Sozialgesetzbuch – Elftes Buch – Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) über die Festsetzung eines Kürzungsbetrags nach § 115 Abs. 3 SGB XI wegen einer Pflichtverletzung. Randnummer 2 Die Klägerin betreibt die im August 2004 eröffnete stationäre Pflegeinrichtung Seniorenpark X. in A-Stadt mit ca. 150 Betten. Für dieses Pflegeheim besteht ein Versorgungsvertrag im Sinne des § 72 SGB XI, wonach sich Art, Inhalt und Umfang der Vergütung der Pflegeleistungen nach den Vorschriften das Achten Kapitels des SGB XI richten. Diesbezüglich gibt § 85 Abs. 1 SGB XI vor, dass Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern, d. h. den Pflegekassen, den für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Trägern der Sozialhilfe sowie den Arbeitsgemeinschaften der genannten Träger zu vereinbaren sind (§ 85 Abs. 2 SGB XI). Die Verfahrensbeteiligten sind Vertragsparteien i. S. d. § 85 Abs. 2 SGB XI. Randnummer 3 § 80 a SGB XI sah in der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung – die Norm wurde sodann außer Kraft gesetzt, wobei ihr Regelungsgehalt weitgehend in § 84 Abs. 5 und 6 SGB XI übernommen wurde – vor, dass der Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung den Nachweis einer wirksamen Leistungs- und Qualitätsvereinbarung voraussetzt.
Abs. 2 dieser Norm waren in der Leistung- und Qualitätsvereinbarung (LQV) die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale festzulegen, zu denen insbesondere auch die personelle und sächliche Ausstattung des Pflegeheimes einschließlich der Qualifikation der Mitarbeiter gehörten. § 80 a Abs. 4 SGB SGB XI bestimmte, dass der Träger des Pflegeheimes verpflichtet ist, mit dem in der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung als notwendig anerkannten Personal die Versorgung der Heimbewohner jederzeit sicherzustellen. Randnummer 4 Die Vertragsparteien (Klägerin und Beigeladene) hatten am 30.08.2004 eine Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV) für die Zeit vom 02.08.2004 bis 31.07.2005 abgeschlossen, die unter § 5 vorsah, dass die Einrichtung der Klägerin 56,39 Vollzeitstellen (VK) mit dem Qualitätsprofil examinierte Pflegekräfte sowie Pflegehilfskräfte sowie Mitarbeiter im Bereich der Sozialen Betreuung bereitzustellen habe.
dieser Vereinbarung sollte diese Vereinbarung nach Ablauf des vereinbarten Geltungszeitraums bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung weiter gelten. Randnummer 5 Zum Abschluss einer neuen Vereinbarung kam es nicht. Hierauf hatte die seinerzeit angerufene beklagte Schiedsstelle mit Beschluss vom 29.08.2006 (Az.: xxxxx (LQV)) für den Zeitraum 01.04.2006 bis 31.03.2007 folgendes festgesetzt: Der vereinbarte Personalschlüssel im Pflege- und Betreuungsdienst beträgt 1 : 3,54 bezogen auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden. Die Anzahl der Vollzeitstellen beträgt 52,69 VK bei einer PKZ (Pflegekennziffer) von 1,27 und einer erwarteten durchschnittlichen Belegung von 147 Plätzen. Mit weiterem Schiedsspruch vom 16.10.2006 (Az.: yyyyy (PS)) setzte die Schiedsstelle für den Zeitraum 01.11.2006 bis 31.10.2007 die Pflegesätze für die Einrichtung der Klägerin wie folgt fest: Pflegestufe I 40,13 €, Pflegestufe II 56,19 €, Pflegestufe III 72,24 €, Entgelt für U / V (Unterbringung und Verpflegung) 16,75 €. In der Begründung dieses Schiedsspruchs heißt es, auf Grund der erklärten Übereinstimmung zum Laufzeitbeginn der Entgelte sei gleichsam Konsens zu unterstellen, den Beginn der durch Schiedsspruch vom 29.08.2006 wirksam geworden LQV einvernehmlich auf den 01.11.2006 abzuändern. Randnummer 6 Im Auftrag der Verbände der Pflegekassen in Hessen hatte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Hessen (MDK) am
3 Satz 3 SGB XI habe die Schiedsstelle in der Besetzung des Vorsitzenden und der beiden weiteren unparteiischen Mitglieder zu entscheiden. Der Beschluss entspreche dem Antrag der Antragsteller. Nach dem Ergebnis der Anhörungen und Würdigung des Sachverhaltes sei eine Pflichtverletzung im Sinne des § 115 Abs. 3 SGB XI festzustellen und demgemäß die Festsetzung des Kürzungsbetrages begründet.
SGB XI bestehe für die Parteien die Verpflichtung, eine Vereinbarung über die Struktur des in einer Einrichtung zu pflegenden Personenkreises, Art und Inhalt der Leistungserbringung sowie von Personal- und Qualifikationsschlüsseln als Grundlage für Pflegesatzvereinbarungen zu treffen. Die LQV sei vom Gesetzgeber als Bindeglied zwischen Versorgungsvertrag gem. § 72 SGB XI und Pflegesatzvereinbarung nach § 85 Abs. 1 SGB XI vorgesehen. Die darin getroffenen Festlegungen seien sowohl für die Vertragsparteien als auch für die Schiedsstelle verbindliche Bemessungsgrundlage für die Höhe der Pflegesätze und der Vergütung für Unterkunft und Verpflegung. Randnummer 16 Die Vorschrift des § 80a Abs. 4 SGB XI verpflichte den Träger der Pflegeeinrichtung mit dem in der LQV als notwenig anerkannten Personal die Versorgung der Heimbewohner jederzeit sicher zu stellen. Die LQV gebe somit das festgeschriebene Mitarbeiterkontingent verpflichtend vor. Diese Verpflichtung finde ihre Begründung darin, dass mit Umsetzung des in der LQV festgelegten Personalansatzes in die Vergütungsvereinbarung die Finanzierung des als notwendig vereinbarten Personals gesichert werde. Dementsprechend sei der Träger verpflichtet, das finanzierte Personal vorzuhalten. Die Überprüfung der vereinbarten Personalkontingente könne jede Vertragspartei nach § 80a Abs. 5 SGB XI verlangen. Die LQV stelle somit das notwendige Instrumentarium des Personalabgleichs auf eine verlässliche Grundlage. Der Träger einer Einrichtung habe danach in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass seine Einrichtung das als notwendig anerkannte und vereinbarte Personal auch tatsächlich bereitstelle und bestimmungsgemäß einsetze. Laut der Bundesdrucksache 14/5395 zum Entwurf des Pflege – Qualitätssicherungsgesetzes – PQsG „untergräbt der Personabgleich nicht die unternehmerische Verantwortung und Gestaltungsfreiheit der Pflegeeinrichtung. Er bietet jedoch einen effektiven Schutz gegen illegale Praktiken zum Schaden der Pflegebedürftigen und dient in diesen Fällen nicht zuletzt auch den Interessen der Pflegekräfte, denen zugemutet wird, die Arbeit nicht vorhandener, in der Pflegevergütung aber enthaltener Pflegekräfte in ihrer Pflegeeinrichtung zu übernehmen." Nach den weiteren gesetzeserläuternden Ausführungen genüge eine Akteneinsicht in die von jedem Arbeitgeber zu führenden Lohnlisten. Randnummer 17 Nach den Feststellungen der Antragsteller habe die Antragsgegnerin für den im Festsetzungsantrag ausgewiesenen Zeitraum von 16 Monaten eine Personalabsenkung um durchschnittlich 3,5 VK – Stellen vorgenommen. Anlass für den geforderten Personalabgleich seien Feststellungen des MDK gewesen, der im Rahmen einer Qualitätsprüfung auch den Personaleinsatz im Bereich Pflege und Betreuung kontrolliert habe. Ihre Erhebungen beruhten auf den Festschreibungen der Personalwerte für den Pflege- und Betreuungsbereich der für die genannten Zeiträume jeweils geltenden LQV. Ausweislich der vorgelegten Ermittlungen hätten die Antragsteller der in dem jeweiligen Prüfmonat bestehenden Bewohnerstruktur Rechnung getragen und nicht die vereinbarte Personalmenge als nominale Sollbesetzung unterstellt. Damit entsprächen die Feststellungen der Antragsteller und ihre Berechnungen den Vorgaben des § 80a SGB XI. Zu Recht hätten diese darauf hingewiesen, dass erst durch Abgleich zwischen den Dienstplänen und dem Stellenplan unter Zugrundelegen der Lohnlisten ermöglicht werde, festzustellen, ob vereinbartes Personal tatsächlich bestimmungsgemäß eingesetzt und vergütet worden sei. Die Auffassung der Antragsgegnerin, wonach
der Festlegung mit § 20 des Hessischen Rahmenvertrages nach § 75 SGB in der geltenden Fassung (zuvor § 23 RV) der Personalabgleich ausschließlich anhand der Dienstpläne zu erfolgen habe, gehe fehl, da diese Festelegung allein dem Nachweis des Personaleinsatzes diene. Ihre Ausführungen und Berechnungen, die allein auf den effektiv geleisteten Anwesenheitsstunden beruhten, seien mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben nicht geeignet, den von ihr ermittelten Personalüberhang nachvollziehbar und unzweifelhaft zu begründen. Im Übrigen habe diese eingeräumt, unterhalb der durchschnittlich kalkulierten Vergütungskosten je VK im Pflege- und Betreuungsbereich entlohnt zu haben. Randnummer 18 Nach Auffassung der Schiedsstelle hätten die Antragsteller zu Recht nach Auswertung von Personallisten und Dienstplänen für den genannten Zeitraum eine Personalabsenkung ermittelt, darin eine Pflichtverletzung im Sinne des § 115 Abs. 3 SGB XI erkannt und einen Kürzungsbetrag im Sinne dieser Vorgabe geltend gemacht. Nach Maßgabe des § 115 Abs. 3 SGB XI seien die vereinbarten Pflegevergütungen für die Dauer der Pflichtverletzung zu kürzen, soweit eine Einrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht einhalte. Nach den gesetzeserläuternden Ausführungen zum PQsG in der oben zitierten Bundesdrucksache (a.a.O., Seite 43) ziele diese Sanktionsmöglichkeit insbesondere auf den Fall ab, dass die Pflichtverletzung darin bestehe, dass das vereinbarte Personal tatsächlich nicht bereitgestellt oder bestimmungsgemäß eingesetzt worden ist. Der von den Antragstellern beantragten Pflegesatzkürzung sei auf Grund des bestehenden Sachverhaltes zu entsprechen. Die von ihnen vorgelegten Berechnungen berücksichtigten die für die geltend gemachten Zeiträume maßgeblichen Personalwerte
einvernehmlich getroffener LQV vom 30.08.2004 und Festsetzung durch Schiedsspruch vom 29.08.2006. Die Ermittlungen seien insoweit zutreffend vorgenommen und für die Schiedsstelle nachvollziehbar dargestellt. Zu anderen Bewertungen habe die Schiedsstelle nicht gelangen können, zumal die Erstellung eines Gutachtens einen außer Verhältnis stehenden hohen Zeit- und Kostenaufwand erfordert hätte. Der Beweisbeschluss vom 14.12.2008 sei damit aufzuheben gewesen. Randnummer 19 Hinsichtlich der Ermittlungen der Antragsteller sei anzumerken, dass nach ihren ergänzenden Erläuterungen im zweiten Anhörungstermin am 18.06.2008 der von ihnen in Ansatz gebrachte Stellenanteil mit 0,125 VK je Auszubildendem nach Überzeugung der Schiedsstelle zutreffend berücksichtigt wurde. Nach Ziffer 6 der Hessischen Rahmenvereinbarung über die Finanzierung der Ausbildungsvergütung in den Altenpflegeberufen erhielten die Einrichtungen für jeden besetzten Ausbildungsplatz außerhalb von Vergütungsverhandlungen zusätzlich einen Ausbildungszuschlag in Höhe von 8.000,00 €. Vor diesem Hintergrund habe die Hessische Arbeitsgemeinschaft (AG) § 20 HeimG einen entgeltwirksamen Stellenanteil von 0,125 VK ermittelt. Dieser Stellenanteil beruhe auf den durchschnittlichen Ausbildungskosten in Höhe von derzeit 12.800,00 €. Die durch den Ausbildungszuschlag nicht gedeckten Kosten in Höhe von 4.800,00 € entsprächen einem Stellenanteil von 0,125 VK bei durchschnittlichen Kosten je VK in der Pflege und Betreuung von 38.500,00 €. Für die von der Antragsgegnerin geforderte Berücksichtigung eines Stellenanteils von 0,33 VK je Azubi sei damit kein Raum. Randnummer 20 Die von den Antragstellern zur Festsetzung beantragte Höhe von 2,58 € des Kürzungsbetrages sei auf Grund deren schlüssiger Berechnung Gegenstand der Entscheidung. Die von der Antragsgegnerin geforderte Berücksichtigung von Toleranzwerten hätten die Antragsteller unter Hinweis auf Dauer der festgestellten Unterbesetzung im Bereich Pflege und Betreuung nach Überzeugung der Schiedsstelle zu Recht abgelehnt. Die Festschreibungen zur personellen Ausstattung mit § 5 der LQV beschränkten sich darauf, nicht vermeidbare, zeitlich befristete Abweichungen von der vereinbarten Personalmenge einzuräumen. Randnummer 21 Gegen den ihr am 18.08.2008 zugestellten Beschluss vom 18.06.2008 hat die Klägerin am 10.09.2008 Klage zum Hessischen Landessozialgericht erhoben und im Laufe des Rechtsstreits zahlreiche Unterlagen, insbesondere aus vorausgegangenen Schiedstellenverfahren sowie Dienstpläne und Kalkulationsunterlagen vorgelegt. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem streitigen Schiedsstellenverfahren. So trägt sie vor, die beklagte Schiedsstelle habe in 2 vorangegangenen Schiedssprüchen, nämlich vom 29.08.2006 sowie vom 16.10.2006 bestätigt, dass die Basis der in der LQV ab dem 02.08.2004 vereinbarten Vollzeitstellen eine 38,5 Stundenwoche gewesen sei. Dies hätte sie auch in dem angefochtenen Schiedsspruch zu Grunde legen müssen. Eine Umrechnung des Personalschlüssels unter Berücksichtigung, des Umstands, dass in ihrer Einrichtung die 40-Stundenwoche herrsche und die Personalschlüssel aus der LQV vom 02.08.2004 auf der Basis der 38,5-Stundenwoche vereinbart gewesen seien, führe zu einer Erhöhung der Vollzeitkräfte um 2,38 Einheiten. Randnummer 22 Die Klägerin beantragt, den Schiedsspruch des Beklagten vom 18.06.2008 aufzuheben und diesen zu verurteilen, den Schiedsantrag der Beigeladenen neu zu bescheiden. Randnummer 23 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Er trägt vor, sein Schiedsspruch halte sich im Rahmen der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative. Randnummer 25 Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Randnummer 26 Sie sind ebenfalls der Auffassung, dass der Schiedsspruch sich im Rahmen des dem Beklagten zustehenden Gestaltungsspielraums halte. Randnummer 27 Der Senat hat mit Beschluss vom 22.10.2008 die Beiladungen ausgesprochen und am 28.10.2010 durch den Berichterstatter einen Erörterungstermin durchgeführt. Randnummer 28 Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Schiedsgerichtsakte und der Gerichtsakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Schiedsspruch ist nicht rechtswidrig. Dementsprechend ist der Schiedsantrag der Beigeladenen nicht neu zu bescheiden. Randnummer 30 Die Sachurteilsvoraussetzungen für die Klage sind erfüllt. Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden.
2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden die Landessozialgerichte im ersten Rechtszug über Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI. Die Klage ist gegen die Schiedsstelle zu richten. Diese ist im Sozialgerichtsprozess beteiligtenfähig. Sie, nicht das jeweilige Land als deren Träger, ist Klagegegner. Die fehlende Rechtsfähigkeit der Schiedsstelle ist insoweit nicht maßgebend (vgl. BSGE 87, 199, 200 ). Randnummer 31 Rechtsgrundlage für das Tätigwerden des Beklagten und des Erlasses des angefochtenen Schiedsspruches vom 18.06.2008 ist in formeller Hinsicht § 115 Abs. 3 Satz 3 SGB XI in der vom 01.01.2005 bis 30.06.2008 geltenden Fassung. Danach hat, wenn über die Höhe des Kürzungsbetrages zwischen den Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 SGB XI das anzustrebende Einvernehmen nicht zustande kommt, auf Antrag einer Vertragspartei die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI in der Besetzung des Vorsitzenden und der beiden weiteren unparteiischen Mitgliedern zu entscheiden. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben; ein Vorverfahren findet nicht statt, die Klage hat aufschiebende Wirkung (§ 115 Abs. 3 Satz 4 SGB XI in der hier maßgeblichen Fassung). Randnummer 32 Materielle Grundlage der angefochtenen Schiedsspruchentscheidung ist § 115 Abs. 3 Satz 1 in der bis zum 30.06.2008 geltenden Fassung i.V.m. § 80a SGB XI in der Fassung durch Art. 4 Nr. 1 des Gesetzes vom 14.12.2001. Durch das PQsG wurde mit Wirkung vom 01.01.2002 in § 80a SGB XI das Instrument der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV) eingefügt. Die Norm des § 80a SGB XI ist zwar mit Wirkung ab dem 01.07.2008 außer Kraft gesetzt worden. Eine wesentliche inhaltliche Veränderung ist dadurch nicht entstanden, da Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen weiter gefordert werden, aber nunmehr
WEG) vom 28.05.2008 Bestandteil der Vergütungsfestsetzung in der Pflegesatzvereinbarung selbst geworden sind. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 SGB XI ist Voraussetzung für eine Kürzung der vereinbarten Pflegevergütung, dass die Pflegeeinrichtung ihre gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt hat. Dies ist nach dieser Norm insbesondere dann der Fall, wenn die Pflegeeinrichtung die Pflichten zur qualitätsgerechten Leistungserbringung aus einer Leistungs- und Qualitätsvereinbarung nach § 80a SGB XI ganz oder teilweise nicht eingehalten hat. Nach dem bis zum 30.06.2008 maßgeblichen gesetzgeberischen Konzept ist die LQV Bindeglied zwischen Versorgungsvertrag und Vergütungsvereinbarung. Seit dem 01.07.2008 bedarf es dieser Verknüpfung nicht mehr, da nach § 84 Abs. 5 und 6 SGB XI die wesentlichen Elemente der LQV nunmehr als Leistungs- und Qualitätsmerkmale (LQM) unmittelbar in der Vergütungsvereinbarung für stationäre Pflegeeinrichtungen festzulegen sind. Die LQV eröffnet nach dem hier maßgeblichen alten Recht die formale Möglichkeit, die inhaltliche Bestimmung der konkret erwarteten Leistung und deren Qualität separat in eine Vereinbarung aufzunehmen, die zu dem Versorgungsvertrag als Zulassungsgrund der Vergütungsvereinbarung hinzutritt. Der LQV kommt damit eine Funktion zu, die bei zivilrechtlichen Verträgen, insbesondere Dienst- oder Werkverträgen ein Projekt- oder Produktportfolio erfüllt (vgl. Orthen, in: Hauck/Noftz, SGB XI, Loseblattkommentar, § 80a Rz. 6, Stand
Randnummer 38 Auslegung ist Klarstellung, Verdeutlichung, Entfaltung des Sinnes einer Äußerung bzw. des Inhalts eines Rechtsgeschäftes. Dabei kann für die Rechtsordnung nicht lediglich die subjektive Bedeutung maßgebend sein, die der Äußernde selbst mit seiner Äußerung verbunden hat, vielmehr hat sie auch die Bedeutung zu beachten, die der Äußerung nach dem Verständnis der Verkehrsteilnehmer, insbesondere des Empfängers der Äußerung zukommt. Der Auslegende muss sich dabei in die Lage des Empfängers versetzen und als Auslegungsmaterial alle diejenigen Umstände, aber auch nur sie, berücksichtigen, die dem Empfänger in dem Zeitpunkt, in dem ihm die Erklärung zuging, bekannt waren oder bekannt sein konnten. Den Empfänger hat er sich als einen mit dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Sprachgebrauch seines Verkehrskreises vertrauten durchschnittlich verständigen Verkehrsteilnehmer vorzustellen. Ein solcher versteht die an ihn gerichtete Erklärung zunächst einmal in dem Sinne, den die gebrachten Worte und Wortverbindungen nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Kontext, in dem die Äußerung bzw. Regelung erfolgt ist, haben. Soweit hier Unklarheiten bestehen, werden vielfach die Umstände, auf die sich der Erklärende ersichtlich bezieht, insbesondere sein bisheriges Verhalten in dem Regelungszusammenhang näheren Aufschluss geben. Dabei ist der Auslegende aber an den Verständnishorizont des Empfängers gebunden und darf nur solche Umstände zur Erkenntnis dieses Willens heranziehen, die auch der Empfänger in ihrer Bedeutsamkeit für das Verständnis der Erklärung zu erkennen vermochte. Die rechtlich maßgebliche Erklärungsbedeutung ist die Bedeutung, die ein redlich denkender, verständiger Verkehrsteilnehmer in der Lage des Empfängers zum Zeitpunkt des Empfangs der Erklärung unter Berücksichtigung der dem Empfänger bekannten oder doch erkennbaren Umstände als die vom Erklärenden gemeinte Bedeutung erkennen konnte und musste (vgl. die nach wie vor grundlegenden Ausführungen in: Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 2. Aufl. 1969 S. 282 ff.). Randnummer 39 Diese Grundsätze gelten auch für die Auslegung von Rechtsgeschäften, die in Vertragsform getroffen worden sind und für die die Bezeichnung ergänzende Vertragsauslegung gebräuchlich ist. In ihr wird nicht die Willenserklärung eines jeden Vertragschließenden, und zwar jede mit Rücksicht auf den Verständnishorizont des anderen, ausgelegt, sondern die durch den Vertrag geschaffene und in Geltung gesetzte Regelung als solche. Die durch den Vertrag gesetzte Regelung, kann wie jede Regelung, „lückenhaft“ sein, und ist es sogar meist in hohem Maße, weil die Vertragspartner sich nicht die Mühe machen, für alle im Zuge der Vertragsabwicklung möglicherweise auftauchenden Fragen vorsorglich eine Regelung zu treffen. Stehen für die Ausfüllung von Vertragslücken nicht Regelungen des dispositiven Rechts zur Verfügung oder sind solche ergänzenden Normen des Gesetzes auf den konkreten Vertrag wegen seiner von dem gesetzlichen Typus abweichenden Sonderart nicht anwendbar, bedarf es der ergänzenden Vertragsauslegung. Dabei ist die fehlende Regelung aus dem Sinnzusammenhang des Vertragswerkes selbst, aus dem von den Vertragspartnern verfolgten Zweck und den von den Vertragspartnern erkennbar zu Grunde gelegten Interessenbewertungen abzuleiten. Gesucht wird die zu ihnen passende Regel, die Regel, die jede Partei, redliche Denkweise unterstellt, als im Sinne der getroffenen Vereinbarungen liegend geltend lassen muss (vgl. Larenz, S. 286). Im Gesetz finden diese Grundsätze ihren Niederschlag in § 157 BGB, der vorgibt, dass Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Für die Auslegung von Willenserklärungen besagt § 133 BGB, dass der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdruckes zu haften sei. Nach allgemeiner Ansicht sind beide Vorschriften auf alle Arten von Rechtsgeschäften und Willenserklärungen anwendbar. Ihr Anwendungsbereich deckt sich. Eine scharfe inhaltliche Trennung zwischen der Auslegung nach § 133 BGB und jener nach § 157 BGB ist praktisch nicht möglich. Deshalb sind bei der Auslegung beide Vorschriften nebeneinander anzuwenden (vgl. juris PK-BGB/Backmann, § 157 BGB, Rdz. 1 – 3 m.w.N.). Randnummer 40 Die Anwendung der aufgezeigten Auslegungsgrundsätze führt hier im Hinblick auf die Regelung in § 5 Abs. 1 LQV vom 30.08.2004 zu folgendem Ergebnis: Regelungsgegenstand dieser Vertragsbestimmung ist im Hinblick auf die in dieser Vereinbarung zugrunde gelegte Belegungsstruktur des Pflegeheims der Klägerin die von der Klägerin bereitzustellende Personalausstattung einschließlich der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Festgelegt wird die Anzahl der Vollzeitstellen mit 56,39 mit der Konkretisierung, dass für diese Personalausstattung das Qualifikationsprofil gelte, wonach examinierte Pflegekräfte sowie Pflegehilfskräfte sowie Mitarbeiter im Bereich der sozialen Betreuung zu beschäftigen sind. Entsprechend der zu erfüllenden Heimpersonalverordnung müssten 50 % dieser Mitarbeiter Fachkräfte sein. Die Klägerin hat diese Regelung akzeptiert. Sie hat nicht auf einen Zusatz bestanden, der zum Ausdruck bringt, dass sich die festgelegte Anzahl der Vollzeitstellen von 56,39 auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden beziehen solle, was eine – so ihre Position – Abweichung von einer ansonsten üblichen Wochenarbeitszeit von Pflege- und Betreuungskräften von 38,5 Stunden darstelle und deshalb ihre Personalbereitstellungspflicht reduziere. Im Falle der Offenlegung dieses Interesses und dessen Durchsetzung hätte es nahe gelegen, dann auch den sog. Personalanhaltswert, also den Personalschlüssel im Pflege- und Betreuungsdienst, zu verändern, nämlich dahingehend, dass von einer Pflegeperson mehr Heimbewohner zu betreuen wären, da ja der Pflegeperson mehr Arbeitszeit zur Verfügung stehe. Eine solche Anpassung des Personaleinheitswertes wäre bei einer in Bezugsetzung der Anzahl der bereit zu haltenden Vollzeitstellen auf eine 40 Stunden Woche nötig gewesen. Andernfalls wäre das im Vertrag angelegte Äquivalenzverhältnis verändert worden. Dies ist nicht geschehen. Erst durch Beschluss der Schiedsstelle vom 29.08.2006 (Az.: xxxxx (LQV)) ist eine Klarstellung dahingehend, dass sich die Anzahl der Vollzeitstellen auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden beziehe, erfolgt. In diesem Beschluss ist aber zugleich eine entsprechende Anpassung des Personalschlüssels im Pflege- und Betreuungsdienst vorgenommen worden. In dem Beschluss ist nämlich der Personalanhaltswert von bislang 1 zu 3,40 auf 1 zu 3,54 (3,40 x 1,04 = 3,54) erhöht worden. Dem hat auch die beklagte Schiedsstelle in ihrem Beschluss vom 16.10.2006 zu den ab 01.11.2006 maßgeblichen Pflegesätzen für die Einrichtung der Klägerin im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Vergütung Rechnung getragen. Sie hat hierzu auf S. 5 dieses Beschlusses ausgeführt, sie habe beachten müssen, dass sich die
Schiedsspruch zur LQV vorzuhaltende Personalmenge gegenüber der Festlegung in der neuen LQV um 2,16 VK reduziert hätte. Randnummer 41 Auch dies belegt, dass die von der Klägerin erstrebte Auslegung der LQV vom 30.08.2004 hinsichtlich der dort zur Anzahl der Vollzeitstellen ausgewiesene Zahl von 56,39 unter Berücksichtigung ihrer unterstellten Bezugsgrundlage 38,5 Wochenstunden Arbeitszeit und bei der von ihr beanspruchten Umrechnung auf eine tatsächlich praktizierte Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu einer Absenkung der bereitzuhaltenden Vollzeitkräfte um mindestens zwei Vollzeitkräfte geführt hätte. Eine solche Auslegung würde zu einer erheblichen Störung des in den vertraglichen Beziehungen der Klägerin und der Beigeladenen bis dato maßgeblichen Äquivalenzverhältnisses, insbesondere in Bezug auf die Vergütung, führen. Jede ergänzende Vertragsauslegung muss sich jedoch innerhalb des vertraglichen Rahmens halten. Durch ergänzende Vertragsauslegung kann keiner Partei das verschafft werden, was sie hat erreichen wollen, aber nicht durchgesetzt oder vergessen hat (vgl. juris PK-BGB/Backmann, § 157 Rz. 28). Randnummer 42 Aus dem Umstand, dass die beklagte Schiedsstelle dann in ihrem Schiedsspruch vom 29.08.2006 zur LQV eindeutig festlegte, dass sich sowohl der vereinbarte Personalschlüssel als auch die Anzahl der festgesetzten Vollzeitstellen auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden beziehen, kann nicht abgeleitet werden, dass diese Verknüpfung auch bereits für den Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten dieses Schiedsspruches gegolten hätte. Zu dieser Regelung kam es erst, nachdem die Klägerin eine Verknüpfung der Zahlen zum vereinbarten Personalschlüssel im Pflege- und Betreuungsdienst und der vorzuhaltenden Anzahl der Vollzeitstellen eingefordert und damit ihre Interessenlage offengelegt hatte. Damit war auch den Beigeladenen als damalige Antragsgegner des Schiedsstellenverfahrens die Absicht, Interessenlage und der Hintergrund dieses Begehren der Klägerin klar und sie konnten hierauf unter Einbeziehung der Auswirkungen der Forderung der Klägerin auf die gesamten Vertragsbeziehungen und das in diesem angelegte Austauschverhältnis reagieren. Hierauf hatte auch die beklagte Schiedsstelle in ihren Beschlüssen vom 29.08.2006 und 16.10.2006 die Auswirkungen einer solchen Verknüpfung auf Personalanhaltswert, Bestimmung der vorzuhaltenden Anzahl der Vollzeitstellen und Höhe der Pflegesätze thematisiert und entsprechende Schlussfolgerungen gezogen. Im hiesigen Verfahren erstrebt die Klägerin somit eine inhaltliche Neubestimmung der Festlegung der Zahl der Vollzeitkräfte für Pflege und Betreuung in § 5 der LQV vom 30.08.2004, welche die Grenzen einer zulässigen ergänzenden Vertragsauslegung nach § 157 BGB überschreitet. Randnummer 43 Gegen die Richtigkeit des von der Klägerin im Wege der Auslegung verlangten Verständnisses der ausgewiesenen Anzahl der Vollzeitstellen in der LQV vom 30.08.2004 spricht weiter, dass eine solche Handhabung bei der Ermittlung der Anzahl der Vollzeitkräfte ihrer eigenen Praxis und dem durch diese geprägten Verständnishorizont der Beigeladenen widerspricht. Die Klägerin hat ihrem Vortrag zufolge, der in dem Schiedsspruch der beklagten Schiedsstelle vom 29.08.2006 wiedergegeben wird, im Pflege- und Betreuungsbereich arbeitsvertraglich mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden gearbeitet. Bei diesem Sachverhalt durfte die Beklagte auch bei dem Abschluss der LQV vom 30.08.2004 davon ausgehen, dass die festgelegte Anzahl der Vollzeitstellen beinhalte, dass die Klägerin entsprechend ihrer Praxis auch 56,39 Vollzeitkräfte mit einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden bereitstelle. Aus den von den Beigeladenen ausgewerteten Personallisten und Dienstplänen der Klägerin, ergibt sich, dass diese Pflegekräfte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden als 1,00 Vollzeitkräfte, Pflegekräfte mit einer Arbeitszeit von 20,0 Wochenarbeitsstunden als 0,50 Vollzeitkräfte, Pflegekräfte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Wochenstunden als 0,75 Vollzeitkräfte und solche mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 10 Arbeitsstunden als 0,25 Vollzeitkräfte führte, also keine Umrechnungen in Bezug auf eine vermeintliche Bezugsgröße von 38,5 Wochenstunden vornahm. Dies spricht ebenfalls dafür, dass sie selbst eine mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Pflegeperson als 1,00 Vollzeitkraft und nicht als 1,04 Vollzeitkraft ansah. Randnummer 44 Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung und Überzeugung den weiteren Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss der beklagten Schiedsstelle vom 18.06.2008 an. Danach hatte die Klägerin sowohl im Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 30.09.2006 als auch im Zeitraum vom 01.11.2006 bis 31.12.2006, für den zudem die Anzahl der vorzuhaltenden Vollzeitstellen unter Bezugnahme auf eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden eindeutig festgelegt worden war, die festgelegten Personalkontingente nicht erfüllt und eine Personalabsenkung von durchschnittlich 3,5 Vollzeitkraft-Stellen vorgenommen. Der Senat ist weiterhin zu der Überzeugung gelangt, dass die Beigeladenen, welche der beklagten Schiedsstelle als Antragsteller ihre Ermittlungsergebnisse übermittelt hatten, im Rahmen des angestellten Personalausgleichs der jeweils im maßgeblichen Prüfungsmonat bestanden habenden Bewohnerstruktur der Einrichtung der Klägerin Rechnung trugen. So ist insbesondere die jeweilige Belegung, auch in Form der Belegungstage bezogen auf Bewohner der Pflegestufen 0 bis III Härtefälle ermittelt und die Pflegekennziffer entsprechend angesetzt worden. Der von der Klägerin geforderten Berechnung, dass maßgeblich auf die geleisteten Arbeitsstunden abzustellen sei und die ermittelte Unterdeckung der bereitzustellenden Vollzeitkräfte durch geleistete Überstunden ausgeglichen worden sei, ist zu Recht nicht entsprochen worden. Dabei geht der Senat mit der beklagten Schiedsstelle und den Beigeladenen davon aus, dass im Pflege- und Betreuungsbereich Überstunden nicht ständig anfallen dürfen und die Ausnahme sein müssen, da andernfalls die Qualität der Pflege wegen einer kontinuierlichen Überforderung des Pflegepersonals leidet. Das Ausmaß der Überstunden, welche die Klägerin von ihren Beschäftigten im Pflegebereich erbringen hat lassen, ist, ebenso wie die Frage, in welcher Weise Überstunden vergütet wurden, nicht aufklärbar, da die Klägerin es abgelehnt hatte, die hierfür notwendigen Dokumente, nämlich die Lohnlisten oder andere aussagekräftige Unterlagen, vorzulegen. Danach ist sie ihrer in § 80a Abs. 5 SGB XI niedergelegten Verpflichtung, auf Verlangen einer Vertragspartei nach Abs. 1 Satz 2 in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass das Pflegeheim das in der LQV als notwendig anerkannte und vereinbarte Personal auch tatsächlich bereitstellt und bestimmungsgemäß einsetzt, nicht nachgekommen. Dementsprechend muss die Klägerin die auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen gezogene Schlussfolgerung gegen sich gelten lassen. Dem von der Klägerin zitierten § 20 des durch Schiedsspruch vom 14.11.2005 (Az.: zzzzz) mit Inkrafttreten zum 14.10.2005 festgesetzten Rahmenvertrages über die vollstationäre pflegerische Versorgung
1 SGB XI für das Land Hessen lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Diese Norm bezieht sich nur auf die Gestaltung der Dienstpläne und trifft keine Regelung zur Frage, wie die festgelegte Personalausstattung hinsichtlich der Bereithaltung der vereinbarten Anzahl der Vollzeitstellen zu prüfen und nachzuweisen ist. Auch der von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Position angeführte Rahmenvertrag Hessen vom 01.05.2009 (vorgelegt als Anlage K 43) sieht in seinem § 22 Abs. 12 vor, dass geleistete Überstunden/Mehrarbeitsstunden bei Personalengpässen und -ausfällen berücksichtigt werden, sofern sie vergütet wurden. Entsprechende Nachweise sind vorzulegen. Randnummer 45 Gleichfalls folgt der Senat den Berechnungen der Beigeladenen, die von der beklagten Schiedsstelle übernommen worden sind, hinsichtlich der Frage der Bewertung des Einsatzes von Auszubildenden, Praktikanten und Zivildienstleistenden in Bezug auf den anzusetzenden Anteil von einer Vollzeitkraft. Die von der Klägerin im Gerichtsverfahren geforderte Differenzierung zwischen Fachkräften und Hilfskräften hinsichtlich der Vollzeitstellen ist nicht vorzunehmen. Die LQV vom 30.08.2004 und die „geschiedste“ LQV vom 29.08.2006 sehen eine derartige Differenzierung nicht vor. Dementsprechend bedurfte es auch keiner Differenzierung danach, ob die Personalminderausstattung nur den Pflegehelferbereich betraf. Auch hinsichtlich der Punkte Pflegekennzifferberechnung und Berücksichtigung von Abwesenheitstagen der Heimbewohner vermag der Senat keine Berechnungsfehler der Beigeladenen und der beklagten Schiedsstelle zu erkennen. Somit ist davon auszugehen, dass die Klägerin, wie die beklagte Schiedsstelle in ihrem angefochtenen Beschluss zugrunde legte, im streitgegenständlichen Zeitraum durchschnittlich 3,5 Vollzeitstellen nicht besetzt und damit eine entsprechende Absenkung der vereinbarten Anzahl der 56,39 Vollzeitstellen vorgenommen hatte. Diese Pflichtverletzung hat auch zu erheblichen Qualitätsmängeln geführt. Dies ergibt sich für den Senat aus dem MDK-Prüfbericht vom 22.11.2005 und dem darin aufgestellten Katalog an Sofortmaßnahmen. Randnummer 46 Danach sind alle Voraussetzungen für eine Kürzung der vereinbarten Pflegevergütungen für die Dauer der Pflichtverletzung nach § 115 Abs. 3 a. F. SGB XI gegeben. Da über die Höhe des Kürzungsbetrages zwischen der Klägerin und der Beigeladenen keine Einigung zustande kam, oblag es auf Antrag der Beigeladenen der Schiedsstelle die Höhe des Kürzungsbetrages festzusetzen. Hierbei stand dieser eine Einschätzungsprärogative zu, wie sie bei Schiedsspruchentscheidungen zur Festlegung einer leistungsgerechten Vergütung anerkannt ist. Da das Gesetz keine Vorgaben zur Bezifferung des Rückzahlungsbetrages macht, stand der beklagten Schiedsstelle ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Dass sie sich dabei an der Höhe der eingesparten Personalkosten orientierte, erscheint sachgerecht und verlässt nicht den einer Schiedsstelle insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum. Randnummer 47 Es war daher zu entscheiden, wie geschehen. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 155 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 49 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die hier im Vordergrund stehende Auslegung der Regelung in § 5 LQV vom 30.08.2004 knüpft an besonderen Umständen des Einzelfalles an. Ihr kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Randnummer 50 Die Bestimmung des Streitwerts beruht auf § 197 a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2 S. 1, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wonach die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für die Klägerin maßgeblich ist. Betrifft der Antrag - wie hier - eine bezifferte Geldleistung, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Randnummer 51 Die Entscheidung über den Streitwert ist
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