Leitsatz 1. Die Klage einer Kassenärztlichen Vereinigung als Partnerin eines Honorarverteilungsvertrages gegen eine aufsichtsrechtliche Beanstandung der vereinbarungsersetzenden Entscheidung eines Lan
§ 87aSGB V durch die Beklagte.
Für solche Klagen gelten die Vorschriften über die Anfechtungsklage entsprechend, § 89 Abs. 5 Satz 6 SGB V. Randnummer 32 Die Klägerin ist auch - entgegen der Auffassung des Beigeladenen zu 8) - klagebefugt. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte behauptet wird. Dabei genügt es, dass der Kläger die Beseitigung einer in seine Rechtssphäre eingreifenden Verwaltungsmaßnahme anstrebt, von der er behauptet, dass sie nicht rechtmäßig sei (Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
- Auflage, § 54 Rdnr. 9, 10 m. w. N.). Die Verletzung einer eigenen Rechtsposition ist auch bei einem Verwaltungsakt möglich, der gegen einen Dritten ergangen ist, sofern er wenigstens mittelbar in eigene rechtlich geschützte Interessen des Klägers eingreift (Verwaltungsakt mit Drittwirkung; vgl. hierzu auch Keller a.a.O Rdnr. 14 m. w. N.). Bei dem streitgegenständlichen Beanstandungsbescheid handelt es sich um eine Maßnahme, die vordergründig nur in das Selbstverwaltungsrecht der Adressaten - der beigeladenen Ersatzkassen - eingreift, denn die Beklagte berühmt sich der Kompetenz, die Rechtmäßigkeit des durch das Schiedsamt festgesetzten Vergütungsvertrags beanstanden zu dürfen, weil der Grundsatz der Beitragssatzstabilität verletzt sei. Nachdem die Klägerin als Kassenärztliche Vereinigung Partner des Gesamtvertrags im Sinne des § 82 SGB V ist, dessen Inhalt gemäß § 89 Abs. 1 Satz 1 SGB V durch die Festsetzung des beigeladenen Landesschiedsamtes ersetzt ist, ist ihre Rechtssphäre durch die Beanstandung in einem ihrer zentralen Aufgabenbereiche, nämlich dem Vereinbarung über die Honorarverteilung für die vertragsärztlichen Leistungen ihrer Mitglieder, jedoch ebenfalls unmittelbar betroffen (im Ergebnis ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- Februar 2010 - L 7 KA 15/09 KL). Dies gilt, obwohl § 71 Abs. 4 Satz 2 SGB V, auf den die Beklagte ihr Beanstandungsrecht stützt, nicht wie § 71 Abs. 2 Satz 4 SGB V i. d. Fassung des Art. 33 § 8 GSG vom
- Dezember 1992 (BGBl I, S. 2266) ausdrücklich die Unwirksamkeit der beanstandeten Vereinbarung regelt. Denn die beigeladenen Ersatzkassen sehen sich - worauf sie im Schriftsatz vom
- April 2010 auch ausdrücklich hinweisen - aufgrund der Aufsichtsmaßnahme gehalten, den im streitgegenständlichen Bescheid festgestellten Rechtsverstoß zu beseitigen. Unerheblich ist dabei, dass die vom Beigeladenen zu 8) erhobene Klage gegen den Schiedsspruch (anhängig, vgl. Klage vor dem erkennenden Senat, Az. L 4 KA 14/09 KL ) gem. § 89 Abs. 1 Satz 6 SGB V keine aufschiebende Wirkung hat. Darüber hinaus steht der Klägerin als Partnerin der Gesamtverträge die Klagebefugnis bei Beanstandung des Schiedsspruchs auch aus § 89 Abs. 5 Satz 6 SGB V zu. Randnummer 33 Für die Zulässigkeit der Klage bedurfte es weiterhin nicht der Durchführung eines Vorverfahrens. Randnummer 34 Gemäß § 78 Abs 1 Satz 1 SGG sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Recht- und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes grundsätzlich in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Das Vorverfahren ist demgegenüber ausnahmsweise entbehrlich, wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGG, oder weil ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will, § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGG. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, denn es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt nicht um einen Verwaltungsakt einer obersten Bundes- oder Landesbehörde, sondern viel mehr um den einer Bundesoberbehörde (vgl. § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Darüber hinaus gehört die KV Hessen als Klägerin nicht zu den in § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SGG genannten Versicherungsträgern oder einen seiner Verbände. Randnummer 35 Das Vorverfahren ist jedoch gleichwohl wegen der durch § 89 Abs. 5 Satz 6 SGB V angeordneten, entsprechenden Anwendung der Vorschriften über die Anfechtungsklage - mithin auch von § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 SGG - entbehrlich. Für die spezielle Konstellation der Drittbetroffenheit der Klägerin durch eine aufsichtsrechtliche Maßnahme gegenüber den bundesunmittelbaren Krankenkassen als Sozialversicherungsträger bzw. ihren Verbänden (vgl. §§ 87 ff. SGB IV) besteht keine ausdrückliche Regelung. Die Interessenlage der Klägerin ist jedoch der eines Landes, eines Versicherungsträgers bzw. eines Verbandes vergleichbar. Denn die Ausnahme nach Nr. 3 gilt insbesondere für das Aufsichtsverhältnis zwischen Bund und Ländern und bei der Staatsaufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten, bei der wegen des Selbstverwaltungsrechts der betroffenen Rechtsperson die Aufsichtsbehörde jeweils gut überdenken wird, ob sie eine aufsichtsrechtliche Verfügung erlässt (PSW § 78 Anm. 4e), was eine nochmalige Überprüfung von Recht- und Zweckmäßigkeit durch die Aufsichtsbehörde entbehrlich macht (so im Ergebnis auch Beier in: jurisPK-SGB V, § 89 Rdnr. 62, allerdings unter Hinweis auf § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Eine solche sich aus dem das Selbstverwaltungsrecht beschränkenden aufsichtsrechtlichen Gefüge ableitende Interessenlage ist bei der Klägerin ebenfalls gegeben. Darüber hinaus ist kein Grund ersichtlich, warum der Gesetzgeber für den Fall der Drittbetroffenheit ein Vorverfahrenserfordernis anordnen sollte, nicht jedoch für die unmittelbare Aufsichtsbeziehung der Klägerin zu der für sie zuständigen obersten Landesbehörde (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
- Fall SGG). Randnummer 36 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 37 Der Beanstandungsbescheid der Beklagten vom
- Juni 2009 in der Gestalt der Teilrücknahme durch Erklärung vom
- Juni 2010 war aufzuheben, denn er ist bereits formell rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn eine Rechtsgrundlage für die Beanstandung des Schiedsspruchs des Beigeladenen zu 1) vom
- Oktober 2008 durch die Beklagte fehlt. Randnummer 38 Die Beanstandung ist zunächst nicht durch § 71 Abs. 4 SGB V gedeckt. Danach sind die Vereinbarungen über
§ 57Abs.
1 und 2, §§ 83, 85, 85a, 125 und 127 SGB V den für die Vertragsparteien zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen, die die Vereinbarungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden können. Randnummer 39 Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, denn es handelt sich bei dem beanstandeten Schiedsspruch des Beigeladenen zu 1) vom 30. Oktober 2010 nicht um eine Vereinbarung im Sinne von § 71 Abs. 4 Satz 1 SGB V dar, sondern vielmehr um eine Entscheidung des Schiedsamtes über
§ 57Abs.
1 und 2, §§ 83, 85 und 87a SGB V im Sinne von § 89 Abs. 5 Satz 4 SGB V. Diese Entscheidung des Schiedsamtes ersetzt die gesamtvertragliche Vergütungsvereinbarung in dem Sinne, als das Schiedsamt den Vertragsinhalt für die Vertragsparteien festsetzt (vgl. § 89 Abs. 1 Satz 3 und 5 SGB V) und der Schiedsspruch gemäß seiner Doppelnatur (neben seiner Eigenschaft als Verwaltungsakt) auch gegenüber den Mitgliedern der Vertragspartner dieselben normsetzenden Wirkungen wie der Vergütungsvertrag als solcher hat. Gleichwohl unterscheidet das Gesetz bereits nach seinem Wortlaut zwischen der „Vereinbarung über die Vergütung“ in § 71 Abs. 4 SGB V und den „Entscheidungen der Schiedsämter über die Vergütung“ in § 89 Abs. 5 Satz 4 SGB V. Randnummer 40 Die Beklagte kann deshalb auch nicht damit gehört werden, dass die die vertragliche Vereinbarung ersetzende Festsetzung des Vertragsinhalts (vgl. § 89 Abs. 1 Satz 5 SGB V) des Schiedsamtes wie die Vereinbarung selbst dem Beanstandungsrecht gemäß § 71 Abs. 4 SGB V unterliegt. Denn als speziellere Regelung bezüglich der Aufsicht über die Landesschiedsämter geht § 89 Abs. 5 SGB V den Regelungen des § 71 Abs. 4 SGB V vor und verdrängt sie. Diese Spezialität ergibt sich aus der systematischen Stellung der Regelung des § 71 Abs. 4 SGB V im ersten Abschnitt des Vierten Kapitels (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern) des SGB V, in dem allgemeine Grundsätze generalklauselartig geregelt werden. Demgegenüber werden im zweiten Abschnitt des Vierten Kapitels SGB V die Beziehungen (der Krankenkassen) zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten geregelt, wobei sich im fünften Titel (§ 89 SGB V) des zweiten Abschnitts spezielle Vorschriften über das Schiedswesen - einschließlich der besonderen Regelungen über die Aufsicht - finden. Randnummer 41 Die Entscheidungen der Landesschiedsämter sind damit den Aufsichtsbefugnissen der Beklagten entzogen (a.A. Beier in: jurisPK-SGB V, § 89 Rdnr. 61). Denn nach § 89 Abs. 5 Satz 1 SGB V führen die Rechtsaufsicht über die Landesschiedsämter (§ 89 Abs. 2 Satz 1 SGB V) die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder oder die von den Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden die Aufsicht über die Landesschiedsämter. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht (Satz 3). Die Entscheidungen der Schiedsämter über
§ 57Abs.
1 und 2, §§ 83, 85 und 87a sind den zuständigen Aufsichtsbehörden vorzulegen (Satz 4). Diese können die Entscheidungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden (Satz 5). Randnummer 42 Hiervon ist offensichtlich auch die Beklagte ausgegangen, weil sie den streitgegenständlichen Bescheid gerade nicht an das beigeladene Landesschiedsamt adressiert hat, sondern allein an die ihr aufsichtsunterworfenen Krankenkassen und den Beigeladenen zu 8). Randnummer 43 Diese Vorschriften regeln die Zuständigkeit der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder für aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegenüber den Landesschiedsämtern vollständig und abschließend. Hiervon zu unterscheiden ist die Aufsicht über die Schiedsämter auf Bundesebene (§ 89 Abs. 4 SGB V), die gemäß § 89 Abs. 5 Satz 2 SGB V durch das Bundesministerium für Gesundheit ausgeübt wird. Randnummer 44 Von diesem gesetzlich vorgegebenen, aufsichtsrechtlichen Kompetenzgefüge kann nicht abgewichen werden. Es kann insbesondere nicht dadurch unterlaufen werden, dass - wie hier - auf dem Umweg der Beanstandung gegenüber einem aufsichtsunterworfenen Versicherungsträger der Spruch eines einer anderen Aufsichtsbehörde unterworfenen Schiedsamtes beanstandet wird (Düring in: Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts,
- Auflage 2006, § 9 Rdnr. 53; Schnapp in: Schnapp/Wigge, a. a. O. § 24 Rdnr. 57). Offen lassen kann der Senat dabei, ob die Beklagte als rechtsaufsichtsführende Behörde ihren aufsichtsunterworfenen Krankenkassen im Rahmen der allgemeinen Rechtsaufsicht eine Weisung dahingehend erteilen kann, Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch den Landesschiedsamtes einzulegen. Diese Konstellation ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Randnummer 45 Nichts anderes ergibt sich daraus, dass § 89 Abs. 5 Satz 4 und 5 SGB V von Aufsichtsbehörden im Plural spricht. Denn nach der systematischen Stellung der Vorschrift in § 89 Abs. 5 SGB V sind hiermit nicht etwa die für das jeweilige Schiedsamt und die Partner der Gesamtverträge zuständigen Aufsichtsbehörden gemeint, sondern vielmehr die für die jeweiligen Landesschiedsämter (Schiedsämter nach § 89 Abs. 2 SGB V) zuständigen jeweiligen Aufsichtsbehörden (§ 89 Abs. 5 Satz 1 SGB V). Ihnen allein weist der Gesetzgeber - entsprechend der Vorlagepflicht der Landesschiedsämter gemäß § 89 Abs. 5 Satz 4 SGB V - ein Beanstandungsrecht hinsichtlich der Schiedssprüche der Landesschiedsämter zu. Randnummer 46 Auch Sinn und Zweck des normierten aufsichtsrechtlichen Gefüges erfordern keine andere - der Beklagten eine aufsichtrechtliche Kompetenz zuweisende - Auslegung. Denn auch die obersten Verwaltungsbehörden der Länder üben die Aufsicht im Sinne einer Rechtsaufsicht und u. a. mit dem Ziel der Beachtung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität (§ 71 SGB V) aus, so dass eine entsprechende durch die Aufsichtsbehörden der Partner der Gesamtverträge - hier der Beklagten - nach den gleichen Maßstäben durchgeführte Rechtskontrolle (vgl. Beier in: jurisPK-SGB V, § 89 Rdnr. 56) nicht zusätzlich erforderlich ist. Randnummer 47 Schließlich mag die Regionalisierung des Vergütungssystems durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung (Gesundheitsstrukturgesetz) vom
- Dezember 1992 (BGBl. I, S. 2266) zu einer - wenn auch unerwünschten - so genannten zweigleisigen Rechtsaufsicht im Bereich der Ersatzkassen führen, weil § 71 Abs. 4 SGB V das Beanstandungsrecht für - regionale - Vergütungsvereinbarungen auch der Bundesaufsicht unterstellt, weil diese die Aufsicht über die Verbände der Ersatzkassen führt (vgl. BSG, Urteil vom
- November 1999 - a.a.O - zitiert nach juris Rdnr. 21). Hieraus folgt jedoch nicht, dass diese Zweigleisigkeit sich im Falle eines Schiedsspruchs fortzusetzen hat. Randnummer 48 Soweit das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom
- November 1999 (a. a. O. Rdnr. 27) per obiter dictum die Auffassung vertritt, dass das Landesschiedsamt seine Entscheidung auch den Aufsichtsbehörden der (bundesunmittelbaren) Ersatzkassen zur aufsichtsrechtlichen Prüfung vorzulegen habe, die diese ihrerseits ebenso wie frei ausgehandelte Verträge beanstanden können sollen, folgt der erkennende Senat dem nicht. Denn eine Auslegung von § 89 Abs. 5 Satz 4 und 5 SGB V, die eine Vorlagepflicht an die Bundesaufsicht und eine hiermit korrespondierende Aufsichtsbefugnis der Bundesaufsichtsbehörde auch in Bezug auf die Festsetzungen des Landesschiedsamtes zulässt, wäre mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes (Art. 83 ff. GG) unvereinbar. Randnummer 49 Art. 83 GG weist die Ausführung von Bundesgesetzen den Ländern grundsätzlich als eigene Angelegenheit zu. Nur in den im Grundgesetz selbst bestimmten oder zugelassenen Ausnahmefällen darf der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts selbst ausführen (vgl. Art. 86 Satz 1 GG), so etwa durch die Träger der Sozialversicherung, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt gemäß Art. 87 Abs. 2 GG. Diese Kompetenzaufteilung nach Art. 83 GG ist eine wichtige Ausformung des bundesstaatlichen Prinzips des Grundsgesetzes und dient dazu, die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen. Einwirkungsmöglichkeiten des Bundes auf die in landeseigener Verwaltung ausgeführte Ausführung von Bundesgesetzen bestehen deshalb nur insoweit als es das Grundgesetz - in Art. 84 GG - zulässt. Dabei ermächtigt Art. 84 Abs. 3 Satz 1 GG die Bundesregierung zur Rechtsaufsicht gegenüber den Ländern, die aufsichtsrechtlichen Kompetenzen beschränken sich dabei jedoch auf den in Art. 84 Abs. 4 bis 5 GG gesetzten Rahmen (Schnapp, NZS 2003, 1, 4 m. w. N). Nachdem es sich bei der Tätigkeit des beigeladenen Landesschiedsamtes um die Ausführung von Bundesgesetzen in mittelbarer Staatsverwaltung auf der Landesebene handelt, mithin trotz ihrer Eigenschaft als der Einrichtung der Selbstverwaltung um eine Behörde im Sinne von Art. 84 Abs. 1 GG (Schnapp a. a. O. unter Hinweis auf BVerfGE 77, 288, 299 ), sind die Ingerenzbefugnisse des Bundes auf in Art. 84 GG geregelten Maßnahmen beschränkt. Einwirkungsmöglichkeiten einer Bundesoberbehörde auf Einrichtungen der Landesebene, wie die, deren sich die Beklagte berühmt, sind danach nicht gegeben (im Ergebnis ebenso: Auktor in: LPK-SGB V, § 89 Rdnr. 12). Randnummer 50 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 51 Die Revision war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Randnummer 52 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52 Abs. 1, 4 GKG. Es handelt sich um eine aufsichtsrechtliche Streitigkeit über die Wirksamkeit der Beanstandung eines Schiedsspruch nach § 89 SGB V, der den Gesamtvergütungsvertrag ersetzt. Die Bedeutung des Rechtsstreits hat sich deshalb am Wert der Gesamtvergütung für Hessen im Jahr 2009 zu orientieren, weshalb vom zulässigen Höchststreitwert auszugehen war, auch soweit nur die beanstandeten Teile des Schiedsspruchs betroffen waren. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009056