2 Nr. 2 SGB 12 als Schonvermögen zur zusätzlichen Altersversorgung unberücksichtigt zu lassen, wenn es sich dabei nicht um Kapital iS des § 10a EStG oder des
dem
gehend BSG,
dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch – Sozialhilfe – (SGB XII). Randnummer 2 Der 1947 geborene, seit 2001 geschiedene Kläger stellte am 5. August 2005,
Abmeldung seines Maler- und Lackiererhandwerkbetriebes, bei dem Beklagten einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dabei gab er als monatliche Gesamtkosten für seine 58,93 qm große Mietwohnung inklusive Heizungspauschale mit Warmwasser und 33,00 Euro für eine Garage einen Betrag in Höhe von 423,46 Euro an. Hinsichtlich seines Einkommens verwies er auf seine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 636,48 Euro monatlich und als Vermögen gab er eine Lebensversicherung und ein Kraftfahrzeug (VW Kombi, Erstzulassung 18. Dezember 1991) an. Eingereicht wurde zudem ein Schreiben der C. AG vom 1. September 2005,
dem der Rückkaufswert seiner Lebensversicherung (Lebensversicherungs-Nr. xxx; Beginn:
Dies wurde damit begründet, dass der Kläger nicht bedürftig sei, da er seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln bestreiten könne, da er über eine Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 7.938,60 Euro verfüge. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
1 SGB XII sei das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen. Die dem Kläger gehörende Lebensversicherung mit einem Rückkaufswert von 7.938,60 Euro zähle zu dem verwertbaren Vermögen. Der Kläger habe zwar mit Wirkung zum 12. September 2005 eine Verwertung der Lebensversicherung vor Eintritt in den Ruhestand vertraglich ausgeschlossen. Dieser Verwertungsausschluss sei auch
3 Versicherungsvertragsgesetz zivilrechtlich wirksam. Dies führe jedoch nicht dazu, dass die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung dieser Lebensversicherung abhängig gemacht werden könne.
2 Nr. 2 SGB XII dürfe die Sozialhilfe lediglich nicht vom Einsatz oder von der Verwertung von Kapital einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde, abhängig gemacht werden. Ein solcher Fall liege jedoch bei der vom Kläger bei der C. AG abgeschlossenen Lebensversicherung nicht vor. Eine mit § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II vergleichbare Regelung enthalte das SGB XII nicht. Dies sei auch nicht verfassungswidrig, weil dem Gesetzgeber die Bestimmung obliege, in welchem Maße bei unterschiedlichen Sozialleistungen vorhandenes Vermögen einzusetzen ist. Für die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung spreche beispielsweise, dass beim Kreis der Arbeitsuchenden, denen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
dem SGB II gewährt werden, aufgrund ihrer Arbeitsfähigkeit eher davon ausgegangen werden könne, dass bei ihnen nur vorübergehend eine Notlage vorliegt, als bei dem Kreis von Empfängern von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. In dieser Situation könnten jedoch sachliche Gründe dafür vorliegen, das Vermögen derjenigen, bei denen nur eine kurzfristige wirtschaftliche Notlage vorliegt, vor einer möglicherweise auch unwirtschaftlichen Verwertung mehr zu schützen als das Vermögen derjenigen, die ohnehin auf längerfristige staatliche Hilfe angewiesen seien. Die Lebensversicherung des Klägers stelle daher grundsätzlich verwertbares Vermögen dar. Die Gewährung von Sozialhilfe dürfe jedoch
2 Nr. 8 (richtig wohl: Nr. 9) SGB XII nicht vom Einsatz oder von der Verwertung kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte abhängig gemacht werden.
1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII sei deshalb vom Wert der Lebensversicherung des Klägers ein Betrag von 2.600,00 Euro nicht einzusetzen. Im Übrigen stelle die Lebensversicherung jedoch verwertbares Vermögen dar.
3 SGB XII dürfe die Sozialhilfe zwar auch nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Die Verwertung der Lebensversicherung des Klägers stelle jedoch keine Härte dar. Besondere Gründe, warum die Verwertung der Lebensversicherung eine Härte darstellen solle, seien nicht vorgetragen worden. Auch soweit sich der Kläger darauf berufe, dass die Lebensversicherung Teil seiner Altersversorgung darstellen solle, liege keine Härte vor. Vielmehr habe der Gesetzgeber hinsichtlich des Schutzes der Altersvorsorge offensichtlich bewusst zwischen dem Kreis der Leistungsempfänger
dem SGB II und dem SGB XII differenziert, so dass die Möglichkeit der Verwendung der Lebensversicherung für die Altersvorsorge für sich allein eine Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII nicht begründen könne. Mit dem verwertbaren Vermögen in Höhe von 5.338,60 Euro sei der Kläger auch in der Lage, seinen, den von dem Beklagten im Grundsatz zutreffend berechneten Bedarf für längere Zeit aus eigenen Mitteln zu bestreiten, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Leistungen in Form eines Zuschusses habe. Der Kläger könne zwar seine Lebensversicherung aufgrund des vertraglich vereinbarten und zivilrechtlich wirksamen Verwertungsausschlusses nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand verwerten. Dies könne jedoch
SGB XII nur dazu führen, dass dem Kläger Leistungen, weil die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich sei, als Darlehen zu gewähren seien. Ein solches Darlehen beanspruche er jedoch ausdrücklich nicht. Randnummer 12 Gegen das dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers am
den §§ 82 bis 84 und 90 beschaffen können (§ 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Vorliegend bezieht der Kläger nicht nur eine – zwischen den Beteiligten unstreitig – als Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII zu berücksichtigende Erwerbsminderungsrente, sondern er verfügt auch mit der Lebensversicherung Nr. xxx, für die ein Rückkaufswert in Höhe von 7.938,60 Euro ermittelt wurde, über einzusetzendes Vermögen
1 SGB XII. Randnummer 21 Der Verwertung des Rückkaufswertes aus dieser Lebensversicherung steht auch nicht § 90 Abs. 2 SGB XII entgegen.
dieser Regelung darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung der dort genannten Vermögen oder Vermögensgegenstände abhängig gemacht werden. Randnummer 22 Die Lebensversicherung des Klägers fällt unter keine der in § 90 Abs. 2 SGB XII aufgeführten Fallgruppen. Insbesondere sind die Voraussetzungen von § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII nicht erfüllt. Danach darf die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung eines Kapitals einschließlich seiner Erträge, dass der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10a oder des Abschnitts XI des Einkommensteuergesetzes dient und dessen Ansammlung staatlich gefördert wurde (vgl. hierzu: Wahrendorf, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII (2. Aufl., 2008), § 90 SGB XII Rdnr. 18; Zeitler, in: Mergler/Zink, SGB XII (Stand: 12. Erg.-Lfg., September 2008), § 90 Rdnr. 30 f.; Brühl/Geiger, in: LPK-SGB XII (8. Aufl., 2008), § 90 Rdnr. 29 zu § 12 Abs. 2 Nr. 2 SGB II: Mecke, in: Eicher/Spellbrink, SGB II (2. Aufl., 2008), § 12 Rdnr. 44). In der Begründung des Gesetzentwurfes zu der entsprechenden Vorschrift
2 Nr. 2 SGB II wird insoweit ausdrücklich auf die "Riester-Anlageformen" (BT-Drucks. 15/1516 S. 53) hingewiesen. Ob auch andere Vorsorgeformen von der Regelung erfasst werden (vgl. hierzu: Hengelhaupt, in: Hauck/Noftz, SGB II (Stand:
Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördertes Vermögen. Erforderlich ist insoweit
geltendem Recht zumindest, dass der Sicherung ein
des Gesetzes über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz– AltZertG) vom
Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge geförderten Vermögens gegenüber anderen Anlageformen wie der hier vereinbarten Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar. Artikel 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dieses Grundrecht ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Verhältnis zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 – 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 – BVerfGE 87, 1
der Verwertung der Lebensversicherung steht auch nicht § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII entgegen, wonach kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte nicht eingesetzt oder verwertet werden müssen. Kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte in diesem Sinn sind, wenn die Sozialhilfe vom Vermögen der
fragenden Person abhängig ist, bei
fragenden Personen, die das
3 SGB XII berücksichtigungsfrei. Danach darf die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies insbesondere für den, der das Vermögen einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde.
Satz 2 dieses Absatzes ist dies bei Leistungen
dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Diese Sonderregelung greift hier bereits deshalb nicht ein, weil vorliegend Leistungen
dem Vierten Kapitel und nicht
dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII in Streit stehen (so auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. August 2009, L 8 B 4/07 SO, Juris-Rdnr. 24). Randnummer 26 Es liegt aber auch keine allgemeine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII vor. Bereits aus dem systematischen Zusammenhang zwischen den beiden Sätzen des § 90 Abs. 3 SGB XII ist zu entnehmen, dass allein die von dem Kläger behauptete Zweckbestimmung der Alterssicherung im Rahmen der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung keine Härte zu begründen vermag. Von einer Härte kann insoweit nicht schon dann ausgegangen werden, wenn eine angemessene Lebensführung oder eine angemessene Alterssicherung gefährdet ist, sondern erst, wenn
Lage des Einzelfalls der Vermögenseinsatz unzumutbar erscheint, wobei auf den aktuellen und künftigen sozialhilferechtlichen Bedarf und nicht auf die bisherige Lebensführung abzustellen ist (Brühl/Geiger in LPKH-SGB XII,
dem Klägervorbringen im Berufungsverfahren vorliegend nicht erkennbar. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Leistungen
dem Vierten Kapitel SGB XII gerade für Personen vorgesehen sind, die keinen Anspruch mehr auf vorrangige Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld haben und – in Abgrenzung zum Kreis der Leistungsberechtigten
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) – auch nicht erwerbsfähig sind. Randnummer 27 Deshalb folgt der Senat nicht der zivilrechtlichen Rechtsprechung, die im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung für das PKH-Bewilligungsverfahren eine allgemeine Härte unter weiteren Voraussetzungen annimmt, wenn allein die zu erwartende Altersversorgung Bedürftigkeit im Alter auszuschließen vermag (LAG NRW,
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit der Verwertung von Kapitallebensversicherungen im Rahmen der Arbeitslosenhilfe und seit 2005 im Rahmen des SGB II wäre der wirtschaftliche Verlust nicht geeignet gewesen, den Verwertungszwang auszuschließen. So liegt
dieser Rechtsprechung eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II erst dann vor, wenn der mit der Verwertung zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des Vermögensgegenstandes steht (BSG, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit i.S. des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SGB II noch nicht erreicht sein. Aber selbst wenn dies der Fall sein sollte, kann diese Rechtsprechung nicht eins zu eins auf die Auslegung des Merkmals der Härte im Rahmen des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII übertragen werden (so auch Bayerisches LSG, Beschluss vom
dem SGB II uneingeschränkt übertragen werden müsste (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 2004 – 5 C 3/03–BVerwGE 121, 34 ff.), zumal sich der Kreis der Leistungsberechtigten
dem SGB II und
dem Vierten Kapitel SGB XII im Hinblick auf das das SGB II prägende (vgl. § 1 Abs. 1 SGB II; BT-Drucks. 15/1516 S. 2, 44) Ziel der kurzfristigen Reintegration in den Arbeitsmarkt wesentlich unterscheidet. Randnummer 29 Der Kläger verfügte somit -
Abzug des o.a. kleinen Barbetrags in Höhe von 2.600,00 Euro - über ein einzusetzendes Vermögen in Höhe von 5.338,60 Euro, das seinen Leistungsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen hat. Randnummer 30 Zwar kann der Kläger aufgrund des vertraglich vereinbarten und zivilrechtlich wirksamen Verwertungsausschlusses die Lebensversicherung nicht vor dem Eintritt in den Ruhestand verwerten. In diesem Fall sind Leistungen jedoch regelmäßig nicht als Zuschuss, sondern als Darlehen zu gewähren (§ 91 Satz 1 SGB XII). Ein solches Darlehen wird jedoch von dem Kläger ausdrücklich nicht begehrt. Randnummer 31 Somit stehen einem Leistungsanspruch als Zuschuss während des gesamten Zeitraums seit Antragstellung nicht verwertete Vermögenswerte in Form der Lebensversicherung des Klägers entgegen. Denn einsetzbares Vermögen, das tatsächlich für den Lebensunterhalt nicht verbraucht wird, kann der Hilfebedürftigkeit Monat für Monat aufs Neue entgegengehalten werden. So muss ein Hilfebedürftiger vor einer Hilfebewilligung seinen sozialhilferechtlichen Bedarf durch Verwertung des - jeweils noch vorhandenen - Vermögens decken. Die Annahme eines fiktiven Vermögensverbrauchs ist mit der Rechtsnatur der Sozialhilfe, die nur bei einem tatsächlichen Bedarf erforderlich ist, nicht vereinbar. Diese Grundsätze zu § 88 BSHG gelten auch unter der Regelung des § 90 SGB XII fort (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 – 5 C 7/96–BVerwGE 106,105; Senat, Beschluss vom 18. September 2006, L 7 SO 49/06 ER ). Randnummer 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Randnummer 33 Der Senat hat im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage, ob in Fällen vorliegender Art eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII anzunehmen ist, gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009020
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