Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit bei einem Kraftfahrer Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 9. Juli 2007, S 25 KR 256/03, Urteil Tenor Die Berufung der Klägeri
§ 7Nr.
13, vom 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R,
§ 7Nr. 20, vom 22.6.2005, B 12 KR 28/03 R, Soz
R 4-2400 § 7 Nr. 5, vom 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 und vom 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20.5.1996, 1 BvR 21/96,
§ 7Nr.
11). Randnummer 25 Diese Maßstäbe hat das Sozialgericht angewandt und Merkmale der Tätigkeit des Beigeladenen zu
- für die Gesamtwürdigung heranzogen. Die von ihm vorgenommene Gewichtung der einzelnen Merkmale ist auch mit den oben dargestellten Maßstäben in ihrer weiteren Konkretisierung durch die Rechtsprechung in vollem Umfang vereinbar. Randnummer 26 Auch der Senat sieht als maßgebliches Argument, das gegen eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu
- spricht, an, dass dieser die für die Klägerin ausgeführten Betontransporte nicht mit einem eigenen LKW ausführte, sondern mit einem Betonmischtransporter, welcher im Eigentum der Klägerin stand und ihm von der Klägerin kostenfrei zur Verfügung gestellt wurde. Da der Beigeladene zu
- im streitgegenständlichen Zeitraum noch keinen eigenen LKW besaß und ihm der Betonmischer der Klägerin auch nicht für Betontransporte im Auftrage Dritter zur Verfügung stand, verfügte er über keine wesentlichen Betriebsmittel mit denen er unternehmerische Gestaltungsspielräume hätte nutzen können und um anderweitig am Markt des Betontransports außerhalb einer abhängigen Beschäftigung als Kraftfahrer tätig zu sein. Dies änderte sich erst mit dem Erwerb eines eigenen Betonmischerfahrzeugs auf Kreditbasis Ende des Jahres
- Dass der Beigeladene zu
- auch für andere Auftraggeber tätig war, ist hier nicht als prägend für eine selbständige Tätigkeit des Beigeladenen zu
- in der Zeitphase in der er für die Klägerin tätig war, zu betrachten. Ausweislich der von ihm vorgelegten Buchungsunterlagen hatte er im Zeitraum Januar bis Oktober 2000 von der Klägerin Zahlungen (Erlöse) in Höhe von 55.606,89 € sowie für Januar 2001 2.536, 89 € und für Januar und Februar 2002 € 9.441,00 (4.262,00 + 5.179,00) erhalten. Die von dem Beigeladenen zu
- im Verwaltungsverfahren vorgelegten Buchungsunterlagen, deren Richtigkeit die Klägerin nicht in Frage gestellt hat, obwohl sie dies jedenfalls für die sie betreffenden Zeiträume hätte tun können, weisen nur für den Zeitraum Januar 2002 Erlöse für die Tätigkeit eines anderen Auftraggebers auf, nämlich in Höhe von 641,44 €. Dies bestätigt die Ausführungen des Sozialgerichts, der Beigeladene zu
- habe aufgrund seiner stetigen faktischen Abrufbarkeit für Auslieferungsfahrten zugunsten der Klägerin gar keine echten Spielräume für die Durchführung von Transporten in eigener Regie gehabt. Randnummer 27 Die von der Beklagten getroffene Statusfeststellungsentscheidung kann auch in Ansehung der jüngsten Rechtsprechung des
- Senats des Bundessozialgerichts Bestand haben. Das Bundessozialgericht hat mit dieser Rechtsprechung (Urteil vom 11.03.2009, Az.: B 12 R 11/07 R, siehe auch Urteil vom 04.06.2009, Az.: B 12 KR 31/07 R und Az.: B 12 R 6/08 R) Statusfeststellungsbescheide der vorliegend ebenfalls beklagten Deutschen Rentenversicherung Bund mit der Begründung aufgehoben, § 7a SGB IV ermächtige nicht zur Elementenfeststellung des Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung. Diese Sichtweise des Bundessozialgerichts ist neu, da bislang die Statusfeststellungsbescheide der Beklagten lediglich im Hinblick darauf geprüft wurden, ob die darin getroffene Feststellung zum Vorliegen/Nichtvorliegen einer abhängigen Beschäftigung zutreffend ist. Randnummer 28 Nunmehr verlangt das Bundessozialgericht von der beklagen Deutschen Rentenversicherung Bund und auch von den Sozialgerichten im Klageverfahren nicht nur die Prüfung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer abhängigen Beschäftigung (nunmehr bezeichnete Elementenfeststellung), sondern zusätzlich auch Ermittlungen und Prüfungen zur Versicherungspflicht des beigeladenen Auftragnehmers in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (Bundessozialgericht, Urteil vom 11.03.2009, Az.: B 12 R 11/07 R, siehe Rdnr. 10). Bezugspunkt dieser Rechtsauffassung des
- Senats des Bundessozialgerichts sind jedoch besonders geartete Fallkonstellationen, mit denen der hiesige Grundsachverhalt nicht vergleichbar ist. Die neue Rechtsprechungslinie bezieht sich vorrangig auf sogenannte freie Mitarbeiter, die auf der Grundlage von Rahmenverträgen (Promotionverträgen und Aktionsvereinbarungen) eingesetzt wurden und bei denen das genaue Ausmaß ihrer aktuellen und zukünftigen Tätigkeit, ihres Einsatzes in inhaltlicher und insbesondere zeitlicher Hinsicht und im Hinblick auf die erzielte oder erzielbare Vergütung nicht bekannt war. Das Bundessozialgericht fordert ausgehend von seiner Auslegung des § 7a SGB IV dahin, dass dieser nicht die isolierte Elementenfeststellung des (Nicht-)Vorliegens einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV eröffne, sondern Gegenstand des Verfahrens nach § 7 a SGB IV die Feststellung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung sei, die Prüfung, ob einer solchen Versicherungspflicht das Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne von § 8 SGB IV entgegensteht und ggf. ob der Auftragnehmer zum Kreis der unständig Beschäftigten im Sinne von § 186 Abs. 2 Satz 1 SGB V, § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III gehört oder – wenn Studenten betroffen sind - Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V besteht. Dafür seien die einzelnen Beschäftigungszeiträume und die jeweils darauf entfallenden Entgelte zu ermitteln. Erst auf dieser Grundlage könne eine Entscheidung zur Regelmäßigkeit der Beschäftigung bzw. dem Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 SGB IV, ggf. unter Berücksichtigung weiterer geringfügiger Beschäftigungen nach § 8 Abs. 2 SGB IV gefällt werden. Auch die Frage einer unständigen Beschäftigung nach § 186 Abs. 2 SGB V a.F./§ 232 Abs. 3 SGB V n.F, bzw. § 163 Abs. 1 SGB VI, nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III und als Student nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sei zu prüfen. Randnummer 29 Angesichts der hier schon im Verwaltungsverfahren bekannten Details zu den Einzelheiten der Tätigkeit des Beigeladenen zu
- für die Klägerin und deren Vergütung gibt es keinen Anhalt für das Greifen eines Tatbestandes der bei Bejahung einer nicht selbständigen Arbeit und damit einer Beschäftigung iSd § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV zur Versicherungsfreiheit führen könnte. Dies hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom
- November 2009 auch im Hinblick auf den Beginn der Versicherungspflicht zutreffend dargelegt. Der Senat folgt dieser Begründung und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 136 Abs. 3 SGG). Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da sich diese am Gang des Berufungsverfahrens nicht beteiligt haben. Randnummer 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Insofern ist vom Regelstreitwert auszugehen. Randnummer 32 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190008975