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Hessisches Landessozialgericht 7. Senat L 7 AS 436/10 B Beschluss Die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH bleibt gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m.

Leitsatz Die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH bleibt gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2

  1. Hs. ZPO trotz der Änderung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG für das einstweilige Rechtsschutzverfahren durch das Änderungsgesetz vom
  2. August 2010 (BGBl I 1127) auch für Hauptsacheverfahren ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel ohne Zulassung statthaft ist (Fortführung von LSG HE, 6.7.2009 - L 9 B 274/08 AS und 8.7.2009 - L 6 AS 174/09 B ). Eine Regelungswille des Gesetzgebers über einstweilige Rechtsschutzverfahren hinaus ist dem Änderungsgesetz nicht zu entnehmen. Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,
  3. Mai 2010, S 29 AS 1800/09, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  4. Mai 2010 wird als unzulässig verworfen. Gründe Randnummer 1 Die am
  5. Juli 2010 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) eingelegte Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des SG vom
  6. Mai 2010, ihm zugestellt am
  7. Juli 2010, erlaubt keine Entscheidung in der Sache, weil sie bereits unzulässig ist. Randnummer 2 Der Senat darf über die Beschwerde in der Sache nicht entscheiden, weil sie gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2
  8. Hs. ZPO nicht statthaft ist. Das setzte voraus, in der Hauptsache ein statthaftes Rechtsmittel einlegen zu können (vgl. hierzu ausführlich: Hessisches Landessozialgericht
  9. Juli 2009 - L 9 B 274/08 AS und
  10. Juli 2009 - L 6 AS 174/09 B ; sich anschließend: Hessisches Landessozialgericht,
  11. Juli 2009 - L 7 AL 89/09 B). Dabei haben Gründe, welche die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG rechtfertigen könnten, außer Acht zu bleiben (vgl. für Beschwerdeverfahren: Hessisches Landessozialgericht,
  12. Januar 2009 - L 7 AS 421/08 B ER m.w.N.). Randnummer 3 Der Senat hält an seiner Auffassung auch in Ansehung der Änderung des § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 5.8.2010 (BGBl I 1127) fest, die mit Wirkung ab
  13. August 2010 in Kraft getreten ist (Art. 12 S. 1 des Änderungsgesetzes). Zwar hat der Gesetzgeber danach ausdrücklich eine Begrenzung durch den Beschwerdewert nur für Prozesskostenhilfeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz vorgesehen. Dem ist aber nicht ein aus der Gesetzesbegründung erkennbarer Wille zu entnehmen, für Hauptsacheverfahren im Umkehrschluss die Statthaftigkeit der Beschwerde entgegen § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 S. 2
  14. Hs. ZPO zu erweitern. Die Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 152/10, S. 23) weist nur darauf hin, dass der Streit in Rechtsprechung und Literatur über den Umfang des Beschwerdeausschlusses in PKH-Verfahren für den einstweiligen Rechtsschutz gesetzlich geklärt werden soll. Eine weitergehende Regelungsabsicht, die sicherlich sinnvoll gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. Randnummer 4 Die erforderliche Beschwer liegt nicht vor, weil der nach § 144 Abs. 1 SGG erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 750,00 € nicht erreicht wird und auch Leistungen für mehr als ein Jahr nicht betroffen sind. Randnummer 5 Ausweislich der Klageschrift vom
  15. Oktober 2010 ist Gegenstand des Rechtsstreits insoweit der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom
  16. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  17. September 2009 für den Zeitraum vom
  18. Mai 2009 bis
  19. Oktober
  20. Da bei einem Höhenstreit nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil,
  21. November 2006 - B 7b AS 3/06 R) der Streitgegenstand auf den Bewilligungszeitraum beschränkt bleibt, ist vorliegend von einem Beschwerdewert in Höhe von monatlich 17,26 € für den geltend gemachten behinderungsbedingten Strombedarf für insgesamt 6 Monate auszugehen. Randnummer 6 Unbeachtlich ist, dass der Kläger mit weiterem Schriftsatz vom
  22. Juli 2010 die Klage erweitert hat. Insoweit begehrt der Kläger die Feststellung der Nichtigkeit einer Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu § 44 SGB X. Randnummer 7 Handelt es sich um einen Antrag, der weder auf eine Geld- noch Sachleistung gerichtet ist, sondern einen nicht gleichartigen selbstständigen Anspruch beinhaltet, sind die Werte der Beschwer beider prozessualen Ansprüche nicht gemäß § 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO zusammenzurechnen (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG,
  23. Aufl., § 144 Rn. 16 m.w.N.). Randnummer 8 Über Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung für den Feststellungsantrag ist nicht zu befinden. Weder hat der Kläger für dieses Begehren bisher einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt noch das SG als zunächst instanziell zuständiges Gericht darüber entschieden. Randnummer 9 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Bewilligungsverfahren wie das Hauptsacheverfahren kostenfrei ist (§ 183 SGG) und eine Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten ausgeschlossen ist (§ 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO, für Beschwerdeverfahren: § 127 Abs. 4 ZPO). Randnummer 10 Dieser Beschluss kann nicht mit einer weiteren Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009059

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