sozialgerichtliches Verfahren - Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid - entscheidungserhebliche Tatsache - Bestimmung des Streitgegenstands - mündliche Verhandlung - ehrenamtliche Richter - Verletzung des rechtlichen Gehörs - Aufklärung des Sachverhalts - persönliches Erscheinen - Beurteilung der Fahrlässigkeit nach § 45 Abs 2 S 3 Nr 3 Leitsatz 1. Entscheidet ein SG durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG, obwohl die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, hat es einen entscheidungserheblichen Verfahrensfehler begangen, der einen absoluten Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 ZPO begründet. 2. Selbst wenn durch Gerichtsbescheid nach mündlicher Verhandlung entschieden werden darf, setzt das einen entsprechenden Beschluss der Kammer mit ehrenamtlichen Richtern voraus. 3. Grundsätzlich gebietet es die Verfahrensökonomie bei einer entscheidungserheblichen fehlerhaften Entscheidung durch Gerichtsbescheid, von einer Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG abzusehen. 4. Eine Zurückverweisung kann geboten sein, wenn das SG rechtsstaatliche Verfahrensgrundsätze grob missachtet hat; der Sachverhalt eine weiteren Aufklärung bedarf, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht mehr Zeit beanspruchen sollte und im Berufungsverfahren eine zeitnahe Entscheidung möglich ist. Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 25. Februar 2010, S 7 AL 192/05, Gerichtsbescheid Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2010 aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe aufgehoben und Erstattungsbeträge festgesetzt hat. Randnummer 2 Nach einer Zwischenbeschäftigung der Klägerin bewilligte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 2. August 2001 ab dem 23. Juli 2001 für längstens 246 Tage Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 860,00 DM mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 368,69 DM weiter. Mit Änderungsbescheiden vom 5. November 2001 und 27. November 2001 änderte die Beklagte die Bewilligung wegen Nebeneinkommens aus einer kurzzeitigen Beschäftigung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2001 ab. Mit Änderungsbescheid vom 2. Januar 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 1. Januar 2002 Arbeitslosengeld nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 440,00 € mit einem wöchentlichen Leistungssatz in Höhe von 164,78 € unter Anrechnung von Nebeneinkommen in Höhe von 23,73 € wöchentlich. Hintergrund hierfür war die Umstellung von DM auf Euro-Beträge. Aufgrund der Dynamisierung zum 1. März 2002 erhöhte die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 25. März 2002 ab dem 2. März 2002 das wöchentliche Bemessungsentgelt auf 445,00 € und bewilligte Arbeitslosengeld in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes in Höhe von 166,39 € bis zur Anspruchserschöpfung zum 25. März 2002. Randnummer 3 Mit Bescheid vom 28. März 2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 26. März 2002 Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi) bis längstens 25. März 2003 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 860,00 € (ohne Umrechnung des DM-Betrages in €) in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 142,03 € ohne Anrechnung von Einkommen. Randnummer 4 Am 13. Juni 2002 nahm die Klägerin eine befristete Beschäftigung bis zum 3. Juli 2002 auf und teilte das der Beklagten mit. Mit Bescheid unbekanntem Datums bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 4. Juli 2002 Alhi in derselben Höhe wie zuvor weiter (Bescheid voraussichtlich im Juli 2002 erlassen). Randnummer 5 Erst mit Prüfvermerk vom 3. Dezember 2002 stellte die Beklagte aktenkundig fest, dass bei der Umrechnung von DM auf € ein Fehler unterlaufen und deshalb zuviel Alhi gezahlt ist. Hierzu hörte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2002 an. Die Klägerin antwortete darauf, in den ihr vorliegenden Bewilligungsbescheiden sei sehr wohl eine Umstellung von DM auf Euro-Beträge erfolgt. Sie habe als Laie nicht erkennen können, dass der Beklagten dabei ein Fehler unterlaufen sei. Mit Bescheid vom 14. Januar 2003 nahm die Beklagte die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Zeitraum vom 26. März 2002 bis 12. Juli 2002 und ab 4. Juli 2002 teilweise in Höhe von 97,72 € wöchentlich zurück. Zur Begründung führte sie aus, aufgrund eines Berechnungsfehlers seien die zugrundeliegenden Berechnungsdaten nicht von DM-Beträgen in Euro-Beträge umgerechnet worden. Auch wenn die Klägerin die Überzahlung nicht verursacht habe, so hätte sie doch mit einfachsten und naheliegenden Überlegungen aufgrund des ihr zur Verfügung stehenden Merkblattes für Arbeitslose erkennen können, dass ihr die Leistung in der bewilligten Höhe nicht zugestanden habe. Schließlich sei das Bemessungsentgelt für Alhi im Bescheid vom 28. März 2002 mit 860,00 € angegeben worden, obwohl sie im letzten Änderungsbescheid für Arbeitslosengeld vom 2. Januar 2002 nur ein Bemessungsentgelt in Höhe von 440,00 € hätte entnehmen können. Für den vorgenannten Zeitraum sei nach § 50 Abs. 1 SGB X ein Erstattungsbetrag in Höhe von 3.629,60 € festgesetzt. Randnummer 6 Mit weiteren Änderungsbescheiden vom 15. Januar 2003 änderte die Beklagte die Bewilligung von Alhi wegen Anrechnung von Einkommen in Höhe von 187,00 € monatlich für den Zeitraum vom 1. April 2002 bis 31. Mai 2002 und 4. Juli 2002 bis 31. Dezember 2002 ab. Zugleich setzte sie in Höhe der Anrechnungsbeträge einen Erstattungsanspruch fest. Weiter erklärte sie die Aufrechnung des Erstattungsbetrages gegen laufende Leistungen in voller Höhe nach § 51 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 333 Abs. 1 SGB III. Nachdem die Beklagte zunächst mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 17. Januar 2003 ab dem 1. Januar 2003 erneut Alhi unter Berücksichtigung eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes in Höhe von 860,00 € unter Anrechnung von Nebeneinkommen ab dem 1. Januar 2003 bewilligt hatte, änderte sie das mit einem weiteren als Bewilligungsbescheid bezeichneten Bescheid vom 24. Januar 2003 dahingehend ab, dass Alhi vom 1. Januar 2003 bis 25. März 2003 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt in Höhe von 445,00 € in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes in Höhe von 160,72 € unter Anrechnung von Nebeneinkommen in Höhe von 155,54 € wöchentlich bewilligte. Randnummer 7 Gegen die Bescheide der Beklagten vom 15. Januar 2003 legte die Klägerin am 21. Januar 2003 bei der Beklagten schriftlich Widerspruch ein. Daraufhin holte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Februar 2003 die unterbliebene Anhörung nach. Randnummer 8 Am 11. Februar 2003 legte die Klägerin zudem schriftlich bei der Beklagten Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 17. Januar 2003 ein. Dabei führte sie aus, für sie sei die Höhe des Anrechnungsbetrages wegen des Einkommens aus der Nebenbeschäftigung nicht nachvollziehbar. Ein monatliches Einkommen in Höhe von 325,00 € könne nicht zu einer wöchentlichen Anrechnung in Höhe von 117,46 € führen. Randnummer 9 Mit weiterem Änderungsbescheid vom 22. Mai 2003 änderte die Beklagte die Anrechnung von Nebeneinkommen für den Zeitraum vom 1. April 2002 bis 31. Mai 2002 und 4. Juli 2002 bis 31. Dezember 2002 ab. Sie sah nunmehr einen Anrechnungsbetrag in Höhe von 160,00 € monatlich für den Zeitraum vom 1. April 2002 bis 31. Mai 2002 und 1. August 2002 bis 31. Dezember 2002 vor. Weiter berücksichtigte sie einen Anrechnungsbetrag für den Zeitraum vom 4. Juli 2002 bis 31. Juli 2002 in Höhe von 128,55 €. Insgesamt setzte sie einen Erstattungsbetrag in Höhe von nunmehr 1.248,55 € fest. Im Übrigen wiederholte sie nur die vorherigen Verfügungen in den Änderungsbescheiden vom 15. Januar 2003. Sie versah aber den Änderungsbescheid mit einer falschen Rechtsmittelbelehrung, in der sie darauf hinwies, gegen den Änderungsbescheid könne Widerspruch eingelegt werden, obwohl er eigentlich Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist. Randnummer 10 Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2005 (xxx) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin wegen der Anrechnung von Nebeneinkommen als unbegründet zurück. Dabei stützte sie sich darauf, dass die Klägerin aufgrund des Merkblattes für Arbeitslose hätte erkennen können, dass die Ausübung der Nebenbeschäftigung zur Anrechnung des Nebeneinkommens führe. Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 31. Januar 2005 (yyy) wies sie ebenfalls den Widerspruch der Klägerin gegen den Änderungsbescheid vom 14. Januar 2003 als unbegründet zurück. Auch insoweit verwies sie darauf, dass die Klägerin habe erkennen müssen, dass ihr nicht Arbeitslosenhilfe nahezu in Höhe des zuvor bewilligten Arbeitslosengeldes bewilligt werden könne. Randnummer 11 Gegen die Widerspruchsbescheide der Beklagten vom 31. Januar 2005 hat die Klägerin am 2. März 2005 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klagen erhoben. Sie hat hierzu ausgeführt, grobe Fahrlässigkeit sei ihr wegen der Umstellung auf Euro-Beträge nicht vorzuwerfen. Die Beklagte selber habe nochmals mit Bescheid vom 17. Januar 2003 insoweit einen Fehler gemacht. Zudem sei die Zahlungsaufstellung vom 31. Januar 2005 nicht korrekt, weil die dort benannte Alhi nicht an sie ausgezahlt, sondern einbehalten worden sei. Unverständlich sei für sie auch, wieso ein Nettoeinkommen in Höhe von 352,00 € monatlich zugrunde gelegt sei, obwohl sie tatsächlich nur 325,00 € verdient habe. Eine korrekte Neuberechnung sei in jedem Fall erforderlich. Im Übrigen sträube sie sich nicht dagegen, zu Unrecht erhaltene Leistungen zu erstatten. Weiter verwies sie auf steuerliche Nachteile, die sie durch die Überzahlung der Beklagten erlitten habe. Die Beklagte hat hierauf erwidert, der falsche Anrechnungsbetrag von 352,00 € monatlich sei bereits im Änderungsbescheid vom 22. Mai 2003 korrigierend berücksichtigt. Die Zahlungsaufstellung gäbe nur den Stand zum 31. Dezember 2002 wieder. Randnummer 12 Die Kammervorsitzende hat mit Verfügung vom 5. November 2008 einen Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. November 2008 anberaumt und in der Ladung die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Klägerin angeordnet. Am 18. November 2008 bat die Klägerin bei dem SG schriftlich um Terminsverlegung, weil sie in der Kalenderwoche für ihren Arbeitgeber eine wichtige Jahresabrechnung erstellen müsse. Darauf antwortete die Kammervorsitzende mit Schreiben vom 20. November 2008, der Termin würde stattfinden. Aber die Anordnung des persönlichen Erscheinens werde aufgehoben. Am 25. November 2008 reichte die Klägerin bei dem SG schriftlich weitere Unterlagen für den Verhandlungstermin ein. Sie sollten berücksichtigt werden, weil sie wegen der abgelehnten Verlegung nicht daran teilnehmen könne. Randnummer 13 In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer in der Besetzung mit ehrenamtlichen Richtern beschlossen, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Lediglich die Bestimmung des weiteren Termins hat sie dabei der Kammervorsitzenden vorbehalten. Randnummer 14 Gleichwohl hat die Kammervorsitzende mit Schreiben vom 25. Januar 2010 die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid nach § 105 SGG angehört. Der Sachverhalt sei geklärt und weise keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf. Darauf hat die Klägerin am 11. Februar 2010 schriftlich geantwortet, das Anhörungsschreiben des SG sei für sie unverständlich. Zuletzt sei ihr am 30. Dezember 2008 mitgeteilt worden, dass die mündliche Verhandlung vertagt und ein neuer Termin von Amts wegen anberaumt werde. Sie könne nicht bestätigen, dass die Rechtsstreitigkeiten keine besonderen Schwierigkeiten aufwiesen. Ihr sei weiterhin nicht klar, um welchen Betrag es gehe. Auch habe sie keine Aufstellung der einbehaltenen Zahlung von Seiten der Beklagten erhalten. Es sei ihr auch unverständlich, wie die Beklagte zu der Behauptung käme, sie habe ihre Nebentätigkeit nicht mitgeteilt. Wegen dieser ungeklärten Fragen, sei sie mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht einverstanden. Laut Aktenvermerk ist das Schreiben der Kammervorsitzenden am 22. Februar 2010 vorgelegt worden. Randnummer 15 Mit Gerichtsbescheid vom 25. Februar 2010 hat das SG in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter und ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Sache sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich gelagert. Das Gericht sähe von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und nehme Bezug auf den Inhalt der Bescheide und der Widerspruchsbescheide gemäß § 136 Abs. 3 SGG. Randnummer 16 Ergänzend hat es ausgeführt, der Vortrag der Klägerin sei leider nicht klar. Da die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 26. November 2008 ohne überzeugende Entschuldigung nicht erschienen sei, habe der Sachverhalt nicht aufgeklärt werden können. Es sei auch nicht eindeutig zu bestimmen, was die Klägerin genau mit ihrer Klage verfolge. Dabei sei anzumerken, dass die Rückforderungssumme inzwischen fast gänzlich aufgerechnet worden sei, die Klägerin aber gegen die Aufrechnung nichts unternommen habe. Die Anrechnung von Nebeneinkommen sei nicht zu beanstanden. Nicht entscheidungserheblich sei es, dass die Klägerin nach ihrer Behauptung das Nebeneinkommen rechtzeitig angezeigt habe. Ob inzwischen die gesamte Rückforderungssumme durch Aufrechnung erloschen sei, sei nicht mehr zu klären. Randnummer 17 Gegen den ihr am 5. März 2010 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 23. März 2010 bei dem SG Berufung eingelegt. Auf Anregung des Berichterstatters haben die Beteiligten sich schriftlich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Dabei hat die Klägerin wörtlich darauf hingewiesen, ohne mündliche Verhandlung soll nur entschieden werden, wenn die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen wird. Randnummer 18 Die Klägerin trägt vor, der Gerichtsbescheid des SG habe völlig außer Acht gelassen, ob ihr tatsächlich grobe Fahrlässigkeit zu Lasten gelegt werden könne. Sie sei davon ausgegangen, dass der Unterschiedsbetrag von Arbeitslosengeld zu Alhi in Höhe von 17,37 € (gemeint ist wohl ein wöchentlicher Leistungssatz) der Rechtslage entspreche. Eine weitergehende Differenz habe sie nicht erkennen können. Deswegen sei ihr der Fehler bei der Umstellung von DM-Beträgen auf Euro-Beträge nicht zur Last zu legen. Unverständlich sei für sie auch, wieso die Beklagte mit weiterer Zahlungsaufforderung vom 19. März 2010 einen Zahlungsbetrag in Höhe von 3.845,32 € geltend machen könne, wenn in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides stünde, die Rückforderungssumme sei inzwischen fast gänzlich aufgerechnet. Randnummer 19 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 2010 aufzuheben sowie
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.