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Hessisches Landessozialgericht 7. Senat L 7 AL 103/09 Urteil Arbeitslosengeldanspruch - Geltendmachung innerhalb der 4-Jahres-Frist des § 147 Abs 2 SG

(Arbeitslosengeldanspruch - Geltendmachung innerhalb der 4-Jahres-Frist des § 147 Abs 2 SGB 3 - keine Unterbrechung der Arbeitslosigkeit während Arbeitslosengeldfortzahlung nach § 126 SGB 3 - Fortwirkung der Arbeitslosmeldung gem § 122 Abs 2 Nr 1 SGB 3 bei Arbeitsunfähigkeit von unter 6 Wochen - Entbehrlichkeit der erneuten Geltendmachung) Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,

  1. März 2009, S 14 AL 566/05, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  2. März 2009 sowie der Bescheid der Beklagten vom
  3. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  4. Juni 2005 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem
  5. April 2005 Arbeitslosengeld weiterzuzahlen. II. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte der Klägerin ab dem
  6. April 2005 Arbeitslosengeld weiterzuzahlen hat. Randnummer 2 Die Klägerin war vom
  7. November 1982 bis zum
  8. Dezember 2000 als kaufmännische Angestellte versicherungspflichtig beschäftigt. Randnummer 3 Am
  9. Dezember 2000 meldete sich die Klägerin für den Zeitraum ab
  10. Januar 2001 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Arbeitslosengeld. Angaben zu Kindern verneinte sie. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  11. Februar 2001 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem
  12. Januar 2001 Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 556,78 DM für längstens 780 Kalendertage. Randnummer 5 Bei einer persönlichen Vorsprache am
  13. Februar 2001 teilte die Klägerin der Beklagten mit, trotz Hinweises über die Rechtsfolgen ab dem
  14. März 2001 der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung zu stehen. Mit Bescheid vom
  15. Juni 2001 hob die Beklagte deswegen die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem
  16. März 2001 auf. Am
  17. Juni 2004 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld. Am
  18. Juli 2004 gab die Klägerin gegenüber der Beklagten die schriftliche Erklärung ab, Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III erhalten zu wollen. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom
  19. Juli 2004 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  20. Oktober 2004 Arbeitslosengeld ab dem
  21. Juni 2004 mit einer Restanspruchsdauer von längstens 728 Tagen weiter. Ab dem
  22. Februar 2005 war die Klägerin ununterbrochen bis zum
  23. Juni 2005 arbeitsunfähig. Deswegen hob die Beklagte mit nicht aktenkundigem Aufhebungsbescheid die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem
  24. März 2005 auf. Randnummer 6 Die Klägerin erhielt stattdessen für den Zeitraum vom
  25. März 2005 bis
  26. März 2005 Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung. Am
  27. April 2005 meldete sich die Klägerin erneut arbeitslos und beantragte die Weiterzahlung von Arbeitslosengeld. Randnummer 7 Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
  28. April 2005 ab. Zur Begründung führte sie aus, sie habe aufgrund ihres Antrags vom
  29. Januar 2001 einen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben. Seit dem habe sie nicht mehr in einem mindestens 12 Monate dauernden Versicherungspflichtverhältnis gestanden und daher keine neue Anwartschaft erworben. Es bestehe auch kein Restanspruch aus der früheren Anwartschaft. Bei der Entscheidung seien alle nachgewiesenen Versicherungszeiten berücksichtigt. Hiergegen legte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom
  30. Mai 2005 am
  31. Mai 2005 schriftlich Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit Datum vom
  32. Juli 2004 einen Bewilligungsbescheid über Arbeitslosengeld ab dem
  33. Juli 2004 mit einer Anspruchsdauer für 728 Kalendertage erhalten habe. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso die Leistungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen sollten. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  34. Juni 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehe nicht, weil die Klägerin die Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe. Nach § 147 Abs. 2 SGB III könne auch der Restanspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend gemacht werden, da seit seiner Entstehung am
  35. Januar 2001 4 Jahre verstrichen seien. Randnummer 8 Hiergegen hat die Klägerin am
  36. Juli 2005 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage erhoben. Die Klägerin hat im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, sie habe bis zu 17 Wochen Urlaub nehmen können. Es könne nicht angehen, dass sie ihren Arbeitslosengeldanspruch nur deshalb verliere, weil sie in der Zeit ihrer Arbeitsunfähigkeit keinen Urlaub genommen habe. Weiter habe das ihr ausgehändigte Merkblatt keinen Hinweis auf § 147 Abs. 2 SGB III enthalten. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, der Anspruch der Klägerin sei nach § 147 Abs. 2 SGB III erloschen, weil nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Verfallsregelung eine Ausschlussfrist zum Inhalt habe, die auch bei ruhendem Arbeitslosengeldanspruch kalendermäßig ablaufe (BSG,
  37. November 2005 – B 11a/11 AL 35/04 R). Randnummer 9 Das SG hat mit Urteil vom
  38. März 2009, der Klägerin zugestellt am
  39. Juni 2009 die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides der Beklagten nach § 136 Abs. 3 SGG Bezug genommen und ergänzend darauf hingewiesen, dass das der Klägerin ausgehändigte Merkblatt auf Seite 123 einen Hinweis auf die Rechtsfolge des § 147 Abs. 2 SGB III enthalten habe. Randnummer 10 Hiergegen hat die Klägerin am
  40. Juni 2009 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom
  41. Dezember 2009 und
  42. Februar 2010 mit einer Entscheidung durch den bestellten Berichterstatter einverstanden erklärt. Randnummer 11 Die Klägerin weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des BSG vom
  43. Mai 2005 – B 11a/11 AL 61/04 R– eine Arbeitslosmeldung bis zu einer 6-wöchigen Unterbrechung der Arbeitslosigkeit gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 SGB III mit der Folge weiter wirke, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld wieder auflebe, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Verfallsfristregelung des § 147 Abs. 2 SGB III greife daher nicht. Die Unterbrechung habe unter 6 Wochen betragen. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  44. März 2009 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
  45. April 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  46. Juni 2005 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang ab dem
  47. April 2005 zu gewähren. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Die Beklagte bestreitet, dass die Unterbrechung nur sechs Wochen betragen habe. Der 6-wöchige Zeitraum des Bezuges von Kranken-Arbeitslosengeld bis
  48. März 2005 sei dem Unterbrechungszeitraum zuzuordnen, weil die Klägerin in dieser Zeit trotz des Bezuges von Arbeitslosengeld nicht arbeitslos gewesen sei. Randnummer 15 Wegen weiterer Einzelheiten und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Leistungsakte der Beklagten über die Klägerin, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Der Senat konnte durch den bestellten Berichterstatter entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit schriftlich einverstanden erklärt haben (§ 155 Abs. 3 und 4 SGG). Randnummer 17 Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Randnummer 18 Das Urteil des SG und der angefochtene Bescheid der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in eigenen Rechten, weil sie einen Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes ab dem
  49. April 2005 hat. Randnummer 19 Unstreitig stand der Klägerin ab dem
  50. April 2005 ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund des Stammrechts aus der bis zum
  51. Dezember 2000 ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung zu. Weitere Ausführungen hierzu sind daher entbehrlich. Randnummer 20 Die Klägerin darf diesen Zahlungsanspruch auch weiterhin geltend machen. Die Regelung des § 147 Abs. 2 SGB III steht dem nicht entgegen. Darin ist bestimmt, dass eine Geltendmachung ausgeschlossen ist, wenn nach der Entstehung des Anspruchs vier Jahre verstrichen sind. Randnummer 21 Zwar ist das hier der Fall, weil der Arbeitslosengeldanspruch bereits ab dem
  52. Januar 2001 entstanden ist und demnach nach § 26 Abs. 1 und 3 SGB X i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB (vgl. BSG,
  53. Oktober 2003 - B 7 AL 88/02 R), die Vierjahresfrist vom
  54. Januar 2001 bis Montag,
  55. Januar 2005 gelaufen ist. Randnummer 22 Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass es für die Weiterzahlung ab
  56. April 2005 weder einer erneuten Arbeitslosmeldung noch Antragstellung bedurfte, so dass eine Geltendmachung nach dem
  57. Januar 2005 gerade nicht erfolgt ist. Das folgt daraus, dass nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 SGB III bei einer kurzfristigen Unterbrechung von höchstens sechs Wochen eine erneute Geltendmachung des Arbeitslosengeldes nicht erforderlich ist (BSG,
  58. Mai 2005 - B 11a/11 AL 61/04 R). Randnummer 23 Die Arbeitslosigkeit der Klägerin ist nach ihrer erneuten Arbeitslosmeldung zum
  59. Juni 2004 trotz ihrer Arbeitsunfähigkeit ab
  60. Februar 2005 nur vom
  61. März bis
  62. März 2005 unterbrochen gewesen. Randnummer 24 Gemäß § 126 Abs. 1 SGB III ist für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit sogenanntes Kranken-Arbeitslosengeld weiterzuzahlen. Die Vorschrift räumt nicht nur einen Leistungsanspruch ein, sondern fingiert zugleich die objektive Verfügbarkeit, der eigentlich die Arbeitsunfähigkeit entgegenstehen kann (Vagliolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand Mai 2005, § 126 Rn. 6, 8; Winkler in Gagel, SGB II/SGB III, Stand Juni 2006, § 126 Rn. 20); zur vorherigen Regelung in § 105b AFG: BSG,
  63. Februar 2002 - B 11 AL 59/01 R). Randnummer 25 Die Arbeitsbereitschaft der Klägerin ist aufgrund des Leistungsbezuges unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III nicht erforderlich gewesen. Randnummer 26 Daher hat die Arbeitsunfähigkeit erst ab dem
  64. März 2005 die Arbeitslosigkeit beseitigt. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang des Rechtsstreits gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Randnummer 28 Gründe die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen sind nicht ersichtlich. Auch wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage ausdrücklich höchstrichterlich nicht geklärt ist, erschließt sich ihre Beantwortung ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung des BSG und der gesetzlichen Regelung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009006

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