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Hessisches Landessozialgericht 4. Senat L 4 KA 64/08 Urteil Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung - Zulassungsgremien - Berücksichtigung von qua

Obsah (4)§ 101§ 116§ 97§ 75

Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung - Zulassungsgremien - Berücksichtigung von qualitativen Versorgungslücken zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung - Beurteilungsspielraum in Be

§ 101Nr.

1 <für Sonderbedarfszulassungen>;

§ 116Nr.

1, BSGE 70, 167, =

§ 116Nr.

2, BSGE 73, 25 =

§ 116Nr.

4 und BSG

§ 97Nr.

2 <für die Ermächtigung von Krankenhausärzten>; BSGE 77, 188, =

§ 75Nr. 7 <für Zweigpraxen>; vgl. auch Pawlita in: juris

PK-SGB V, § 96 Rdnr. 31 m. w. N.). Randnummer 31 Diesen Beurteilungsspielraum hat der Beklagte verkannt, wenn er die Tätigkeit der Klägerin als primär sozialarbeiterisch, sozialpädagogisch bzw. pädagogisch bewertet. Randnummer 32 Die Klägerin hat vorgetragen, dass in die Beratungsstelle von Pro Familia in A-Stadt Frauen kommen, die in der Regel keine gynäkologische Facharztpraxis aufsuchen bzw. bislang nicht aufgesucht haben. Dabei handelt es sich - dies wird weder vom Beklagten noch von der Beigeladenen zu 1) in Abrede gestellt - um Frauen und Mädchen in besonderen sozialen Lagen, die sich am Rande der Gesellschaft bewegen und das übliche ärztliche Angebot nicht in Anspruch nehmen. Häufig spielen psychische und geistige Einschränkungen sowie auch Drogen- und Alkoholproblematik eine Rolle. Es geht hierbei - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht um Tätigkeiten, die überwiegend sozialarbeiterischer/sozialpädagogischer bzw. pädagogischer Natur sind und in erster Linie sozial- und integrationspolitische Zielsetzungen aufweisen. Die Leistungen, die streitig sind, sind rein medizinischer Natur. Bei den streitigen Gebührennummern handelt es sich um die Beratung über die Erhaltung einer Schwangerschaft und über die ärztlich bedeutsamen Gesichtspunkte bei einem Schwangerschaftsabbruch (Nr. 01900 EBM 2005), um Beratungsleistungen im Rahmen der Empfängnisregelung (Nr. 01821 EBM 2005) sowie in diesem Zusammenhang um die Ausstellung von Wiederholungsrezepten, Überweisungsscheinen oder die Übermittlung von Befunden bzw. ärztlicher Anordnungen (Nr. 01820 EBM 2005). Diese bzw. diesen nach früher gültigen Gebührenordnungen entsprechenden Leistungen hat die Klägerin nach den Ermittlungen des Beklagten seit 1988 im Rahmen der früher erteilten Ermächtigungen erbracht. Es ist weder von dem Beklagten noch von der Beigeladenen zu 1) vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin in der Vergangenheit den Leistungsinhalt der zur Abrechnung gebrachten Leistungen etwa nicht erbracht habe. Hierfür gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte. Mag die Leistungserbringung durch die Klägerin zwar auch in ein sozialpädagogisches/sozialarbeiterisches Konzept der Einrichtung, in der sie tätig ist, eingebunden sein, so bleiben die streitgegenständlichen Leistungen selbst dann ärztliche bzw. medizinische Leistungen, wenn der Schwerpunkt der Arbeit in der Einrichtung insgesamt auf eine sozialpolitische Zielsetzung ausgerichtet sein sollte. Randnummer 33 Indem der Beklagte mit seiner Bewertung demgegenüber von vornherein die Erbringung medizinischer Leistungen als untergeordnet einstuft, verkürzt er den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum rechtswidrig zu Lasten der Klägerin. Denn insoweit konnte im Rahmen der Abwägung der unterschiedlichen Faktoren bei der Prüfung, und inwieweit ein qualitativer Versorgungsbedarf gegeben ist, die Versorgungslage der in Rede stehenden Patientinnengruppe bereits nicht sachgerecht zum Tragen kommen. Randnummer 34 Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass die auf die Erbringung der streitgegenständlichen Leistungen gerichtete ärztliche Tätigkeit der Klägerin bei der - nach seiner Auffassung - gebotenen Trennung von medizinischer und sozialpädagogischer Leistung isoliert nur noch einen quantitativen (und damit von niedergelassenen Gynäkologen zu deckenden) und nicht mehr einen qualitativ-speziellen Bedarf darstelle, negiert er von vornherein - ohne weitere Ermittlungen zu den Gegebenheiten im konkreten Fall durchgeführt zu haben - den in der Rechtsprechung anerkannten Gesichtspunkt, dass Versicherte bestimmter sozialer Schichten auch heute noch unter Umständen niedergelassene Ärzte - gerade im äußerst sensiblen Bereich der Schwangerenkonfliktberatung und Beratung im Rahmen der Empfängnisregelung - nicht aufsuchen und in der Folge medizinisch ggf. unversorgt bleiben. Insoweit hält der Senat die Darstellung der Klägerin für nachvollziehbar, nach der aufgrund der sozialpädagogischen Ausrichtung der Pro Familia-Einrichtung überhaupt erst die Voraussetzung gegeben ist, die betroffenen Frauen und Mädchen medizinisch zu versorgen. Mag es insoweit auch zu Wechselwirkungen mit der in der Einrichtung ebenfalls angebotenen Sozialarbeit kommen - was ggf. von der Einrichtung auch so gewollt ist - bleibt es jedoch dabei, dass die Klägerin einen niederschwelligen Übergang zu der streitgegenständlichen medizinischen Leistung anzubieten vermag. Randnummer 35 Dabei wäre es im bedarfsgedeckten Planungsbereich sicherlich wünschenswert, wenn die fragliche Personengruppe im Rahmen der sozialarbeiterischen Tätigkeit Pro Familia-Einrichtung an die niedergelassenen Gynäkologen zur medizinischen Versorgung weiterverwiesen werden könnte, indes bestehen Zweifel, dies in jedem Fall auch gelingt. Die von der Klägerin in der Vergangenheit - nach Mitteilung der Beigeladenen zu 1) vom

  1. Januar 2008 - abgerechneten Fallzahlen (Nr. 01900 EBM 2005 durchschnittlich 64mal im Quartal, Nr. 01820 EBM 2005 durchschnittlich 4mal im Quartal und Nr. 01821 EBM 2005 durchschnittlich 21mal im Quartal; jeweils bezogen auf die Quartale II/05 bis II/07) deuten nämlich darauf hin, dass der spezielle von der Klägerin abgedeckte Versorgungsbedarf um so höher ist, je stärker die Intim- und Persönlichkeitssphäre der Patientin im Rahmen der Leistungserbringung betroffen ist. Es ist in diesem Zusammenhang naheliegend, dass auch die Hemmschwelle, einen niedergelassenen Arzt aufzusuchen, entsprechend höher ist. Randnummer 36 Erstmals im gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte vorgetragen, dass der Bedarf nach dem von der Klägerin angebotenen niederschwelligen medizinischen Versorgungsangebot heute aufgrund entsprechender Aufklärungs- und Sozialarbeit von Behörden und in Schulen sowie in der allgemeinen Jugendarbeit und Jugendbildung nicht mehr im selben Maße bestehe, wie dies in der Vergangenheit der Fall gewesen sei. Auch arbeiteten niedergelassene Gynäkologen heute deutlich niederschwelliger. Entgegen seiner Darlegung ist dieser Aspekt - der angesichts der sozialen, kulturellen, religiösen und auch ethnischen Vorbehalte der betroffenen Personengruppe, bei denen sich auch häufig obdachlose Frauen befinden bezweifelt werden darf - damit gerade nicht Bestandteil der im streitgegenständlichen Beschluss dargelegten Abwägung gewesen. Soweit der Beklagte nunmehr die Entscheidung hierauf stützen will, führt das Nachschieben dieser Argumente nicht zum Erfolg. Denn ähnlich wie bei Ermessenentscheidungen (vgl. insoweit: Schütze in: von Wulffen, SGB X
  2. Auflage 2008; § 41 Rdnr. 11) kann auch bei Entscheidungen mit nur eingeschränkt überprüfbarem Beurteilungsspielraum eine Ergänzung der Abwägungsentscheidung zwar vorgenommen werden, jedoch nur wenn und soweit sie durch Bescheid erfolgt. Die Richtigkeit dieser vom Beklagten nicht näher belegten Argumentation, die der Senat bezweifelt, kann daher offen bleiben. Randnummer 37 Der Beklagte wird im Rahmen der nunmehr vorzunehmenden Neubescheidung neben diesen und den vom Sozialgericht bereits aufgezeigten Aspekten auch zu entscheiden haben, eine qualitative Versorgungslücke in nicht nur geringem Umfang vorliegt. Insoweit wird er zu berücksichtigen haben, dass die Zahl der abgerechneten Leistungen nach den streitgegenständlichen Gebührenziffern ausweislich der von der Beigeladenen zu 1) im Verfahren vor dem Beklagten ermittelten Abrechnungsdaten der niedergelassenen Gynäkologen im Planungsbereich für das Quartal II/07 im Durchschnitt - jedenfalls bzgl. der Ziffern 01900 und 01821 EBM 2005 - im Verhältnis zu der Zahl abgerechneter Leistungen der Klägerin nur gering sind. Darüber hinaus wird der Beklagte zu beachten haben, dass der Umfang einer qualitativen Versorgungslücke nicht allein quantitativ zu bemessen sein kann, sondern dass gerade diejenigen qualitativen Elemente, die zur Lücke führen, auch deren Erheblichkeit für die Bedeutung der Versorgung der Versicherten im Planungsbereich ausmachen. Randnummer 38 Das Sozialgericht ist schließlich - wie auch bereits der Beklagte - zutreffend und unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 30 Mai 2007 - L 4 KA 20/07 ER - und vom
  3. Februar 2008 - L 4 KA 16/08 ER) davon ausgegangen, dass die Klägerin die persönlichen Voraussetzungen zur Erbringung von Leistungen nach Nrn. 01820 und 01821 bzw. 01900 EBM 2005 erfüllt. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest und schließt sich den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung an. Von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit abgesehen, § 153 Abs. 2 SGG. Randnummer 39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 40 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Randnummer 41 Die endgültige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, §§ 47, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Danach bestimmt sich der Streitwert aus der sich aus dem Antrag des Rechtsmittelführers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts. Auszugehen war hierbei von der Höhe des Honorars für die streitgegenständlichen Leistungen für den Zeitraum der üblicherweise vorgenommenen zweijährigen Befristung der Ermächtigung (BSG, Beschluss vom
  4. Juli 2006 – B 6 KA 33/05 B – juris Rdnr. 12). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008954

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