(46), A – 3129) werden für die in der Anlage genannten Arztgruppen Regelleistungsvolumen berechnet, wobei der Beschluss vorsieht, dass im Honorarverteilungsvertrag weitere Differenzierungen oder Zusammenfassungen der nachfolgend genannten Arztgruppen vereinbart werden können. Zu den in der Anlage aufgeführten Arztgruppen gehören die ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte, die Psychologischen Psychotherapeuten und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Der HVV hat diese drei Gruppen zusammengefasst und ihnen ein einheitliches Regelleistungsvolumen zugeordnet. Randnummer 24 Der Beschluss des Bewertungsausschusses sowie die daran anknüpfenden Regelungen in Ziffer 6.3 HVV sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. u. a. HLSG, Urteil vom
- Februar 2009, L 4 KA 82/07; Urteil vom
- April 2009, L 4 KA 76/08 ; Urteil vom
- Juni 2009, L 4 KA 85/05, alle veröffentlicht in juris). Das gilt jedoch nicht für die durch den HVV vorgenommene Zuordnung eines einheitlichen Regelleistungsvolumens für die ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzte, die Psychologischen Psychotherapeuten und die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. Denn wie das Sozialgericht überzeugend darlegt, wird hier in einer mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit unvereinbaren Weise wesentlich ungleiches gleich behandelt. Nach den in sich schlüssigen und von der Beklagten nicht angegriffenen Berechnungen des Sozialgerichts kommt es bei den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten aufgrund der im EBM mit 510 Punkten bewerteten Ordinationsgebühr (Ziffer 23214 EBM) - im Vergleich zu der mit lediglich 120 Punkten bewerten Ordinationsgebühr bei den ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten und Psychologischen Psychotherapeuten (Ziffer 23210 ff. EBM) - und der bei den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten durchschnittlich höheren Anzahl probatorischer Sitzungen regelhaft zu deutlichen Überschreitungen des Regelleistungsvolumens. Das Sozialgericht errechnet allein für den Ordinationskomplex und die probatorischen Sitzungen einen durchschnittlichen quartalsbezogenen Leistungsbedarf von 1.736 Punkten in der Fachgruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, was in der Hauptgruppe der 6 bis 18 Jahre alten Versicherten zu einer regelhaften Überschreitung des Regelleistungsvolumens von 65 % im Primär- und 48 % im Ersatzkassenbereich führt. Während bei den ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten und Psychologischen Psychotherapeuten das Regelleistungsvolumen von durchschnittlich ca. 1050 Punkten den Leistungsbedarf adäquat abbildet, ist das bei den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten damit nicht der Fall und hat insbesondere zur Folge, dass die durch den Bewertungsausschuss erfolgte relationale Höherbewertung der Ordinationsziffer 23214 untergeht. Zu Recht weist das Sozialgericht aber darauf hin, dass es sich bei der Ziffer 23214 um eine Komplexziffer handelt, deren Bewertung mit 510 Punkten einen gegenüber den anderen Psychotherapeuten erheblich gesteigerten Leistungsaufwand unterstellt, der sich aus dem Leistungsinhalt „intensive Beratung zu den therapeutischen, familiären, sozialen oder beruflichen bzw. schulischen Auswirkungen und deren Bewältigung“ ergibt. Insoweit verfängt auch der Hinweis der Beklagten nicht, dass bei den ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten und Psychologischen Psychotherapeuten zusätzliche Gesprächsleistungen z.B. nach Ziffer 23220 EBM anfallen und zu ähnlich hohen Punktzahlen wie bei den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten führen können. Denn eine über den Ordinationskomplex hinausgehende intensive Beratung kann auch bei den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten anfallen und die Gesprächsziffern (wie die Ziffer 23220 EBM) gelten für die gesamte Honorar(unter)gruppe. Randnummer 25 Die hier entstehenden Ungleichheiten sind nicht als notwendige Folge generalisierender und pauschalierender Regelungen zu akzeptieren, weil es sich um eine systematische Ungleichbehandlung handelt und die wirtschaftlichen Auswirkungen bei der betroffenen Gruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten wegen der typischerweise kleinen Anzahl von Patienten auch nicht zu vernachlässigen sind. Aus diesem Grund ist es ebenfalls nicht zulässig, wegen der Überschneidungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im Fall der sog. Doppelzulassung oder der Genehmigung zur Behandlung von Kindern und Jugendlichen nach den Psychotherapie-Richtlinien diese gleich zu behandeln. Denn hierbei handelt es sich, wie das Sozialgericht zu Recht darlegt, nicht um den Regelfall, sondern um die Ausnahme. Auf die diesbezüglichen Darlegungen des Sozialgerichts nimmt der Senat Bezug (§ 153 Abs. 4 SGG). Randnummer 26 Soweit die Beklagte einwendet, das Sozialgericht lege nicht dar, dass es zu Fehlern bei der Berechnung der Fallpunktzahlen des Regelleistungsvolumens nach Maßgabe der Berechnungsformel im Beschluss des Bewertungsausschusses gekommen sei, geht dies an der Argumentation des Sozialgerichts vorbei. Denn das Sozialgericht hat nicht das Rechenwerk nach Maßgabe der Formel in Anlage 2 zum Teil III des BRLV beanstandet, sondern bemängelt zu Recht, dass der HVV die Berechnung der arztgruppenspezifischen Fallpunktzahl für das Regelleistungsvolumen nicht – wie dies aus Gleichheitsgründen geboten ist – getrennt nach dem Leistungsbedarf der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten einerseits und der ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Vertragsärzten und Psychologischen Psychotherapeuten andererseits vorgenommen hat. Randnummer 27 Ebenfalls unbeachtlich ist die Argumentation der Beklagten, die dem Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit widersprechende Festlegung müsse unter dem Aspekt einer Anfangs- und Erprobungsregelung gewürdigt werden. Denn das kommt regelmäßig nicht in Betracht, wenn eine Regelung schon von ihrer Struktur her mit höherrangigen Vorgaben nicht vereinbar ist (BSG, Urteil vom
- Februar 2010, B 6 KA 31/08 R, Juris Rdnr. 31). Eben dies ist vorliegend der Fall, denn der unterschiedliche Leistungsbedarf der Fachgruppe der Klägerin resultiert im Wesentlichen unmittelbar aus den normativen Vorgaben des EBM. Randnummer 28 Die Vertragsparteien des HVV sind daher verpflichtet, die Fallpunktzahlen für die Fachgruppe der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten unter Beachtung der unterschiedlichen Bewertung des Ordinationskomplexes und der durchschnittlich höheren Zahl der probatorischen Sitzungen neu zu verhandeln. Auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts nimmt der Senat auch insoweit Bezug. Randnummer 29 Soweit das Sozialgericht darüber hinaus eine Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung im Rahmen der Ausnahmeregelung nach Ziffer 6.3 HVV bejaht und die Notwendigkeit einer vollständigen Freistellung vom Regelleistungsvolumen im ersten und einer Verdoppelung des Regelleistungsvolumens innerhalb der folgenden sieben Quartale sieht, folgt der Senat dem hingegen nicht. Randnummer 30 Nach Ziffer 6.3 letzter Absatz HVV ist der Vorstand der KV Hessen ermächtigt, aus Gründen der Sicherstellung der ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung praxisbezogene Änderungen an den arztgruppenspezifischen Fallpunktzahlen gemäß Anlage zu Ziffer 6.3 vorzunehmen. Randnummer 31 Eine Sicherstellungsproblematik liegt im Fall der Klägerin nicht vor. Für die Sicherstellung der ärztlichen und psychotherapeutischen Versorgung sind die Bewertung der vertragsärztlichen Versorgung in einem regionalen Bereich sowie die Feststellung von quantitativen und/oder qualitativen Versorgungsdefiziten von maßgeblicher Bedeutung. Dabei ist eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen (z. B. Anzahl und Leistungsangebot der niedergelassenen und ermächtigten Ärzte, Bevölkerungs- und Mobilitätsstruktur, Umfang und räumliche Verteilung der Nachfrage aufgrund der vorhandenen Verkehrsverbindungen), die für sich und in ihrer Abhängigkeit untereinander weitgehend unbestimmt sind. Diese Aspekte sind in gleicher Weise bei der Frage von Bedeutung, ob die ärztliche Versorgung ausreichend sichergestellt ist. Der Beklagten steht bei der Gewichtung dieser Kriterien ein Beurteilungsspielraum zu (Urteil des Senats vom
- Februar 2009, L 4 KA 82/07 - juris). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Verwaltungsentscheidung ein richtig und vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liegt, die durch Auslegung des Begriffs „Sicherstellung“ zu ermittelnden Grenzen eingehalten und die Subsumtionserwägungen so hinreichend in der Begründung der Entscheidung verdeutlicht wurden, dass im Rahmen des Möglichen die zutreffende Anwendung der Beurteilungsmaßstäbe erkennbar und nachvollziehbar ist. Randnummer 32 Eine Sicherstellungsproblematik hat die Beklagte im Fall der Klägerin zu Recht verneint. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass ohne das Leistungsangebot der Klägerin die Versorgung mit Leistungen der Kinder- und Jugendpsychotherapie im Raum A-Stadt gefährdet wäre, da es hier eine Vielzahl entsprechender Therapeuten gibt. Die Klägerin hat das im Klageverfahren auch nicht mehr geltend gemacht. Randnummer 33 Soweit das Sozialgericht in dem angegriffenen Urteil davon ausgeht, der Begriff der Sicherstellung in Ziffer 6.3 HVV sei nicht in diesem engen Sinne, sondern weitergehend zu verstehen im Sinne einer allgemeinen Ausnahmeregelung für atypische Fälle, folgt der Senat dem nicht. Angesichts des ausdrücklich auf Sicherstellungsgründe beschränkten Wortlauts kann Ziffer 6.3 HVV nicht im Sinne einer allgemeinen Ausnahmeregelung für atypische Fälle verstanden werden. Es ist daher auch ausgeschlossen, das Fehlen einer generalklauselartigen Härtefallregelung im Wege ergänzender Auslegung in den HVV hineinzuinterpretieren (vgl. Urteile des Senats vom 17.3.2010, L 4 KA 25/08 u. a. – Revision anhängig –). Allerdings ist der HVV insoweit mit höherrangigem Recht unvereinbar, denn aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG folgt die Notwendigkeit, Ausnahmen vom Regelleistungsvolumen nicht allein im Fall einer Sicherstellungsproblematik, sondern auch in Härtefällen machen zu können. Es besteht daher eine Verpflichtung der Vertragsparteien des HVV, diesen um eine entsprechende Härteklausel zu ergänzen und noch rechtshängige Anträge auf Sonderregelungen auf der Grundlage dieser Neuregelung zu bescheiden (Urteile des Senats a. a. O.). Randnummer 34 Im Fall der Klägerin fehlt es jedoch bereits an einem derartigen Härte- oder Ausnahmefall. Das Sozialgericht hat diesen mit der Begründung bejaht, dass bei einer neuen Praxis wie der der Klägerin in den ersten Quartalen vermehrt probatorische Sitzungen anfielen, die mit 1495 Punkten bewertet seien und jeweils bis zu fünfmal (bzw. bei geplanter analytischer Psychotherapie bis zu achtmal) abgerechnet werden könnten. Das Regelleistungsvolumen pro Patient betrage aber lediglich rund 1050 Punkte. Eine Mischkalkulation mit den bereits in Psychotherapie übernommenen Behandlungsfällen sei am Anfang einer Praxistätigkeit nicht bzw. nur sehr begrenzt möglich. Deshalb müssten die probatorischen Sitzungen im ersten Quartal aus dem Regelleistungsvolumen ganz herausgenommen werden; für die Folgequartale bis zum Abschluss des zweiten Jahres sei dieses zu verdoppeln. Randnummer 35 Das sieht der Senat anders. In der Neuniederlassung eines Arztes bzw. Psychotherapeuten kann kein atypischer oder Härtefall gesehen werden, der eine Ausnahme vom Regelleistungsvolumen rechtfertigt. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass mit jeder Neuniederlassung ein erhöhter Aufwand für den Arzt bzw. Psychotherapeuten verbunden ist, um sich mit den Patienten vertraut zu machen und diese an sich zu binden. Gerade in dieser Situation ist die Gefahr von Mengenausweitungen bei den ärztlichen Leistungen, denen das Instrument der Regelleistungsvolumina entgegen wirken soll (vgl. hierzu die Urteile des Senats a. a. O.), besonders groß. Das gilt auch für die probatorischen Sitzungen, die nicht genehmigungspflichtig sind und über deren Umfang der Therapeut nach eigener Indikationsstellung entscheidet (BSG, Urteil vom
- Mai 2008, B 6 KA 9/07 R = BSGE 100, 254, 279). Randnummer 36 Die Zeitgebundenheit der probatorischen Sitzungen (mindestens 50 Minuten) hat allerdings bei den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten zur Folge, dass die bei einer Praxisneugründung notwendigerweise erhöhte Anzahl dieser Sitzungen zwangsläufig zu einer Überschreitung des Regelleistungsvolumens führt, da bereits mit der Ordination (Ziffer 23214 EBM, 510 Punkte) und der Durchführung einer probatorischen Sitzung (Ziffer 35150 EBM, 1495 Punkte) 2005 Punkte anfallen. Selbst unter Berücksichtigung der – wie dargelegt – erforderlichen Erhöhung des Regelleistungsvolumens für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten im HVV, welche in die Gesamtbetrachtung einbezogen werden muss, bedeutet dies, dass zu Beginn der Tätigkeit in erheblichem Umfang Leistungen außerhalb des Regelleistungsvolumens und damit nur noch zum unteren Punktwert vergütet werden. Randnummer 37 Ob dieser Aspekt im Einzelfall dazu führen kann, dass in außergewöhnlichen Konstellationen eine Praxisneugründung einen atypischen Fall begründet, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Im Fall der Klägerin fehlt es gerade an individuellen Aspekten, welche die Notwendigkeit einer Sonderregelung begründen könnten. Bei ihr hat sich nämlich bereits im dritten Quartal nach der Niederlassung die Zahl der probatorischen Sitzungen mit 23 bei 53 Behandlungsfällen völlig normalisiert und nicht einmal mehr den Durchschnitt der Fachgruppe erreicht. Erhebliche Überschreitungen gab es nur im ersten und eingeschränkt noch im zweiten Quartal (III/06: 109 bei 42 Behandlungsfällen = 340,2 % mehr als der Fachgruppendurchschnitt; IV/06: 57 bei 48 Behandlungsfällen = 109,01 % des Fachgruppendurchschnitts). Die Klägerin hat also in kurzer Zeit einen Patientenstamm aufgebaut, bei dem sie genehmigungspflichtige Psychotherapieleistungen erbringen konnte, was zu einem starken Rückgang probatorischer Sitzungen und zu wesentlich geringeren Überschreitungen des Regelleistungsvolumens geführt hat. Angesichts dessen vermag der Senat dem Sozialgericht, welches die Notwendigkeit einer auf zwei Jahre ausgedehnten Sonderregelung angenommen hat, schon im Hinblick auf die von der Klägerin tatsächlich erbrachten Leistungen nicht zu folgen. Hinzu kommt der wirtschaftliche Erfolg der Klägerin. Denn diese hat bereits im ersten Quartal ihrer Berufstätigkeit ein Honorar von 9.569,16 € bei 42 Behandlungsfällen erzielt und sich damit schon in der Nähe des Durchschnitts ihrer Fachgruppe bewegt, der nach den von der Beklagten mitgeteilten Daten im Quartal III/06 bei 13.444,10 € bei 46 Behandlungsfällen lag. Im Quartal IV/06 lag die Klägerin mit einem Honorar von 26.823,08 € bei 48 Behandlungsfällen bereits weit oberhalb des Fachgruppendurchschnitts von 18.926,99 € bei 51 Behandlungsfällen. Dies setzt sich in den Folgequartalen fort, in denen die Klägerin stets weit oberhalb des Fachgruppendurchschnitts abgerechnet hat. Damit fehlt es aber auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten an den Voraussetzungen für eine Sonderregelung zum Regelleistungsvolumen. Randnummer 38 Aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den sog. „Aufbaupraxen“ bzw. „Anfängerpraxen“ kann die Klägerin keine weitergehenden Ansprüche herleiten. Das Bundessozialgericht verlangt, dass solchen Praxen in der Aufbauphase die sofortige Steigerung auf den Durchschnittsumsatz der Fachgruppe möglich sein muss. Der jungen Praxis muss die Möglichkeit eingeräumt werden, durch den Zugewinn an Patienten den Umsatz zu steigern. Das ist nach dem HVV 2005 indes der Fall. Die Klägerin hatte keine Beschränkungen hinsichtlich der Fallzahl hinzunehmen und konnte ab dem zweiten Quartal ihrer Tätigkeit einen Umsatz oberhalb des Fachgruppendurchschnitts generieren. Randnummer 39 Ebenso wenig ist aus der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom
- Mai 2008 (B 6 KA 49/07 R, juris) abzuleiten, dass bei Praxen in der Aufbauphase die probatorischen Sitzungen zwingend in einem weitergehenden Umfang honoriert werden müssen. Das BSG führt aus, dass für die „für eine sachgerechte psychotherapeutische Versorgung in der einzelnen Praxis notwendige Mindestzahl an probatorischen Sitzungen“ ein Mindestpunktwert von 2,56 Cent garantiert sein muss (juris Rdnr. 57). Wie hoch diese Mindestzahl anzusetzen ist wird nicht näher konkretisiert. Die Ausgestaltung dieser Vorgabe ist damit Sache der Vertragsparteien des HVV. Sofern diese – wie oben im Einzelnen dargelegt – eine Neuregelung des Regelleistungsvolumens vornehmen, welches hinsichtlich der probatorischen Sitzungen den „notwendigen Mindestbedarf“ abdecken und hierfür eine angemessene Honorierung vorsehen, ist dies ausreichend. Die Notwendigkeit einer speziellen Regelung für neu gegründete Praxen folgt hieraus nicht, da es sich hierbei lediglich um ein Verteilungsproblem handelt. Die Anzahl der tatsächlich erforderlichen probatorischen Sitzungen pro Patient ist bei diesen Praxen auf längere Sicht betrachtet nicht höher als bei etablierten Praxen. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Von einer Quotelung im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme hat der Senat abgesehen, weil dies nur ein Quartal betrifft und die Klägerin insgesamt weit überwiegend obsiegt hat. Randnummer 41 Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009107