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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 395/09 Urteil Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuc

Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 2. September 2009, S 9 R 327/06, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 3. September 2009 aufgehoben u

§ 15FRG Nr.

32 und BSG vom 25. November 1987 – GS 2/85 =

§ 15FRG Nr.

35). Randnummer 28 Bei der Übernahme derartiger Fremdrentenzeiten in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung ist die Höhe des erzielten Lohnes oder Gehaltes grundsätzlich unbeachtlich, weil bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage des Versicherten, auf den das FRG anzuwenden ist, nicht auf den wirklichen Arbeitsverdienst im Herkunftsland, sondern auf den Durchschnittsverdienst der gleichen Berufgruppe im Reichs- oder Bundesgebiet abgestellt wird. Vom wirklich erzielten Arbeitsentgelt wollte und konnte der Gesetzgeber nicht ausgehen, weil dessen Umrechnung in Reichsmark bzw. Deutsche Mark wegen der vielfachen Unterschiede in den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unter den Herkunftsländern und gegenüber dem Reichs- bzw. Bundesgebiet (Währungs- und Lohnsituation, Verhältnis des Lohnes zur Kaufkraft) unverhältnismäßige Schwierigkeiten ausgelöst und außerdem zu unbilligen Ergebnissen geführt hätte. Randnummer 29 Die jeweilige Festlegung der für den einzelnen Versicherten im Rahmen der Rentenberechnung maßgebenden Beitragswerte bzw. Entgeltpunkte erfolgt gemäß § 22 FRG im Rahmen von Verdienstgruppen (Leistungsgruppen bzw. Qualifikationsgruppen), deren Gliederung an Durchschnittswerten orientiert und aus der Amtlichen Verdienststatistik des Statistischen Bundesamtes übernommen worden ist. Hinsichtlich der Fremdrentenzeiten bis zum

  1. Dezember 1949 findet dabei – wie ansonsten nur noch nach der vorliegend nicht einschlägigen Übergangsregelung des Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG– die Anlage 1 zum FRG Anwendung, die zur Einstufung verschiedene Leistungsgruppen aufführt. Für die – vorliegend allein streitigen – Fremdrentenzeiten ab
  2. Januar 1950 wurde anlässlich der Schaffung eines einheitlichen Rentenrechts in Deutschland hingegen die für glaubhaft gemachte DDR-Beitragszeiten konzipierte Bewertung auf das Fremdrentenrecht übertragen. An der Situation der (Spät-)Aussiedler hat die Vereinigung Deutschlands direkt zwar nichts geändert; aus Gründen der Gleichbehandlung hielt es der Gesetzgeber jedoch für geboten, das Integrationsprinzip des Fremdrentenrechts "fortzuentwickeln" (vgl. die Gesetzesbegründung zum Rentenüberleitungsgesetz <RÜG> in Bundesrats-Drucksache 197/91, S. 114/115), um die Fremdrentenberechtigten nicht anders (besser?) zu behandeln als die Bevölkerung in den neuen Bundesländern wurde daher festgelegt, die Fremdrentenzeiten – wie DDR-Zeiten, für die die tatsächlichen Entgelte nicht bekannt sind – nach dem neuen Tabellenwerk des SGB VI zu bewerten. Die Vorschrift des § 22 FRG verweist insoweit auf § 256b SGB VI, wonach die Ermittlung der maßgeblichen Entgeltpunkte anhand von Tabellenwerten erfolgt, die sich nach Einstufung in eine Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI und nach Zuordnung zu einem (Wirtschafts-) Bereich der Anlage 14 zum SGB VI ergeben. Randnummer 30 Nach der Anlage 13 zum SGB VI sind Versicherte in eine der darin im Einzelnen beschriebenen insgesamt fünf Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, so sind sie in diese (höhere) Qualifikationsgruppe einzustufen. Randnummer 31 Die (höchste) Qualifikationsgruppe 1 ist vorgesehen für Hochschulabsolventen, d.h. für Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z. B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h. c., Professor). Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten. Randnummer 32 Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z. B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss. Randnummer 33 In die Qualifikationsgruppe 2 einzustufen sind Fachschulabsolventen, d.h. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z. B. Topograph, Grubensteiger) führten. Randnummer 34 Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte. Randnummer 35 Zur Qualifikationsgruppe 3 gehören Meister , d.h. Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Randnummer 36 Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte oder den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister). Randnummer 37 Die Qualifikationsgruppe 4 ist demgegenüber vorgesehen für Facharbeiter , d.h. Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Randnummer 38 Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind. Randnummer 39 In die Qualifikationsgruppe 5 sind schließlich angelernte und ungelernte Tätigkeiten einzustufen, d.h. Personen, die in der Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes abgeschlossen haben und im Besitz eines entsprechenden Zeugnisses sind. Personen, die in einer produktionstechnischen oder anderen speziellen Schulung für eine bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schulung für die ausgeübte Tätigkeit. Randnummer 40 Während früher Sachverhalte aus allen Herkunftsländern relativ problemlos in die unbestimmten – und damit gebietsneutralen – Rechtsbegriffe der Leistungsgruppendefinitionen der Anlage 1 zum FRG eingegliedert werden konnten, müssen sie nun unter die konkreten Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen, die dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen sind und die in dieser Form in den verschiedenen FRG-Herkunftsgebieten nicht (immer) anzutreffen sind, subsumiert werden. Es müssen also die Merkmale der Qualifikationsgruppen sinngemäß und vor allem sinnvoll auf die Verhältnisse in den Herkunftsländern der Fremdrentenberechtigten übertragen werden, wobei für die Bestimmung der Qualifikationsgruppe jeweils im Einzelfall zu fragen ist, welcher DDR-Qualifikation die im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikation entsprochen hat. Das ergibt sich für die Qualifikationsgruppen 1 und 2 ausdrücklich aus der jeweils unter der Ziffer 3 getroffenen Regelung zur Behandlung fremder Berufsqualifikationen. Danach ist eine Einstufung in diese Qualifikationsgruppen vorzunehmen, wenn die fremden Ausbildungsabschlüsse den DDR-Abschlüssen "gleichwertig" waren bzw. "den Anforderungen im Beitrittsgebiet entsprachen". Der Vergleich der fremden Berufsqualifikationen mit denen der DDR kann allerdings nicht auf die beiden ersten Qualifikationsgruppen beschränkt bleiben, sondern muss für alle Qualifikationsgruppen gelten. Es ist demgemäß generell erforderlich, die fremden Berufsqualifikationen und ihr Niveau festzustellen, um sie dann mit den DDR-Qualifikationen vergleichen zu können, wobei ein derartiger Vergleich vielfach dadurch erleichtert wird, dass die Systeme der Berufsbildung in der DDR und in den FRG-Herkunftsgebieten in weiten Bereichen vergleichbare Grundzüge aufwiesen (vgl. im Übrigen Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, in DAngVers 1995, 354 mit Darstellung der länderspezifischen Gesichtspunkte). Randnummer 41 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom
  3. Mai 2003 - B 4 RA 26/02 R = SozR 4-2600 § 256b Nr. 1; BSG vom
  4. Juli 2003 - B 4 RA 61/02 R = SozR 4-2600 § 256b Nr. 2 und BSG vom
  5. November 2003 - B 8 KN 2/03 R = SozR 4-5050 § 22 Nr. 3, jeweils m.w.N.) ist im Rahmen der Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe auszugehen von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems. Sodann ist zu fragen, welcher Qualifikationsgruppe – übertragen auf die Verhältnisse in der DDR – nach den Kriterien der Lohngruppenstatistik der DDR diese berufliche Ausbildung und Qualifikation materiell entspricht. Dabei kann es – wie das Bundessozialgericht (a.a.O.) herausgearbeitet hat – "dienlich" sein, die Merkmale der jeweiligen Qualifikationsgruppe in dem Sinn zu lesen, dass an die Stelle der DDR das jeweilige Herkunftsland eingesetzt wird. Randnummer 42 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG genügt es für die Feststellung der nach diesem Gesetz zu berücksichtigenden Beitragszeiten, dass sie glaubhaft gemacht werden. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ergibt, ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Glaubhaftmachung ist es demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie es behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel letztlich mehr spricht als dagegen. Der vollständige Beweis (Nachweis) ist demgegenüber regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSGE 6, 144). Sofern nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere Qualifikationsgruppen in Betracht kommen, ist in solchen Fällen nach der Zuordnungsvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 7 FRG im Zweifel die Qualifikationsgruppe mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Randnummer 43 In Anwendung dieser Bestimmungen kann eine Einstufung der vom Kläger in der allein noch streitigen Zeit vom
  6. Oktober 1977 bis zum
  7. September 1983 ausgeübten Tätigkeit in die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI entgegen der Beurteilung des Sozialgerichts nicht in Betracht kommen. Randnummer 44 Es kann dahingestellt bleiben, ob die Tätigkeiten des Klägers – wovon die Beklagte bei Abgabe des vom Kläger angenommenen Teilanerkenntnisses vom
  8. Dezember 2009/
  9. März 2010 ausgegangen ist – hinsichtlich der Zeit ab
  10. Oktober 1983 der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen sind. Denn jedenfalls hinsichtlich der vor dem
  11. Oktober 1983 liegenden Zeit sind die für eine Zuordnung zu dieser Qualifikationsgruppe ganz offenkundig nicht erfüllt. Randnummer 45 Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass die Qualifikationsgruppe 4 nur für Facharbeiter vorgesehen ist. Hierbei handelt es sich den im Gesetz genannten formellen Qualifikationsmerkmalen zufolge um Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Im Falle des Klägers ist der Erwerb einer solchen förmlichen Qualifikation indes weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Er selbst hat noch nicht einmal behauptet, im Besitz eines Facharbeiterbriefs zu sein oder die Facharbeiterqualifikation aufgrund langjähriger Berufserfahrung zuerkannt bekommen zu haben. Randnummer 46 Wie bereits das Bayerische Landessozialgericht in seiner Entscheidung vom
  12. September 2006 (Az.: L 13 KN 19/03) ausführlich dargelegt hat, ist der Beruf des Kraftfahrers – anders als derjenige des Berufskraftfahrers – nach dem Ausbildungssystem der ehemaligen DDR kein Facharbeiterberuf, sondern lediglich den angelernten Tätigkeiten im Sinne der Qualifikationsgruppe 5 zuzuordnen. Anhaltspunkte für eine davon abweichende höhere Qualifizierung im Rahmen des Ausbildungssystems der ehemaligen UdSSR liegen nicht vor. Randnummer 47 Dass der Kläger nach seinen Angaben in Russland als Kraftfahrer regelmäßig auch Reparaturen und Wartungsarbeiten am eigenen Fahrzeug ausführen musste, ändert nichts daran, dass die Ausbildung zum Kraftfahrer trotz der möglicherweise von den Anforderungen der Kraftfahrerausbildung in der DDR abweichenden Anforderungen an die Fähigkeit zur Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen nicht als Facharbeiterausbildung klassifiziert worden ist. Eine von der qualifikationsbezogenen Systematik der Berufsausbildung in der ehemaligen UdSSR abweichende Zuordnung sieht Anlage 13 zum SGB VI aber gerade nicht vor. Randnummer 48 Zur Ausbildung in der ehemaligen UdSSR ist in diesem Zusammenhang auf Folgendes hinzuweisen: Die Ausbildung von Facharbeitern erfolgte bis in die siebziger Jahre hinein überwiegend in Form einer betrieblichen (kurz) Ausbildung (1958: 74%, 1970: 66%) anstelle einer schulischen Berufsausbildung (vgl. Göring, Anerkennung von Aussiedlerzeugnissen - berufliche Bildung und berufliche Qualifizierung in der UdSSR, Sonderveröffentlichung des Bundesinstituts für Berufsbildung 1992, S. 40). Zwischen diesen Ausbildungswegen bestanden gravierende Niveauunterschiede, die sich auch in der Zuerkennung unterschiedlicher Qualifikations- und Lohnstufen niederschlugen. Die betriebliche Aus- und Weiterbildung war – wie die schulische Berufsausbildung – staatlich geregelt und umfasste verschiedene Formen der Aus- und Weiterqualifizierung wie Einzel- und Gruppenausbildung am Arbeitsplatz, betriebliche Lehrgänge oder den Besuch von Abend- und Schichtschulen. Randnummer 49 Die schulische Ausbildung von Facharbeitern erfolgte in der Regel an Berufsschulen (sog. beruflich-technische Schulen) und den in den siebziger Jahren eingeführten mittleren Berufsschulen (sog. mittlere beruflich-technische Schulen). Auch Letztere dienten – insofern abweichend vom beruflichen Bildungssystem der DDR – in erster Linie der Ausbildung für eine betriebliche Tätigkeit und erst in zweiter Linie der Vorbereitung auf ein mögliches Studium, wobei der berufstheoretische Anteil der drei- bis vierjährigen Ausbildung an mittleren Berufsschulen 20% bis 24%, der berufspraktische Anteil 36% bis 40% betrug und damit weit geringer war, als bei Ausbildungen an allgemeinen Berufsschulen, die in ein bis drei Jahren Arbeiter der verschiedenen Qualifikationsstufen ausbildeten (vgl. Kunzmann, Zum Stand und zur Entwicklung der beruflichen Bildung verbunden mit einer mittleren Allgemeinbildung - Eine vergleichende Untersuchung in den europäischen RGW-Ländern, Berlin 1975, S. 46 ff., 122 ff.). Randnummer 50 Dass der Kläger eine solche förmliche Ausbildung durchlaufen hat, ist weder vorgetragen worden noch sonst anhand des Akteninhalts ersichtlich. Vorgelegt wurden lediglich Nachweise über den Besuch der für Kraftfahrer vorgesehenen Lehrgänge. Personen, die – so wie der Kläger durch den Besuch dieser Lehrgänge – im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes ausgebildet worden sind, zählen nach der gesetzlichen Qualifikationsgruppendefinition aber eben gerade nicht zu den Facharbeitern der Qualifikationsgruppe
  13. Weder die nach einem entsprechenden Qualifikationskurs zuerkannte Klasse 1 als Kraftfahrer noch die während seines Militärdienstes am
  14. April 1973 dem Kläger zuerkannte Klassenqualifikation eines Autoschlossers der
  15. Kategorie sind einer mehrjährigen Berufsausbildung gleichzusetzen, die mit der Facharbeiterqualifikation in der ehemaligen DDR vergleichbar wäre. Randnummer 51 Die Beklagte geht angesichts dessen zu Recht davon aus, dass eine Zuordnung der Tätigkeiten des Klägers zur Qualifikationsgruppe 4 nur unter dem Gesichtspunkt einer langjährigen Berufserfahrung erfolgen kann. Hierbei ist zu fordern, dass eine qualifizierte Tätigkeit mindestens für eine Dauer verrichtet worden sein muss, die der formalen Berufsausbildung entsprach (Mindestdauer), um die eine vollwertige Berufsausbildung erforderlichen qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erwerben zu können (vgl. BSG vom
  16. Juli 1985 - 5a RKn 15/84 =

§ 22Nr.17).

Da der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten neben der Arbeit üblicherweise wesentlich länger als eine gezielte Unterweisung während einer geordneten mehrjährigen Ausbildung dauert, ist insoweit – entsprechend der Zugangsvoraussetzung zur sog. Externenprüfung nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG)– regelmäßig die doppelte Zeit der üblichen Ausbildung anzusetzen (vgl. LSG Nordrhein- Westfalen vom

  1. Januar 1986 - L 14 An 180/84 - und LSG Baden-Württemberg vom
  2. August 1988 - L 10 An 550/87), wobei während dieses Zeitraums die qualifizierte Tätigkeit vollwertig ausgeübt worden sein muss; ein automatisches Hineinwachsen in höhere Qualifikationsgruppen ist nicht möglich. Randnummer 52 Geht man in diesem Sinne zugunsten des Klägers davon aus, dass er ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung der Klasse 1 als Kraftfahrer am
  3. Oktober 1977 tatsächlich "in voller Breite" die einem Facharbeiter entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat, so ergibt sich unter Zugrundelegung einer entsprechenden, etwa sechsjährigen vollwertigen Berufspraxis frühestens ab Oktober 1983 die Möglichkeit einer Zuordnung zur Qualifikationsgruppe
  4. Für die vor diesem Zeitpunkt liegenden Tätigkeiten muss es demgegenüber – nicht zuletzt auch, weil begründete Zweifel gegenüber der Annahme verbleiben, dass anlässlich der im Arbeitsbuch aufgeführten Beschäftigungsverhältnisse als Busfahrer und PKW-Fahrer tatsächlich eine Facharbeitertätigkeit in voller Breite ausgeübt worden ist – entsprechend der Zuordnungsvorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 7 FRG auch unter Zugrundelegung einer wohlwollenden Betrachtungsweise bei der Einordnung der Tätigkeit des Klägers in die niedrigere Qualifikationsgruppe 5 verbleiben. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Randnummer 54 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009070

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