SGB XII hatten und keine laufenden Leistungen
dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII bezogen, sind in der gesetzlichen Krankenversicherung
1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig. 2. Bei alleiniger Gewährung von Krankenhilfe
SGB XII liegt kein anderweitiger Krankenversicherungsschutz im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vor. Reine Krankenhilfefälle gehen seit dem
dem Fünften Kapitel des SGB XII von der Rechtsfolge, dass keine Versicherungspflicht eintritt, aus. Verfahrensgang vorgehend SG Marburg, 11. März 2009, S 6 KR 42/08, Urteil
gehend BSG, B 12 KR 2/11 B Tenor Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
dem der Sohn der Klägerin, B. A., erklärt hatte, ihr Unterhalt zum täglichen Leben gewähren zu können (Erklärung ohne Datum, Bl. 127 der Akte der Ausländerbehörde der Beigeladenen), wurden diese Leistungen zum 1. Juli 2001 eingestellt. Da der Sohn jedoch aus seinem Einkommen die medizinische Versorgung der Klägerin nicht finanzieren konnte, wurde der Klägerin auf ihren Antrag Leistungen laufende Krankenhilfe
November 2002) bewilligt. Randnummer 3 Das Sozialamt der Beigeladenen meldete die Klägerin ab
G) mit Gültigkeit bis zum
der er seine Mutter seit Mai 2007 nicht mehr unterstützen könne. Das Sozialamt der Beigeladenen bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 5. Oktober 2007 für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis zum 31. Mai 2008 Leistungen
dem
Randnummer 6 Das Sozialamt meldete die Klägerin zum 1. Juli 2007 von der Versorgung
Juli 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Pflichtmitgliedschaft mit Wirkung zum 1. April 2007
13 SGB V. Randnummer 7 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom
1 Nr. 13 SGB V. Da die Klägerin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
G sei, habe sie Anspruch auf Leistungen
LG) bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt. Dieser Anspruch schließe die Durchführung einer Pflichtversicherung
1 Nr. 13, Abs. 11 Satz 3 SGB V aus. Randnummer 8 Hiergegen hat die Klägerin am 18. März 2008 Klage bei dem Sozialgericht Marburg erhoben. Randnummer 9 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Regelungen des Asylbewerberleistungsgesetzes seien in ihrem Fall nicht einschlägig, da sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gesamtgültigkeit von mehr als 6 Monaten sei. Sie habe die Aufenthaltserlaubnis
G im Rahmen einer Altfallregelung für afghanische Staatsangehörige erhalten. Aufgrund der zum 18. März 2005 in Kraft getretenen Fassung des § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AsylbLG erhalte sie Leistungen
dem SGB XII und nicht
dem AsylbLG. Randnummer 10 Die Beklagte hat ergänzend die Auffassung vertreten, auch die Versorgung im Krankheitsfalle
SGB V schließe einen Anspruch auf Durchführung einer Pflichtversicherung
1 Nr. 13 SGB V aus, und insoweit auf die Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 755/06, S 264) verwiesen. Darüber hinaus sei § 5 Abs. 11 SGB V zu beachten. Danach scheide eine Pflichtversicherung aus, wenn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
G eine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts voraussetze. Randnummer 11 Die Beigeladene hat die Auffassung vertreten, auf den Antrag der Klägerin habe die Beklagte die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin durchzuführen. Eine Versorgung
SGB V im Krankheitsfall ohne weiteren Leistungsbezug führe weder zu einer anderen Versorgung i. S v. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V noch stehe dies
11 SGB V einer Pflichtversicherung entgegen. Weiter hat die Beigeladene die Auffassung vertreten, die Erklärung des Sohnes gegenüber ihrer Ausländerbehörde stelle keine Verpflichtungserklärung
G dar. Auch ihr Fachdienst habe diese Erklärung nicht in diesem Sinne verstanden. Vielmehr sei man davon ausgegangen, dass für die Klägerin keine Erklärung
G abgegeben worden sei. Randnummer 12 Das Sozialgericht hat die Akte der Ausländerbehörde der Beigeladenen und den Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom
G bestehe. Diese Voraussetzung erfülle die Klägerin jedoch nicht, auch wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis von länger als 12 Monate besitze. Für eine solche werde jedoch
G eine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts vorausgesetzt. Zur Überzeugung des Gerichts ergebe sich dies aus den einschlägigen Bleiberechtsregelungen und
Auswertung der Akte der Ausländerbehörde der Beigeladenen.
dem Erlass vom 17. Mai 2005 erhielten Afghanen, die das 65 Lebensjahr – wie die Klägerin - überschritten hätten, eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie in Afghanistan keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige mit dauerhaftem Aufenthalt hätten und sichergestellt sei, dass keine Leistungen mit Ausnahme der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen würden.
diesem Erlass könne von einer Sicherstellung des Unterhalts ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen ausgegangen werden, wenn sichergestellt sei, dass unterhaltspflichtige Familienangehörige in Anspruch genommen werden könnten. Der
weis sei mit einer Erklärung
G zu erbringen. Da die vier Kinder der Klägerin ebenfalls im Bundesgebiet lebten, sei die Sicherstellung ihres Unterhalts Voraussetzung für die weitere Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Dementsprechend sei die Ausländerbehörde der Beigeladenen auch verfahren. Aus der Ausländerakte sei auch ausweislich Bl. 127 und 129 erkennbar, dass ein Sohn der Klägerin sie unterstützt habe. Auch sei seitens der Ausländerbehörde der Beigeladenen dokumentiert, dass es insoweit nie zu Problemen gekommen sei. Die Erklärungen des Sohnes seien als Verpflichtungserklärungen
Eine einseitige Lösung von einer solchen Verpflichtung sei gesetzlich nicht vorgesehen. Randnummer 14 Gegen das ihr am
SGB V noch
S. von § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V dar, die einer Pflichtversicherung
dieser Regelung entgegenstehen könnte. Auch könne ihr die früheren Erklärungen ihres Sohnes, ihren täglichen Lebensunterhalt zu sichern, nicht entgegengehalten werden, da dies ihrem Sohn durch die Gründung einer eigenen Familie nicht mehr möglich sei. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom
1 Nr. 13 SGB V stehe weder die Regelung des § 5 Abs. 8a SGB V noch die Regelung des § 5 Abs. 11 Satz 3 SGB V entgegen. Ergänzend führt die Beigeladene aus, zwar erfordere die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel, dass der Lebensunterhalt gesichert sei. Dies sei jedoch keine zwingende Vorraussetzung und gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG könne von dieser Regel abgewichen werden. Dies entspreche auch dem Erlass vom 17. Mai 2005. Zudem sei fraglich, ob die vorliegenden Erklärungen des Sohnes der Klägerin, den Voraussetzungen des § 68 AufenthG und den Vorgaben der Richtlinien des Bundesinnenministeriums entsprechen. Weiter führt sie aus, die Klägerin habe ab 12. Februar 2002 laufende Krankenhilfe
dem 3. Abschnitt des BSHG bzw. Kapitel 5 des SGB Xll bezogen ohne weiteren Leistungsbezug
dem BSHG. Erst ab dem 1. Juni 2007 beziehe die Klägerin Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
dem
SGB Xll und damit nur auf Hilfe zur Gesundheit im Sinne des Fünften Kapitels des SGB Xll hatte, steht dem nicht entgegen.
der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom
1 Nr. 13 SGB V besteht. Reine Krankenhilfefälle gehen somit seit dem
rangigkeit der Versicherungspflicht
Abs. 1 Nr. 13 dieser Norm regelt und konkretisiert, nimmt gerade alleinige Empfänger von Leistungen
dem Fünften Kapitel des SGB Xll von der angeordneten Rechtsfolge, dass keine Versicherungspflicht eintritt, aus. Dies ist kein Redaktionsversehen und kann nicht durch Rückgriff auf einen allgemeinen Grundsatz der Vorrangigkeit von Krankenbehandlungsleistungen im Verfahren
Randnummer 25 Dem kann - entgegen der Auffassung der Beklagten - die Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drs. 16/3100 S. 94) nicht entgegengehalten werden: Zwar heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für das GKV-WSG „(…) ohne Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall sind insbesondere die nicht gesetzlich oder privat krankenversicherten Personen, die einen Anspruch auf Hilfe bei Krankheit
SGB VIII, § 48 SGB XII, § 264 SGB V, auf Gesundheitsfürsorge
dem Strafvollzuggesetz oder auf sonstige Gesundheitsfürsorge haben … (BT-Drucks. 16/3100, Seite 94 – zu Doppelbuchstabe bb und cc). Die zitierte Gesetzesbegründung bezog sich jedoch auf einen Gesetzesvorschlag in dem § 5 Abs. 8 a SGB V Satz 2 noch lautete: „Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Leistungen
dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches und für Empfänger laufender Leistungen
Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurde dann Satz 2 des § 5 Abs. 8 a SGB V dahin verändert, dass es an Stelle von „Empfänger von Leistungen“„Empfänger laufender Leistungen“ hieß und in der Bestimmung der Leistungen die Formulierung
dem Dritten bis Neunten Kapitel des Zwölften Buches in
dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches umgewandelt wurde. Dies weist die der Ausschussempfehlung des 14. Ausschusses beigegebene Gegenüberstellung von Entwurf und veränderter Entwurfsfassung
den Beschlüssen des 14. Ausschusses eindeutig aus, wobei die Worte „laufender“ und „Vierten, Sechsten und Siebten“ (Kapitel des Zwölften Buches) fettgedruckt sind (vgl. Ausschussempfehlung GKV-WSG, abgedruckt bei Hauck/Noftz, SGB XII, Sozialhilfekommentar Band III Materialien M 110 a). Die Ausschussempfehlung ist dann auch im Gesetzgebungsverfahren übernommen worden. Der für die Bestimmung der
rangigkeit einschlägige Abs. 8a des § 5 SGB V besagt somit in seinem Satz 2 ganz eindeutig, dass nur beim Bezug laufender Leistungen
dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des SGB XII und für Empfänger laufender Leistungen
des Asylbewerberleistungsgesetzes der Träger dieser Leistungen für die Absicherung im Krankheitsfall verantwortlich bzw. kostenpflichtig bleibt. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass bei alleiniger Gewährung von Krankenhilfe
1 Nr. 13 SGB V besteht. Reine Krankenhilfefälle gehen somit seit dem
dem Fünften Kapitel der Versicherungspflicht
1 Nr. 13 SGB V unterstellt werden. Eine vorher erfolgte Betreuung gemäß § 264 SGB V steht dem nicht entgegen. Sie ist eine Leistung zur Umsetzung des Leistungsanspruches
dem Fünften Kapitel des SGB XII, auch wenn Leistungen
dem SGB V von einem Krankenversicherungsträger erbracht werden. Die Ansprüche leiten sich nämlich aus § 48 SGB XII ab und sind ohne diese Bezugsvorschrift im SGB XII nicht denkbar. Randnummer 26 Soweit die Beklagte einwendet, der – zuletzt im Ausland ausgeübte – Beruf der Klägerin als Religionslehrerin stehe der Versicherungspflicht
1 Nr. 13 SGB V gemäß dessen Buchstabe b
13 SGB V, nur möglichst wenige Menschen ohne Absicherung im Krankheitsfall zu lassen (vgl. hierzu BT-Drs 16/3100 S. 94 zu den Doppelbuchstaben bb und cc) anzweifelt, hat der Senat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin bei Ausübung einer Berufstätigkeit als Religionslehrerin im Inland versicherungsfrei
1 oder 2 SGB V gewesen wäre. Denn zwar stehen Lehrerinnen und Lehrer in der Bundesrepublik vielfach im Beamtenverhältnis oder einem beamtenähnlichen Verhältnis mit Anspruch auf Beihilfe. Zwingend ist dies jedoch nicht, vielmehr ist eine Tätigkeit in einem Beschäftigungsverhältnis, das Versicherungspflicht
1 Nr. 1 SGB V auslöst, jedenfalls nicht unüblich. Dass die Klägerin bei einer Berufstätigkeit als Religionslehrerin
1 Nr. 1 SGB V dabei regelmäßig die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hätte oder
1 Nr. 7 SGB V als satzungsmäßiges Mitglied einer geistlichen Genossenschaft oder ähnliche Person aus überwiegend religiösen Gründen nur gegen freien Unterhalt oder geringes Entgelt gearbeitet hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Randnummer 27 Die Klägerin erfüllt als afghanische Staatsangehörige weiterhin die zusätzlichen Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht
1 Nr. 13 SGB V, die sich aus der Regelung des hier einschlägigen § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V (i. d. F. Art. 1 Nr. 2 Buchst. d GKV-WSG v. 26. März 2007 m. W. v. 1. April 2007) ergeben. Randnummer 28
11 Satz 1 SGB V werden Ausländer von der Versicherungspflicht
Absatz 1 Nr. 13 erfasst, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate
dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts
1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Die Klägerin war zum 1. April 2007 in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, deren Gültigkeit im Zeitpunkt ihres Erlasses mehr als zwölf Monate umfasste. Randnummer 29 Die Klägerin unterliegt auch nicht der Verpflichtung zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts.
1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
G kann von der Anwendung des Abs. 1 in den Fällen der Erteilung eines Aufenthalts
G, der im Abschnitt 5 des zweiten Kapitels steht, kann die Anordnung unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung
abgegeben wird.
G bedarf die Anordnung zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern.
der Beschlussniederschrift über die
G vorliegt (siehe S. 3 der Niederschrift). Auf dieser Grundlage hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport mit Erlass vom 27. Juli 2005 geregelt, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von einer Verpflichtungserklärung
G abhängig gemacht werden könne. Bei Personen, die - wie die Klägerin - am
G - von einer Sicherung des Lebensunterhalts dieses Personenkreises auszugehen. Die Ausländerbehörde der Beigeladenen ist entsprechend bei der Erteilung Aufenthaltserlaubnis der Klägerin vom 23. November 2005 vorgegangen. Denn sie erteilte der Klägerin die Aufenthaltserlaubnis
G, obwohl sie davon ausging, dass die ihr vorgelegte Erklärung des Sohnes der Klägerin nicht den Regelungen der Verpflichtungserklärung
G entspricht. Randnummer 30 Auch steht der Pflichtmitgliedschaft der Klägerin die Regelung des § 5 Abs. 11 Satz 3 SGB V nicht entgegen. Danach liegt bei einem Leistungsberechtigten
dem Asylbewerberleistungsgesetz eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde
besteht. Die Klägerin fällt jedoch gemäß § 1 Abs. 2 AsylbLG nicht unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes, da sie einen Aufenthaltstitel von mehr als 6 Monaten besitzt. Randnummer 31 Schließlich war die Klägerin nicht bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt am 1. April 2007 „Empfängerin laufender Leistungen
dem 3., 4.,
dem
Randnummer 32 Der Senat kann vorliegend deshalb im Ergebnis offen lassen, ob bei der Auslegung des Begriffs „Empfänger laufender Leistungen
dem 3., 4.,
1 Nr. 13 SGB V gewährleistet. Der eindeutige Gesetzeswortlaut in § 5 Abs. 8 a S. 2 SGB V verlangt es überdies, auf die Tatsache des Empfangs laufender Leistungen
den entsprechenden Kapiteln des SGB Xll abzustellen und nicht etwa darauf, ob ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht (so aber SG Karlsruhe, Urteil vom
den entsprechenden Kapiteln des SGB Xll abzustellen. Eine
trägliche rechtliche Zurechnung von rückwirkend gewährten Sozialhilfeleistungen (vorliegend ab 1. Juni 2007) entspräche nicht dem Sinn und Zweck der Auffangregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Denn sozialhilferechtlich wäre eine rückwirkende Krankenhilfegewährung nicht möglich, und es entstünde in Fällen der rückwirkenden Gewährung von Grundsicherungsleistungen
1 S. 2 SGB Xll eine Versorgungslücke, wenn nicht die Versicherungspflicht kraft Gesetzes
1 Nr. 13 SGB V eingreifen würde. Randnummer 33 Die Klägerin ist somit zum 1. April 2007 Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung geworden.
11 SGB V beginnt die Mitgliedschaft der
1 Nr. 13 SGB V Versicherungspflichtigen mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Durch die Wahl der Klägerin ist sie Pflichtmitglied zu diesem Zeitpunkt bei der Beklagten geworden. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 35 Die Revision war wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits im Hinblick auf die Auslegung der Regelung des § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V zuzulassen, § 160 Abs. 2 SGG. Randnummer 36 Der erkennende Senat weicht demgegenüber nicht vom Urteil des BSG vom 6. Oktober 2010 (B 12 KR 25/09 R– vgl. Terminbericht des BSG Nr. 54/10 vom 7. Oktober 2010) ab. Das BSG hat ausgeführt, dass Empfänger laufender Leistungen
dem SGB XII auch solche Personen sind, denen solche Leistungen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung der Versicherungspflicht
1 Nr. 13 SGB V noch nicht bewilligt und ausgezahlt waren, weil
dem Regelungszusammenhang des § 5 Abs. 8a Satz 2 SGB V, in den diese Vorschrift gestellt ist, und dem Zweck des § 5 Abs. 1 Nr 13 SGB V als sog. Auffang-Versicherungspflicht es darauf ankomme, dass diese Leistungen für diesen Zeitpunkt beansprucht werden konnten. Mit der Einführung der Versicherungspflicht
1 Nr. 13 SGB V habe die Leistungsverantwortung für den Krankheitsfall nicht von den Sozialhilfeträgern auf die gesetzliche Krankenversicherung „verschoben" werden sollen. Zu einer solchen Verschiebung komme es aber, wenn über den Eintritt bzw. Ausschluss der Versicherungspflicht entscheide, ob Leistungen der Grundsicherung im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt tatsächlich bezogen würden. Es komme infolgedessen weder darauf an, wann der Sozialhilfeträger solche Leistungen durch Verwaltungsakt zuerkennt, noch darauf, wann er sie erbringt. Dem vom BSG entschiedenen Verfahren lag jedoch ein vom vorliegenden Fall abweichender Sachverhalt zugrunde, denn dort waren durch Bescheid des Trägers der Leistungen der Grundsicherung rückwirkend Leistungen ab dem Zeitpunkt bewilligt worden, der für die Beurteilung der Versicherungspflicht
dem SGB V maßgeblich war. Vorliegend hat die Klägerin jedoch Leistungen der Grundsicherung erst – zwar rückwirkend mit Bescheid vom
dem SGB V zum 1. April 2007 ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009093
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