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Hessisches Landessozialgericht 4. Senat L 4 KA 99/09 Urteil Die Beteiligten streiten um eine Honorarberichtigung wegen unwirtschaftlicher Behandlungsw

Verfahrensgang vorgehend SG Marburg, 25. November 2009, S 12 KA 137/09, Urteil nachgehend BSG, 17. November 2010, B 6 KA 45/10 B, Beschluss Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialg

§ 106Nr. 55 S. 307 f.; Soz

R 4-2500 § 106 Nr. 2 Rdnr. 14, 15; Nr. 3 Rdnr. 14). Ergibt die Prüfung, dass der Behandlungsaufwand des (Zahn)Arztes je Fall entweder bei dem Gesamtfallwert oder bei einem Sparten- oder einem Einzelleistungswert in offensichtlichem Missverhältnis zum durchschnittlichen Aufwand der Vergleichsgruppe steht, also ihn in einem Ausmaß überschreitet, das sich nicht mehr durch Unterschiede in der Praxisstruktur oder in den Behandlungsnotwendigkeiten erklären lässt, so hat das die Wirkung eines Anscheinsbeweises der Unwirtschaftlichkeit (st. Rspr, vgl.

§ 106Nr. 50 S 263 f.; Soz

R 4-2500 § 106 Nr. 3 Rdnr. 8 m. w. N.). Dieser wird allerdings entkräftet, wenn der betroffene (Zahn)Arzt darlegt - und sich dies als zutreffend erweist -, dass bei ihm besondere, einen höheren Behandlungsaufwand rechtfertigende Umstände vorliegen, die für die zum Vergleich herangezogenen (Zahn)Ärzte untypisch sind (vgl. z.B.

§ 106Nr. 50 S 264; Soz

R a. a. O. Nr. 54 S 299). Randnummer 31 Das Sozialgericht hat zutreffend und ausführlich dargelegt, dass der Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nach dieser Prüfmethode, ergänzt um die so genannte intellektuelle Betrachtungsweise, eine unwirtschaftliche Behandlungsweise der Klägerin während der streitbefangenen Quartale im Bereich des Gesamtfallwertes in Höhe von insgesamt 57.476,38 € festgestellt hat und der angegriffene Beschluss auch in formeller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Senat nimmt hierauf Bezug und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob Parodontose-Fälle eine Praxisbesonderheit für die Wirtschaftlichkeitsprüfung des konservierend-chirurgischen Behandlungsbereichs begründen können und ob grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass Drogenabhängige erfahrungsgemäß bereits im Rahmen des Drogenentzugs umfassend zahnmedizinisch versorgt werden, entscheidend ist, dass Praxisbesonderheiten im Verwaltungsverfahren nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wurden und im Rahmen der Belegfallprüfung nicht festgestellt werden konnten. Randnummer 32 Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren (nochmals) vorbringt, es sei für sie überraschend gewesen und verletze ihr Recht auf rechtliches Gehör, dass der Beklagte hinsichtlich der Behandlungsfälle des Jahres 2004 hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Praxisbesonderheiten zu einem negativen Ergebnis gekommen sei, so kann dies nicht nachvollzogen werden. Diese Frage war nicht nur zentraler Streitpunkt der streitbefangenen Quartale des Jahres 2003 und 2005, mit ihrem Widerspruch gegen den Bescheid vom

  1. Mai 2006 haben die beigeladenen Verbände der Krankenkassen das Vorliegen von Praxisbesonderheiten auch in den Quartalen des Jahres 2004 bestritten. Die Klägerin musste daher ganz selbstverständlich auch damit rechnen, dass der Beklagte ebenfalls zu dieser Auffassung gelangt. Randnummer 33 Die Angabe des prozessbevollmächtigten Ehemanns der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat, die Vorsitzende des Beschwerdeausschusses habe es in der Sitzung am
  2. September 2008 abgelehnt, die Praxisbesonderheiten (Betreuung der Therapieeinrichtungen) im einzelnen zu besprechen, konnte vor diesem Hintergrund nur dahin verstanden werden, dass Praxisbesonderheiten (zunächst) im Rahmen der beabsichtigten Besprechung der Einzelfälle erörtert werden sollten. Unbestritten und von der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen Ziffer 2) bis 6) und 8) in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nochmals bestätigt sind in dieser Sitzung eine Vielzahl der in der Einladungsliste genannten 91 Fälle im einzelnen besprochen worden. Diese Belegfallprüfung war – worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - Teil der sog. intellektuellen Prüfung. Sie diente dazu, den sich aus den Abrechnungswerten aufdrängenden Anschein einer unwirtschaftlichen Behandlungsweise zu bestätigen oder zu widerlegen, da die statistische Auffälligkeit ebenso auch auf eine untypische Praxisausrichtung im Rahmen der therapeutischen Freiheit eines Vertrags(zahn)Arztes hindeuten kann. Die Klägerin hatte daher ausgiebig Gelegenheit, konkret und im Einzelnen zu den von ihrer ansonsten nur pauschal und unsubstantiiert geltend gemachten Praxisbesonderheiten vorzutragen, im Ergebnis konnte sie jedoch weder Praxisbesonderheiten noch kompensatorische Einsparungen plausibel machen, die geeignet gewesen wären, den Anschein der unwirtschaftlichen Behandlungsweise auszuräumen. Randnummer 34 Die Klägerin kann auch mit ihrem weiteren Vortrag in der Berufung nicht gehört werden, wonach das Sozialgericht und der Beklagte die Frage der Praxisbesonderheiten falsch gewürdigt und insbesondere verkannt hätten, dass auch im vertragsärztlichen Bereich der Grundsatz der Amtsermittlung gelte und ihr das Recht eingeräumt werden müsse, noch im Rahmen des Gerichtsverfahrens ihren Vortrag bezüglich des Vorliegens von Praxisbesonderheiten zu substantiieren und zu konkretisieren. Randnummer 35 Auch insoweit hat das Sozialgericht bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass es grundsätzlich Sache des Klägers ist, den durch die Feststellung eines offensichtlichen Missverhältnisses erbrachten Anscheinsbeweis der Unwirtschaftlichkeit seines Verhaltens durch die Geltendmachung von Praxisbesonderheiten oder kompensatorischen Minderaufwendungen zu widerlegen. Ihn trifft hinsichtlich der Einwendungen die Darlegungslast. Die zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten des Beklagten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht enden dort, wo Tatsachen beurteilungsrelevant werden, die mit den nicht von außen erkennbaren individuellen Praxisgegebenheiten des Arztes zusammenhängen. Alle bedeutsamen Umstände des Praxisbetriebes und die Zusammensetzung der Patientenschaft müssen vom Arzt vorgetragen werden. Behauptungen reichen dafür nicht aus. Die Prüforgane müssen nicht in die Praxis hinein ermitteln. Die Mitwirkungspflicht des Vertragszahnarztes ist gerichtet auf die umfassende Darlegung aller internen Umstände nebst deren vollständiger Verifizierung (vgl. Klaus Oehler, Der Zahnarzt in der Wirtschaftlichkeitsprüfung,
  3. Auflage 2009, S. 149). Denn ebenso wie im privaten Geschäftsverkehr eine Rechnung ausreichend spezifiziert sein muss, ist auch der Vertragsarzt verpflichtet, seine Honorarforderung für die vertragsärztliche Tätigkeit, insbesondere einen außergewöhnlichen Mehraufwand zu begründen und zu belegen (BSG Urteil vom
  4. Juli 2003, Az.: B 6 KA 45/02 R, zitiert nach juris: Rdnr. 26 m.w.N.). An einer hinreichend substantiierten Darlegung von Praxisbesonderheiten oder kompensatorischen Einsparungen in den Prüfverfahren fehlt es vorliegend. Dies kann – wie das Sozialgericht ebenfalls zutreffend bereits ausgeführt hat – insbesondere wegen des den Prüfgremien zustehenden Ermessensspielraums, aber auch wegen der gesamten Struktur des Verfahrens zur Überprüfung der Wirtschaftlichkeit vertrags(zahn)ärztlicher Leistungserbringung, in zeitlicher Hinsicht nur im Verwaltungsverfahren bis zur Entscheidung des Beschwerdeausschusses erfolgen und im Gerichtsverfahren nicht nachgeholt werden. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 37 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Randnummer 38 Die endgültige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 47, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Auszugehen war von der auch im Berufungsverfahren im Streit befindlichen Honorarkürzung in Höhe von 57.476,38 €. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009035

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