gehend BSG,
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) von der Beklagten. Sie wenden sich gegen die Einbehaltung in Höhe von 20,00 Euro monatlich aufgrund eines ihnen zur Begleichung von Stromrückständen gewährten Darlehens. Randnummer 2 Am
Juni 2006 erfolgt die Tilgung des Darlehens in monatlichen Raten in Höhe von 20,00 Euro jeweils zahlbar bis zum
Mitteilung der Beklagten erfolgte die Einhaltung der 20,00 Euro bereits ab Juli
1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ab
Das Darlehen sei seinerzeit zur Begleichung offenstehender Stromrechnungen bewilligt worden. Da es sich hier um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf handele, habe die Darlehensgewährung nur
SGB II erfolgen können.
1 Satz 3 SGB II werde das Darlehen durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zum 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistungen getilgt. Diese Grenze sei mit der Aufrechnung der monatlichen Raten in Höhe von 20,00 Euro nicht überschritten worden. Randnummer 11 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom
5 SGB II abzuschließen gewesen. Randnummer 12 Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom
dem SGB II in der Zeit von Januar bis einschließlich Juli 2007 ohne Einbehaltung von 20,00 Euro zur Tilgung des wegen Stromrückstandes gewährten Darlehens. § 23 Abs. 1 SGB II sei die richtige Ermächtigungsnorm für die Gewährung des Darlehens wegen Stromrückstandes, da es sich bei dem Stromrückstand unstreitig um Haushaltsenergie und nicht um Heizungsenergie gehandelt habe. Die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 SGB II, insbesondere die des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II hinsichtlich der Höhe der Tilgungsraten, lägen vor. Die Tilgungsrate in Höhe von 20,00 Euro betrage lediglich 3,22 vom Hundert der Regelleistung der Kläger zu
der amtlichen Überschrift der Vorschrift die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts geregelt. Haushaltsenergie sei
ganz überwiegender Meinung in der Rechtsprechung von der Regelleistung umfasst. Demgegenüber regele § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung. Aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 5 SGB II sowie aus dem systematischen Standort in § 22, der insgesamt Leistungen für Unterkunft und Heizung regele, ergebe sich, dass im Rahmen des § 22 Abs. 5 ein Bezug der zu übernehmenden Schulden zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung bestehen müsse. Systematisch könne somit § 22 Abs. 5 SGB II nicht die richtige Ermächtigungsnorm für die Darlehensgewährung für einen von der Regelleistung umfassten Bedarf sein. Demgegenüber regele § 23 Abs. 1 SGB II die Darlehensgewährung für von der Regelleistung umfasste Bedarfe. Von seinem Wortlaut sei § 23 Abs. 1 SGB II die passende Ermächtigungsnorm für die Darlehensgewährung für Stromschulden, wenn es sich bei dem Strom um Haushaltsstrom handele. Randnummer 13 Soweit teilweise in der Rechtsprechung vertreten werde, eine eingetretene Stromsperre führe zu einer Notlage, die mit dem Verlust der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 5 SGB II verglichen werden könne und somit zur Anwendung des § 22 Abs. 5 SGB II auch im Fall von Haushaltsenergie, resultiere diese Rechtsprechung aus dem Recht der Sozialhilfe und finde im SGB II keine Stütze. Richtigerweise werde § 22 Abs. 5 SGB II als Rechtsgrundlage für die Darlehensgewährung herangezogen, wenn das Darlehen (zumindest auch) zur Übernahme von Schulden für Heizungsenergie gewährt werde. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Randnummer 14 Für die Anwendung des § 23 Abs. 1 SGB II im vorliegenden Fall mit der Rechtsfolge der Darlehenstilgung aus der Regelleistung spreche auch die Gleichbehandlung mit anderen Leistungsempfängern, die ebenfalls ihre Haushaltsenergie aus der Regelleistung finanzieren müssten. Anderenfalls wäre derjenige Leistungsempfänger, der aus welchen Gründen auch immer Schulden für die Haushaltsenergie anwachsen lasse, gegenüber den Leistungsempfängern privilegiert, die zum einen wirtschaftlich mit der Haushaltsenergie umgingen und zum anderen regelmäßig ihre Abschläge bezahlten. Randnummer 15 Die Bewohnbarkeit der Wohnung sei kein Argument für die Anwendung des § 22 Abs. 5 SGB II. § 23 Abs. 1 SGB II verpflichte bei einem unabweisbaren Bedarf den Leistungsträger zur Darlehensgewährung. Demgegenüber bestehe bei einer Darlehensgewährung
5 SGB II ein Ermessen, ob das Darlehen gewährt werde oder nicht. Soweit es um die Sicherung der Verfügbarkeit von Haushaltsenergie gehe, sei der Leistungsempfänger sogar besser geschützt, wenn das Darlehen
1 SGB II gewährt werde, als wenn § 22 Abs. 5 SGB II Anwendung finden würde. Randnummer 16 Gegen das am
der für einen Stromschuldenrückstand bei einer Sperre § 22 Abs. 5 SGB II einschlägig sei, erlaube es nicht, wie es das Sozialgericht tue, für die systematische Abgrenzung auf eine Gleichbehandlung mit Leistungsempfängern abzustellen, die wirtschaftlich mit der Haushaltsenergie umgingen und regelmäßig ihre Abschläge bezahlten. Dieser Gesichtspunkt gehöre zur Prüfung, ob die Schuldenübernahme „gerechtfertigt“ sei (§ 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II) bzw. gar auf den „besseren Schutz“ über § 23 Abs. 1 SGB II wegen der Ermessenseinräumung in § 22 Abs. 5 SGB II. Dass die gesetzlichen Folgen den Gerechtigkeitsvorstellungen der Kammer widersprächen, könne nicht ausschlaggebend sein. Der Gesetzgeber hätte sicher auch in § 22 Abs. 5 SGB II eine Tilgung vorsehen können, was er aber nicht getan habe. Wenn die Kammer darin einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung sehe, hätte es die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen. Da § 22 Abs. 5 SGB II keine Tilgung gegenüber der Regelleistung vorsehe und diese einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe, sei der Klageantrag begründet. Die entgegengesetzte Regelung im Darlehensvertrag vom 21. Juni 2006 und den Folgebescheiden sei rechtswidrig. Randnummer 18 Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 9. Januar 2009 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 7. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Mai 2008 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, den Klägern für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Juli 2007 Leistungen
dem SGB II ohne Einbehaltung von 20,00 Euro monatlich zur Tilgung des zur Begleichung von Stromrückständen gewährten Darlehens vom 21. Juni 2006 zu gewähren. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Das Sozialgericht habe ausführlich begründet, dass es sich bei dem Stromrückstand um Haushaltsenergie und nicht um Heizungsenergie gehandelt habe und dass dementsprechend die richtige Ermächtigungsnorm für die Gewährung des Darlehens § 23 Abs. 1 SGB II sei. Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung lasse sich dies nicht nur aus dem Gesetzeswortlaut, sondern durchaus auch aus dem Normzweck und insbesondere aus der gesetzlichen Entwicklung herleiten. So sei nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die Sozialhilfepraxis aus dem BSHG in der von der Gegenseite genannten Art und Weise im SGB II habe fortsetzen wollen. Zwar dränge sich diese Vermutung zunächst auf, da § 34 (im Entwurf § 35) Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) den bisherigen § 15a BSHG inhaltsgleich zunächst übertragen habe und die Vorschrift später wiederum mit dem Ersten Gesetz zur Änderung des SGB XII auf das SGB II übertragen worden sei. Allerdings habe es im BSHG mit dem § 15a nur eine einzige gesetzliche Regelung zur Übernahme von Miet-, Heizkosten- bzw. Haushaltsenergieschulden gegeben. Eine weitergehende Regelung sei seinerzeit nicht erforderlich gewesen, da die Leistungen nicht, so wie dies im SGB II der Fall sei, aus Bundesmitteln und aus kommunalen Mitteln erbracht würden. Gerade für den Bereich des SGB II sei eine klare Trennung zwischen Bundesmitteln und kommunalen Mitteln zwingend erforderlich gewesen, um Ausgaben planbar zu machen und die gewünschte jährliche Entlastung der Kommunen (vgl. § 46 Abs. 5 SGB II) zu erreichen. Dass Haushaltsenergierückstände nicht aus kommunalen Mitteln, auch nicht darlehensweise, zu begleichen seien, unabhängig davon, ob es sich um eine Forderung aus einer Verbrauchsabrechnung oder bereits angemahnte Rückstände handele oder ob eine Sperrung der Verbrauchsanlage drohe oder bereits erfolgt sei, werde bereits aus der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (BT-Drs. 15/1728, S. 170 f zu § 5 Abs. 2, S. 182 zu § 22 Abs. 5) deutlich, denn hier werde eindeutig auf Mietschulden verwiesen. Randnummer 21 Auch in dem Entwurf eines Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch werde darauf hingewiesen, dass die Ausnahmen von der eindeutigen Abgrenzung zwischen dem SGB II und dem SGB XII sich auf Leistungen bezögen, „die wegen der erforderlichen Ortsnähe oder des Zusammenhangs mit anderen kommunalen Aufgaben und Leistungen sachgerecht von Trägern der Sozialhilfe erbracht werden können“ (BT-Drs. 15/1514, S. 57 zu § 21). Für die Übernahme von Haushaltsenergierückständen sei eine Ortsnähe jedoch nicht erforderlich; ein Zusammenhang mit anderen kommunalen Aufgaben sei nicht erkennbar. Dementsprechend verweise der Ausschuss für Gesundheit und Soziales in seiner Beschlussempfehlung im Zusammenhang mit § 21 SGB XII nur auf § 22 Abs. 5 SGB II (BT-Drs. 15/1734, S. 19 f zu § 21). Der Verweis auf die Leistungen
dem SGB XII habe zu dem unerwünschten Ergebnis geführt, dass die Leistungen nicht mehr aus einer Hand gewährt worden seien. Dieser Mangel sei mit dem Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom
Zugang einer Mahnung oder Androhung der Sperrung der Verbrauchsanlage eine bessere Position verschaffen, indem sie das Darlehen erst später und nicht bereits während des Leistungsbezuges tilgen müssten. Ferner würde eine verzögerte Bearbeitung eines Antrages oder eine Sanktionierung der Leistungen
dem SGB II zu einer Verlagerung der eigentlich aus Bundesmitteln zu tragenden Grundsicherungsleistungen auf die Kommunen führen. Dass dies gewollt sei, sei nicht anzunehmen. Randnummer 26 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Randnummer 28 Die Berufung ist zulässig. Randnummer 29 Zwar wird weder der Beschwerdewert von mehr als 750,00 Euro erreicht (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), noch betrifft die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Das Sozialgericht hat die Berufung aber in dem angefochtenen Urteil zugelassen. Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG). Randnummer 30 Die Berufung ist aber nicht begründet. Randnummer 31 Streitgegenstand ist nur die Frage der Zulässigkeit der Aufrechnung in Höhe von 20,00 Euro monatlich für die Zeit vom
5 SGB II oder
1 SGB II handelt, letztlich keiner abschließenden Entscheidung. Randnummer 34 Handelt es sich - wie die Beklagte meint - um ein Darlehen
1 SGB II, ergibt sich die Befugnis zur Tilgung des Darlehens zum einen aus dem zwischen den Klägern zu
5 SGB II, folgt der Rückzahlungsanspruch aus dem zwischen den Klägern zu
Satz 1 dieser Vorschrift können, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II eröffnet demgegenüber die Möglichkeit einer Darlehensgewährung (mit monatlicher Aufrechnung
Satz 3 dieser Vorschrift) nur, soweit im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und
den Umständen unabweisbarer Bedarf weder durch das Vermögen
2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden kann. § 22 Abs. 5 SGB II setzt daher das Bestehen von Schulden (Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beglichen wurden) voraus, währenddessen Leistungen
1 SGB II der Deckung eines gegenwärtigen unabweisbaren Bedarfs dienen. Dementsprechend wird die - nicht den Kosten der Unterkunft zuzurechnende (vgl. Berlit NDV 2006, 5, 25 f.) -
zahlungsforderung des Energieversorgungsunternehmens § 23 Abs. 1 SGB II zugeordnet, während die Nichtzahlung der geforderten Abschlagsbeträge Schulden darstellt, deren Übernahme nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 5 SGB II möglich sei (Gerenkamp in: Mergler/Zink, SGB II, § 22 Rdnr. 41; Berlit in: LPK-SGB II,
den heutigen Lebensverhältnissen in Deutschland zum sozialhilferechtlich anerkannten Mindeststandard gehört (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob es sich um rückständige Heizkosten oder um rückständige Energiekosten, die bereits durch die Regelleistung abgedeckt waren (Haushaltsstrom), handelt. Zweck der Regelung ist u. a. die Behebung einer die Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage, die auch dann gegeben sein kann, wenn etwa Regelsatzanteile für Haushaltsstrom zweckwidrig verwendet werden. Im vorliegenden Fall war bereits eine Stromsperre eingetreten, so dass eine vergleichbare Notlage vorgelegen haben dürfte. Randnummer 38 Die Tilgungsvereinbarung im Darlehensvertrag begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar liegen die Voraussetzungen der allgemeinen Aufrechnungsvorschrift des § 51 Abs. 1 SGB I nicht vor. Auch enthält § 22 Abs. 5 SGB II keine Regelungen hinsichtlich der Rückzahlung eines eingeräumten Darlehens. Vorliegend geht es jedoch um Leistungen für einen Bedarf (Haushaltsstrom), der durch die bereits bewilligten und ausgezahlten Regelleistungen bereits gedeckt war. Eine ausdrückliche Aufrechnungsregelung für diese Fallkonstellation findet sich in § 26 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII), wonach eine Aufrechnung erfolgen kann, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Personen bereits gedeckt worden war. Die Vorschrift entspricht dem früheren § 25a Abs. 2 BSHG, der eine Aufrechnung zuließ, wenn
Schulden für Verpflichtungen übernommen wurden, die durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an den Hilfeempfänger bereits gedeckt worden waren. Allein das SGB II enthält keine entsprechende ausdrückliche Bestimmung, wobei die Gesetzesmaterialien zum SGB II nicht erkennen lassen, dass für Bezieher von Leistungen
dem SGB II andere Grundsätze zur Tilgung von Darlehen gelten sollen als für Bezieher von Sozialhilfeleistungen. Außerdem wird in der Kommentarliteratur auf die Möglichkeit der analogen Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II verwiesen (Krauß in: Hauck/Noftz, SGB II § 22 Rdnr. 163). Angesichts dessen dürfte hier schon nicht von der Rechtswidrigkeit der Tilgungsvereinbarung auszugehen sein, jedenfalls würde die Rechtswidrigkeit die Wirksamkeit der vertraglichen Vereinbarung unberührt lassen, da es der Beklagten hier - anders als bei offensichtlich fehlender Aufrechnungsbefugnis (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Januar 2008 - L 9 SO 121/07 ER - FEVS 59, 496) - nicht verwehrt ist, sich auf die Tilgungsvereinbarung in dem Darlehensvertrag zu berufen. Randnummer 39 Die sonstigen Bestimmungen des Vertrages, insbesondere zur Höhe der Tilgung, sind nicht zu beanstanden.
des Darlehensvertrages erfolgt die Tilgung des Darlehens in monatlichen Raten in Höhe von 20,00 Euro jeweils zahlbar bis zum
1 SGB II als auch bei einer Bewilligung
5 SGB II rechtmäßig, konnte die Berufung keinen Erfolg haben. Randnummer 41 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 42 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.