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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 184/10 Beschluss

Verfahrensgang vorgehend SG Kassel, 4. März 2010, S 8 R 615/07, Urteil nachgehend BSG, 17. April 2012, B 13 R 347/10 B Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom

§ 1277Nr.

3). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der sozialrechtlich relevante Sachverhalt unter anderen rechtlichen Kriterien zu prüfen ist als im Strafverfahren oder wenn erfolgversprechende Ansatzpunkte für neue Ermittlungen auftauchen (vgl. BSG vom

  1. November 1993 - 9 RVg 2/93 m.w.N. - sowie im Anschluss daran Hessisches Landessozialgericht vom
  2. März 1998 - L 5 VG 151/94 ). Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend allerdings nicht gegeben. Der Rentenausschluss nach § 105 SGB VI beruht gerade auf der Überlegung, dass ein von der Rechtsordnung missbilligtes (strafrechtlich relevantes) Verhalten nicht geeignet ist, einen an dessen Folgen (hier: an den vorsätzlich herbeigeführten Tod des Versicherten) anknüpfenden Rentenanspruch zu begründen (vgl. jurisPK-SGB VI/Reyels § 105 Rdnr. 12 m.w.N.) Es bedurfte deshalb insoweit keiner weitergehenden Ermittlungen im Verwaltungsverfahren oder im nachfolgenden sozialgerichtlichen Verfahren. Bislang unberücksichtigt gebliebene Anhaltspunkte für die Annahme, dass es sich im Falle der Klägerin – entgegen den im Strafurteil getroffenen Feststellungen – nicht um eine vorsätzlich begangene Tötungshandlung gehandelt haben könnte, sind weder von der Klägerin aufgezeigt worden noch sonst erkennbar. Der Senat brauchte sich angesichts dessen zu weiteren Ermittlungen nicht gedrängt zu fühlen. Randnummer 26 Wie das Sozialgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt hat, verlangt "Vorsatz" im Sinne des § 105 SGB VI, dass die Straftat mit Wissen und Wollen verwirklicht oder die Erfüllung des strafbaren Tatbestandes für möglich gehalten und bewusst in Kauf genommen wurde. Dabei ist es ausreichend, wenn zwar keine direkte Tötungsabsicht bestand, der Tod aber billigend in Kauf genommen wurde (bedingter Vorsatz). Randnummer 27 Eine solche Willensentscheidung bzw. ein solches Bewusstsein ist nicht gegeben, wenn die Tat in einem Zustand erfolgte, der die freie Willensbildung ausschließt. Diese Sachlage ist beim Vorliegen einer (völligen) Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB gegeben, denn diese Vorschrift verlangt gerade, dass der Täter wegen seiner psychischen Verfassung nicht "vorsätzlich" handeln konnte (vgl. Hessisches Landessozialgericht vom
  3. November 1995 - L 2 An 80/95; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom
  4. Februar 1999 - L 14 RA 39/98). Randnummer 28 Wurde die Tötungshandlung hingegen – wie im vorliegenden Fall – im Zustand einer lediglich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen, so liegt entgegen der Auffassung der Klägerin eine vorsätzliche Handlung nach § 105 SGB VI vor. Das Bundessozialgericht hat bereits in seiner Entscheidung vom
  5. November 1981 (AZ: 5b/5 RJ 138/80 =

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3) klar herausgestellt und hervorgehoben, dass die vorsätzliche Tötung des versicherten Ehegatten auch bei einem geringeren Grad des Vorsatzes oder der Schuldfähigkeit das Eintreten der Solidargemeinschaft für die Folgen als unzumutbar erscheinen lässt. Die Tatsache, dass § 105 SGB VI allein auf den Vorsatz, nicht dagegen auf den Grad der Schuldfähigkeit abstellt, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BVerfG vom 17. Mai 1982 - 1 BvR 43/82 =

§ 1277Nr.

4). Der Anspruch ist selbst dann ausgeschlossen, wenn bei dem Hinterbliebenen mildernde Umstände im Sinne des Strafrechts vorliegen (BSG vom 1. Juni 1982 - 1 RA 45/81 =

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5). Randnummer 29 Da die durch sachkundige Prozessbevollmächtigte vertretene Klägerin keine im Vergleich zur I. Instanz neuen Gesichtspunkte vorzutragen vermochte, die den von ihr erhobenen Anspruch stützen könnten, sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist bezüglich der sonstigen Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil vom

  1. März
  2. Randnummer 30 Die Berufung der Klägerin konnte damit insgesamt keinen Erfolg haben. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 32 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009053

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