gehend BSG, B 4 AS 52/11 B
gehend BSG,
dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Ausweislich eines Aktenvermerkes vom Oktober 2006 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und legte die für einen am 5. Oktober 2006 gestellten Fortzahlungsantrag erforderlichen Verdienstbescheinigungen seiner Ehefrau vor. Daneben gab der Kläger ausweislich des besagten Aktenvermerkes an, dass er eine Einmalzahlung von der Zusatzversicherung seines Arbeitgebers erhalten habe bzw. erhalten werde. Der Kläger wurde mündlich gebeten, einen
weis über diese Einmalzahlung beizubringen. Am
1 S. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) aufgehoben und zu Unrecht geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 574,83 € gem. § 50 Abs. 1 SGB X zurückgefordert. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Arbeitslosengeld II: 75,72 €; Kosten der Unterkunft: 125,46 €; Zuschlag: 373,65 €. Zur Begründung bezog sich die Beklagte auf die Abfindung durch den Pensions-Sicherungs-Verein in Höhe von 931,00 €, welche als Einkommen im Auszahlungsmonat Oktober 2006 gemäß § 11 Abs. 1 SGB II, § 1 Abs. 3 Alg ll-VO auf die Leistungen anzurechnen sei.
Abzug einer auf Einkommen zu gewährenden Versicherungspauschale in Höhe von 30,00 € ergebe sich ein anzurechnender Betrag von 901,00 €. Unter Berücksichtigung des
Abzug von Freibeträgen anzurechnenden Erwerbseinkommens der Ehefrau des Klägers in Höhe von 604,91 € und des Kindergeldes für die Tochter in Höhe von 154,00 € überstiegen die Einkünfte den Bedarf des Klägers im Sinne des SGB II. Hilfebedürftigkeit sei damit im Oktober 2006 nicht gegeben gewesen. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
2 SGB II nicht berücksichtigt worden sei. Randnummer 10 Am
Erlass des hier maßgeblichen Verwaltungsaktes, nämlich des Bewilligungsbescheides vom 19. April 2006, welcher Leistungen der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum Mai 2006 bis einschließlich Oktober 2006 gewährte, Einkommen erzielt worden, welches zum Wegfall des Anspruchs des Klägers im Monat Oktober 2006 geführt habe. Insoweit sei die im Oktober 2006 erhaltene Abfindungszahlung des Pensions-Sicherungs-Vereins, X-Stadt, als Einkommen im Sinne von § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen gewesen.
1 Satz 1 SGB II fielen unter den Einkommensbegriff sämtliche Einnahmen in Geld- oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
diesem Buch, der Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz und
den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz. Die an den Kläger gezahlte Abfindung sei
den §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz– gezahlt worden. Diese Zahlung stelle zunächst eine Einnahme in Geld im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar. Einer der in § 11 Abs. 1 Satz 1 genannten Ausnahmefälle sei insoweit nicht einschlägig. Darüber hinaus stelle die an den Kläger geleistete Zahlung des Pensions-Sicherungs-Vereins auch keine nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahme im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 SGB II dar. Dass die Leistungen
dem Betriebsrentengesetz zweckbestimmte Einnahmen seien, sei nicht ersichtlich. Daneben sei nicht ersichtlich, dass diese Einnahmen - selbst unterstellt, sie wären zweckbestimmt - einem anderen Zweck als die Leistungen
dem SGB II dienen sollten. Die Leistungen
dem Betriebsrentengesetz dienten vielmehr ebenfalls der Sicherung des Lebensunterhaltes. Daneben würde eine Nichtberücksichtigung der Betriebsrente auch zu einer Ungleichbehandlung gegenüber Beziehern von tatsächlichem Erwerbseinkommen führen. Zwar genieße auch dasjenige, was der Hilfebedürftige aus der Verwertung seines Vermögens zum Verkehrswert erzielt, den Vermögensschutz des § 12 SGB II, da es an die Stelle des verwerteten Vermögensgegenstandes trete und dem Hilfebedürftigen keinen wertmäßigen Zuwachs seines Vermögensbestandes bringe. Die Rentenanwartschaften des Klägers beim Pensions-Sicherungs-Verein seien jedoch zu keinem Zeitpunkt dem Vermögensbegriff im Sinne von § 12 Abs. 1 SGB II unterfallen.
1 SGB II seien alle verwertbaren Vermögensgegenstände als Vermögen zu berücksichtigen. Die genannten Rentenanwartschaften seien allerdings nicht verwertbar im zuvor genannten Sinne gewesen. Der Begriff der Verwertbarkeit sei ein rein wirtschaftlicher, welcher allein die Frage betrifft, ob ein bestimmter Vermögensgegenstand überhaupt einen wirtschaftlichen Wert besitze, der sich zu Gunsten des Hilfebedürftigen einsetzen lasse. Rechtlich ausgeschlossen sei die Verwertbarkeit, wenn hinsichtlich eines Vermögensgegenstandes Verfügungsbeschränkungen bestünden, deren Aufhebung der Hilfebedürftige nicht erreichen könne. Vor dem Hintergrund, dass § 3 Abs. 1 des Betriebsrentengesetzes festlege, dass unverfallbare Anwartschaften im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und laufende Leistungen nur unter den in § 3 genannten Voraussetzungen abgefunden werden dürfen, könne festgehalten werden, dass die Verwertbarkeit des Vermögensgegenstandes durch den Kläger rechtlich ausgeschlossen gewesen sei mit der Folge, dass die Versorgungsanwartschaft bereits nicht dem Vermögensbegriff unterfalle. Insoweit sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte hier eine fehlerhafte Berechnung vorgenommen hätte. Insbesondere sei nichts dagegen einzuwenden, dass die Beklagte die einmalige Einnahme gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 2 b Alg ll-V bereits im Monat des Zuflusses und nicht gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg ll-V ab dem Folgemonat berücksichtigt habe. Bei § 2 Abs. 3 Satz 2 Alg ll-V handele es sich lediglich um eine Option, mit der der Verwaltungsaufwand gemindert werden könne. Wenn die Behörde von dieser Option keinen Gebrauch mache, sei dies unschädlich.
1 Satz 1 SGB X seien bereits erbrachte Leistungen, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, zu erstatten. Die im Hinblick auf den Erstattungsanspruch existierende Einschränkung in § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II, wonach abweichend von § 50 des Zehnten Buches 56 v.H. der bei der Leistung
1 und Satz 2 sowie § 28 berücksichtigten Kosten für Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung nicht zu erstatten seien, sei von der Beklagten im Klageverfahren durch Erlass des Änderungsbescheides vom
altem Recht möglich gewesen eine Abfindung
AVG zu verlangen. Randnummer 15 Unabhängig davon könne es auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Abfindungsbescheides des Pensions-Sicherungs-Vereins keinen Unterschied machen, ob eine solche Abfindung auf Verlangen des Arbeitnehmers möglich gewesen sei oder nicht. Im Ergebnis habe dem Kläger keine Wahlmöglichkeit bestanden. Dies dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Bei der Abfindung habe es sich um eine zweckbestimmte Leistung im Hinblick auf die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung gehandelt. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom
teiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
gekommen ist, 3.
Antragstellung oder Erlass eines Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
3 SGB III Anwendung, wonach der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, wenn die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorliegen. Randnummer 23 Der Bewilligungsbescheid ist mit Zufluss der Abfindung rechtswidrig geworden. Randnummer 24 Der Zufluss der Abfindung auf die Versorgungsanwartschaft des Pensions-Sicherungs-Vereins im Monat Oktober 2006 stellt Einkommen dar, welches bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist. Randnummer 25
Abs 1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
dem SGB II, der Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die
dem Bundesentschädigungsgesetz (BEntschG) für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden.
1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, hiervon
Abs. 2 der Vorschrift jedoch Freibeträge abzusetzen. Zudem sind in § 12 Abs. 3 SGB II bestimmte Vermögensbestandteile aufgeführt, die ganz oder teilweise nicht (bedarfsmindernd) zu berücksichtigen sind. Randnummer 26 Eine Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen erfolgt durch das SGB II selbst nicht.
den von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kriterien ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II grundsätzlich alles das, was jemand
Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (BSG, Urteil vom
AVG gegenüber dem Träger der Insolvenzsicherung. Der Abfindungsanspruch
AVG ist insoweit ein aliud, zumal er – unabhängig davon, ob die Voraussetzungen vorlagen – seinerzeit nicht geltend gemacht worden ist.
den oben aufgestellten Grundsätzen ist nämlich auch unerheblich, warum ein Zufluss nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt realisiert worden ist. Die Sicherungspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins greift ein, wenn das Unternehmen, das die betriebliche Altersversorgung finanziert hat, insolvent wird. Bei der Abfindung
AVG handelt es sich um ein Gestaltungsrecht des Pensions-Sicherungs-Vereins, das auch gegen den Willen des Versicherten ausgeübt werden kann. Bereits dies spricht dagegen, einen Zufluss oder einer Vermögenseigenschaft zu einem früheren Zeitpunkt zu fingieren, zu dem der Pensions-Sicherungs-Verein noch nicht von seinem Abfindungsrecht Gebrauch gemacht hat. Der Abfindungsanspruch war mithin auch nicht vor Erlass des Abfindungsbescheides am
3 SGB II. Aus der Natur der Abfindung ergibt sich, dass der Empfänger in seiner Verfügung hierüber frei ist. Eine zweckbestimmte Einnahme ist nur dann anzunehmen, wenn aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung zu einem bestimmten Zweck verwendet werden soll (BSG, Urteil vom
3 Satz 2 Alg II-VO a.F. nicht mehr verwirklicht werden kann, ist eine Berücksichtigung im Zuflussmonat entsprechend dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 1 Alg II-VO rechtmäßig. Vorliegend wirkt es sich auch nicht zu Lasten des Klägers aus, dass das Einkommen nicht
3 Satz 3 Alg II-VO a.F. in mehreren Monaten angerechnet wurde. Sachlich begründet ist dies durch den Umstand, dass der Oktober der letzte Monat des Bewilligungszeitraums war und der Schutzzweck des § 2 Abs. 3 Satz 3 Alg II-VO, den Krankenversicherungsschutz nicht entfallen zu lassen (siehe BSG, Urteil vom 30. September 2008 – B 4 AS 29/07 R– und - B 4 AS 57/07 R), bei der rückwirkenden Änderung keine Bedeutung hat, da die Änderung auf den Fortbestand des Krankenversicherungsschutzes keine Folgen hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a letzter Halbsatz Sozialgesetzbuch Fünftes Buch– Gesetzliche Krankenversicherung – SGB V). Randnummer 29 Es handelt sich bei der Abfindung um Einkommen, welches zum Wegfall des Anspruches geführt haben würde, was die Änderung zum Zeitpunkt ab Änderung der Verhältnisse rechtfertigt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Randnummer 30 Im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Bescheide. Anderweitige Zweifel an der Rechtmäßigkeit werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Randnummer 31 Das Sozialgericht hat in seiner Kostenentscheidung die Korrektur der Bescheide
Anhängigkeit angemessen im Rahmen des § 193 SGG berücksichtigt. Randnummer 32 Auch die hiesige Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 33 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009111
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.