Leitsatz Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) folgende Rechtsfragen vorgelegt: 1. Ist das Abkommen vom 18. September 1998 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Zentralbank (EZB) über den Sitz der EZB (Sitzstaatabkommen) Teil des Unionsrechts, dem Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht zukommt, oder handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag? 2. Ist Art. 15 des Sitzstaatabkommens in Verbindung mit Art. 36 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der EZB einschränkend so auszulegen, dass die Anwendbarkeit des leistungsbegründenden deutschen Sozialrechts auf die Bediensteten der EZB lediglich dann ausgeschlossen ist, wenn den Bediensteten nach den "Beschäftigungsbedingungen" eine vergleichbare Sozialleistung durch die EZB erbracht wird? 3. Falls Frage 2 verneint wird:
(3)Dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, werden auf das Elterngeld angerechnet, soweit sie für denselben Zeitraum zustehen und die auf der Grundlage des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Verordnungen nicht anzuwenden sind.“ Randnummer 27 Nach der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drucksache - BT-Drucks. - 16/1889, Seite 22) soll § 3 Abs. 3 S. 1 BEEG sicherstellen, dass es in Fällen ausländischen Leistungsbezugs nicht zu Doppelzahlungen kommt, wobei die Vorschrift nur anzuwenden ist, soweit nicht die Anwendung vorrangiger Kollisionsnormen (etwa der VO (EWG) 1408/71 und VO (EWG) 574/72) entgegensteht. Randnummer 28 Allein unter Anwendung der nationalen Vorschrift des § 1 Abs. 1 BEEG sind die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Elterngeld während der ersten 12 Lebensmonate des am 5. September 2008 geborenen Kindes erfüllt, denn die Klägerin hat (und hatte auch während des hier in Betracht kommenden Leistungszeitraumes) ihren Wohnsitz in Deutschland (weshalb im Übrigen § 1 Abs. 2 Nr. 3 BEEG nicht zur Anwendung kommt), mit ihrem Kind in einem Haushalt gelebt, dieses selbst betreut und erzogen und auch keine bzw. keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt. Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob im Fall der Klägerin der Anspruch ausgeschlossen ist. Ein solcher Anspruchsausschluss steht unter dem Gesetzesvorbehalt gemäß § 31 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I), wonach Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden dürfen, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zulässt. Leistungen des BEEG unterfallen den Sozialleistungsbereichen des SGB, was sich aus § 68 Nr. 15a SGB I ergibt. Danach gilt bis zu seiner Einordnung in das SGB der erste Abschnitt des BEEG als besonderer Teil des SGB. Da im Fall der Klägerin die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BEEG erfüllt sind, kommt mithin ein Ausschluss vom Bezug von Elterngeld nur in Betracht, wenn dies eine Spezialregelung vorschreibt, die den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts entspricht. Hierbei ist § 30 SGB I zu berücksichtigen. Abs. 1 dieser Vorschrift statuiert zunächst das Territorialitätsprinzip, indem für die Geltung der Vorschriften des SGB - wie in § 1 Abs. 1 BEEG - auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der betreffenden Person in Deutschland abgestellt wird. Nach § 30 Abs. 2 SGB I bleiben jedoch Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt. Randnummer 29 2. Die höchstrichterliche nationale Rechtsprechung hat sich bislang lediglich mit einer vergleichbaren Konstellation betreffend Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) - die Vorgänger-Leistung des Elterngeldes - beschäftigt (BSG, Urteil vom 29. August 1991, 4 REg 5/91). Ausgangsfrage dieses Verfahrens war, ob der Klägerin, deren Ehemann seinerzeit Bediensteter des Europäischen Patentamtes in YS. war, Erziehungsgeld zusteht. Das BSG hat einen Anspruch bejaht und insbesondere darauf abgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach nationalem Recht erfüllt sind, ein Anspruchsausschluss unter dem Gesetzesvorbehalt steht und ein solcher Anspruchsausschluss weder nach nationalem Recht noch europarechtlichen Vorschriften ersichtlich ist. Hierbei hat das BSG auf Art. 18 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation (BGBl. II 1976 II, Seite 985) verwiesen und ausgeführt, dass „…schon der Wortlaut der Vorschrift keinen Zweifel daran aufkommen [lässt], dass nur die ‚Bediensteten des Europäischen Patentamts’, zu denen die Klägerin nicht gehört, und auch diese nur in Bezug auf ihre Tätigkeit für die Organisation (…) und schließlich nur hinsichtlich derjenigen Systeme der Sozialen Sicherheit von der Anwendung (hier: deutschen) staatlichen Rechts ausgenommen sein sollen, die durch Pflichtbeiträge finanziert werden. Zu diesen Systemen gehört … das BErzGG nicht.“ Randnummer 30 II. Davon ausgehend könnte Art. 15 des Sitzstaatabkommens, der folgenden Wortlaut hat Randnummer 31 „Im Hinblick auf Art. 36 der Satzung des ESZB unterliegen die Beschäftigungsbedingungen der Direktoriumsmitglieder und Bediensteten nicht dem materiellen und prozessualen Arbeits- und Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland.“ Randnummer 32 eine Regelung darstellen, die den Anspruch der Klägerin auf Elterngeld ausschließt und den Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt entspricht. Art. 15 des Sitzstaatabkommens bezieht sich auf Art. 36 der Satzung des ESZB und der EZB, wonach der EZB-Rat auf Vorschlag des Direktoriums die Beschäftigungsbedingungen für das Personal der EZB festlegt (36.1.) und der Gerichtshof für alle Streitsachen zwischen der EZB und deren Bediensteten innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen zuständig ist, die sich aus den Beschäftigungsbedingungen ergeben (36.2.). Randnummer 33 III. Zu den einzelnen Fragen des Vorabentscheidungsersuchens: Randnummer 34 1. Zunächst ist ungeklärt, welchen Rechtscharakter das Sitzstaatabkommen hat. Insofern kommt in Betracht, das Abkommen entweder als Unionsrecht zu bewerten mit der Folge, dass ihm Anwendungsvorrang vor dem nationalen Gesetz zukommt, oder lediglich als völkerrechtlichen Vertrag ohne supranationale Bedeutung anzusehen, dem durch das nationale Transformationsgesetz der gleiche Rang wie den übrigen formellen Gesetzen zukommt. Randnummer 35 Für eine Qualifizierung des Sitzstaatabkommens als Bestandteil des Unionsrechts spricht zunächst, dass es sich bei der EZB nach Art. 13 EUV (in der Fassung des Lissabon-Vertrages) um ein Organ der EU handelt und Art. 21 des Abkommens für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der EZB hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens die Zuständigkeit des EuGH regelt. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des EuGH das Sitzstaatabkommen im Lichte des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auszulegen (EuGH Urteil vom 8. Dezember 2005, Rs. C-220/03 - EZB ./. Bundesrepublik Deutschland -). So regelt Art. 21 des Protokolls ausdrücklich, dass dieses auch für die EZB, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten gilt. Die Regelungen des Sitzstaatabkommens konkretisieren und ergänzen mithin das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen, das wiederum Bestandteil der Verträge ist (vgl. Art. 343 AEUV, ex-Art. 291 EG). Randnummer 36 Zweifel an der Qualifizierung des Abkommens als völkerrechtlicher Vertrag könnten sich daraus ergeben, dass bereits die Befugnis der EZB, völkerrechtliche Verträge zu schließen, fraglich ist. Aus Art. 130 AEUV (Ex-Art. 108 EG) und Art. 7 der Satzung des ESZB und der EZB ergibt sich zwar eine unabhängige Stellung der EZB. Die Handlungsformen sind jedoch in Art. 132 AEUV (Ex-Art. 110 Abs. 1 EG) und Art. 34 der Satzung des ESZB und der EZB geregelt, wonach die EZB durch Verordnung, Beschluss bzw. Entscheidung, Empfehlung und Stellungnahme handelt. Weitere Handlungsformen sind der Erlass von Leitlinien und die Erteilung von Weisungen (Art. 12 Abs. 1 der Satzung des ESZB und der EZB). Die Befugnis, völkerrechtliche Verträge abzuschließen, ist damit nicht ausdrücklich geregelt (im Gegensatz zur entsprechenden Befugnis der Europäischen Patentorganisation, vgl. Art. 25 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation). Randnummer 37 2. Weiterhin ist fraglich, wie der Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ in Art. 15 des Sitzstaatsabkommens und Art. 36 der Satzung des ESZB und der EZB, auf den sich die Regelung der Nichtanwendung des deutschen materiellen und prozessualen Arbeits- und Sozialrechts bezieht, auszulegen ist. Zum einen könnte die Regelung so verstanden werden, dass im Falle der Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses zur EZB für den Bediensteten unter anderem das materielle deutsche Sozialleistungsrechts insgesamt (mithin betreffend sowohl sozialversicherungsrechtliche als auch steuerfinanzierte Sozialleistungen) ausgeschlossen ist, wie dies von dem Beklagten des vorliegenden Verfahrens vertreten wird. Zum anderen ließe sich orientiert am Wortlaut die Auffassung vertreten, dass lediglich die Bedingungen gemeint sind, unter denen das Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Während die deutsche und englische Fassung im Wesentlichen übereinstimmen („Beschäftigungsbedingungen“, „conditions of employment“), enthält die spanische Fassung den Begriff „condiciones de contratácion del personal“, worunter - enger - die Voraussetzungen verstanden werden könnten, unter denen der Vertragsschluss zu erfolgen hat. Der Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ findet sich auch in der primärrechtlichen Regelung des Art. 336 AEUV (ex-Art. 283 EG), dem die Differenzierung zwischen dem Statut der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union zu entnehmen ist. Hieraus könnte abgeleitet werden, dass unter „Beschäftigungsbedingungen“ die arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen zu verstehen sind. Dies legt weiter nahe, dass unter diese arbeitsvertraglichen Rahmenbedingungen zumindest auch die sozialversicherungsrechtlichen Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses fallen, wobei aus der Sicht des Senats jedoch unklar bleibt, ob hiervon auch steuerfinanzierte und an das Territorialitätsprinzip anknüpfende Sozialleistungen betroffen sind. Randnummer 38 3. Die Fragen Nr. 3
- a)und
- b)des Vorabentscheidungsersuchens betreffen das Verhältnis des kollisionsrechtlichen Charakters von Art. 15 des Sitzstaatsabkommens zum nationalen Kollisionsrecht. Randnummer 39 Die angeführte Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29. August 1991 a.a.O.) kann auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragen werden, so dass sich hieraus keine weitere Klärung ergibt. Insoweit differieren Art. 18 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation und Art. 15 des Sitzstaatabkommens bereits im Wortlaut erheblich, indem in Art. 18 ein Bezug zum pflichtbeitragsfinanzierten Sozialversicherungssystem hergestellt und in Art. 15 mit der Überschrift „Nichtanwendbarkeit des deutschen Arbeits- und Sozialrechts“ auf das materielle und prozessuale Arbeits- und Sozialrecht der Bundesrepublik Deutschland abgestellt wird. Randnummer 40 Zur weiteren Klärung trägt auch nicht die Kollisionsnorm des § 3 Abs. 3 S. 1 BEEG bei, mit der der deutsche Gesetzgeber - wie ausgeführt - in Fällen ausländischen Leistungsbezugs, der mit dem Elterngeld vergleichbar ist, Doppelzahlungen durch Anrechnung der ausländischen Leistung vermeiden wollte. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass stets dann, wenn ein ausländischer Leistungsbezug im Sinne der Vorschrift nicht stattfindet, das deutsche Elterngeld zu zahlen ist. Vielmehr steht - wie sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/1889, Seite 22) ergibt - die Anwendung der Vorschrift unter dem Vorbehalt der Nichtanwendbarkeit vorrangiger Kollisionsnormen. Eine solche vorrangige Kollisionsnorm könnte jedoch Art. 15 des Sitzstaatabkommens in Verbindung mit Art. 36 der Satzung des ESZB und der EZB darstellen. Randnummer 41 Art. 15 des Sitzstaatsabkommens könnte aber hinsichtlich seiner kollisionsrechtlichen Wirkungen einschränkend im Sinne der Entscheidung des Gerichtshofs vom 20. Mai 2008 in der Rechtssache Bosmann (Rs. C-352/06, Slg. 2008, I-3827) ausgelegt werden. Der Gerichtshof stellte in dieser Entscheidung zum Kollisionsrecht des Titels II der VO (EWG) 1408/71 zwar fest, dass der dortige Fall nach Art. 13 II Buchst. a VO (EWG) 1408/71 zu beurteilen und die Bundesrepublik Deutschland wegen der Anwendbarkeit niederländischen Rechts nicht verpflichtet sei, unter Anwendung des deutschen Sozialrechts Kindergeld zu gewähren (Rn. 26 f.). Unter Verweis auf leistungsrechtliche Rechtsprechung zur Bedeutung des Art. 42 EG (Art. 48 AEUV) und das daraus folgende Günstigkeitsprinzip („Petroni-Prinzip, vgl. Urteil vom 21. Oktober 1975 Rs. 24/75, EuGHE 1975, 1149)“ kam der Gerichtshof aber zu dem Ergebnis, dass dem unzuständigen Wohnortmitgliedstaat nicht die Befugnis abgesprochen werden könne, den in seinem Gebiet wohnhaften Personen Familienbeihilfen zu gewähren (Rn. 31 - 33 der Entscheidungsgründe Rs. Bosmann). Randnummer 42 Der Senat interpretiert das genannte Urteil des EuGH von 20. Mai 2008 in der Rechtssache Bosmann dahingehend, dass der Grundsatz der einheitlichen Bestimmung des anzuwendenden Sozialrechts nicht in Frage gestellt werden soll. Begrenzt wird nur die Reichweite des Anwendungsvorrangs des Kollisionsrechts in Bezug auf den unzuständigen Staat in einem Fall, in dem die parallele Anwendung des Sozialrechts des unzuständigen Staates der betroffenen Person nur Vorteile und keine Nachteile bringt. Dem unzuständigen Staat bleibt es hiernach unbenommen, weitergehende Ansprüche einzuräumen (ähnlich Eichenhofer, ZESAR 2008, 458, 459, der nicht an einer Begrenzung des Anwendungsvorrangs, sondern vom Vorrang des autonomen internationalen Sozialrechts der Mitgliedstaaten nach dem Günstigkeitsprinzip ausgeht). Randnummer 43 Art. 15 des Sitzstaatabkommens ist nach Auffassung des Senats eine Art. 13 ff. VO (EWG) 1408/71 bzw. Art. 11 ff. VO (EG) 883/2004 vergleichbare Kollisionsnorm. Durch Art. 15 soll sichergestellt werden, dass in Fragen der sozialen Sicherheit allein das mit den Beschäftigungsbedingungen der EZB geschaffene System der sozialen Sicherheit Anwendung findet und nicht das Recht des Wohnortstaates der hiesigen Klägerin. Insoweit gelten allerdings auch die Grenzen der kollisionsrechtlichen Wirkungen. Eine unmittelbare Anwendung der Art. 13 ff. VO (EWG) 1408/71 bzw. dem Art. 11 ff. VO (EG) 883/2004 scheidet aus, da bei der in ihrem Heimatland bei einem Unionsorgan beschäftigten Klägerin kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, der den Anwendungsbereich des koordinierenden Sozialrechts eröffnen würde (vgl. EuGH, Rechtssache My, Rs. C-293/03, Slg. 2004, I-12013 Rn. 40ff.). Nichts anderes folgt aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung in der Rechtssache Öberg (Rs. C-185/04, Slg. 2006, I-1453), bei der sich der grenzüberschreitende Sachverhalt aus der Frage der Anrechnung einer Beschäftigung eines schwedischen Staatsangehörigen beim Europäischen Gerichtshof nach seiner Rückkehr nach Schweden ergibt. Unabhängig davon handelt es sich bei Art. 15 des Sitzstaatabkommens in Verbindung mit Art. 36 der Satzung des ESZB und der EZB nach Auffassung des Senats zudem um Unionsrecht, welches Art. 13 ff. VO (EWG) 1408/71 bzw. Art. 11 ff. VO (EG) 883/2004 als spezielleres Recht verdrängt. In der Rs. C-293/03 hat der Gerichtshof u.a. unter Rückgriff auf das Beamtenstatut und Art. 10 EG (nunmehr Art. 4 Abs. 3 EUV) aber hervorgehoben, dass nicht hingenommen werden könne, dass eine Regelung eine Berufstätigkeit bei einem Organ der Europäischen Union behindern und davon abschrecken könne, weil ein Beschäftigter Sozialleistungen seines nationalen Systems nicht in Anspruch nehmen könne, die er hätte in Anspruch nehmen können, wenn er die Stelle nicht angetreten hätte. Nichts anderes kann nach Auffassung des Senates für die Auslegung des Unionsrechts gelten. Randnummer 44 Für den Senat stellt sich allerdings die Frage, ob der Übertragung dieses Rechtsgedankens auf die vorliegende Konstellation entgegensteht, dass die Mitarbeiter der EZB auf Grundlage des Abkommens über Vorrechte und Befreiungen von der deutschen Lohn- und Einkommenssteuer befreit sind und es sich bei dem Elterngeld um eine rein steuerfinanzierte Sozialleistung handelt. Randnummer 45 Dieser Aussetzungs- und Vorlagebeschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 Sozialgerichtsgesetz– SGG sowie EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008, Rs. C-210/06 – Rs. Cartesio – Rn. 97). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009110