SGB III entgegen (vgl. zum Folgenden wie hier: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
SGB III und insbesondere für die Bewilligung besonderer Leistungen nach §§ 102 ff SGB III vor, so verdrängen diese spezielleren Regelungen die allgemeinen, so dass auch für eine Anwendung der §§ 60 bis 62 SGB III kein Raum verbleibt. Wer - wie die Klägerin - während einer Maßnahme
1 Nr. 1 SGB III Anspruch auf Ausbildungsgeld hat, hat nicht daneben noch Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach §§ 59ff. SGB III. Zwar gelten nach § 104 Abs. 2 SGB III für das Ausbildungsgeld die Vorschriften über die BAB entsprechend, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist. Dass die BAB und das Ausbildungsgeld sich aber nicht nur hinsichtlich der Bedarfssätze und der Einkommensanrechnung (§§ 105 ff. SGB III) unterscheiden, sondern auch in Bezug auf die als förderungsfähig angesehenen Ausbildungen, zeigt § 102 Abs. 1 Satz 2 SGB III, wonach in besonderen Einrichtungen für behinderte Menschen - anders als nach § 60 Abs. 1 SGB III - auch Aus- und Weiterbildungen außerhalb des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung gefördert werden. Handelt es sich bei dem Ausbildungsgeld nach § 104 SGB II um ein aliud zur BAB nach § 59 SGB III, so kann der für nach §§ 60 bis 62 SGB III förderungsfähige Ausbildungen geltende Ausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht ohne weiteres dahingehend ausgelegt werden, dass er auch für nach §§ 97 ff. SGB III förderungsfähige Ausbildungen gelten soll. Hätte der Gesetzgeber auch insoweit einen Ausschlusstatbestand schaffen wollen, so hätte er die entsprechenden Vorschriften in Bezug nehmen können und müssen (LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Randnummer 32 Die Zielsetzung der Leistungen
SGB III geht auch weit über die allein auf berufliche Eingliederung gerichtete Ausbildungsförderung nach §§ 60 ff. SGB III hinaus. Sie zielen auf einen behinderungsbezogenen Ausgleich, da sie wegen der Art und Schwere der Behinderung erforderliche Leistungen darstellen, um die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben zu sichern (§ 97 Abs. 1 SGB III). Dieser umfassende Ansatz, der auch in den Rechtsgrundlagen im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches in §§ 33 ff., 44 ff. SGB XI sowie der Steuerung der Trägerzuständigkeit über §§ 6, 6a SGB IX zum Ausdruck kommt, schließt es aus, in einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben allein eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung zu sehen (im Ergebnis wohl auch BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 17/09 R, das auf die besondere sozialpolitische Funktion des Ausbildungsgeldes hinweist, ohne den Ausschlusstatbestand des § 22 SGB XII zu problematisieren). Wegen dieser über die Ausbildungsförderung hinausgehenden Zielsetzung von Maßnahme
SGB III ist eine fortbestehende Leistungsberechtigung auch mit dem Zweck des § 7 Abs. 5 SGB II vereinbar, wonach mit dem SGB II grundsätzlich kein drittes Fördersystem für die Ausbildungsförderung vorgehalten werden soll. Randnummer 33 An dieser Auslegung hat sich auch durch die Einführung der Regelung des § 22 Abs. 7 SGB II nichts geändert, die nunmehr auf bestimmte Bedarfssituationen beim Ausbildungsgeld Bezug nimmt. Zwar dürfte die Regelung im Hinblick auf Auszubildende, die Ausbildungsgeld nach §§ 104 ff. SGB III erhalten, ins Leere laufen, wenn diese nicht unter den Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II fallen (a.A. Berlit in: Münder (Hrsg.), LPK-SGB II, Rdnr. 137, der hierin eine Erweiterung des Kreises der Berechtigten über den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 5 SGB II hinaus sieht). Dies dürfte jedoch die Konsequenz eines gesetzgeberischen Irrtums sein. Dass behinderte Menschen, die Anspruch auf besondere Leistungen nach dem SGB III haben, dem von der Neuregelung in § 22 Abs. 7 SGB II erfassten Personenkreis zugeordnet wurden, ist darauf zurückzuführen, dass der Gesetzgeber bei der Einfügung von § 22 Abs. 7 SGB II davon ausging, Auszubildende, die Ausbildungsgeld nach dem SGB III bezögen, seien gleichermaßen von dem Anspruchsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II betroffen wie Schüler, Studierende oder Auszubildende, die Leistungen nach dem BAFöG oder BAB beziehen (vgl. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, BT-Drs. 16/1410, S. 24). Allerdings war bis zu diesem Zeitpunkt weder § 26 Abs. 1 Satz 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die bis zum Inkrafttreten des SGB II insoweit maßgebliche und wortgleiche Regelung, noch § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II bis dahin (erweiternd) ausgelegt worden, dass Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben unter den Leistungsausschluss gefasst wurden, weil der ausbildungsbezogene Teil der Maßnahme bei abstrakter Betrachtung dem Wortlaut der §§ 60 bis 62 SGB III unterfallen würden (Wenzel in: Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.