ihrer paritätischen Besetzung aus Vertretern der Einrichtungen sowie der Sozialhilfeträger (§ 80 Abs 2 S 1 SGB 12) wird eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen, woraus eine nur eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit folgt. Gerichtlich ist allein zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden
teressen der Vertragsparteien ermittelt hat, sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, und ob ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten,
einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie
haltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (Anschluss an LSG NRW, Urteil vom
einem Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII und seinen Zusatzvereinbarungen dürfen keine für alle Einrichtungsträger verbindlichen Festlegungen zur konkreten Höhe der Vergütung getroffen werden, die
dividuellen Festlegung von Vergütungen nach §§ 75 Abs 3 S 1 Nr 2, 76 Abs. 2 SGB 12 entgegenstehen. Tenor I. Der Beschluss der Hessischen Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII vom 16. November 2010 (Az. xxx) wird aufgehoben. II. Der Beklagte trägt ¾ der Kosten des Rechtsstreits, der Kläger ¼. III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Der Streitwert wird auf 157.999,60 Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Aufhebung eines Schiedsspruchs der Hessischen Schiedsstelle gemäß § 80 SGB Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zur Festlegung einer Vergütung für den Leistungsbereich „Betreutes Wohnen für Menschen mit seelischer Behinderung“ und den Abschluss einer entsprechenden Vergütungsvereinbarung. Randnummer 2 Der Kläger bietet Hilfen für wohnungslose Menschen, psychisch kranke Menschen und Frauen
Not-Situationen an. Neben Wohnstätten umfasst das Angebot auch Werkstätten und ambulante Dienste. Der Kläger ist Mitglied im deutschen paritätischen Wohlfahrtsverband und bietet u.a. im Rahmen der Eingliederungshilfe Hilfen zum selbstbestimmten bzw. betreuten Wohnen gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 6 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) an. Randnummer 3 Der Kläger hat mit dem Beklagten am 23. Dezember 2008 eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 76 ff. SGB XII abgeschlossen (Anlage K 1 der Klageschrift, Bl. 40 ff. GA). Diese Vereinbarung regelt
halt, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen „Betreutes Wohnen“ (Leistungsvereinbarung) sowie die Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistung (Prüfungsvereinbarung).
3 der Vereinbarung ist geregelt, dass die Vergütung separat vereinbart wird. Die zwischen dem Kläger und dem Beklagten am 23. Dezember 2008 geschlossene Vergütungsvereinbarung (Leistungsbereich „Betreutes Wohnen für Menschen mit seelischer Behinderung“) legt unter Verweis darauf, dass die Festlegung auf der Grundlage der §§ 75 ff. SGB XII und des Rahmenvertrages nach § 93d Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) bzw. § 79 Abs. 1 SGB XII für ambulante Einrichtungen
Verbindung mit der Zusatzvereinbarung „Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen“ erfolgt, eine Vergütung für eine Fachleistungsstunde
Höhe von 52,29 Euro für die Vertragsdauer bzw. den Leistungszeitraum vom
der Vertragskommission durch den Spitzenverband rechtlich vertreten werde, entfalteten die Regelungsinhalte der Zusatzvereinbarung und die Beschlüsse der Vertragskommission für die Einrichtung des Klägers unmittelbar rechtliche Bindungswirkung mit der Folge, dass die Vereinbarung der Fachleistungsstunde nicht zugleich Gegenstand von Einzelverhandlungen sein könne. Die Regelung des § 11 der Zusatzvereinbarung stünde der Aufnahme von Einzelverhandlungen entgegen. Danach sei die Festlegung der Höhe der Fachleistungsstunde nur der Vertragskommission vorbehalten. Da ein entsprechender Beschluss der Vertragskommission nicht zustande gekommen sei und dem Kläger eine Wahlmöglichkeit zwischen Einzelverhandlungen und Verhandlungen
der Vertragskommission nicht zustünde, sehe der Beklagte keine Möglichkeit, hinsichtlich der Höhe der Fachleistungsstunde Betreutes Wohnen mit dem Kläger als Träger des Betreuten Wohnens Einzelverhandlungen zu führen. Die mit dem Kläger für den Zeitraum
ihrer Sitzung am
der Korrespondenz vor dem Schiedsstellenantrag – nicht ein. Zum Schriftsatz des Beklagten nahm der Kläger mit Schriftsatz vom
Verhandlungen zu treten (Aussetzungsbeschluss vom 17. August 2010, Bl. 81 Verwaltungsakte). Zur Begründung führte sie aus, dass die formellen Voraussetzungen für die Anrufung der Schiedsstelle vorlägen und die Schiedsstelle nach dem Sachvortrag der Parteien und der Befragung durch die Mitglieder der Schiedsstelle zu der Auffassung gelangt sei, dass das Verfahren bei ihr zunächst auszusetzen sei und die Parteien aufzufordern seien, Verhandlungen, die bislang zwischen ihnen nicht stattgefunden hätten, aufzunehmen. Randnummer 7
der Folgezeit verhandelten die Beteiligten über die Möglichkeit, eine Vergütungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten
Höhe der derzeit gültigen landesweit einheitlichen Fachleistungsstunde abzuschließen, wenn gleichzeitig eine ergänzende Zusatzvergütungsvereinbarung abgeschlossen wird, die die strukturellen und/oder fachlichen besonderen Aufwendungen des Klägers ergänzend pauschaliert berücksichtigt. Auf dieser Grundlage erzielten die Beteiligten ein - vorläufiges – Verhandlungsergebnis, nach dem ein zeitlich befristeter, abschmelzender pauschaler finanzieller Strukturausgleich erfolgen und dann für diesen Zeitraum auf Einzelverhandlungen verzichtet werden solle, wobei mit dem Beklagten ein Sonderkündigungsrecht bei auslaufenden landesweit einheitlichen Fachleistungsstunden und bei Abgabe seiner Zuständigkeit für die Finanzierung des Betreuten Wohnens vereinbart werden sollte (Bl. 207 ff. GA zum Verfahren L 7 SO 238/10 B ER). Über die von dem Kläger vorgelegten Kalkulationsgrundlagen wurde nicht verhandelt. Das erzielte vorläufige Verhandlungsergebnis führte nicht zu einer endgültigen Einigung. Randnummer 8 Nachdem die Parteien das Scheitern der Verhandlungen erklärt hatten, hat die Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII am 16. November 2010 mit den Beteiligten mündlich verhandelt (Niederschrift vom 16. November 2010, Bl. 99 f. Verwaltungsakte). Mit Beschluss vom 16. November 2010 (Anlage K 13 der Klageschrift, Bl. 103 ff. GA), den der Kläger am 3. Dezember 2010 erhalten hat, hat die Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII festgelegt: Randnummer 9 „I. Die Vergütung für den Leistungsbereich „Betreutes Wohnen für Menschen mit seelischen Behinderungen" wird
Höhe von 53,43 Euro je Fachleistungsstunde festgesetzt. Randnummer 10 II. Die Laufzeit beginnt am
Hessen e.V. nicht zum Abschluss der Zusatzvereinbarung bevollmächtigt; er sei ihr auch nicht beigetreten. Gleichfalls liege keine Bevollmächtigung hinsichtlich der Vertragskommission vor. Vielmehr sehe der Beschluss der Hessischen Vertragskommission vom
Höhe von 52,29 Euro entspreche dem von der Vertragskommission vereinbarten Vergütungstarif. Der Kläger habe zur Höhe der Fachleistungsstunde umfangreiche Kalkulationsunterlagen vorgelegt. Die Ansätze dieser Kalkulation seien jedoch weder im Einzelnen erläutert noch plausibel erklärt worden. Verhandlungen über die Vergütung hätten zwischen den Parteien nicht stattgefunden. Die Schiedsstelle könne diese nicht generell ersetzen. Sie orientiere sich deshalb hinsichtlich der Höhe der Fachleistungsstunde an der von der Hessischen Vertragskommission durch Beschluss vom 26. Februar 2010 mit Wirkung zum 15. April 2010 festgelegten Höhe. Auch wenn Rahmenverträge und der von der Vertragskommission auf der Grundlage des Hessischen Rahmenvertrages i.V.m. der Zusatzvereinbarung vom 25. November 2004 beschlossene Vergütungstarif nur für die Vertragsparteien selbst verbindlich sei, so seien sie doch Ausdruck eines Kompromisses widerstreitender
teressen. Sie gäben zudem eine Orientierungshilfe. Gründe, davon abzuweichen, seien nicht substantiiert dargelegt worden. Randnummer 15 Gegen diesen Schiedsspruch hat der Kläger am
sbesondere dem Kläger nicht die Möglichkeit gegeben, etwaige Bedenken der Schiedsstelle gegenüber der einzelnen Erläuterung von Kostenansätzen
der Kostenkalkulation auszuräumen und, sofern überhaupt noch erforderlich, die Kostenansätze plausibel zu erklären. Davon abgesehen seien die vorgelegten Kalkulationsunterlagen im Einzelnen ausdifferenziert und
sich ohne Weiteres nachvollziehbar. Darüber hinaus habe die Schiedsstelle den Untersuchungsgrundsatz verletzt, der gelte, weil die Schiedsstelle
einem sozialleistungsrelevanten Bereich hoheitlich tätig werde (LSG NRW, a. a. O., Rz. 55 zitiert nach juris). Die Schiedsstelle gehe
ihrer Entscheidung offensichtlich davon aus, der Kläger könne mit der von dem Beklagten angebotenen Vergütung auskömmlich arbeiten. Da der Kläger dies im Verfahren jedoch verneint habe, hätte die Schiedsstelle den Kläger zu entsprechenden Darlegungen und Nachweisen auffordern müssen. Auch wenn die Vertragskommission hierzu Empfehlungen unterbreitet habe, sei keineswegs offensichtlich, dass der Kläger mit der angebotenen Vergütung auskömmlich würde arbeiten können. Die Schiedsstelle hätte deshalb diese Annahme durch Ermittlungen zu den bei dem Kläger tatsächlich anfallenden Kosten absichern müssen. Mangels entsprechender Auflagen an den Kläger zur näheren Darlegung der für die Leistungserbringung entstehenden Kosten stelle die Entscheidung der Schiedsstelle eine offensichtliche Überraschungsentscheidung auf nicht ermittelter Grundlage dar, mit der der Kläger, der von Anfang an die Vergütung der Fachleistungsstunde für seine Einrichtung konkret ermittelt und errechnet habe, nicht rechnen konnte. Auch wenn man für das Verfahren der Schiedsstelle die Geltung des Verhandlungsgrundsatzes annehmen sollte (andere Auffassung: LSG NRW, a.a.O., Rz. 55), hätte der Kläger mit seinem Hinweis auf die Nicht-Auskömmlichkeit der Vergütung ausreichend vorgetragen, um dies zum Gegenstand weiterer Darlegungsauflagen und Beweiserhebungen zu machen; auch dann wäre die Entscheidung der Schiedsstelle als eine unzulässige Überraschungsentscheidung zu qualifizieren. Randnummer 18 Im Übrigen habe die Schiedsstelle die widerstreitenden
teressen der Beteiligten nicht zutreffend ermittelt. Die Schiedsstelle habe die Grundsätze der wechselseitigen Darlegungslasten, die das Bundessozialgericht im Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) entwickelt habe (BSG Urteil vom 29.01.2009 - B 3 P 9/07 R; Urteil vom 17.12.2009 - B 3 P 3/08 R) und die auf die Ermittlung der konkreten Vergütung nach § 76 Abs. 2 SGB XII übertragen werden könnten (vgl. Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 76 Rz. 25), verkannt: Grundlage der Vergütung seien die von den Einrichtungsträgern beizubringenden Angaben über die voraussichtlichen Gestehungskosten der Einrichtung einerseits und ihrer Einordnung im Vergütungsgefüge der übrigen Einrichtungen andererseits. Für die erste Prüfungsstufe – Nachvollziehbarkeit der prognostizierten Kostenansätze – habe zunächst der Einrichtungsträger seine voraussichtlichen Gestehungskosten „zu benennen und ggf. durch Unterlagen zu belegen". Grundlage der Verhandlungen über die Entgelte sei zunächst allein die Abschätzung der voraussichtlichen Kosten der von dem Einrichtungsträger zu erbringenden Leistungen. Daraus erwachse für den Sozialhilfeträger bereits auf der ersten Prüfungsstufe die Rechtspflicht, die von dem Einrichtungsträger vorgelegte Kalkulation
sich und ggf. auch zum Vergleich mit den Werten anderer Einrichtungen auf Schlüssigkeit und Plausibilität
dem Sinne zu überprüfen, ob diese Kostenkalkulation eine nachvollziehbare Grundlage für die vergleichende Bewertung auf der zweiten Prüfungsstufe sein könne. Sei das nicht der Fall, müsse der Sozialhilfeträger den Einrichtungsträger bereits
dieser Phase der Prüfung substantiiert auf Unschlüssigkeiten im eigenen Vorbringen hinweisen oder durch geeignete Unterlagen anderer Einrichtungen mit Verweis auf deren Kostenstruktur konkret darlegen, dass die aufgestellte Kalkulation der voraussichtlichen Gestehungskosten nicht plausibel erscheine. Werde die Kostenprognose der Einrichtung durch ein substantiiertes Bestreiten der Kostenträger erschüttert, müsse die Einrichtung wiederum im Nachweisverfahren ggf. weitere Belege dafür bringen, dass ihre Vergütungsforderung auf einer plausiblen Kalkulation der voraussichtlichen Gestehungskosten beruhe. Entsprechendes gelte für das Schiedsstellenverfahren und die Schiedsstelle selbst (Entscheidung des BSG vom 29. Januar 2009, a.a.O., Rz. 39 zitiert nach juris und vom 17. Dezember 2009, a.a.O., Rz. 49 der Entscheidungsgründe, zitiert nach juris). Der Kläger habe seine voraussichtlichen Gestehungskosten benannt und belegt; zu mehr sei er
dieser Phase des Prüfungsverfahrens nicht verpflichtet. Die Kalkulation ihrer Ansätze habe sich aus den vorgelegten Unterlagen ergeben und sei damit auch plausibel erklärt. Die Schiedsstelle habe die Verpflichtung gehabt, etwaige Zweifel an der Kostenkalkulation substantiiert darzulegen und den Kläger aufzufordern, ggf. bestimmte Teile der Kostenkalkulation näher zu erklären und ggf. Belege anzufordern. Randnummer 19 Für die von der Vergütungskommission empfohlene, vom Beklagten für den Kläger vorgeschlagene und von der Schiedsstelle für richtig gehaltene Vergütung gebe es jedenfalls für die Einrichtungen des Klägers keine Rechtsgrundlage. Die von dem Beklagten gewollte landesweit einheitliche Fachleistungsstunde für alle Einrichtungsträger bilde nur einen Teil der tatsächlichen Kosten des Klägers ab. Der Kläger unterliege besonderen strukturellen Belastungen, da er als Träger von
A-Stadt ortsansässigen Einrichtungen tariflich an die Vergütung des öffentlichen Dienstes gebunden sei und die Büromieten
A-Stadt ein Niveau hätten, das die durchschnittliche Höhe aller anderen hessischen Großstädte deutlich übersteige. Im Übrigen ergäben sich aus der Organisation des Betreuten Wohnens
einer Großstadt wie A-Stadt für Menschen, die psychisch- oder suchtkrank sind, besondere fachliche Anforderungen, die entsprechend höhere Kosten nach sich zögen (z.B. qualifizierte Gruppenangebote, hoher Fahrzeitenanteil beim Einzelwohnen). Randnummer 20 Der Grundansatz einer einheitlichen Fachleistungsstunde sei darüber hinaus systemisch und methodisch verfehlt; da
den Strukturen und
den Kosten nicht vergleichbare Einrichtungen gleich behandelt würden, obwohl sie nicht gleich behandelt werden dürften. Die Vergütungsvereinbarungen müssten nach § 75 Abs. 2 Satz 2 SGB XII den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Dies umfasse auch einen Gesichtspunkt der Leistungsgerechtigkeit, weil ohne angemessene Vergütung qualifiziertes Personal nicht zu halten bzw. zu gewinnen sei. Nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit müsse die Einrichtung aufgrund der Vergütungsvereinbarung
den Stand gesetzt werden, die gerade ihr gestellten und sich aus den Leistungsansprüchen der von ihr betreuten Hilfebedürftigen ergebenden Aufgaben zu erfüllen;
soweit werde an den sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz angeknüpft. Mit Leistungsfähigkeit sei nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sozialhilfeträgers gemeint, so dass für dieses Merkmal eine Berücksichtigung von vornherein ausscheide. Überlegungen zur Leistungsfähigkeit des Klägers habe weder der Beklagte des vorliegenden Verfahrens noch die Schiedsstelle angestellt. Der Kläger des vorliegenden Verfahrens trage zu über 80 % seine Last allein an den Personalkosten. Die Sachkosten fielen demgegenüber kaum
s Gewicht. Der Kläger zahle tarifliche Löhne; tarifliche Löhne seien, wie das Bundessozialgericht festgestellt habe, stets wirtschaftlich angemessen, so dass es
soweit auch noch nicht einmal auf einen sogenannten externen Vergleich ankomme. Das Vergütungsangebot des Beklagten an den Kläger entspreche nicht seinen Gestehungskosten und sei nicht auskömmlich. Randnummer 21 Im Übrigen fehle es auch für die Empfehlungen der Vertragskommission an einer gesetzlichen Grundlage. Die Zusatzvereinbarung für „Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderungen" sei Bestandteil des Rahmenvertrages nach § 79 Abs. 1 SGB XII für ambulante Einrichtungen. Der Rahmenvertrag einschließlich der Ergänzung der Zusatzvereinbarung sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäß § 53 Abs. 1 SGB X
der Form eines koordinationsrechtlichen Vertrages. Nach § 53 Abs. 1 S. 1 HS 2 SGB X könne ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes durch Vertrag nur dann begründet werden, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstünden. Es handele sich folglich um eine Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Bei Abschluss des Vertrages müssten sich die Vertragsparteien
nerhalb des Rahmens halten, der durch das einschlägige materielle Recht und das Verwaltungsverfahren gesteckt werde. Dies sei angesichts der strikten Gesetzesbindung der Verwaltung an Art. 20 Abs. 3 GG selbstverständlich. Für Behörden gälten beim Abschluss eines öffentlichen Vertrages nicht die zivilrechtlichen Grundsätze der Vertragsfreiheit oder der Privatautonomie (vgl. Becker
: Hauck/Noftz, SGB X, § 53, Rz. 65). Für den Abschluss eines Rahmenvertrages einschließlich der hier herangezogenen Zusatzvereinbarung bedürfe es daher aufgrund des Vorbehaltes des Gesetzes grundsätzlich einer Ermächtigungsgrundlage. Gesetzliche Grundlage des Rahmenvertrages einschließlich der Zusatzvereinbarung sei allein § 79 Abs. 1 SGB XII. Danach schlössen die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene mit den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge zu den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 SGB XII ab. Schon aus der Tatsache, dass es sich um „Rahmenverträge" zu den Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 SGB XII handele, ergebe sich, dass es sich dabei selbst nicht schon um Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 und § 76 Abs. 2 SGB XII handeln könne. Die Landesrahmenverträge nach § 79 Abs. 1 SGB XII dienten dem Zweck, jeweils landesweit die wesentlichen Bestandteile der Leistungserbringung vorzuklären. Von den Einzelvereinbarungen unterschieden sich die Rahmenverträge also grundsätzlich dadurch, dass sie keine konkreten Abschlüsse von Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen darstellten, sondern lediglich vorab die Grundsätze festlegten, auf deren Grundlage die noch abzuschließenden Einzelvereinbarungen verhandelt werden sollen (vgl. Flint
: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 79, Rz. 5). Vorabfestlegungen könnten Rahmenverträge nur
soweit treffen, als diese gesetzlich festgelegt sei. § 79 Abs. 1 SGB XII lege den Regelungsbereich der Rahmenverträge fest; dabei handele es sich um eine abschließende Aufzählung von Regelungsgegenständen. Hierzu heiße es
der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucksache 15/1514, S. 64; BR-Drucksache 559/03, 204): Randnummer 22 „
Anlehnung an den bisherigen § 93 d des BSHG wird die Vorschrift über den Abschluss von Rahmenverträgen neu geregelt. Abs. 1 regelt den Abschluss von Rahmenverträgen zwischen den Trägern der Sozialhilfe und den kommunalen Spitzenverbänden auf Landesebene und den Vereinigungen der Träger der Einrichtungen über die abschließend genannten Gegenstände", (vgl. auch Flint
: Grube/Wahrendorf, a.a.O., Rz. 11; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl., § 79, Rz. 5). Randnummer 23 Im Zusammenhang mit den hier allein
teressierenden Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII sei der Regelungsgegenstand
1 Nr. 1 SGB XII wie folgt festgelegt: Randnummer 24 „Die nähere Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 75 Abs. 3 zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der
vestitionsbeträge nach § 76 Abs. 2." Randnummer 25 Bei der Abgrenzung bzw. Zusammensetzung der verschiedenen Bestandteile der Vergütung gehe es etwa darum, wie und
welchem Umfang die (im Rahmen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit grundsätzlich akzeptierten) Kosten und Kostenbestandteile aufzuteilen seien. Dagegen gebe § 79 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII keineErmächtigung,
Rahmenvereinbarungen Festlegungen für Einzelvereinbarungen über die Höhe der Vergütung selbst zu treffen. Sollte § 11 des Teils 2 der Zusatzvereinbarung so verstanden werden können, dass die „Vertragskommission" die landeseinheitlichen Vergütungen einheitlich mit Bindungswirkung für die Träger der Einrichtungen festlege, wäre diese Bestimmung mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage bzw. aufgrund einer entgegenstehenden Rechtsnorm nichtig und unbeachtlich. Einer nichtigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung könne man Rechtswirksamkeit auch nicht dadurch verleihen, dass man dieser beitrete, denn der Beitritt ginge de facto und de jure „
s Leere".
des Rahmenvertrages sei die Ermächtigungsgrundlage für die Tätigkeit der Vertragskommission enthalten. Diese laute: Randnummer 26 „Die Vertragsparteien bilden eine Vertragskommission. Die Aufgabe der Vertragskommission ist die Vereinbarung von Grundsätzen zur Gestaltung der Leistungsentgelte sowie die Regelung grundsätzlicher Fragen des Rahmenvertrages." Randnummer 27 Bei verfassungs- und gesetzeskonformer Auslegung dieser Regelung
könne damit nicht mehr geregelt worden sein als die Zuständigkeit der Vertragskommission zur näheren Abgrenzung der den Vergütungspauschalen und -beträgen nach § 75 Abs. 3 SGB XII zugrunde zu legenden Kostenarten und -bestandteile sowie die Zusammensetzung der
vestitionsbeträge nach § 76 Abs. 2 SGB XII entsprechend § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII. Jedenfalls habe die Vertragskommission definitiv nach den Vorgaben des Rahmenvertrages keine Ermächtigung, für eine einzelne Einrichtung verbindlich das Leistungsentgelt festzulegen. Wäre § 11 der Zusatzvereinbarung so zu verstehen, wie dies der Beklagte annehme, würde § 11 der Zusatzvereinbarung eindeutig gegen § 26 des Rahmenvertrages und darüber hinaus auch gegen § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII verstoßen. Es komme stets auf die konkreten Personalkosten der jeweiligen konkreten Einrichtung an, niemals aber auf landeseinheitlich pauschalierte Fachleistungsstunden, die sich nicht an den konkreten Personalkosten der einzelnen Einrichtungen orientierten. Da die Angemessenheit der Personalkosten im vorliegenden Fall zwischen den Parteien offensichtlich unstreitig sei, sei es ermessensfehlerhaft, den Kläger auf die Festlegung landeseinheitlicher pauschalierter Fachleistungsstunden zu verweisen, und sei es auch nur im Rahmen einer „Orientierung". Randnummer 28 Schließlich sei noch darauf zu verweisen, dass der Hessische Rahmenvertrag nach § 79 Abs. 1 SGB XII auf der Einrichtungsträgerseite abgeschlossen wurde von der Liga der freien Wohlfahrtspflege
Hessen und den Verbänden der privaten Anbieter
Hessen. Diese seien aber nicht die
1 SGB XII als Vertragsschließende genannten „Vereinigungen der Träger der Einrichtungen auf Landesebene" sondern deren jeweilige Dachverbände. Hierauf habe das Bundessozialgericht zu der vergleichbaren Rechtslage im Zusammenhang mit § 136a SGB V anlässlich der mündlichen Verhandlungen
dem Verfahren B 3 KR 1/10 R ausdrücklich hingewiesen und dort die Liga der freien Wohlfahrtsverbände
Hessen als Dachverband als nicht passiv legitimiert angesehen. Dort sei es um die Entscheidung einer Schiedsperson nach § 132 a SGB V, gegen die Klage erhoben worden war, gegangen. Eine „Orientierung" könne der Beschluss der Vertragskommission im Übrigen nur dann bieten, wenn er den Anforderungen an einen öffentlich-rechtlichen Vertrag entsprechen würde. Denn
der Sache gehe es um eine Vergütungsvereinbarung nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, die ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei. Als solcher unterliege sie dem Schriftformerfordernis des § 56 SGB X, das auch Unterschriften erforderlich mache. Beschlüsse der Vertragskommission bedürften deshalb, um überhaupt irgendeine rechtliche Verbindlichkeit (im Sinne von Orientierungswerten) zu erhalten, der Unterzeichnung. Das Protokoll des Beschlusses der Vertragskommission vom 26. Februar 2010 enthalte jedoch noch nicht einmal die maschinenschriftliche Wiedergabe des Namens des Protokollführenden. Im Übrigen sei gerade
Ziffer 1.6 darauf hingewiesen worden, dass es beiden Vertragsparteien unbelassen bleibe, die Vergütungen nach den Regelungen der §§ 75 ff. SGB XII auf der Basis von Einzelverhandlungen zu vereinbaren. Wenn dies aber ausdrücklicher Gegenstand des Beschlusses der Vertragskommission sei, könne schon hieraus geschlossen werden, dass für Einzelverhandlungen gerade keine „Orientierungswerte" vorgegeben werden konnten und sollten. Randnummer 29 Da die Entscheidung der Schiedsstelle nicht tragfähig sei, sei sie aufzuheben.
der Rechtsprechung werde die Auffassung vertreten, dass eine den Schiedsspruch ersetzende gerichtliche Leistungsbestimmung gerade wegen der der Schiedsstelle zugewiesenen Einschätzungsprärogative ausgeschlossen sei; die Aufhebung des Schiedsspruches bewirke allein eine Fortsetzung des nunmehr nicht mehr wirksam abgeschlossenen Schiedsverfahrens und verpflichte die Schiedsstelle, über den Schiedsantrag erneut und unter Beachtung der gerichtlichen Aufhebungsgründe zu entscheiden (so BVerwG Beschluss vom 28. Februar 2002, 5 c 25/01 = FEVS 54, 484; BVerwGE 116, 78; LSG NRW, a.a.O., Rz. 70, zitiert nach juris). Dem werde jedoch
der Literatur mit beachtlichen Gründen entgegengetreten (Neumann, Hauck/Noftz, SGB XII, § 77 Rz. 31 und Flint
: Grube/Wahrendorf, a. a. O., § 80 SGB XII, Rz. 32). Von der der Schiedsstelle zugewiesenen Einschätzungsprärogative bei der Vergütungsfestsetzung bleibe
aller Regel bei Bindung einer neuen Schiedsstellenentscheidung an die gerichtlichen Aufhebungsgründe nicht mehr viel übrig. Hinzu kämen Gesichtspunkte der Prozessökonomie. Darüber hinaus hätte die Schiedsstelle, schon weil der Beklagte selbst die Kostenkalkulation des Klägers
keiner Weise angezweifelt hätte, auf der Grundlage der Kostenkalkulation des Klägers entscheiden müssen. Bei dieser Entscheidung wäre allein die Festsetzung der von dem Kläger begehrten Vergütung möglich gewesen. Die Einschätzungsprärogative der Schiedsstelle sei damit gewissermaßen „auf Null reduziert". Dementsprechend werde mit dem Aufhebungsantrag zugleich ein Leistungsantrag und nur hilfsweise ein Bescheidungsantrag gestellt. Randnummer 30 Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes L 7 SO 239/10 ER zwischen den Beteiligten hat der Kläger seine Erklärung vom
teressen der Beteiligten zutreffend ermittelt habe und dem Kläger ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden sei. Die Schiedsstelle sei keine Gerichtsinstanz; sie sei Ausdruck einer Konfliktregelung nach dem „Vereinbarungsprinzip" außerhalb des Bereiches staatlicher Verwaltung und Justiz
nerhalb der Rechtssphäre des Vertragsrechts (Schellhorn, SGB Xll, 18. Aufl., a.a.O., § 80 Rn. 4). Aus ihrer besonderen Rolle im Rahmen des Zustandekommens von Vereinbarungen nach § 75 SGB XII obliege es ihr im besonderen Maße auch, einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden
teressen der beteiligten Parteien herbeizuführen und ggf. auch im Rahmen ihres Verfahrens auf eine Einigung hinzuwirken. Schon aus ihrer personellen Besetzung heraus mit ehrenamtlichen Kräften sei sie ohnehin nicht
der Lage, alle Förmlichkeiten eines regulären Gerichtsverfahrens zu praktizieren und den Sachverhalt von Amts wegen voll aufzuklären. Im Wesentlichen müssten sich die Schiedsstellen daher damit begnügen, das Parteivorbringen zu werten (Schellhorn a.a.O. § 80 Rn. 4). Eine volle Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes würde die Schiedsstelle überfordern und das Verfahren erheblich verzögern, zumal sie unter dem gesetzlichen Gebot stehe, „unverzüglich" zu entscheiden, § 77 Abs. 1 Satz 4 SGB XII (Schellhorn a.a.O. § 80 Rn. 4). Es seien zwar die Regelungen der §§ 8 ff. SGB X über das Verwaltungsverfahren zu beachten. Gegenüber dem gemäß § 20 SGB X im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz seien jedoch der Verhandlungsgrundsatz und die Dispositionsmaxime vorrangig (LPK, 8. Aufl., § 80 Rn. 8). Im Hinblick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz hinter der Dispositionsmaxime zurücktrete, könne der Schiedsstelle kein verfahrensrechtlicher Vorwurf entgegengehalten werden. Randnummer 34 Darüber hinaus hält der Beklagte an seiner bisherigen, im Schiedsverfahren geäußerten Auffassung fest: Durch die Zusatzvereinbarung, die durch die Vertragskommission am 25. November 2004 beschlossen worden sei, und der der Kläger beigetreten sei, sei eine einheitliche Fachleistungsstunde
Höhe von 50,16 Euro vereinbart worden, die durch Beschlüsse der Vertragskommission zur pauschalen Anpassung
zwischen auf 53,43 Euro angehoben worden sei. Eine Veränderung dieses Wertes sei nach § 11 Abs. 3 der Zusatzvereinbarung nur durch einen entsprechenden Beschluss der Vertragskommission möglich. Die Zusatzvereinbarung gelte durch die Beitrittserklärung unmittelbar. Auch sei die Zusatzvereinbarung vom Kläger nicht gekündigt worden. Ferner sei der Kläger durch seinen Spitzenverband
der Vertragskommission rechtlich vertreten, so dass auch die Beschlüsse der Vertragskommission unmittelbare Bindungswirkung für den Kläger entfalteten. Aus diesem Grunde sei die Höhe der Fachleistungsstunde bereits verhandelt worden. Dies gelte zumindest nach den Regeln der Anscheins- bzw. Duldungsvollmacht. Der Kläger habe nie gegenüber dem Beklagten deutlich gemacht, dass der Spitzenverband nicht legitimiert sei,
der Vertragskommission verbindliche Beschlüsse über die Höhe der Fachleistungsstunde zu tätigen. Vielmehr sei der Vertragskommission durch die Vertreter der Spitzenverbände deutlich gemacht worden, dass die verbindliche Festlegung einer landeseinheitlichen Fachleistungsstunde durch das Gremium geregelt werden könne und entsprechende Zustimmungen der Leistungserbringer vorlägen. Der Weg für Einzelverhandlungen sei daher versperrt und der Kläger sei an den Beschluss der Vertragskommission vom 26. Februar 2010 gebunden. Randnummer 35 Der Beklagte ist der Auffassung, die Ansätze aus den vom Kläger vorgelegten Kalkulationsunterlagen seien nicht im Einzelnen erläutert und nicht plausibel erklärt worden und könnten daher keine Grundlage für die zu treffende Entscheidung sein. Die Kalkulationsunterlagen seien an vielen Stellen unplausibel und
sbesondere im Vergleich mit den der landeseinheitlichen Fachleistungsstunde zugrundeliegenden Kalkulationsdaten überdimensioniert. Dies werde bereits bei einem Vergleich des durch den Kläger für den Angebotsbereich Sucht geforderten Gesamtwertes von 68,95 Euro mit dem landeseinheitlichen Wert
Höhe von 53,43 Euro deutlich. Der geforderte Mehrwert von 15,51 Euro entspreche einer Abweichung von rund 29 % des Ursprungswertes von 53,43 Euro. Bei einer differenzierteren Betrachtung der Kalkulation sei auffällig, dass sich der wesentliche Anteil der Differenz von 15,42 Euro mit ca. 10,85 Euro (ca. 70 %) aus den nicht mit den direkten Betreuungsleistungen
Zusammenhang stehenden Kostenblöcken (Koordinationskosten, Verwaltung, Sachkosten) ergebe. Auf die direkten Betreuungsleistungen entfiele somit ein Betrag von ca. 4,67 Euro oder 30 %. Eine derartige Entwicklung der Kostenstrukturen eines Anbieters könne mit Blick auf kostenbewusstes, effizienzorientiertes Handeln nicht im allgemeinen
teresse liegen. Sollten sich die Kostenstrukturen real tatsächlich so entwickelt haben, so sei dies vom Leistungsanbieter zu vertreten und könne nicht uneingeschränkt auf die Vergütung und damit auf den Steuerzahler abgewälzt werden. Für eine umfassendere und detailliertere Bewertung der Kalkulationsdaten seien weitergehende Unterlagen und Auskünfte,
sbesondere auch zu den Personalkostenstrukturen
Verbindung mit tarifrechtlichen Zusammenhängen, unabdingbar. Einen weiteren Kostenfaktor stelle die Raummiete für Büroräume, die dem Betreuungspersonal zur Verfügung gestellt würden, dar. Die Raummiete schlage sich allein mit einem Wert von 6,02 Euro pro Stunde nieder. Dies sei allein ca. 63 % des Sachkostenanteils. Aus den Unterlagen sei die Größenordnung der Räumlichkeiten nicht ersichtlich. Es könne daher nicht nachvollzogen werden, ob überhaupt die Notwendigkeit bestehe, Räumlichkeiten vorzuhalten, die einen derart hohen Finanzumfang rechtfertigten. Üblicherweise teile sich das Betreuungspersonal Büroraum für anfallende Verwaltungsarbeiten bzw. Besprechungsraum
angemessenem Umfang. Es sei keinesfalls für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter, die
der Betreuung arbeiteten und die Leistungsberechtigten
deren Wohnraum aufsuchten, ein eigenständiger Raum vorzuhalten. Es müsse an dieser Stelle davon ausgegangen werden, dass Räumlichkeiten
überdimensioniertem Umfang vorgehalten würden und dass trotz des hohen Mietniveaus
A-Stadt hier Einsparpotentiale bestehen. Im Übrigen gäbe es
A-Stadt 24 Leistungserbringer für betreutes Wohnen. Die anderen 22 Leistungserbringer kämen jedoch mit der einheitlichen Fachleistungsstunde aus. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass die beiden klagenden Leistungserbringer nicht mit diesem Betrag wirtschaften könnten. Randnummer 36 Die Beigeladene, die vom Gericht aufgefordert wurde, mitzuteilen, ob die von ihr vorgelegten Akten die Grundlagen der Entscheidung der Schiedsstelle vollständig enthalten, ob und welche Ermittlungen sie zur Überprüfung der vom Kläger eingereichten Kalkulation und zur Überprüfung der durch die Hessische Vertragskommission festgelegten pauschalen Anpassungen vorgenommen habe und ob der Kläger
der mündlichen Verhandlung aufgefordert worden sei, die Ansätze seiner Kalkulation im Einzelnen zu erläutern, hat mitgeteilt, dass sich die vom Gericht angesprochene "Zusatzvereinbarung Betreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung“ vom
der Akte befänden, weil sie von den Beteiligten nicht vorgelegt worden seien. Diese Unterlagen seien den Mitgliedern der Schiedsstelle jedoch bekannt gewesen. Zur Frage der Überprüfung der Kalkulation des Klägers sei auf die Begründung der Schiedsentscheidung zu verweisen und der Kläger sei
der mündlichen Verhandlung nicht aufgefordert worden, die Ansätze seiner Kalkulation zu erläutern. Randnummer 37 Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger das wirtschaftliche
teresse für das vorliegende Verfahren mit 157.999,60 Euro beziffert. Dem hat der Beklagte zugestimmt. Randnummer 38 Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beigeladenen und die Gerichtsakten zum einstweiligen Rechtsschutzverfahren L 7 SO 240/10 ER zwischen den Beteiligten beigezogen. Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten und des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den
halt der Verwaltungs- und Gerichtsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die Klage ist zulässig. Randnummer 40 Für die vom Kläger erhobene Klage ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Nach § 77 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB XII ist gegen Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben und der Kläger wendet sich auch gegen eine Entscheidung einer Schiedsstelle nach § 80 SGB XII, nämlich den Beschluss der Hessischen Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 16. November 2010 zur Festsetzung einer Vergütung für den Leistungsbereich „Betreutes Wohnen für Menschen mit seelischen Behinderungen". Randnummer 41 Für die vor dem Hessischen Landessozialgericht gegen diese Entscheidung der Schiedsstelle erhobene Klage ist das Gericht auch nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im ersten Rechtszug zuständig. Seine örtliche Zuständigkeit folgte aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, da der Kläger seinen Sitz
A-Stadt hat. Randnummer 42 Die Klage richtet sich –§ 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII entsprechend – gegen den Vertragspartner des Klägers, den Landeswohlfahrtsverband. Nach § 77 Abs. 1 Satz 6 SGB XII war auch vor Klageerhebung keine Nachprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle
einem Vorverfahren notwendig. Der Kläger hat auch die für Anfechtungsklagen nach § 54 Abs. 1 Satz 1
sbesondere stellen die nach §§ 80, 81 SGB XII zu bildenden Schiedsstellen Behörden im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X dar, die hoheitliche Maßnahmen treffen. Randnummer 43 Nach § 1 Abs. 2 SGB X ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Grundlage für die Tätigkeit der Schiedsstellen sind die gesetzlichen Regelungen über die Einrichtung von Schiedsstellen
, 81 SGB XII und über die Entscheidungen der Schiedsstelle und ihre Wirkungen
1 Satz 3 bis 6, Abs. 2 SGB XII. Damit beruht die Einrichtung der Schiedsstelle, die Tätigkeit der Schiedsstellen und die Wirkungen, die den Entscheidungen der Schiedsstelle zukommt, nicht auf Vereinbarungen der Parteien, die die Verträge nach § 76 SGB XII schließen, sondern auf gesetzlichen Vorgaben. Die Schiedsstelle nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII setzt sich zwar aus einer gleichen Zahl von Vertretern der privaten Träger der Einrichtungen und Vertretern der örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträger sowie einem unparteiischen Vorsitzenden zusammen. Die privaten Träger der Einrichtungen können den von ihnen
die Schiedsstelle entsandten Vertretern auch nicht die Rechtsmacht verleihen, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Die nach §§ 80, 81 SGB XII gebildete Schiedsstelle nimmt diese Aufgaben jedoch als Ganzes und unabhängig von dem Status der
sie entsandten Vertreter aufgrund einer Beleihung wahr. Damit erfüllt sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Die Beleihung gibt der Schiedsstelle auch die Rechtsmacht, bei dieser Aufgabenerfüllung hoheitlich zu handeln. Die für eine solche Beleihung notwendigen Voraussetzungen (vgl. dazu Hoffmann-Riem u.a. (Hrsg.), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, 2006, § 13 Rdnr. 90, Bd. II, 2008, § 32 Rdnr. 67; vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Auflage, 2009, § 23 Rdnr. 56 f.), dass die Beleihung durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgt, dass sie keine Kernbereiche der staatlichen Tätigkeit betrifft und dass der private Träger, der mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beliehen wird und dabei mit hoheitlichen Mitteln handeln soll, einer staatlichen Aufsicht unterliegt, liegen für die Hessische Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vor.
, 81 SGB XII ist die Verpflichtung zur Einrichtung von Schiedsstellen
den Ländern und die Ermächtigung für die jeweiligen Landesregierungen zur näheren Ausgestaltung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII geregelt. Dementsprechend wurde durch § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Schiedsstellen nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Land Hessen (GVBl. I 1995, 9; zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Erweiterung von organisationsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer sozialrechtlicher Vorschriften, GVBl. I 2006, 666, 669) die Hessische Schiedsstelle nach § 80 SGB XII errichtet. Die Beleihung dieser Schiedsstelle mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Bereich der Streitschlichtung zwischen den an den Verträgen nach § 76 SGB XII beteiligten Vertragsparteien und die Übertragung entsprechender hoheitlicher Macht erfolgt hier durch die Regelungen des § 77 Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2 SGB XII, die Entscheidungskompetenzen der Schiedsstelle und die Wirkungen ihrer Entscheidungen festlegen, also unmittelbar durch Gesetz.
1 Satz 2 der hessischen Verordnung über Schiedsstellen nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (a.a.O) ist die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle geregelt, so dass die Tätigkeit der Hessischen Schiedsstelle nach § 80 SGB XII auch einer staatlichen Aufsicht unterliegt. Schließlich sind auch die Grenzen der Beleihung nicht überschritten, da bei der vorliegend übertragenen Aufgabe der verbindlichen Festlegung von Vertragsinhalten nach § 76 SGB XII, auf die sich die Vertragsparteien nicht einigen konnten, keine staatlichen Kernaufträge auf Private übertragen werden. Damit sind der Schiedsstelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen, so dass die Schiedsstelle eine Behörde (zur Stellung des Beliehenen als Behörde siehe Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Auflage, 2009, § 9 Rdnr. 22) darstellt und ihre Entscheidungen stellen aufgrund ihrer Verbindlichkeit für die Vertragsparteien auch hoheitliche Maßnahmen dar, die zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen werden und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen, nämlich auf die Vertragsparteien, gerichtet sind. Damit stellen die Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII Verwaltungsakte dar. Dies entspricht im Übrigen auch der
der Literatur überwiegend vertretenen Meinung (siehe Nachweise dazu und auch zur Gegenmeinung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2008, L 20 SO 92/06, Juris-Rdnr. 50, wo die Frage jedoch offen gelassen wurde; vgl. auch Jaritz/Eicher,
: jurisPK-SGB XII, Stand: 1 November 2010, § 77 Rdnrn. 56 ff. und Jaritz/Eicher,
: jurisPK-SGB XII, Stand: 7. Februar 2011, § 80 Rdnr. 33 m.w.N., die jedoch auf die Frage der Beleihung nicht eingehen, a.A. von Bötticher/Tammen, Die Schiedsstelle nach dem Bundessozialhilfegesetz: Vertragshilfe oder hoheitliche Schlichtung?,
: RsDE 54 [2003], S. 28 ff.). Randnummer 44 Die Klage ist auch begründet. Der Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom
Höhe von 53,43 Euro je Fachleistungsstunde festsetzt, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger
seinen Rechten und ist deshalb aufzuheben. Randnummer 45 Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. September 2008, L 20 SO 92/06, Juris-Rdnr. 51 m.w.N.). Den paritätisch aus Vertretern der Einrichtungen und der Sozialhilfeträger besetzten Schiedsstellen ( § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) wird vom Gesetz als mit der zu regelnden Materie vertrautem und zu einer vermittelnden Zusammenführung von gegenläufigen
teressen der Beteiligten berufenem Gremium eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen. Den Schiedsstellen kommt deshalb eine Einschätzungsprärogative zu. Damit ist gerichtlich allein zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden
teressen der Vertragsparteien ermittelt hat, sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, und ob ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten,
einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie
haltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Juris-Rdnr. 51 m.w.N.). An diesen Maßstäben gemessen ist der angefochtene Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom 16. November 2010 rechtswidrig, weil er
einem fehlerhaften Verfahren und ohne die erforderliche Ermittlung aller für die Entscheidung relevanten Tatsachen zustande gekommen ist. Randnummer 46 Auch im Verfahren der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII findet der Grundsatz des rechtlichen Gehörs Anwendung (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Juris-Rdnr. 54 m.w.N.). Diesen Grundsatz verletzt die Schiedsstelle, wenn sie die vom Kläger vorgelegten Kalkulationsunterlagen zur Höhe der Fachleistungsstunden mit dem Hinweis, dass die Ansätze der Kalkulation „weder im Einzelnen erläutert noch plausibel erklärt" worden seien, bei ihrer Entscheidung unberücksichtigt lässt und stattdessen die von der Hessischen Vertragskommission durch Beschluss vom 26. Februar 2010, der sich weder
den von den Vertragsparteien vorgelegten Unterlagen noch sonst
den Akten der Schiedsstelle befindet, mit Wirkung zum 15. April 2010 allgemein empfohlene Höhe der Fachleistungsstunde übernimmt. Die Schiedsstelle hätte den Kläger vielmehr zur Wahrung des rechtlichen Gehörs darauf hinweisen müssen, dass die Kalkulationsgrundlagen näher erklärt und im Einzelnen erläutert werden müssen, wenn sie bei der Entscheidung der Schiedsstelle berücksichtigt werden sollen. Randnummer 47 Im Verfahren der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII findet darüber hinaus auch der Untersuchungsgrundsatz Anwendung, weil die mit hoheitlichen Verwaltungsaufgaben beliehene Schiedsstelle als Behörde tätig wird (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Juris-Rdnr. 55). Den Untersuchungsgrundsatz hat die Schiedsstelle verletzt,
dem sie nicht weiter ermittelt hat, ob die vom Kläger verlangte Vergütung den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entspricht. Diese Grundsätze erfassen auch einen Gesichtspunkt der Leistungsgerechtigkeit, da ohne angemessene Vergütung qualifiziertes Personal nicht zu halten bzw. zu gewinnen ist (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Juris-Rdnr. 67 m.w.N.). Nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit, wobei unter Leistungsfähigkeit nicht die finanzielle Leistungsfähigkeit des Sozialhilfeträgers gemeint ist, muss die Einrichtung aufgrund der Vergütungsvereinbarung
den Stand gesetzt werden, die ihr gestellten und sich aus den Leistungsansprüchen der Hilfebedürftigen ergebenden Aufgaben zu erfüllen (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Juris-Rdnr. 67 m.w.N.). Ob den Geboten des § 75 Abs. 2 Satz 2 SGB XII entsprochen worden ist, ist auf Grundlage eines sog. externen Vergleichs zu ermitteln, wobei entscheidend ist, ob der gewünschte Vergütungssatz
nerhalb der Bandbreite der Entgelte für vergleichbare Leistungen anderer Einrichtungen liegt (sog. marktgerechter Preis) und daneben ein sog.
terner Vergleich
Betracht kommt, bei dem einzelne Positionen der Kalkulation des Leistungserbringers daraufhin überprüft werden, ob sie einer sparsamen und wirtschaftlichen Betriebsführung entsprechen (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Juris-Rdnr. 67 m.w.N.). Dazu hat die Schiedsstelle jedoch keine Ermittlungen aufgenommen, sondern vielmehr die von der Hessischen Vertragskommission durch Beschluss vom
teressen darstelle und eine Orientierungshilfe gäbe und Gründe, von diesem Beschluss abzuweichen, vom Kläger nicht substantiiert dargelegt worden seien. Allerdings befinden sich die Beschlüsse der Hessischen Vertragskommission, auf die sich die Schiedsstelle bezieht, noch nicht einmal
den Verfahrensakten der Schiedsstelle und die Schiedskommission setzt sich auch nicht damit auseinander, wie die Vertragskommission ihrerseits zu ihrer Empfehlung der Höhe der Fachleistungsstunde gekommen ist. Der Hinweis, dass das Ergebnis der Vertragskommission Ausdruck eines Kompromisses widerstreitender
teressen sei, reicht zur Ermittlung des Sachverhaltes schon deswegen nicht aus, weil die
teressen der am Schiedsverfahren Beteiligten ganz andere sein können als die
teressen der Parteien, die der Entscheidung der Vertragskommission unterliegen. Vielmehr hätte die Schiedsstelle eigene Ermittlungen zur Frage der Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit aufnehmen müssen. Von der Pflicht zur näheren Aufklärung des Sachverhaltes ist die Schiedsstelle auch nicht dadurch entbunden, dass die von der Hessischen Vertragskommission durch Beschluss vom
Hessen e.V. nicht zum Abschluss von Vergütungsvereinbarungen bevollmächtigt habe und ihr auch nicht beigetreten sei. Der Kläger hat sogar mit Erklärungen vom
vestitionsbeträge nach § 76 Abs. 2“ ab. Ein Rahmenvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Vertragsparteien, mit der sie die allgemeinen Bedingungen regeln, unter denen sich ihr über eine Vielzahl einzelner Verträge erfolgender, auf Dauer angelegter Geschäftsverkehr vollziehen soll. Die Bedingungen, die für alle Verträge gelten sollen, werden gewissermaßen "vor die Klammer" gezogen (Hauck/Noftz, SGB XII, 2010, § 79 Rdnr. 3; ebenso Baur
: Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, 2010, § 79 Rdnr. 8). Die
halte des Rahmenvertrages werden nicht automatisch
die Einzelverträge einbezogen. Aus dem Rahmenvertrag ergibt sich für die Vertragsparteien lediglich die Verpflichtung, beim Abschluss konkreter Einzelvereinbarungen die Vorgaben des Rahmenvertrages zu beachten. Dem Zweck der Rahmenregelungen entsprechend, werden nur allgemeine Vorgaben festgelegt, die auf einzelvertraglicher Ebene näher ausgestaltet und den Besonderheiten des Einzelfalles angepasst werden (Flint
: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2010, § 79, Rdnr. 5,6; Jaritz/Eicher
: jurisPK.SGB XII, 2010, § 79 Rdnr. 28, 29). Das heißt, ein Rahmenvertrag vermag nach seiner Funktion und seinem
halt die für die Einrichtungen erforderlichen Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 S. 1 SGB XII nicht zu ersetzen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. September 2005 – 12 CE 05.1725
: NDV-RD 2006, 64f.). Dementsprechend kann der Regelungsgegenstand von § 79 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII nur die "nähere Abgrenzung“ und „Zusammensetzung“ der Vergütungsbestandteile sein, nicht jedoch die Festlegung konkreter Stundensätze. Dies wird nicht nur aus den Regelungen des Rahmenvertrages selbst (vergleiche etwa Präambel Buchstabe e - Achtung der Organisations- und Gestaltungsfreiheit der Träger von Einrichtungen - Buchstabe f - Gewährleistung des notwendigen Freiraums für wirtschaftliches Handeln, für die Gestaltung der Leistungen sowie die Gewinnung eines eigenen Leistungsprofils; § 1 - Rahmenbedingungen; § 12 Abs. 1 Vergütungsvereinbarung zwischen dem Träger der Einrichtung und dem Träger der Sozialhilfe) sondern auch aus der Zusatzvereinbarung deutlich (§ 1 – Die Zusatzvereinbarung „bildet den Rahmen und die Verhandlungsgrundlage“). Eine Ermächtigung der Vertragskommission zur Festlegung konkreter Stundensätze ergibt sich auch weder aus § 26 des Rahmenvertrages - Vereinbarung von Grundsätzen zur Gestaltung der Leistungsentgelte sowie der Regelung grundsätzlicher Fragen des Rahmenvertrages - noch aus der Zusatzvereinbarung, die
3 der Vertragskommission lediglich die pauschale Anpassung überträgt. Zu beachten ist
diesem Zusammenhang der oben ausgeführte Grundsatz, dass es sich sowohl bei dem Rahmenvertrag als auch bei der Zusatzvereinbarung lediglich um Rahmenregelungen beziehungsweise eine Verhandlungsgrundlage handelt (s.o.). Davon war offenbar zumindest früher auch die Beklagte ausgegangen.
ihrem
formationsbrief Nr. 2 vom Dezember 2004 führt sie aus, die Zusatzvereinbarung bilde landesweit den einheitlichen Rahmen für den Abschluss von Einzelvereinbarungen (Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen) zwischen dem Leistungserbringer einerseits und dem Träger der Sozialhilfe andererseits. Für die Zulässigkeit von Einzelvereinbarungen spricht auch die zwischen der Beklagten und der Klägerin getroffene Vereinbarung vom 23. Dezember 2008 nach § 75 Abs. 3 SGB XII
Verbindung mit §§ 76 ff. SGB XII. Gegenstand dieser Vereinbarung sind
halt, Umfang und Qualität der von den Leistungsanbietern zu erbringenden Leistung „Betreutes Wohnen“ sowie die Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistung.
3 dieser Vereinbarung heißt es wörtlich: „Die Vergütung wird separat vereinbart.“ Dementsprechend wurde am
der Vereinbarung von Grundsätzen zur Gestaltung der Leistungsentgelte sowie Regelung grundsätzlicher Fragen des Rahmenvertrages.
ihrem Beschluss vom
der Zusammenschau beider Regelungen kann der festgesetzte Steigerungswert daher lediglich als Empfehlung verstanden werden und nicht als verbindliche Vorgabe eines Stundensatzes. Weder dieser Beschluss noch die Zusatzvereinbarung
sgesamt können – entgegen der Auffassung des Beklagten – als von der Liga der Freien Wohlfahrtspflege
Hessen e.V. bzw. von der Vertragskommission kollektiv auch für den Kläger geführte Einzelverhandlungen mit dem Ergebnis einer für alle Einrichtungsträger verbindlichen Festlegung einer landesweit einheitlichen Fachleistungsstunde angesehen werden, da weder
dem abgeschlossenen Rahmenvertrag noch
der Zusatzvereinbarung von solchen Einzelverhandlungen die Rede ist. Im Übrigen wäre dann auch der ausdrückliche Hinweis der Vertragskommission auf Einzelverhandlungen, der
Ziffer 1.6 ihres Beschlusses vom
teresse der Beteiligten an dem Ausgang des Verfahrens. Dieses ergibt sich - unter Zugrundelegung der Zahl der abzurechnenden Fachleistungsstunden - aus der Differenz der vom Kläger beantragten zu der von der Schiedsstelle festgelegten Vergütungen für Fachleistungsstunden für den durch die Schiedsstelle festgelegten Vergütungszeitraum. Dieses wirtschaftliche
teresse beträgt nach den Berechnungen des Klägers, denen der Beklagte zugestimmt hat, 157.999,60 Euro. Hinsichtlich des Streitwertes ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009117
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