ZPO kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung, insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind. Nach den Vorschriften des Zeugenbeweises ist die Festsetzung von Ordnungsmitteln wie dem Ordnungsgeldbeschluss nur in bestimmten Fällen zulässig. Randnummer 13 Gegen einen ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, wird gemäß § 118 Abs.
1 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt. Als Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Bf. kommt diese Norm nicht in Betracht, nachdem der Beweisaufnahmetermin am 3. November 2009 aufgehoben worden war. Randnummer 14 Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, so wird gegen den Zeugen gemäß § 118 Abs.
1 ZPO ein Ordnungsgeld festgesetzt. Nach entsprechender Belehrung des Zeugen kann das Gericht außerdem gemäß § 378 Abs. 2 ZPO die in § 390 ZPO bezeichneten Maßnahmen treffen, wenn der Zeuge einer gerichtlichen Anordnung nach § 378 Abs. 1, Aufzeichnungen und andere Unterlagen einzusehen und zu dem Termin mitzubringen, nicht nachkommt. Außerhalb des Zeugenbeweises gelten § 386 bis 390 ZPO entsprechend, wenn eine Partei oder ein Dritter einer gerichtlichen Anordnung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO, die in ihrem oder in seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstige Unterlagen, auf die sich die Partei bezogen hat, vorzulegen, nicht nachkommt (§ 142 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Randnummer 15 Der Ordnungsgeldbeschluss des SG kann auf keine der vorgenannten Regelungen gestützt werden. Eine Zeugnisverweigerung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund wäre allenfalls denkbar, wenn der Befundbericht im Rahmen einer schriftlichen Zeugenbefragung gemäß § 377 Abs. 3 ZPO angefordert worden wäre. Für eine schriftliche Zeugenbefragung fehlt es allerdings schon an der erforderlichen Belehrung über die Wahrheitspflicht und das Recht zur Zeugnisverweigerung, denn auch die schriftliche Befragung ist eine Zeugenvernehmung (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O.‚ Anm. 4 zu § 117 m. w. N.). Im Übrigen ist der Zeuge nicht verpflichtet, schriftliche Auskunft zu geben, nach h.M. können gegen einen schriftlich angehörten Zeugen daher keine Ordnungsmittel nach §§ 380,390 ZPO verhängt werden; bleibt die schriftliche Beantwortung der Beweisfragen aus, ist der Zeuge vorzuladen und zu vernehmen (vgl. z.B. Thomas/Putzo, ZPO, Kommentar
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.