Leitsatz 1. Leistungen für Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze durch den Grundsicherungst
§ 11Nr 7 m.w.N.).
Ein Bescheid kann im Einzelfall jedoch mehrere abtrennbare Verfügungen enthalten. Um eine derartige abtrennbare Verfügung handelt es sich bei dem Betrag, der für die Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II bewilligt worden ist (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217; Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 55/
§ 22Nr.
9). Eine weitere Begrenzung des Streitgegenstands nur auf Leistungen für Unterkunftskosten, ohne solche für Heizkosten, ist durch die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebene Prozesserklärung zwar nicht eingetreten (vgl. BSG, Urteil vom
- September 2009 - B 4 AS 18/09 R -). Allerdings besteht die Möglichkeit, Teilelemente durch Teilvergleich oder Teilanerkenntnis "unstreitig zu stellen" (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 m.w.N.). Davon haben die Beteiligten vorliegend Gebrauch gemacht. Aufgrund der Erklärung der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom
- März 2010, das angefochtene Urteil bezüglich der Heizkosten nicht mehr zu beanstanden, war insoweit eine Entscheidung nicht mehr zu treffen. Randnummer 41 Da nur die Beklagte Berufung eingelegt hat, war vorliegend nur noch über die Verurteilung der Beklagten zur Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 407,00 Euro monatlich für die Zeit vom
- Juli bis zum
- Dezember 2007 zu entscheiden. Randnummer 42 Der Kläger gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis nach dem SGB II (§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Er hat das
- Lebensjahr vollendet und das
- Lebensjahr noch nicht vollendet, ist erwerbsfähig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist auch hilfebedürftig. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht Randnummer 43
- durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, Randnummer 44
- aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen Randnummer 45 sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Randnummer 46 In dem nach § 12 Abs. 4 Satz 2 SGB II maßgeblichen Zeitpunkt bei Antragstellung verfügte der Kläger über verwertbare Vermögensgegenstände (i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II) in Form einer Lebensversicherung und einer Vermögensbildungsversicherung bei der YZ. Lebensversicherung AG mit einem Rückkaufswert (= Verkehrswert i.S.d. § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II - vgl. BSG, Urteil vom
- September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R -) von insgesamt 9.497,40 Euro (6.921,40 Euro + 2.576,00 Euro). Der Wert der Versicherungen überschritt im streitigen Zeitraum die Freibetragsgrenzen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 4 SGB II, die bei Antragstellung im Juni 2007 für den Kläger 8.400,00 Euro (7.650,00 Euro + 750,00 Euro) betrug. Die Versicherungen waren damit oberhalb dieser Grenzen grundsätzlich zumutbar verwertbares Vermögen zur Sicherung seines Lebensunterhalts. Das Vermögen war jedoch nicht zu berücksichtigen, da die Verwertung der Versicherungen für den Kläger offensichtlich unwirtschaftlich i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6,
- Alt SGB II gewesen wäre. Eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit liegt dann vor, wenn der zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht. Umgekehrt ist eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Verwertung ist auf das ökonomische Kalkül eines rational handelnden Marktteilnehmers abzustellen. Es ist mithin zu ermitteln, welchen Verkehrswert der Vermögensgegenstand gegenwärtig auf dem Markt hat. Dieser gegenwärtige Verkaufspreis ist dem Substanzwert gegenüber zu stellen. Der Substanzwert ergibt sich bei einem Lebensversicherungsvertrag aus den eingezahlten Beiträgen und der Verkehrswert aus dem Rückkaufswert der Versicherung (BSG, Urteil vom
- September 2007 - B 14/7b AS 66/06 R - m.w.N.). Zur Frage, welche Verlustgrenze im Einzelnen zur offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit führt, hat der 11b. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom
- November 2006 (B 11b AS 17/06 R) angedeutet, dass er Verluste von mehr als 10 % als noch im Bereich des Wirtschaftlichen liegend betrachten würde. Der
- Senat (vgl. Urteil vom
- April 2008 - B 14/7b AS 56/06 R -) hat die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II bei einem Verlust von 12,9 % noch nicht als erreicht angesehen. Zugleich hat er darauf hingewiesen, dass der Substanzwert einer Lebensversicherung nicht nur darin besteht, dass Beiträge einbezahlt wurden, sondern dass zugleich mit einer Lebensversicherung eine Chance bzw. Anwartschaft auf eine wesentlich höhere Gesamtsumme im Fall der Auszahlung bzw. der Rentenzahlung verbunden ist. Angesichts dessen ist es als zweifelhaft angesehen worden, ob ein Verlust von 18,5 % (bei rein isolierter Betrachtung des Verhältnisses von eingezahlten Beträgen und Rückkaufswert) noch im Bereich der Wirtschaftlichkeit i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II liegt. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sieht der Senat vorliegend die Grenze der offensichtlichen Unwirtschaftlichkeit i.S.d. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II als überschritten an. Denn nach der Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft vom
- August 2010 waren zum
- Juli 2007 auf den Lebensversicherungsvertrag insgesamt 10.813,56 Euro und auf den Vermögensbildungsversicherungsvertrag 7.392,02 Euro eingezahlt worden, so dass sich im Falle einer Verwertung Verluste von mehr als 35 % bzw. mehr als 65 % ergeben hätten. Randnummer 47 Liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II damit vor, hat der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Dazu zählen auch Leistungen für Kosten der Unterkunft. Diese werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Randnummer 48 Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für eine Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) ist - im Hinblick auf die Aufgabe der Hilfe zum Lebensunterhalt, nur den notwendigen Bedarf sicherzustellen - nicht auf den jeweiligen örtlichen Durchschnitt aller gezahlten Mietpreise, sondern auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Wohnungsmieten abzustellen und auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln. Die angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der für den Leistungsempfänger abstrakt angemessenen Wohnungsgröße und dem nach den örtlichen Verhältnissen angemessenen Mietzins pro m² zu ermitteln („Produkttheorie“). Dabei muss gewährleistet sein, dass nach der Struktur des örtlichen Wohnungsbestandes die Hilfeempfänger tatsächlich die Möglichkeit haben, mit den als angemessen bestimmten Beträgen eine bedarfsgerechte und menschenwürdige Unterkunft anmieten zu können. Ist bzw. war dem Leistungsempfänger im Bedarfszeitraum eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung konkret nicht verfügbar und zugänglich, sind die Unterkunftskosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom
- Dezember 2005 - L 9 AS 48/05 ER -, vom
- März 2006 - L 9 AS 59/05 ER -, vom
- März 2006 - L 9 AS 124/05 ER - vom
- Januar 2007 - L 9 SO 82/06 ER - und vom
- Juli 2007 - L 9 AS 91/06 ER - und des BSG, Urteil vom
- November 2006 - B 7b AS 18/06 R - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom
- November 1986 - 5 C 2/85 - BVerwGE 75, 166; Urteil vom
- Mai 1987 - 5 C 36/85 - BVerwGE 77, 232; Urteil vom
- August 2004 - 5 C 8/04 - NJW 2005, 310; Urteil vom
- April 2005 - 5 C 15/04 -). Randnummer 49 In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG greift der Senat zur Bestimmung der Angemessenheit der Wohnungsgröße auf die Werte zurück, welche die Länder auf Grund des § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) festgesetzt haben (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254; Urteil vom
- Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R -; zur Kritik an einer fehlenden bundeseinheitlichen Regelung vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -). Nach § 10 WoFG können die Länder im geförderten Wohnungsbau Grenzen für Wohnungsgrößen festlegen, bis zu denen eine Förderung in Betracht kommt. Unter Zugrundelegung der in Hessen geltenden Richtlinien (Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur Sozialen Wohnraumförderung vom
- Februar 2003 - StAnz. S. 1346 -, geändert durch die Richtlinien vom
- Januar 2004 - StAnz S. 628 -), ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45 m², für zwei Personen bis 60 m² und für jede weitere Person 12 m² angemessen. Auf dieser Grundlage war für den Kläger eine abstrakt angemessene Wohnungsgröße von 45 m² zu Grunde zu legen. Die 68,12 m² große Wohnung des Klägers überschreitet diese Grenze. Randnummer 50 Der für die Angemessenheitsbetrachtung relevante „örtliche Wohnungsmarkt“ wird grundsätzlich bestimmt durch den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Hilfeempfängers. Dies ist nicht notwendig die politische Gemeinde. Im kreisangehörigen Raum wird die Ausdehnung des relevanten „örtlichen“ Wohnungsmarktes jedenfalls durch den örtlichen Zuständigkeitsbereich des zuständigen Trägers begrenzt (Beschluss des erkennenden Senats vom
- Dezember 2005 - L 9 AS 48/05 ER -; Rothkegel, Sozialhilferecht,
- Aufl. 2005, Kap. 10 Rdnr. 42 f. m.w.N.; Schmidt NVwZ 1005, 1041, 1044). Der Senat hat insoweit bereits entschieden, dass bei kleineren Gemeinden ein Umzug zumindest in umliegende Ortschaften zumutbar ist (Beschluss vom
- Juni 2007 - L 9 AS 142/07 ER - und vom
- Juli 2007 - L 9 AS 91/06 ER -). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom
- November 2006 - B 7b AS 10/06 R und B 7b 18/06 R -) ist zwar als räumlicher Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend. Ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann von ihm im Regelfall nicht verlangt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es - insbesondere im ländlichen Raum - geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann. Insoweit sind die örtlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu bewerten. Ausgehend vom Wohnort des Hilfeempfängers sind Vergleichsmaßstab diejenigen ausreichend großen Räume (nicht bloße Orts- oder Stadtteile) der Wohnbebauung, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -) . Randnummer 51 Als maßgeblicher Vergleichsraum kommen vorliegend mindestens die Städte A-Stadt und B-Stadt in Betracht. Ob – wie die Beklagte meint (vgl. Schriftsatz vom
- November 2010) – weitere Kommunen wie KH-Stadt, BM-Stadt und GM-Stadt in den Vergleichsraum einzubeziehen sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Beklagte hat zwar Ermittlungen zur Angemessenheit für sämtliche Orte in ihrem Zuständigkeitsbereich angestellt; es fehlt aber ungeachtet der Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsraumes an einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG. Der Senat kann daher nicht beurteilen, welche Wohnungsmieten im Zuständigkeitsbereich der Beklagten als angemessen anzusehen sind. Randnummer 52 Die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze muss auf der Grundlage eines überprüfbaren "schlüssigen Konzepts" erfolgen. Das schlüssige Konzept soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl. BSG, Urteil vom
- Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R - FEVS 60, 145, 149; vgl. auch BSG, Urteil vom
- März 2008 - B 11b AS 41/
§ 22Nr.
7). Dabei muss der Grundsicherungsträger nicht zwingend auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel im Sinne der §§ 558c und 558d BGB abstellen (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254; BSG, Urteil vom
- Juni 2008 - B 14/7b AS 44/06 R -). Entscheidend ist vielmehr, dass den Feststellungen des Grundsicherungsträgers ein Konzept zu Grunde liegt, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein "angemessenes Maß" hinreichend nachvollziehbar ist. Randnummer 53 Ein Konzept ist ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall. Randnummer 54 Schlüssig ist das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt: Randnummer 55 - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), Randnummer 56 - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, Randnummer 57 - Angaben über den Beobachtungszeitraum, Randnummer 58 - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), Randnummer 59 - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, Randnummer 60 - Validität der Datenerhebung, Randnummer 61 - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Randnummer 62 - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Randnummer 63 Zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts hat das BSG ergänzend weitere Vorgaben gemacht (vgl. BSG, Urteil vom
- September 2009 - B 4 AS 18/09 R -). Randnummer 64 Danach ist die Verwaltung, da der Gesetz- und Verordnungsgeber bisher davon abgesehen hat, der Verwaltung normative Vorgaben darüber zu machen, wie sie die Angemessenheitsgrenze zu ermitteln hat, bis auf Weiteres nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt. Nach Lage der Dinge kann es etwa ausreichend sein, die erforderlichen Daten bei den örtlichen Wohnungsbaugenossenschaften zu erheben, wenn die für Hilfeempfänger in Betracht kommenden Wohnungen zum größten Teil im Eigentum dieser Genossenschaften stehen. Hingegen sind derartige Auskünfte allein nicht ausreichend, wenn die Genossenschaften über keinen ins Gewicht fallenden Anteil am Wohnungsbestand des Vergleichsraumes verfügen und eine Mietpreisabfrage keine valide Datengrundlage für die Angemessenheitsgrenze ergeben kann. Randnummer 65 Ein schlüssiges Konzept kann danach sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen. Legt der Grundsicherungsträger seiner Datenerhebung nur die Wohnungen so genannten einfachen Standards zu Grunde, muss er nachvollziehbar offen legen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat. In diesem Fall ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert, d.h., der obere Wert der ermittelten Mietpreisspanne zu Grunde zu legen. Randnummer 66 Für die Datenerhebung kommen nicht nur die Daten von tatsächlich am Markt angebotenen Wohnungen in Betracht, sondern auch von bereits vermieteten (BSG, Urteil vom
- Februar 2009 - B 4 AS 30/08 R -). Im Rahmen der Kosten der Unterkunft ist grundsätzlich sämtlicher Wohnraum zu berücksichtigen, der auch tatsächlich zu diesem Zweck vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist. Nicht zu berücksichtigen ist hingegen Wohnraum, dessen Miete keinen zuverlässigen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten bringen kann; so etwa Wohnraum in Wohnheimen oder Herbergen und Gefälligkeitsmietverhältnisse (z.B. Vereinbarung von besonders niedrigen Mieten zwischen Verwandten). Auszunehmen ist auch Wohnraum, der in der Regel nicht länger als ein halbes Jahr und damit nur vorübergehend vermietet werden soll (z.B. Ferienwohnungen, Wohnungen für Montagearbeiter). Randnummer 67 Die erhobenen Daten müssen vergleichbar sein, d. h., ihnen muss derselbe Mietbegriff zu Grunde liegen. Typischerweise ist dies entweder die Netto- oder die Bruttokaltmiete. Wird die Nettokaltmiete als Grundlage gewählt, sind die kalten Nebenkosten (Betriebskosten) von der Bruttokaltmiete abzuziehen. Ist die Bruttokaltmiete Vergleichsbasis, müssen auch Daten zu den vom Mieter gesondert zu zahlenden Betriebskosten erhoben werden. Wird Wohnraum etwa (teil-)möbliert vermietet und lässt sich das für die Nutzung der Möbel zu entrichtende Entgelt bestimmen, ist dieser Betrag, ansonsten ein nach dem räumlichen Vergleichsmaßstab hierfür üblicherweise zu zahlender Betrag herauszurechnen. Randnummer 68 Entschließt sich der Grundsicherungsträger zur Erstellung eines grundsicherungsrelevanten Mietspiegels, wird dies aus finanziellen Gründen regelmäßig nur auf der Basis einer Stichprobe erfolgen können. Hier bietet es sich an, sich hinsichtlich Stichprobenumfang und Auswertung etc. an den für Mietspiegel geltenden Standard anzulehnen (vgl. dazu Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, Stand Juli 2002, S. 38 f.): Die Stichprobe kann, muss aber nicht proportional vorgenommen werden. Proportional bedeutet in diesem Zusammenhang, dass in einer solchen Stichprobe alle wesentlichen Teilmengen der Grundgesamtheit in ähnlichen Proportionen auch enthalten sind (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel, 1997, Rdnr. 650). Randnummer 69 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben erweist sich das Konzept der Beklagten nicht als schlüssig. Randnummer 70 Die Beklagte hat zwar Daten über Mietpreise und Wohnungsbestand erhoben. Sie hat jedoch aus dem zugrunde gelegten Datenbestand unzutreffende Schlüsse im Hinblick auf die Angemessenheitsgrenze gezogen. Solche Rückschlüsse setzen zunächst voraus, dass nachvollziehbar ist, welche Wohnungen in die Datenerhebungen einbezogen wurden. Schon hieran fehlt es im vorliegenden Fall zumindest teilweise. Den vorgelegten Unterlagen über Datenerhebungen bei privaten Vermietern und Wohnungsbaugesellschaften im Jahr 2006 kann nicht entnommen werden, in welchem Zeitraum und aufgrund welcher Angebote die Daten erhoben wurden. Auch finden sich für eine Person in A-Stadt (Wohnort des Klägers) nur drei Angebote privater Vermieter und eines der GWH, von denen zwei Angebote Wohnungen betreffen, die kleiner als 35 m² sind. Die im streitgegenständlichen Zeitraum (
- Juli bis
- Dezember 2007) aufgrund von Zeitungsanzeigen und im Internet erfassten Angeboten sind nach der Einschätzung des Kreises QQ. ausnahmslos nicht angemessen. Außerdem bestehen Zweifel an der Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten. Insoweit ist nicht erkennbar, wie groß der Teil des dem Konzept zu Grunde liegenden Teils des Wohnungsbestandes im Verhältnis zu dem gesamten Wohnungsbestand ist. Schließlich ist die Datenauswertung zu beanstanden. Insoweit ist offensichtlich, dass anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze bei der Datenauswertung nicht eingehalten wurden. Zum einen ist nicht ersichtlich, in welchem Verhältnis Angebots- und Bestandsmieten bei der Ermittlung der Referenzmiete berücksichtigt wurden. Zum anderen können - worauf das Sozialgericht bereits zutreffend hingewiesen hat - die maximal angemessenen Unterkunftskosten nicht in der Weise ermittelt werden, dass dem niedrigsten Mietwert aller Kategorien (Kaltmieten Kommunen, Kaltmieten Aktenauswertung, Kaltmieten Wohnungsbaugesellschaften, Kaltmieten Anzeigen, Internet) 1/3 der Differenz zu dem höchsten Mietwert hinzugerechnet wird. Diese Methode zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten ist schon deshalb ungeeignet, weil sie die Verteilung der einzelnen Wohnungen innerhalb der Preisspanne unberücksichtigt lässt, sondern ausschließlich die teuerste und die preiswerteste Wohnung berücksichtigt. So würde sich unter Zugrundelegung dieses Ansatzes für den Fall, dass die Mehrzahl der Wohnungen dem niedrigsten Mietwert nahe kommen, keine andere Referenzmiete ergeben als in dem Fall, in dem die Mehrzahl der Wohnungen etwa den höchsten Mietwert erreicht. Auf die gerichtliche Verfügung vom
- Oktober 2010 hat die Beklagte zwar ergänzend zur Frage der Schlüssigkeit des Konzepts vorgetragen, eine abweichende Methode der Datenauswertung hat sie aber nicht mitgeteilt. Auf die Unschlüssigkeit des Konzepts ist die Vertreterin der Beklagten auch nochmals in der mündlichen Verhandlung des Senats am
- Dezember 2010 hingewiesen worden. Randnummer 71 Hat die Beklagte damit auch auf mehrfache Hinweise durch das Sozialgericht und den erkennenden Senat kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des BSG vorgelegt, sieht sich der Senat nicht in der Lage, aufgrund der vorgelegten Daten die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft zu bestimmen. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, an Stelle des Leistungsträgers ein eigenes Konzept zu erstellen. Randnummer 72 Nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass in Bezug auf den streitgegenständlichen Zeitraum keine weiteren Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind, so dass es an einem schlüssigen Konzept fehlt. In einem solchen Fall hat der Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte nach § 8 WoGG a.F. (BSG, Urteil vom
- Juli 2009 - B 14 AS 33/08 R -; Urteile vom
- September 2009 - B 4 AS 18/09 R und B 4 AS 70/08 R -; Urteil vom
- Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R -) zu übernehmen. In Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung hat das Sozialgericht die Beklagte zu Recht zur Gewährung von Kosten der Unterkunft entsprechend der Tabelle zu § 8 WoGG a.F. in Höhe von 370,00 Euro zuzügl. 10 % = 37,00 Euro, insgesamt 407,00 Euro, verurteilt. Randnummer 73 Die Berufung der Beklagten konnte daher keinen Erfolg haben. Randnummer 74 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 75 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGG nicht vorliegen. Zwar können in der Rechtsprechung des BSG zur Höhe der Kosten der Unterkunft einzelne Fragen als nicht abschließend geklärt angesehen werden, etwa zur Frage der Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung. Derartige ungeklärte Fragen sind aber für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Dass die von der Beklagten zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu Grunde gelegte Berechnungsformel ungeeignet ist, ergibt sich ohne jeden Zweifel bereits unter Zugrundelegung der vorliegenden Entscheidungen des BSG, die Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung des Senats gewesen und daher der Beklagten bekannt sind. Auch eine Vielzahl weiterer, bei dem Sozialgericht anhängiger, Verfahren kann daher die Revisionszulassung nicht begründen. Randnummer 76 Der Wunsch der Beklagten, eine umfassende Handlungsanweisung zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts zu erhalten, ist zwar verständlich, stellt aber ebenfalls keinen Revisionszulassungsgrund dar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009096