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Hessisches Landessozialgericht 8. Senat L 8 KR 314/09 Urteil Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Kosten für eine durchgeführte Behandlung

Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 19. Oktober 2009, S 18 KR 19/09, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 19.10.2009 wird zurü

§ 31Nr 9, Rd

Nr 13 - Lorenzos Öl, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen; vgl zum Ganzen: E. Hauck in H. Peters, Handbuch der Krankenversicherung Bd 1, 19. Aufl, 66. Lfg, Stand: 1.7.2008, § 13 SGB V RdNr 233 ff). Die Klägerin hat einen solchen Naturalleistungsanspruch auf Liposuktionen aber weder im Rahmen vertragsärztlicher Versorgung (dazu

  1. a)noch in Form einer Krankenhausbehandlung (dazu b). Randnummer 16 13a) Ein Anspruch auf eine ambulante ärztliche Liposuktion scheitert daran, dass der GBA die neue Methode der Fettabsaugung nicht positiv empfohlen hat (
  2. aa)und kein Ausnahmefall vorliegt, in welchem dies entbehrlich ist (bb). Randnummer 17 14aa) Der Anspruch eines Versicherten auf Behandlung nach § 27 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB V unterliegt den sich aus § 2 Abs 1 und § 12 Abs 1 SGB V ergebenden Einschränkungen. Er umfasst folglich nur solche Leistungen, die zweckmäßig und wirtschaftlich sind und deren Qualität und Wirksamkeit dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Dies ist - wie hier - bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 135 Abs 1 Satz 1 SGB V nur dann der Fall, wenn der GBA in Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 5 SGB V eine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben hat. Durch Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz 2 Nr 5 iVm § 135 Abs 1 SGB V wird nämlich nicht nur geregelt, unter welchen Voraussetzungen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer (Ärzte, Zahnärzte usw) neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu Lasten der Krankenkassen erbringen und abrechnen dürfen. Vielmehr wird durch diese Richtlinien auch der Umfang der den Versicherten von den Krankenkassen geschuldeten ambulanten Leistungen verbindlich festgelegt (stRspr, vgl zB BSGE 97, 190 =

§ 27Nr 12, jeweils Rd

Nr 12 mwN - LITT; BSGE 96, 170 =

§ 31Nr 4, jeweils Rd

Nr 15 mwN - Tomudex) . Ärztliche "Behandlungsmethoden" im Sinne der GKV sind medizinische Vorgehensweisen, denen ein eigenes theoretisch-wissenschaftliches Konzept zugrunde liegt, das sie von anderen Therapieverfahren unterscheidet und das ihre systematische Anwendung in der Behandlung bestimmter Krankheiten rechtfertigen soll (vgl BSGE 82, 233, 237 = SozR 3-2500 § 31 Nr 5 - Jomol; vgl auch BSGE 88, 51, 60 = SozR 3-2500 § 27a Nr 2 mwN; BSG SozR 3-5533 Nr 2449 Nr 2 S 9 f; BSG

§ 27Nr 8 Rd

Nr 17). Darum geht es bei den von der Klägerin selbst beschafften Liposuktionen. "Neu" ist eine Methode, wenn sie - wie hier die Liposuktion - zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistung im Einheitlichen Bewertungsmaßstab für vertragsärztliche Leistungen (EBM-Ä) enthalten ist (vgl BSG, Urteil vom 27.9.2005 - B 1 KR 28/03 R - USK 2005-77; BSGE 81, 54, 58 = SozR 3-2500 § 135 Nr 4; BSGE 81, 73, 75 f = SozR 3-2500 § 92 Nr 7) . Als nicht vom GBA empfohlene neue Methode ist die ambulante Fettabsaugung bei Lipödemen mithin grundsätzlich kein Leistungsgegenstand der GKV. Randnummer 18 15bb) Ausnahmefälle, in denen es keiner Empfehlung des GBA bedarf, liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Für einen Seltenheitsfall, bei dem eine Ausnahme von diesem Erfordernis erwogen werden könnte (vgl dazu BSGE 93, 236 =

§ 27Nr 1, jeweils Rd

Nr 21 ff - Visudyne), ist nichts vorgetragen, ebenso wenig für ein Systemversagen (vgl dazu BSGE 97, 190 =

§ 27Nr 12, jeweils Rd

Nr 17 mwN - LITT). Auch Anhaltspunkte für eine hier gebotene grundrechtsorientierte Auslegung (vgl zB im Anschluss an BVerfGE 115, 25 =

§ 27

Nr 5: BSGE 97, 190 =

§ 27Nr 12, jeweils Rd

Nr 20 ff mwN - LITT) sind weder vorgebracht worden noch sonst ersichtlich. Die verfassungskonforme Auslegung setzt ua voraus, dass eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende (vgl BSGE 96, 170 =

§ 31Nr 4, jeweils Rd

Nr 21 und 30 mwN - Tomudex) oder eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung vorliegt (vgl BSGE 96, 153 =

§ 27Nr 7, jeweils Rd

Nr 31 - D-Ribose). Daran fehlt es. Mit dem Kriterium einer Krankheit, die zumindest mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung in der Bewertung vergleichbar ist, ist eine strengere Voraussetzung umschrieben, als sie etwa mit dem Erfordernis einer "schwerwiegenden" Erkrankung für die Eröffnung des sog Off-Label-Use (vgl dazu BSGE 89, 184 ff = SozR 3-2500 § 31 Nr 8 - Sandoglobulin) formuliert ist (vgl BSG

§ 31Nr 8 Rd

Nr 17 - Mnesis; BSG

§ 27Nr 10 Rd

Nr 34 - Neuropsychologische Therapie). Einen solchen Schweregrad erreichen die - wenn auch schmerzhaften - Lipödeme der Klägerin nach dem gesamten Vorbringen nicht.“… Randnummer 19 Nach diesen Vorgaben scheidet ein Kostenerstattungsanspruch des Klägers aus. Die hier streitige Methode der Varicosisbehandlung mittels des Closure-Verfahrens ist eine neue bislang nicht anerkannte Behandlungsmethode. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist bislang mit diesem Verfahren nicht befasst worden. Darin ist kein Systemversagen zu sehen. Keiner der antragsberechtigten Stellen hat einen Antrag auf Befassung des Gemeinsamen Bundesausschusses mit diesem Verfahren gestellt. Hierfür gibt es auch gute Gründe. In den dem Kläger vor Durchführung seiner Behandlung überlassenen Unterlagen zur Vorbereitung des ärztlichen Aufklärungsgespräches heißt es unter der Überschrift Behandlungserfolg: „In den meisten Fällen gelingt es, die Krampfader durch die Radiowellenbehandlung vollständig zu verschließen und den Rückfluss des Blutes zu verhindern. Langzeitergebnisse über einen Zeitraum von mehreren Jahren liegen jedoch bisher nicht vor, da es sich um ein vergleichsweise neues Verfahren handelt…“. Schon dieser Passus bestätigt die in den Stellungnahmen des MDK vertretene Auffassung, das Verfahren könne hinsichtlich seiner nachhaltigen Wirksamkeit noch nicht verlässlich eingeschätzt werden. In den wenigen Studien mit nur geringen Fallzahlen hätten die Nachbeobachtungszeiten bei max. 2 bzw. 3 Jahren gelegen. Dies sei nicht ausreichend zur Beurteilung des Rezidivrisikos. Randnummer 20 Der Sachverhalt des Nichtvorliegens von Studien zu Langzeitergebnissen dieser unstreitig neuen Behandlungsmethode spricht bereits dafür, dass es gute Gründe seitens der antragsberechtigten Stellen gibt, den Gemeinsamen Bundesausschuss bislang nicht mit der Prüfung dieser Methode zu betrauen. Möglicherweise hat auch die Firma X. als Hersteller der Geräte und Medizinprodukte für dieses Verfahren angesichts dieser Sachlage noch kein Interesse an einer Befassung des Gemeinsamen Bundesausschusses mit dem X.-Closure®-Verfahren. Angesichts des Fehlens von Langzeitstudien wäre mit einer nicht positiven Empfehlung für dieses Verfahren seitens des Bundesausschusses zu rechnen. Randnummer 21 Zutreffend hat das Sozialgericht auch für die Frage, ob über eine grundrechtsorientierte Auslegung des § 135 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGB V entsprechend den Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 6.12.2005 ausnahmsweise ein Anspruch auf Versorgung mit dieser neuen Methode gegeben ist, auf diejenige Erkrankung abgestellt, zu deren Behandlung das X.-Closure®-Verfahren eingesetzt wurde, mithin auf die Varicosis. Diese ist insbesondere in der Ausprägung, wie sie beim Kläger zum Zeitpunkt des Eingriffes vorgelegen hat, nicht lebensbedrohlich gewesen und auch nicht so schwerwiegend, dass sie einer lebensbedrohlichen Erkrankung wertungsmäßig gleichkam. Dies ergibt sich schon aus dem Arztbrief des Dr. D. vom 2.9.2008 und den dort gestellten Diagnosen „chronisch venöse Insuffizienz Widmer-Stadium 2; Stamm- und Seitenastvaricosis der Vena saphena magna KY. 3 links“. Auch die aufgeführten Beschwerden, nämlich im Sinne hervortretender Venen mit wenig Schwellneigung am Abend und des gelegentlichen Auftretens nächtlicher Krämpfe nach Sport, sprechen gegen ein schwerwiegendes Krankheitsbild. Dies ist in den beiden MDK-Gutachten nachvollziehbar dargelegt worden. Auf die Herzerkrankung des Klägers kann nicht abgestellt werden, da diese nicht mit dem streitigen Verfahren behandelt werden sollte. Anhaltspunkte dafür, dass das Venenleiden bei seiner Ausprägung ganz schwerwiegende negative Auswirkungen auf das Herzleiden des Klägers haben könnte, die zu einer unmittelbar lebensbedrohlichen Situation führen könnten, liegen nicht vor. Auch ergibt sich aus den von dem Kläger vorgelegten Unterlagen zu seiner Herzerkrankung, insbesondere dem Arztbrief der Kardiologie des Theresien-Krankenhauses und St. J.-Klinik vom 29.12.2006, dass die koronare Zwei-Gefäß-Erkrankung zu einer leichtgradig eingeschränkten linksventrikulären Funktion geführt habe. Von einer massiven Herzfunktionsstörung ist nicht die Rede. Sollte beim Kläger mittlerweile eine deutliche Verschlechterung seiner kardiologischen Erkrankung eingetreten sein, worauf der kurz vor dem Termin vorgelegte Arztbrief der Chirurgisch-Orthopädischen Fachklinik H. vom 7.6.2010 hindeuten könnte, ist dies nicht rechtserheblich. Maßgeblich ist allein der gesundheitliche Zustand, wie er zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der neuen Behandlungsmethode bestanden hatte. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass der Kläger offenbar auch gar nicht weiter abklären hatte lassen, ob es tatsächlich, wie von ihm vorgetragen, für die Durchführung einer Crossektomie mit Venenstripping einer Vollnarkose bedurft hätte. Eine möglicherweise notwendig werdende Unterbrechung der Behandlung mit Aspirin (ASS), das zudem in sehr geringen Dosen verabreicht wurde, ist nicht ungewöhnlich und lebensbedrohlich. Eine klassische Blutverdünnungsbehandlung mit Marcumar oder einem vergleichbaren Medikament hatte der Kläger nicht erhalten. Randnummer 22 Letztlich können diese Fragen aber auf sich beruhen, da aus rechtlichen Gründen allein maßgeblich die mit der neuen Methode zu behandelnde Grunderkrankung in Form des Krampfaderleidens ist. Diese war nicht lebensbedrohlich oder wertungsmäßig mit einer lebensbedrohlichen Erkrankung vergleichbar. Aus diesen Gründen bedurfte es auch keiner weiteren medizinischen Ermittlung von Amts wegen in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens. Randnummer 23 Es war daher zu entscheiden, wie geschehen. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009026

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