13, vom 18.12.2001, B 12 KR 10/01 R,
R 4-2400 § 7 Nr. 5, vom 24.1.2007, B 12 KR 31/06 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 7 vom 28.5.2008, B 12 KR 13/07 R, USK 2008-45 und vom 11.03.2009, B 12 KR 21/07 R; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Abgrenzung Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 20.5.1996, 1 BvR 21/96,
11). Randnummer 21 Ob eine Beschäftigung vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine in Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich daraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine – formlose – Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehört daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht (vgl. BSG,
, § 7 Nr. 4; SozR 3-4100, § 168 Nr. 18). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen. Dabei ist die praktizierte Beziehung aber nur insoweit maßgeblich, wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. hierzu: BSG, SozR 4-2400, § 7 Nr. 7). Randnummer 22 Die Frage, ob zwischen Angehörigen eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliegt - oder ggf. eine nichtversicherungspflichtige Mitarbeit auf familienrechtlicher Basis (familienhafte Mithilfe) erfolgt – beurteilt sich nach den gleichen Grundsätzen, wie sie allgemein für die Beurteilung der Versicherungspflicht maßgebend sind. Ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Angehörigen kann nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen angenommen werden, wenn der Angehörige in den Betrieb des Arbeitgebers wie eine fremde Arbeitskraft eingegliedert ist und die Beschäftigung tatsächlich ausübt, der Angehörige dem Weisungsrecht des Arbeitgebers – wenn auch in abgeschwächter Form – unterliegt, der Angehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft beschäftigt wird, ein der Arbeitsleistung angemessenes (d. h. im Regelfall ein tarifliches oder ortsübliches) Arbeitsentgelt vereinbart ist und auch regelmäßig gezahlt wird, von dem Arbeitsentgelt regelmäßig Lohnsteuer entrichtet wird und das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe gebucht wird. Beim Fehlen einer (maßgeblichen) Unternehmensbeteiligung eines Familienangehörigen ist in der Regel von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Familienangehöriger, obwohl er nicht maßgeblich am Unternehmenskapital beteiligt ist – aufgrund der verwandtschaftlichen Beziehungen faktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte des Unternehmens nach eigenem Gutdünken führt (vgl. BSG, Urteil vom 08.12.1987 – B 7 RAr 25/86). Bei der Beschäftigung eines Familienangehörigen ist zudem neben der Eingliederung des Beschäftigten in den Betrieb und dem ggf. abgeschwächten Weisungsrecht des Arbeitgebers von Bedeutung, ob der Beschäftigte ein Entgelt erhält, das einen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit darstellt, mithin über einen freien Unterhalt, Taschengeld oder eine Anerkennung für Gefälligkeiten hinausgeht. Dabei kommt der Höhe des Entgeltes lediglich Indizwirkung zu. Es gilt nicht der Rechtssatz, dass eine untertarifliche oder eine erheblich übertarifliche Bezahlung die Annahme eines beitragspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausschließt (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2002 – B 11 AL 34/02 R). Weitere Abgrenzungskriterien sind nach der Rechtsprechung, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen ist, ob das gezahlte Entgelt der Lohnsteuerpflicht unterliegt, als Betriebsausgabe verbucht und dem Angehörigen zur freien Verfügung ausgezahlt wird, und schließlich, ob der Angehörige eine fremde Arbeitskraft ersetzt. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, ist es für die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht erforderlich, dass der Beschäftigte wirtschaftlich auf das Entgelt angewiesen ist. Der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses steht es grundsätzlich auch nicht entgegen, dass die Abhängigkeit in der Familie im Allgemeinen weniger stark ausgeprägt ist als zwischen nicht verwandten Personen und deshalb das Weisungsrecht möglicherweise nur mit gewissen Einschränkungen ausgeübt wird (vgl. BSGE 34, 207, 210 ; BSG,
, § 7 Nr. 1; SozR 3-4100, § 168 Nr. 11). Randnummer 23 Nach diesen Grundsätzen, die auch der Senat seiner Beurteilung zugrunde legt, kann nicht bezweifelt werden, dass die von der Beklagten in ihrem Ausgangsbescheid vom 14.11.2000 getroffene Feststellung, die Klägerin stehe seit dem 01.07.2000 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zu der Firma ihres Ehemannes, rechtlich zutreffend war. Die Klägerin und ihr Ehemann hatten im Rahmen der seinerzeit angestellten Prüfung, ob die Anmeldung der Klägerin als Beschäftigte ihres Ehemannes „reell“ ist, angegeben, die Klägerin habe eine feste Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich und beziehe ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von brutto 2.400,00 DM, das auf ein der Klägerin gehörendes Privatkonto gezahlt werde. Weiter war angegeben worden, das Arbeitsentgelt werde als Betriebsausgabe gebucht und vom Arbeitsentgelt werde Lohnsteuer entrichtet. Die von der Klägerin seinerzeit ausgeübte Tätigkeit wurde mit Kassieren, Warenbestellung, Buchhaltung sowie Rechnungsprüfung angegeben. Dass diese Angaben seinerzeit völlig unzutreffend waren, wird auch von der Klägerin und ihrem Ehemann nicht geltend gemacht. Dagegen spricht auch, dass seinerzeit und auch in der Folgezeit entsprechend den gemachten Angaben verfahren wurde, insbesondere durchgängig Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge von dem der Klägerin gezahlten Entgelt abgeführt wurden. Bei dieser Sachlage musste die Beklagte an der in dem Bescheid vom 14.11.2000 getroffenen Feststellung festhalten, da die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 SGB X nicht vorliegen. Randnummer 24 Die Beklagte und das Sozialgericht haben auch zutreffend entschieden, dass die Klägerin auch in der nach dem Ergehen des Bescheides vom 14.11.2000 liegenden Zeit weiterhin als abhängig Beschäftigte versicherungspflichtig tätig ist. Eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, welche beim Erlass des Verwaltungsaktes vom 14.11.2000 mit Dauerwirkung vorgelegen haben, ist in der Folgezeit nicht eingetreten. Dementsprechend kann die Klägerin auch nicht nach § 48 SGB X eine Aufhebung der in dem Ausgangsbescheid getroffenen Feststellung verlangen. Die Tätigkeit der Klägerin wurde und wird auch nach dem 14.11.2000 wie ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis abgewickelt. Nach den von der Klägerin und ihrem Ehemann in dem Feststellungsbogen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses zwischen Angehörigen unter dem Datum vom 30.11.2005 gegenüber der Beklagten gemachten Angaben wird ein monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von nunmehr 1.230,30 Euro gezahlt, und zwar weiterhin auf ein auf die Klägerin lautendes Privatkonto. Von diesem als Arbeitsentgelt deklarierten Betrag wurden ausweislich der vorgelegten Abrechnungen für den Zeitraum Dezember 2003 bis Dezember 2006 durchgängig Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Zusätzlich wurde regelmäßig ein Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 225,50 Euro gezahlt. Weiter ist auf dem Feststellungsbogen angegeben worden, dass die Klägerin einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist und zudem einen Lohnfortzahlungsanspruch im Falle der Arbeitsunfähigkeit habe. Hieraus haben die Beklagte und das Sozialgericht zutreffend abgeleitet, dass die – ohne schriftlichen Arbeitsvertrag – praktizierte Verfahrensweise typisch für ein Beschäftigungsverhältnis und damit für eine abhängige Beschäftigung sei. Dafür spricht auch, dass die vorgelegten Gehaltsabrechnungen keine Bestandteile enthalten, die auch nur ansatzweise auf eine Gewinn- bzw. Umsatzbeteiligung schließen lassen. Weiter wurde das gezahlte Entgelt als betriebsbedingter Aufwand im Rahmen der Firma des Ehemannes der Klägerin erfasst. Gerade die Verbuchung der Vergütung an Ehegatten als Betriebsausgaben und die tatsächliche zeitnahe Entrichtung von Lohnsteuer ist ein starkes Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Lohnsteuerpflicht und Beitragspflicht in der Sozialversicherung beruhen auf dem gleichen Rechtsbegriff des „entgeltlichen“ Beschäftigungsverhältnisses. Wesentlich für das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses ist deshalb die Art der Verbuchung und Versteuerung der Bezüge der Verwandten. Werden die Bezüge nicht als Privatentnahmen, sondern als Betriebsausgaben verbucht und lohnversteuert, so haben die Beteiligten damit für den Bereich des Steuerrechts eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie ihre Beziehungen auf die Grundlage eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses gestellt haben. Wird steuerrechtlich von einem Arbeitsverhältnis ausgegangen, so wird regelmäßig auch für den Bereich der Sozialversicherung von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 21.04.1993 – B 11 RAr 67/92 – USK 9335). Randnummer 25 Ist nach den äußeren Erscheinungsformen von einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, so lässt sich dies auch nicht mehr durch Aussagen der Beteiligten über das angebliche Fehlen der Weisungsgebundenheit des mitarbeitenden Angehörigen ausräumen. Weisungsgebundenheit kann bei Beschäftigungen von Verwandten naturgemäß in sehr abgeschwächter Form auftreten und ist wegen der Undurchsichtigkeit der familiären Beziehungen ohnehin kaum messbar. Randnummer 26 Schließlich ist die Klägerin, wie das Sozialgericht zutreffend dargelegt hat, auch nicht am Unternehmensrisiko der Einzelfirma ihres Ehemannes beteiligt. Maßgebendes Kriterium für ein solches Risiko ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel also ungewiss ist (vgl. BSG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.