1 <für Sonderbedarfszulassungen>;
1, BSGE 70, 167, =
2, BSGE 73, 25 =
4 und BSG
2 <für die Ermächtigung von Krankenhausärzten>; BSGE 77, 188, =
PK-SGB V, § 96 Rdnr. 31 m. w. N.). Randnummer 31 Diesen Beurteilungsspielraum hat der Beklagte verkannt, wenn er die Tätigkeit der Klägerin als primär sozialarbeiterisch, sozialpädagogisch bzw. pädagogisch bewertet. Randnummer 32 Die Klägerin hat vorgetragen, dass in die Beratungsstelle von Pro Familia in A-Stadt Frauen kommen, die in der Regel keine gynäkologische Facharztpraxis aufsuchen bzw. bislang nicht aufgesucht haben. Dabei handelt es sich - dies wird weder vom Beklagten noch von der Beigeladenen zu 1) in Abrede gestellt - um Frauen und Mädchen in besonderen sozialen Lagen, die sich am Rande der Gesellschaft bewegen und das übliche ärztliche Angebot nicht in Anspruch nehmen. Häufig spielen psychische und geistige Einschränkungen sowie auch Drogen- und Alkoholproblematik eine Rolle. Es geht hierbei - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht um Tätigkeiten, die überwiegend sozialarbeiterischer/sozialpädagogischer bzw. pädagogischer Natur sind und in erster Linie sozial- und integrationspolitische Zielsetzungen aufweisen. Die Leistungen, die streitig sind, sind rein medizinischer Natur. Bei den streitigen Gebührennummern handelt es sich um die Beratung über die Erhaltung einer Schwangerschaft und über die ärztlich bedeutsamen Gesichtspunkte bei einem Schwangerschaftsabbruch (Nr. 01900 EBM 2005), um Beratungsleistungen im Rahmen der Empfängnisregelung (Nr. 01821 EBM 2005) sowie in diesem Zusammenhang um die Ausstellung von Wiederholungsrezepten, Überweisungsscheinen oder die Übermittlung von Befunden bzw. ärztlicher Anordnungen (Nr. 01820 EBM 2005). Diese bzw. diesen nach früher gültigen Gebührenordnungen entsprechenden Leistungen hat die Klägerin nach den Ermittlungen des Beklagten seit 1988 im Rahmen der früher erteilten Ermächtigungen erbracht. Es ist weder von dem Beklagten noch von der Beigeladenen zu 1) vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin in der Vergangenheit den Leistungsinhalt der zur Abrechnung gebrachten Leistungen etwa nicht erbracht habe. Hierfür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte. Mag die Leistungserbringung durch die Klägerin zwar auch in ein sozialpädagogisches/sozialarbeiterisches Konzept der Einrichtung, in der sie tätig ist, eingebunden sein, so bleiben die streitgegenständlichen Leistungen selbst dann ärztliche bzw. medizinische Leistungen, wenn der Schwerpunkt der Arbeit in der Einrichtung insgesamt auf eine sozialpolitische Zielsetzung ausgerichtet sein sollte. Randnummer 33 Indem der Beklagte mit seiner Bewertung demgegenüber von vornherein die Erbringung medizinischer Leistungen als untergeordnet einstuft, verkürzt er den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum rechtswidrig zu Lasten der Klägerin. Denn insoweit konnte im Rahmen der Abwägung der unterschiedlichen Faktoren bei der Prüfung, und inwieweit ein qualitativer Versorgungsbedarf gegeben ist, die Versorgungslage der in Rede stehenden Patientinnengruppe bereits nicht sachgerecht zum Tragen kommen. Randnummer 34 Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass die auf die Erbringung der streitgegenständlichen Leistungen gerichtete ärztliche Tätigkeit der Klägerin bei der - nach seiner Auffassung - gebotenen Trennung von medizinischer und sozialpädagogischer Leistung isoliert nur noch einen quantitativen (und damit von niedergelassenen Gynäkologen zu deckenden) und nicht mehr einen qualitativ-speziellen Bedarf darstelle, negiert er von vornherein - ohne weitere Ermittlungen zu den Gegebenheiten im konkreten Fall durchgeführt zu haben - den in der Rechtsprechung anerkannten Gesichtspunkt, dass Versicherte bestimmter sozialer Schichten auch heute noch unter Umständen niedergelassene Ärzte - gerade im äußerst sensiblen Bereich der Schwangerenkonfliktberatung und Beratung im Rahmen der Empfängnisregelung - nicht aufsuchen und in der Folge medizinisch ggf. unversorgt bleiben. Insoweit hält der Senat die Darstellung der Klägerin für nachvollziehbar, nach der aufgrund der sozialpädagogischen Ausrichtung der Pro Familia-Einrichtung überhaupt erst die Voraussetzung gegeben ist, die betroffenen Frauen und Mädchen medizinisch zu versorgen. Mag es insoweit auch zu Wechselwirkungen mit der in der Einrichtung ebenfalls angebotenen Sozialarbeit kommen - was ggf. von der Einrichtung auch so gewollt ist - bleibt es jedoch dabei, dass die Klägerin einen niederschwelligen Übergang zu der streitgegenständlichen medizinischen Leistung anzubieten vermag. Randnummer 35 Dabei wäre es im bedarfsgedeckten Planungsbereich sicherlich wünschenswert, wenn die fragliche Personengruppe im Rahmen der sozialarbeiterischen Tätigkeit Pro Familia-Einrichtung an die niedergelassenen Gynäkologen zur medizinischen Versorgung weiterverwiesen werden könnte, indes bestehen Zweifel, dies in jedem Fall auch gelingt. Die von der Klägerin in der Vergangenheit - nach Mitteilung der Beigeladenen zu 1) vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.