Leitsatz Säumniszuschläge für Beiträge gehören nicht zu den Nebenforderungen gemäß § 43 GKG und sind bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen. Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt,
- Juni 2010, S 25 R 269/10, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom
- Juni 2010 aufgehoben und der Streitwert auf 4.757,04 € festgesetzt. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. Gründe Randnummer 1 I. Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Streitwertes streitig. Randnummer 2 Aufgrund einer Betriebsprüfung bei der Klägerin zu
- wurde mit Bescheid vom
- Dezember 2009 für das Jahr 2005 eine Beitragsnachforderung in Höhe von 1.676,84 € inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 509,- € gegen den Kläger zu
- und mit Bescheid vom
- Dezember 2009 für die Jahre 2006 bis 2008 eine Beitragsnachforderung in Höhe von 3.080,20 € inklusive Säumniszuschlägen in Höhe von 639,50 € gegen die Klägerin zu
- festgesetzt. Die Widersprüche gegen diese Bescheide wurden jeweils mit Widerspruchsbescheid vom
- April 2010 zurückgewiesen. Hiergegen erhoben die Kläger am
- Mai 2010 vor dem Sozialgericht Darmstadt Klage (S 25 R 269/10) und beantragten zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (S 25 R 271/10 ER). Randnummer 3 Mit Schreiben vom
- Juni 2010 teilte die Beklagte mit, dass die in den angegriffenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zurückzunehmen seien und sie die Verfahrenskosten übernehme. Die Kläger nahmen das Anerkenntnis an. Randnummer 4 Mit Beschluss vom
- Juni 2010 hat das Sozialgericht daraufhin den Streitwert im Verfahren S 25 R 269/10 auf 1.676,84 € festgesetzt. Randnummer 5 Gegen diesen den Klägern am
- Juni 2010 zugestellten Beschluss haben diese am
- Juli 2010 Beschwerde erhoben. Bei der Streitwertfestsetzung sei nur der Wert aus dem Bescheid der Klägerin vom
- Dezember 2009 für den Prüfungszeitraum
- Januar bis
- Mai 2005 zu Grunde gelegt worden. Der Bescheid vom
- Dezember 2009 sei hingegen nicht berücksichtigt worden. Beide Bescheide seien jedoch Streitgegenstand gewesen. Randnummer 6 Die Kläger beantragen, den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom
- Juni 2010 aufzuheben und den Streitwert auf 4.757,04 € festzusetzen. Randnummer 7 Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 8 Mit den angegriffenen Bescheiden seien auch Nebenforderungen erhoben worden, die bei der Bestimmung des Streitwertes nicht zu berücksichtigen seien. Maßgeblich seien die Beitragsansprüche in Höhe von 1.037,34 € (Bescheid vom
- Dezember 2009) und 2.440,70 € (Bescheid vom
- Dezember 2009). Randnummer 9 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakten in den Verfahren (S 25 R 269/10 und S 25 R 271/10 ER) sowie die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Randnummer 10 II. Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom
- Mai 2010 – L 1 KR 352/09 B m.w.Nw.). Randnummer 11 Die Beschwerde gegen den gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 1 Satz 1 Nr. 4, § 63 Abs. 2 GKG ergangenen Streitwertbeschluss ist zulässig und begründet. Randnummer 12 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgeblich, § 52 Abs. 3 GKG. Randnummer 13 Bei Klage- bzw. Antragshäufung mit unterschiedlichen Streitgegenständen sind die entsprechenden Beträge für die Streitwertfestsetzung zu addieren (vgl. Streitwertkatalog 2009 B 5.3). Randnummer 14 Nach diesen Grundsätzen ist vorliegend die Summe der Nachforderungsbeträge der Bescheide vom
- Dezember 2009 und
- Dezember 2009 der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen. Randnummer 15 Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch die Säumniszuschläge, obgleich sie mit der Hauptforderung zusammen erhoben worden sind, bei der Festsetzung des Streitwertes zu berücksichtigen. Dem steht § 43 Abs. 1 GKG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist zwar der Wert von Nebenforderungen nicht zu berücksichtigen, wenn außer dem Hauptanspruch auch Zinsen und Kosten als Nebenforderung betroffen sind. Säumniszuschläge gehören jedoch nicht zu Nebenforderungen im Sinne dieser Vorschrift, da sie in ihrer Funktion über Zinsen oder Kosten hinausgehen. Sie dienen vielmehr dazu, den Trägern der Sozialversicherung einen gesetzlich standardisierten Mindestschadensausgleich zu gewähren und auf den Schuldner Druck auszuüben, damit er die Beiträge bezahlt (vgl. BSG, Beschluss vom
- Juni 2010 - B 2 U 4/10 B - m.w.Nw.; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Januar 2009 - L 10 R 5795/08 W-B; a.A. LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom
- November 2005 - L 5 B 192/05 KR; Thüringer LSG, Urteil vom
- Januar - L 6 RJ 1024/03; Streitwertkatalog 2009 C III 2.2). Randnummer 16 Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gebührenfrei. Die Entscheidung über die Kostenerstattung beruht auf § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG. Randnummer 17 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009052