SGB 4, wenn der Arbeitnehmer nicht bereits vor seiner Auslandstätigkeit in dieser Tochtergesellschaft beschäftigt war und auch nicht vorgesehen war, dass der Arbeitnehmer
seiner Auslandstätigkeit zu dieser zurückkehrt. Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 25. März 2003, S 1/7 AL 3474/01, Urteil
gehend BSG,
amerikanischem Recht, tätig. Gesellschafter der D. waren mit 1% Gesellschaftsanteilen die amerikanische E., eine 100%ige Tochter der C., und mit 99% Gesellschaftsanteilen die deutsche D. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Geschäftsanteile der D. GmbH wurden wiederum zu 51% von der C. AG und zu 49% von der F. AG gehalten. Randnummer 3 Die näheren Bedingungen der Beschäftigung des Klägers in den USA wurden in einem Schreiben der C. AG vom 17. Juni 1992 festgehalten. Hierin heißt es u.a., der Kläger werde mit Wirkung vom 1. Juli 1992 in die USA versetzt; sein Beschäftigungsverhältnis ändere sich vom Zeitpunkt der Versetzung an gemäß den
stehenden Bedingungen und beigefügten Bestimmungen für die Versetzung ins Ausland. Mit der D. sei abgestimmt, dass der Kläger für die Dauer der Versetzung als "Vice President Marketing and Sales" tätig werde und für ihn, vorbehaltlich ausdrücklicher anderer Regelungen, alle gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen wie für Mitarbeiter der D. gälten.
gegenwärtigem Stand der Planung sei von einer Dauer der Versetzung von drei Jahren auszugehen. Der Kläger erhalte von der D. ein jährliches Gehalt von 130.000 Dollar brutto. Die dem Schreiben beigefügten "Bestimmungen für die Versetzung ins Ausland" sahen unter dem Abschnitt "Beschäftigungsverhältnis zur ausländischen Gesellschaft" vor, der Mitarbeiter unterstehe der Geschäftsleitung der ausländischen Gesellschaft, "soweit sich aus dem folgenden nicht ein Weisungsrecht der C. AG ergibt". Das "Beschäftigungsverhältnis zur C. AG" ruhe für die Dauer der Versetzung; die C. AG könne den Mitarbeiter jedoch
Abstimmung mit der ausländischen Gesellschaft an anderer Stelle in der Organisation des Hauses C. im In- oder Ausland einsetzen, wenn das Firmeninteresse dieses erfordere. Der Mitarbeiter sei verpflichtet, im Rahmen seiner Tätigkeit Veränderungen des Marktes und technische und wirtschaftliche sowie rechtliche Entwicklungen im Einsatzland zu beobachten und die C. AG darüber zu unterrichten. Die Dauer der Versetzung rechne als Dienstzeit bei der C. AG, wenn der Mitarbeiter
Abschluss der Tätigkeit im Ausland unverzüglich zur AG zurückkehre; die bei der C. AG von der Dienstzeit abhängigen Rechte würden durch die Versetzung nicht beeinträchtigt. Randnummer 4 Der Kläger beendete seine Tätigkeit bei der D.
zweimaliger Verlängerung Ende März 1997. Danach war er bis November 1998 wiederum bei der C. AG in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt.
Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber meldete sich der Kläger zum
dem die C. AG in einem Verfahren betreffend die Erstattung von Alg
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) geltend gemacht hatte, das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der D. habe den amerikanischen Sozialversicherungs- und Steuerbestimmungen unterlegen, hob die Beklagte dem Kläger gegenüber mit Bescheiden vom
1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nur dann nicht zurückgenommen werden könne, wenn der Kläger auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig sei. Das Vertrauen sei in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn er eine Vermögensdisposition getroffen habe, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
teilen rückgängig machen könne. Die Entscheidung, ob eine Rücknahme zu erfolgen habe, sei
pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände des Einzelfalles zu treffen. Auf das Anhörungsschreiben vom
AG zu sehen. Die Rechtsansicht der C. AG, die die Beklagte übernommen habe, sei motiviert durch das Bestreben, der Erstattungspflicht
Für eine Ausstrahlung
1 SGB IV spreche auch, dass
den „Bestimmungen für die Versetzung ins Ausland“ die von der Dienstzeit abhängigen Rechte, insbesondere hiervon abhängige Anwartschaften auf soziale Leistungen durch die Versetzung zur ausländischen Gesellschaft nicht beeinträchtigt werden sollten. Auch die Bescheinigung für die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften auf in die Vereinigten Staaten von Amerika entsendete Arbeitnehmer spreche für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 SGB IV. Der Kläger werde klar und unmissverständlich als „entsandt“ bezeichnet. Im Zusammenhang mit der Beschäftigung des Klägers in den USA sei im Übrigen davon auszugehen, dass sein Arbeitgeber insoweit von seinem Direktionsrecht Gebrauch gemacht habe. Der Kläger sei grundsätzlich verpflichtet gewesen, der Versetzung in die USA Folge zu leisten. Der damit – möglicherweise – entstehende Wertungswiderspruch, einerseits privatrechtlich dem Direktionsrecht Folge leisten zu müssen, andererseits sozialversicherungsrechtlich Schutz zu verlieren, könne nicht zu Lasten des Versicherten gehen. Schließlich spreche auch die Arbeitsbescheinigung der C. AG für das Vorliegen der Ausstrahlung, weil darin eine Beschäftigung des Klägers vom 12. August 1985 bis zum 31. November 1998 angegeben worden sei. Randnummer 7 Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 18. November 2005 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das LSG u.a. ausgeführt: Die vom Kläger in den USA bei der D. zurückgelegte Zeit sei nicht anwartschaftsbegründend. Er habe nicht der Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung
AFG unterlegen, da diese Vorschrift grundsätzlich nur für in Deutschland beschäftigte Personen gelte. Eine Ausnahme auf Grund der Ausstrahlungsregelung des § 4 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) liege nicht vor. Der Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses habe nicht weiterhin im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs gelegen, sondern in dem ausländischen Betrieb, in den er eingegliedert gewesen sei und der das Arbeitsentgelt gezahlt habe. An der Eingliederung ändere sich weder etwas dadurch, dass die C. AG den Kläger
"Abstimmung" mit der ausländischen Gesellschaft an anderer Stelle des Hauses C. habe einsetzen können, noch durch den Umstand, dass der Kläger zur Beobachtung des Marktes bzw. von Entwicklungen und insoweit zur Unterrichtung der C. AG verpflichtet gewesen sei. Dasselbe gelte, wenn - wie der Kläger vortrage - die D. in Weisungsabhängigkeit des deutschen Unternehmens gestanden hätte und der Kläger mithin der zentralen Leitung der D. GmbH unterstanden hätte; einer Vernehmung vom Kläger benannter Zeugen bedürfe es dazu nicht. Denn bei einer Weisungsabhängigkeit auch zum inländischen Unternehmen sei der Tatsache der Zahlung des Arbeitsentgelts durch den ausländischen Betrieb besonderes Gewicht beizumessen. Da die Beklagte im Widerspruchsbescheid ausführlich und in nicht zu beanstandender Weise ihre Gründe für ihre Ermessensentscheidung dargelegt habe, seien die angefochtenen Bescheide unter Anwendung des § 45 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu Recht ergangen. Randnummer 8 Auf die vom LSG zugelassene und vom Kläger eingelegte Revision hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom
Erlass des Bewilligungsbescheides Vermögensdispositionen getroffen habe, die nicht mehr oder nur in unzumutbarer Weise rückgängig zu machen seien. Randnummer 9 Die Beklagte ist der Auffassung, es spiele für die Frage der Entsendung keine Rolle, wenn die D. einen unselbständigen Unternehmensteil der D. GmbH gebildet habe. Entscheidend sei vielmehr, dass die D. GmbH ihrerseits gegenüber der C. AG, Unternehmensbereich F., eine wirtschaftlich und rechtlich getrennte und somit eigenständige Gesellschaft gebildet habe. Daher könne nicht von einer verbliebenen Eingliederung des Klägers in die C. AG, Unternehmensbereich F., ausgegangen werden. Da auch keine arbeitsvertragliche Beziehung des Klägers zur D. GmbH existiert habe, habe kein Beschäftigungsverhältnis im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches, welches Voraussetzung für eine Ausstrahlung im Sinne des § 4 SGB IV gewesen wäre, bestanden. Daher sei von einer Eingliederung in einen ausländischen Betrieb auszugehen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 des § 45 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden, soweit er rechtswidrig ist. Die mit dem Bescheid vom
den bis Ende 1997 geltenden Vorschriften des § 168 Abs. 1 Satz 1 und des § 173a AFG. Denn gemäß § 425 SGB III gelten Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung sowie sonstige Zeiten der Beitragspflicht
dem AFG in der zuletzt geltenden Fassung als Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses.
1 Satz 1 AFG sind Personen, die als Arbeiter oder Angestellte gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (Arbeitnehmer), grundsätzlich – vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Ausnahmen – beitragspflichtig;
AFG gelten für die Beitragspflicht der Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Vorschriften des SGB IV u.a. über den persönlichen und räumlichen Geltungsbereich sowie die Ausstrahlung und die Einstrahlung ( § 3 Nr. 1, §§ 4, 5 SGB IV). Randnummer 17 § 4 Abs. 1 SGB IV ermöglicht die Anwendung der Vorschriften (u.a.) über die Versicherungspflicht, soweit sie eine Beschäftigung voraussetzen, auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich des Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, wenn die Entsendung infolge der Eigenart der Beschäftigung oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist.
Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 4 SGB IV (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drucks. 7/4122 S. 30) setzt ein fortbestehendes Versicherungspflichtverhältnis zunächst voraus, dass vor Beginn der Entsendung ein Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden Arbeitgeber in Deutschland bestanden hat (BSG, Urteil vom 27. Mai 1986, 2 RU 12/95, Juris, Rdnr. 15). Der Kläger war von August 1985 jedenfalls bis einschließlich Juni 1992 bei der C. AG beschäftigt. Diese Beschäftigung war auch versicherungspflichtig. Erforderlich ist aber auch, dass das Beschäftigungsverhältnis zum entsendenden Arbeitgeber während der Zeit des Auslandsaufenthaltes fortbesteht und dass es
Beendigung des Auslandsaufenthalts Randnummer 18 weiter geführt werden soll, weshalb § 4 Abs. 1 SGB IV eine „im Voraus“ feststehende zeitliche Begrenzung fordert (BSG, Urteil vom
den vom BSG zur Eingliederung in einen ausländischen Betrieb aufgestellten Kriterien (Urteil vom
den vom BSG aufgestellten Kriterien darauf an, ob das Arbeitsentgelt weiter vom entsendenden Unternehmen gezahlt wird und dieses weisungsbefugt bleibt. Dies ist jedoch nicht der Fall, da das Entgelt nicht von der C. AG gezahlt wurde und die C. AG dem Kläger auch keine Weisungen erteilt hat. Dies ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers,
dem er gegenüber der deutschen D. GmbH in G., deren Geschäftsführer zugleich der Präsident der D. gewesen sei, weisungsgebunden gewesen sei und die D., bei der er tätig war, direkt und ausschließlich in allen Belangen von der G. Zentrale der D. GmbH aus geleitet, finanziert und überwacht worden sei. Damit liegen die wesentlichen Elemente des Beschäftigungsverhältnisses jedenfalls nicht mehr bei der C. AG, so dass nicht von einem weiter bestehenden Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden Arbeitgeber, der C. AG, ausgegangen werden kann. Randnummer 20 Auch soweit von einem Beschäftigungsverhältnis des Klägers zur D. GmbH auszugehen wäre, liegt kein fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis zur C. AG vor, da die D. GmbH nicht mit der C. AG gleichzusetzen ist, sondern als GmbH eine rechtlich selbständige Tochtergesellschaft der C. AG darstellt. Diese wird darüber hinaus auch nur zum Teil von der C. AG (51%) und im Übrigen von der F. AG (49%) gehalten. Randnummer 21 Bei der Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses des Klägers zur D. GmbH läge zwar ein im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches bestehendes Beschäftigungsverhältnisses vor. Eine Entsendung im Sinne des § 4 SGB IV läge aber dennoch nicht vor. Diese setzt vielmehr zum einen voraus, dass vor Beginn der Entsendung ein Beschäftigungsverhältnis mit dem entsendenden Arbeitgeber in Deutschland bestanden hat (BSG, Urteil vom 27. Mai 1986, 2 RU 12/95, Juris, Rdnr. 15). Dies wäre jedoch bei der D. GmbH nicht der Fall, weil ein Beschäftigungsverhältnis zu ihr
dem Vortrag des Klägers allenfalls durch die Entsendung durch die C. AG entstanden sein könnte, jedenfalls aber nicht vor der Entsendung bereits bestanden hat. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger vor seiner Tätigkeit in den USA im Auftrag der C. AG für und bei der D. GmbH tätig war, so dass vor der Entsendung des Klägers in die USA kein Beschäftigungsverhältnis zur D. GmbH bestanden hat. Zum anderen würde eine Entsendung im Sinne des § 4 SGB IV voraussetzen, dass das Beschäftigungsverhältnis
Beendigung des Auslandsaufenthalts mit dem entsendenden Arbeitgeber weiter geführt werden soll (BSG, Urteil vom 10. August 1999, B 2 U 30/98 R, Juris, Rdnr. 22 ff.). Auch dies wäre bei der D. GmbH nicht der Fall, da nur vorgesehen ist, dass der Kläger
dem Ende seines Auslandsaufenthalts zur C. AG zurückkehrt, nicht jedoch eine Tätigkeit bei der D. GmbH ausführt. Randnummer 22 Damit liegen die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften über die Versicherungspflicht auch für Personen, die im Rahmen eines im Geltungsbereich des Gesetzbuchs bestehenden Beschäftigungsverhältnisses in ein Gebiet außerhalb dieses Geltungsbereichs entsandt werden, weder im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers bei der C. AG noch bei der D. GmbH vor, so dass der Zeitraum der Auslandstätigkeit des Klägers von Juli 1992 bis März 1997 nicht als Versicherungspflichtverhältnis im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuchs anspruchsverlängernd zu berücksichtigen ist. Da die Voraussetzungen einer Ausstrahlung
1 SGB IV auch dann nicht vorliegen, wenn für die Zeit der Tätigkeit des Klägers in den USA ein Beschäftigungsverhältnis mit der inländischen D. GmbH begründet worden wäre, da der Kläger nicht bereits vor seiner Auslandstätigkeit für die D. GmbH tätig war und
seiner Auslandstätigkeit auch bei der D. GmbH weiterarbeiten sollte, bedurfte es auch nicht der vom Kläger angebotenen und in der mündlichen Verhandlung am 1. Oktober 2010 nochmals beantragten Zeugenvernehmung, mit der bewiesen werden sollte, dass die H. organisatorisch in die D. GmbH eingegliedert und ein zu 100% integrierter Bestandteil der D. GmbH war, dass alle Entscheidungen betreffend die H. ausschließlich von der D. GmbH getroffen wurden, dass der Entgeltanspruch des Klägers gegenüber der D. GmbH bestand und dass der Kläger während der Tätigkeit bei der H. direkt den Weisungen der D. GmbH unterworfen war. Randnummer 23
2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
2 Satz 1 SGB X ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren
teilen rückgängig machen kann. Die Entscheidung der Beklagten, dass sie die mit Bescheid vom
teilen rückgängig zu machende Vermögensdisposition im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X ein Vertrauen nur dann schutzwürdig machen, wenn sie gutgläubig und
Erlass des Verwaltungsaktes vorgenommen worden ist. Unberücksichtigt bleiben müssen deshalb solche Dispositionen, die der Kläger schon vor Erlass des Bewilligungsbescheides vorgenommen hat. Da der Kläger seine Lebensversicherung und seine private Krankenversicherung bereits vor Erlass des Bescheides vom
Erlass des Bewilligungsbescheides und vor Erlass des Aufhebungsbescheides getroffen wurden, sind nicht ersichtlich. Randnummer 24
3 SGB X kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren
seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Diese Frist ist eingehalten, da die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom
2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009058
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