← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 1. Senat L 1 KR 56/09 Urteil Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - erstmalige endgültige Beitragsfestsetzung au

Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - erstmalige endgültige Beitragsfestsetzung aufgrund Vorlage der Einkommensteuerbescheide - einkommensgerechte Beitragsfestsetzung auch rückwirkend Leitsatz

  1. Wird erstmals über die endgültige Beitragsfestsetzung entschieden, nachdem zunächst lediglich eine vorläufige Beitragsfestsetzung durch einstweilige Regelung erfolgte, sind Beiträge gerade auch rückwirkend aufgrund nunmehr vorliegender Nachweise einkommensgerecht festzusetzen.
  2. Dies gilt auch dann, wenn zeitgleich Einkommensteuerbescheide für verschiedene Jahre vorgelegt werden, bei denen ein Einkommensteuerbescheid im Verhältnis zu dem Einkommensteuerbescheid des Folgejahres noch höhere Einnahmen ausweist. Anmerkung: Rechtsmittel eingelegt, BSG-Az: B 12 KR 1/10 R Verfahrensgang vorgehend SG Gießen,
  3. Januar 2009, S 15 KR 223/08, Urteil nachgehend BSG,
  4. August 2011, B 12 KR 1/10 R, Zurücknahme Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichtes Gießen vom
  5. Januar 2009 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom
  6. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. August 2008 wird insoweit aufgehoben als die Beklagte Krankenversicherungsbeiträge nach höheren täglichen beitragspflichtigen Einnahmen als 1/40 der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße im Sinne von § 18 SGB IV bei dem Kläger festgesetzt hat. Die Beklagte hat dem Kläger die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe der für die Zeit vom
  8. Januar 2006 bis zum
  9. März 2008 zu zahlenden Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung. Randnummer 2 Der Kläger nahm als Kfz-Meister am
  10. Januar 2005 eine selbstständige Tätigkeit auf und erhielt vom
  11. Januar 2005 bis zum
  12. Juni 2005 Überbrückungsgeld von der Agentur für Arbeit in Höhe von 2.358,00 € monatlich. Am
  13. April 2005 gab der Kläger eine Erklärung zur Erlangung einer einkommensbezogenen Einstufung ab, in der er Einkünfte aus selbstständiger Arbeit mit ca. 1.300,00 € und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 400,00 € monatlich aufführte. Mit Bescheid vom
  14. April 2005 stufte die Beklagte den Kläger unter Vorbehalt in die Versicherungsklasse F11 mit einem monatlichen Beitrag von 486,46 € ab dem
  15. Februar 2005 ein. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom
  16. Juli 2005 die Beklagte darauf hingewesen hatte, dass das Überbrückungsgeld am
  17. Juni 2005 letztmalig an ihn ausgezahlt worden sei, erfolgte durch die Beklagte mit Bescheid vom
  18. Juli 2005 eine erneute Beitragseinstufung unter Vorbehalt ab dem
  19. Juli 2005 mit einem monatlichen Beitrag von 249,96 €. Sie legte dabei beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der für hauptberuflich selbstständig tätige Versicherte geltenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 1.811,25 € zugrunde. In beiden Einstufungsbescheiden führte die Beklagte ergänzend aus, dass Voraussetzung für die einkommensbezogene Einstufung sei, dass die Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit mit dem letzten Einkommensteuerbescheid nachgewiesen seien. Dieser Nachweis liege noch nicht vor, da der Kläger seine selbstständige Tätigkeit erst vor kurzem aufgenommen habe und noch über keinen Einkommensteuerbescheid verfüge. Die Einstufung erfolge daher unter Vorbehalt. Nach Vorlage einer Kopie des entsprechenden Einkommensteuerbescheides müsse eine Überprüfung der Einstufung erfolgen. Sie weise darauf hin, dass eine Nacherhebung von Beiträgen erfolgen müsse, soweit höhere als der Einstufung zugrunde liegende Einkünfte nachgewiesen würden. Bei niedrigeren Einkünften würden Differenzbeträge erstattet, soweit die Einstufung nicht bereits nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage erfolgt sei. Am
  20. März 2008 legten die Steuerberater des Klägers, C./D./E./F., eine Erklärung zur Erlangung einer einkommensbezogenen Einstufung vor, die für das Jahr 2006 einen Verlust in Höhe von 114,86 € auswies. Die Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2006 vom
  21. März 2008 und des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2005 vom
  22. Oktober 2007 erfolgte am
  23. März
  24. Am
  25. April 2008 wurde der Beklagten der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom
  26. April 2008 vorgelegt. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005 wies Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 49.937,00 €, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007 jeweils negative Einkünfte aus. Mit Bescheid vom
  27. Mai 2008 stellte die Beklagte die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit ab dem
  28. Juli 2005 mit monatlich 486,46 €, ab dem
  29. Januar 2006 mit monatlich 491,62 €, ab dem
  30. Januar 2007 mit monatlich 516,56 € und ab dem
  31. Januar 2008 mit monatlich 522,00 € fest. Sie berücksichtigte dabei monatliche beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze. Gleichfalls mit Bescheid vom
  32. Mai 2008 stellte die Beklagte ab dem
  33. April 2008 die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages mit einem monatlichen Beitrag von 287,02 € unter Berücksichtigung der maßgebenden Mindestbeitragsbemessungsgrundlage fest. Den Widerspruch des Klägers vom
  34. Mai 2008, mit dem dieser eine einkommensbezogene Einstufung ab dem
  35. Januar 2006 begehrte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  36. August 2008 zurück. Randnummer 3 Hiergegen hat der Kläger am
  37. September 2008 Klage zum Sozialgericht Gießen erhoben und zur Begründung vorgetragen, dass die Beklagte unzulässigerweise rückwirkend zu seinen Lasten ein zu hohes Einkommen für die Beitragserhebung herangezogen habe, obwohl zum Zeitpunkt der rückwirkenden Festsetzung positiv bekannt gewesen sei, dass sein Einkommen im fraglichen Zeitraum geringer gewesen sei. Zeitgleich mit der Bekanntgabe seines Einkommens für das Jahr 2005 sei der Beklagten auch das negative Einkommen im Jahr 2006 bekannt gegeben worden. Die Vorgehensweise der Beklagten bei der Beitragsfestsetzung führe zu einer einseitigen finanziellen Doppelbegünstigung der Beklagten, die vom Gesetzgeber ersichtlich so nicht gewollt sei. Die Beklagte hat im Klageverfahren an ihrer Rechtsauffassung, dass eine einkommensbezogene Einstufung bei einem selbstständig tätigen Mitglied erst dann erfolgen könne, wenn dieses einen Nachweis über niedrigere Einnahmen erbringe und diese Einstufung auch dann nur mit Wirkung auf die Zukunft erfolgen könne, festgehalten. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom
  38. Januar 2009 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach § 240 Abs. 4 Satz 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch– Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nur zum
  39. Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam seien. Nach der Gesetzesbegründung sei Zweck dieser Regelung, Beitragskorrekturen zu Gunsten von Versicherten nur für die Zukunft zuzulassen, um den Krankenkassen verlässliche Einnahmeprognosen zu erlauben. Eine rückwirkende Nachberechnung aufgrund später vorgelegter Steuerbescheide sei lediglich bei der Einstufung für einen hauptberuflich Selbstständigen im Zeitraum zwischen der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und dem Erlass des ersten Steuerbescheides möglich. Ein solcher Fall liege jedoch nicht vor, da der Steuerbescheid für 2005, anhand dessen der Kläger den Nachweis tatsächlicher Einkünfte hätte führen können, bereits vorgelegen habe. Randnummer 4 Gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  40. Januar 2009, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am
  41. Februar 2009, hat der Kläger am
  42. März 2009 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht erhoben. Zur Begründung weist er erneut darauf hin, dass der Einkommensteuerbescheid für 2005 von der Beklagten nur so lange hätte zugrunde gelegt werden dürfen, bis ein neuer Einkommensnachweis vorgelegen habe. Dies sei in Form des zeitgleich vorgelegten Steuerbescheides für 2006 aber genau dann der Fall gewesen, als über die rückwirkende Feststellung von der Beklagten entschieden worden sei. Eine verzögerte Vorlage des Einkommensteuerbescheides von 2005 sei ihm nicht vorzuwerfen. Er habe sich zur Abwicklung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Problemstellungen eines Steuerberaters bedient, mit dessen Leistungen er nicht zufrieden gewesen sei, da es bei diesem wegen Arbeitsüberlastung zu Fristversäumnissen gekommen sei, weshalb er auch das Steuerberaterbüro gewechselt habe. Zur Bestätigung seines Vorbringens bezieht sich der Kläger ergänzend auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom
  43. März 2009, B 12 KR 30/07 R. Randnummer 5 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
  44. Januar 2009 und den Bescheid der Beklagten vom
  45. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  46. August 2008 aufzuheben, soweit die Beklagte Krankenversicherungsbeiträge nach höheren täglichen beitragspflichtigen Einnahmen als 1/40 der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße im Sinne von § 18 SGB IV festgesetzt hat. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 7 Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. Ergänzend weist sie darauf hin, dass der Kläger den Einkommensteuerbescheid von 2005 entgegen seiner Mitwirkungspflicht und dem rechtlichen Hinweis in den vorliegenden Einstufungsbescheiden nicht rechtzeitig bei der Beklagten eingereicht habe. Er habe den Einkommensteuerbescheid von 2005 zeitgleich mit dem für ihn günstigeren Einkommensteuerbescheid für 2006 vorgelegt und damit versucht, einen Vorteil gegenüber den redlichen Versicherten zu erlangen, die ihren Mitwirkungspflichten zeitgerecht nachkommen würden. Randnummer 8 Der Senat hat Beweis erhoben durch die Anhörung des Klägers und die Vernehmung der Steuerberater K. und L. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die zulässige Berufung des Klägers ist auch begründet. Randnummer 11 Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Randnummer 12 Der Bescheid der Beklagten vom
  47. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  48. August 2008 ist rechtswidrig, soweit die Beklagte die Krankenversicherungsbeiträge nach höheren täglichen beitragspflichtigen Einnahmen als 1/40 der jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße im Sinne von § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV) in dem Zeitraum vom
  49. Januar 2006 bis zum
  50. März 2008 festgesetzt hat. Randnummer 13 Für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung ist im Rahmen der im vorliegenden Fall erhobenen Anfechtungsklage regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Widerspruchsverfahren durch den Widerspruchsausschuss abzustellen. Randnummer 14 Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder richtet sich seit Inkrafttreten des Gesundheitsreformgesetzes vom
  51. Dezember 1988 (BGBl. I 2477) am
  52. Januar 1989 nach § 240 SGB V. Nach § 240 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom
  53. März 2007 (BGBl. I 378 mit Wirkung vom
  54. April 2007) wird die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder durch die Satzung der Krankenkassen geregelt, Abs. 1 Satz 1, wobei sicherzustellen ist, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt, Abs. 1 Satz
  55. Als beitragspflichtige Einnahmen gelten für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, für den Kalendertag der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), bei Nachweis niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße, § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 können nur zum ersten Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden, § 240 Abs. 4 Satz 5 SGB V. Die Satzung der Beklagten in der hier anzuwendenden Fassung verweist in § 15 insoweit auf die Regelungen des SGB. Randnummer 15 Die Beklagte hat auf der Grundlage des § 240 Abs. 4 i.V.m. § 15 ihrer Satzung für die Zeit vom
  56. Juli 2005 bis zum
  57. März 2008 die Beiträge endgültig festgesetzt, vom
  58. Januar 2006 bis zum
  59. März 2008 die Krankenversicherungsbeiträge des Klägers jedoch zu Unrecht nach Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Randnummer 16 Die Beklagte war berechtigt, mit Bescheid vom
  60. Mai 2008 die Beiträge rückwirkend für den Zeitraum vom
  61. Juli 2005 bis zum
  62. März 2008 endgültig festzusetzen. Die Bescheide vom
  63. April 2005 und vom
  64. Juli 2005 setzten die Beitragshöhe lediglich vorläufig durch einstweiligen Verwaltungsakt fest. Den Bescheiden war hinreichend deutlich zu entnehmen („Einstufungsbescheid für Selbstständige unter Vorbehalt zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit“), dass die Regelung der Beitragshöhe nur einstweilig für eine Übergangszeit bis zur Vorlage des die Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit festzusetzenden Einkommensteuerbescheides sowie bis zum Abschluss der dann möglichen umfassenden Sachprüfung erfolgte. Es wurde damit keine das Verwaltungsverfahren über die Beitragseinstufung ab dem
  65. Februar 2005 endgültig abschließende Regelung, wenn auch unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der Rücknahme, wie von der Beklagten im Rahmen des Widerspruchsbescheides angenommen, getroffen (st. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Urteil vom
  66. November 1995, 4 RLw 4/94; Urteil vom
  67. März 2006, B 12 KR 14/05 R; Urteil vom
  68. März 2009, B 12 KR 30/07 R - juris -). Randnummer 17 Der endgültigen Festsetzung ab dem
  69. Januar 2006 waren als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag nicht der dreißigste Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 SGB V), sondern wegen des Nachweises niedrigerer Einnahmen lediglich der vierzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen. Im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom
  70. Mai 2008 lagen der Beklagten Nachweise über die Einnahmen des Klägers vor, die ab dem
  71. Januar 2006 (negative Einkünfte ausweislich der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2006 und 2007) lediglich die Erhebung von Mindestbeiträgen rechtfertigten. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt auch der von dem Kläger zeitgleich mit dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vorgelegte Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005, der noch entsprechende Einkommen des Klägers aus Gewerbebetrieb auswies, zu keiner anderen Beurteilung. Randnummer 18 Wird erstmals über die endgültige Beitragsfestsetzung entschieden, nachdem zunächst lediglich eine vorläufige Beitragsfestsetzung durch einstweilige Regelung erfolgte, sind Beiträge gerade auch rückwirkend aufgrund nunmehr vorliegender Nachweise einkommensgerecht festzusetzen. Dies ergibt sich zunächst aus den Einstufungsbescheiden der Beklagten selbst. Darin hat die Beklagte den Kläger darauf hingewiesen, dass Beiträge nacherhoben werden können, wenn höhere als der Einstufung zugrunde liegende Einkommen zu berücksichtigen sind, bei niedrigeren Einkommen aber auch Differenzbeträge zu erstatten sind, soweit die Einstufung nicht bereits nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage erfolgte. Dies entspricht auch dem Rechtscharakter der einstweiligen Verwaltungsakte, deren Rechtmäßigkeit das Bundessozialgericht bei der erstmaligen Beitragseinstufung bei Existenzgründern gerade im Blick auf einen andernfalls möglicherweise unverhältnismäßigen Grundrechtseingriff durch die fehlende Möglichkeit einer einkommensgerechten Beitragseinstufung bejaht hat (BSG, a.a.O.). Aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes sind vorläufige Regelungen – insbesondere bei Eingriffsverwaltungsakten – nur unter engen Voraussetzungen möglich, um das System der §§ 45 ff Sozialgesetzbuch Zehntes Buch– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) nicht zu umgehen. Bei vorläufigen Regelungen werden die Rechte und Pflichten aus einem Verwaltungsrechtsverhältnis zunächst nur aufgrund einer mehr oder weniger summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geregelt. Der Gegenstand der Regelung steht dabei wegen der noch nicht abgeschlossenen Sachverhaltsermittlung unter dem Vorbehalt einer späteren, endgültigen Entscheidung, durch die sich der vorläufige Verwaltungsakt erledigt (BVerwGE, 67, 99; Diering/Timme/Waschull, Sozialgesetzbuch X - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -, Kommentar,
  72. Auflage 2007, § 31 Rdnr. 5, 47 m.w.N.). Zur Ermittlung steht der Behörde ein verwaltungsverfahrensrechtliches Instrumentarium zur Verfügung (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Randnummer 19 Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich auch eine Berücksichtigung der Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2006 und 2007 erst ab dem
  73. April 2008 nicht aus § 240 Abs. 4 Satz 5 SGB V entnehmen. Danach können Veränderungen der Beitragsbemessung aufgrund eines vom Versicherten geführten Nachweises nach Satz 2 nur zum
  74. Tag des auf die Vorlage dieses Nachweises folgenden Monats wirksam werden. Der Nachweis geringerer Einkünfte führt zur Beitragsänderung nur mit Wirkung für die Zukunft und wirkt sich lediglich zeitverzögert aus. Dadurch sollen Beitragskorrekturen für die Vergangenheit aufgrund der Vorlage eines Steuerbescheides vermieden werden, weil die Krankenkassen ansonsten die Einnahmen nicht verlässlich schätzen können (BT-Drucksache 12/3937). Nach der Auffassung des Senats erfasst diese Regelung jedoch nicht den Fall der erstmaligen endgültigen Feststellung der Beitragshöhe eines hauptberuflich Selbstständigen, bei dem zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit vorläufig Mindestbeiträge festgesetzt wurden und nunmehr für die Vergangenheit die vorläufige Regelung durch eine endgültige Beitragsfeststellung ersetzt wird. Eine verlässliche Einkommensschätzung durch die Krankenkassen ist in diesen Fällen gerade nicht möglich (vgl. BSG, a.a.O.; Landessozialgericht Nordrhein–Westfalen, Urteil vom
  75. August 2009, L 5 KR 51/09 - juris -). Der Vorschrift des § 240 Abs. 4 Satz 5 SGB V ist zudem kein Strafcharakter zu entnehmen. Randnummer 20 Soweit die Beklagte vorträgt, dass der Kläger den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2005, der vom
  76. Oktober 2007 datiert, bewusst zurückgehalten habe, um eine günstigere Beitragseinstufung zu erreichen und dadurch Manipulationsmöglichkeiten eröffnet würden, kann dies von dem Senat nicht nachvollzogen werden. Randnummer 21 Hierbei stützt sich der Senat auf die Anhörung des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
  77. November 2009 und auf die Einvernahme der Zeugen L. und K. Nach den glaubwürdigen Angaben des Klägers und den von ihm vorgelegten Unterlagen stand in der streitgegenständlichen Zeit die korrekte Anschrift des Klägers nicht zur Verfügung. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die von dem Kläger über sein Einkommen zur Verfügung gestellten Unterlagen unstreitig den tatsächlichen Gegebenheiten entsprachen. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 23 Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008959

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.