnummer 81 Hiervon abgesehen glaubt der Senat dem Versicherten seine Behauptungen auch nicht, sondern ist überzeugt, dass dieser der Beklagten das Bestehen des Arbeitsverhältnisses bewusst verschwiegen hat. Es ist nämlich schon im Ansatz nicht
vollziehbar, warum der Versicherte einerseits in der „Erklärung über die Aufgabe der Beschäftigung oder Tätigkeit“ die ausgeübte Tätigkeit nicht angeben, andererseits den Arbeitgeber aber gleichzeitig beauftragen sollte, die Beschäftigung der Beklagten zu melden. Dass der Versicherte die Meldung gegenüber der Beklagten vorsätzlich unterlassen hat, wird zudem durch die Aussage des Zeugen J. bestätigt, der bei seiner zweiten Vernehmung ausdrücklich bekundet hat, der Versicherte habe ihm sinngemäß gesagt, wenn der Arbeitslohn auch noch auf seine Rente angerechnet werde, werde er nicht mehr für den Zeugen weiterarbeiten, weil es sich dann nicht mehr lohne. Der Senat hält das Vorbringen des Zeugen J. auch für glaubhaft, denn dessen Schilderungen waren lebensnah und der Zeuge erweckte zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, als wolle er sich mit seinem Vortrag in ein günstiges Licht setzen bzw. dem Versicherten, etwa aus Rache, noch Schaden zufügen. Unglaubhaft sind dagegen die – sehr interessengeleitet erscheinenden - Angaben der Klägerin, neben ihrem Ehemann hätte sie auch selbst den Zeugen J., als sie einmal mit ihrem Mann in der Firma gewesen sei, auf den Nebenverdienst angesprochen und ihn gefragt, ob sie da „irgendwas veranlassen müssten“. Der Zeuge J. habe damals zu ihr gesagt, das liefe schon alles so und sie müssten da nichts weiter tun. Dass die Klägerin sich selbst an den Arbeitgeber ihres Ehemanns gewandt haben will, erscheint nicht nur per se eher wirklichkeitsfremd, sondern schon deswegen besonders unwahrscheinlich, weil sie sich ansonsten bezüglich des Arbeitsverhältnisses überhaupt nicht auskannte, insbesondere weder konkrete Angaben zur Höhe des Verdienstes noch zum Stundenlohn des Versicherten machen konnte und überdies angegeben hat, finanziell von diesem Einkommen ihres Ehemanns nicht profitiert zu haben, da dieser seinen Verdienst als Taschengeld behalten habe. Randnummer 82 Zu Recht hat die Beklagte sich bei der Aufhebung des Rentenbescheides auch auf § 45 SGB X– und nicht auf § 48 SGB X– gestützt. Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze stellt sich nämlich nicht als Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorlagen, dar, sondern das Überschreiten dieser Grenze war von Anfang an in dem Umfang, in dem der Versicherte bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides bei der Fa. G. tätig war, angelegt. Randnummer 83 Die weiteren Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 SGB X sind ebenfalls erfüllt. Randnummer 84 Es besteht kein Rücknahmeverbot
2 SGB X. Die Anwendung dieser Vorschrift zugunsten der Klägerin scheitert schon daran, dass das Vertrauen des Versicherten auf den Bestand des Rentenbescheides nicht schutzwürdig ist. Vertrauensschutz ist hier
2 S. 3 SGB X ausgeschlossen, denn das Verhalten des Versicherten erfüllt sowohl die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 als auch Nr. 3 SGB X. Randnummer 85 Wie bereits dargelegt, hat der Versicherte bei Beantragung der Rente der Beklagten die Ausübung der Tätigkeit bei der Fa. G. bewusst verschwiegen und damit vorsätzlich Angaben gemacht, die in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig waren. Dem Versicherten war auch spätestens mit Zugang des Rentenbescheides bekannt, dass sein Verdienst die Hinzuverdienstgrenzen – zumindest möglicherweise – überschreiten würde, es auf die Offenlegung seines Einkommens also rechtlich ankam. Denn auf Seite 3 des Bescheides hatte die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Altersruhegeld mit dem Beginn des Monats wegfällt, in dem eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufgenommen oder ausgeübt wird, die die „in den beigefügten Erläuterungen zum Rentenbescheid genannte Zeitdauer oder die Entgelts- bzw. Arbeitseinkommensgrenzen überschreitet“, und den Versicherten zugleich auf seine Pflicht, eine solche Tätigkeit unverzüglich anzuzeigen, aufmerksam gemacht. In den „Allgemeinen Erläuterungen und Hinweise zum Rentenbescheid, Stand 1.1.1991“, die die Beklagte in Kopie zur Akte gereicht hat (Bl. 262 bis 265 der Gerichtsakte), werden unter Ziffer 5.5 die Grenzen, innerhalb derer der Leistungsempfänger eines Altersruhegeldes
Lebensjahres hinzuverdienen darf, ohne den Rentenanspruch zu verlieren, zutreffend und
vollziehbar dargestellt. Es ist davon auszugehen, dass der Versicherte diese Hinweise auch zur Kenntnis genommen hat. Randnummer 86 Soweit die Klägerin erklärt hat, nicht zu wissen, ob dem Rentenbescheid vom
der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit sowie dem Einsichtsvermögen des Beteiligten zu beurteilen (BSGE 35, 108, 112 ; 44, 264, 273). Angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf die „Erläuterungen“ in dem Rentenbescheid, ohne die die zulässige Höhe des Hinzuverdienstes offenbleibt, hätte der Versicherte sich bei der Beklagten im Falle des Fehlens dieses Merkblattes
diesem bzw.
der konkreten Höhe der Hinzuverdienstgrenze erkundigen müssen, um dem Vorwurf, die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt zu haben, zu entgehen. Dass er hierzu aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Randnummer 87 Aus den gleichen Gründen sind auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X gegeben. Randnummer 88 Das damit
1 SGB X im Rahmen der Entscheidung über die Aufhebung auszuübende Ermessen hat die Beklagte ohne Fehler betätigt. Für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung ist es gemäß § 39 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) erforderlich, dass der Verwaltungsträger sein Ermessen überhaupt betätigt und es entsprechend dem Zweck der Ermächtigung und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens ausübt. Der gemäß § 39 Abs. 1 SGB I von der Ermessensentscheidung Betroffene hat dabei einen korrespondierenden Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs. 1 S. 2 SGB I). Nur in diesem – eingeschränkten – Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung
Maßgabe des § 54 Abs. 2 S. 2 SGG der gerichtlichen Kontrolle. Rechtswidrig können Verwaltungsakte demnach nur in den Fällen des Ermessensfehlgebrauchs (entweder in Gestalt des Ermessensnichtgebrauchs oder in Gestalt der Ermessensüberschreitung) sein (vgl. BSG vom 14. Dezember 1994 - 4 RA 42/94 = SozR 3-1200 § 39 Nr. 1). Die Frage, ob und in welcher Weise Ermessen ausgeübt wurde, beurteilt sich
dem Inhalt des Rücknahmebescheides, insbesondere
seiner Begründung. Diese muss erkennen lassen, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, und sie muss darüber hinaus grundsätzlich auch diejenigen Gesichtspunkte aufzeigen, von denen der Verwaltungsträger bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (BSG SozR 3-1300 § 45 Nrn. 5, 20). Randnummer 89 Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung entspricht den eben genannten Kriterien. In dem Bescheid vom 19. November 2002 hat sie, unter Kenntnisnahme der Argumente des Versicherten, das ihr zustehende Ermessen innerhalb des ihr zustehenden Spielraums unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Norm betätigt.
Auffassung des Senats ist es dabei insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung das öffentliche Interesse bzw. das Interesse der Versichertengemeinschaft an der Rückforderung überzahlter Beträge höher bewertet hat als das Vertrauen des (bösgläubigen) Versicherten auf den Bestand der erbrachten Rentenzahlungen (vgl. insoweit auch BSG, Urteil vom
unzutreffend ermittelt worden sein könnte, sind weder ersichtlich noch vorgetragen worden. Randnummer 94 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 95 Die Entscheidung betreffend die Zulassung der Revision beruht auf § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008928
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