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Hessisches Landessozialgericht 7. Senat L 7 SO 209/10 B ER Beschluss

Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,

  1. Oktober 2010, S 30 SO 229/10 ER, Beschluss Tenor I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  2. Oktober 2010 abgeändert. Der Antragsgegner wird verpflichtet, die Kosten eines Gebärdendolmetschers im Schulunterricht der Antragstellerin an der B-Schule in C-Stadt vorläufig bis
  3. Juli 2011, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu übernehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. II. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu 3/4 zu erstatten. Gründe Randnummer 1 I. Zwischen den Beteiligten ist streitig die Verpflichtung des Antragsgegners, die Kosten für die Tätigkeit eines Gebärdendolmetschers während des Grundschulunterrichts der Antragstellerin zu übernehmen. Randnummer 2 Bei der 2003 geborenen Antragstellerin besteht seit Geburt eine Hörbehinderung mit einer Resthörigkeit nach Hörgeräteversorgung beiderseits mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und Feststellung der Nachteilsausgleiche „H“ (hilflos), „RF“ (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht) und „Gl“ (gehörlos). Randnummer 3 Im Rahmen der Frühförderung hatte der Antragsgegner Eingliederungsleistungen durch Kostenübernahme zur Einrichtung eines Integrationsplatzes und Beschäftigung eines Integrationshelfers im Kindergarten von August 2007 bis Juli 2010 erbracht. Weiterhin erfolgte eine Kostenübernahme für die Hausspracherziehung der Antragstellerin und den Gebärdensprachunterricht der Eltern in deutscher Gebärdensprache ebenfalls bis Juli
  4. Randnummer 4 Am
  5. Juni 2009 beantragten die Eltern der Antragstellerin die Kostenübernahme für die Tätigkeit eines Gebärdendolmetschers im Schulunterricht für die ab Sommer 2010 schulpflichtige Antragstellerin. Der Schulbesuch sollte nach dem Willen der Eltern in der (privaten) B-Schule in C-Stadt erfolgen. Begründet wurde dies damit, dass die nächst gelegene zuständige Hörgeschädigten-Schule, die D-Schule in E-Stadt, einen Schulweg mit Fahrtzeiten von täglich zweimal 1,5 Stunden erfordere. Außerdem werde kein durchgängiger Unterricht in deutscher Gebärdensprache garantiert. Es stehe zu befürchten, dass die Antragstellerin unterfordert sei. Sie solle daher in der wohnortnahen Regelschule unter Hinzuziehung eines Gebärdendolmetschers eingeschult werden. Beigefügt war u.a. die Stellungnahme der Dipl.-Päd. F., D-Schule, E-Stadt, vom
  6. Mai 2009, in der der Schulbesuch in der B-Schule für möglich gehalten wurde. Nach Einholung eines sonderpädagogischen Gutachtens (
  7. November 2009) übersandte die Antragstellerin ein Schreiben des Hessischen Kultusministeriums vom
  8. Mai 2010, wonach das staatliche Schulamt den Wunsch der Eltern unterstütze, die B-Schule in C-Stadt zu besuchen. Mit Schreiben vom
  9. Juni 2010 teilte das staatliche Schulamt für den G-Kreis mit, dass nach dem Ergebnis des sonderpädagogischen Gutachtens gegenwärtig ein sonderpädagogischer Förderbedarf nicht festgestellt werde, jedoch ein besonderer Förderbedarf im Bereich Hören. Die Antragstellerin könne ab dem
  10. August 2010 die private allgemein bildende Schule – B-Schule - in C-Stadt besuchen. Die Kosten für einen Gebärdendolmetscher könnten nicht übernommen werden. Ein entsprechender Antrag sei an den Sozialhilfeträger zu stellen. Nach Aufforderung durch den Antragsgegner weitere ärztliche Unterlagen vorzulegen, übersandte die Antragstellerin den „pädagogisch-audiologischen Kurzbericht“ vom
  11. Juni
  12. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
  13. August 2010 lehnte der Antragsgegner die Kostenübernahme für einen Gebärdendolmetscher zum einen wegen mangelnder Mitwirkung ab und zum anderen deshalb ab, da die Maßnahme nicht geeignet sei, den Eingliederungszweck zu erreichen. Dieser könne durch eine andere Form der Hilfe erreicht werden. Die Übersendung des pädagogisch-audiologischen Kurzberichtes sei ungenügend. Unabhängig davon werde der Besuch der D-Schule in E-Stadt für die geeignete Eingliederungsmaßnahme gehalten. Der Widerspruch der Antragstellerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom
  14. September 2010 zurückgewiesen. Randnummer 6 Am
  15. September 2010 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie wiederholt und vertieft ihr seitheriges Vorbringen und weist noch darauf hin, die Dringlichkeit einer Regelung ergebe sich daraus, dass ihr nicht zugemutet werden könne, die Dolmetscherkosten von circa 480,00 €/Schultag selbst zu finanzieren. Zur Untermauerung ihres Vortrags hat sie u. a. einen logopädischen Kurzbericht (
  16. August 2010), eine ärztliche Stellungnahme des Universitätsklinikums H. (
  17. September 2010) eine Bescheinigung des Steuerberaters I. (
  18. September 2010) und einen Bericht der Klassenlehrerin (
  19. Oktober 2010) vorgelegt. Randnummer 7 Am
  20. Oktober 2010 hat die Antragstellerin bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben (S 30 SO 241/10). Randnummer 8 Mit Beschluss vom
  21. Oktober 2010 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main den Antragsgegner verpflichtet, die Kosten eines im Schulunterricht der Antragstellerin an der B-Schule in C-Stadt übertragenden Gebärdendolmetschers im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ab
  22. September 2010 zu übernehmen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. In den Gründen hat es ausgeführt: Der Antrag sei offensichtlich begründet. Die Antragstellerin habe den Anspruch auf Kostenübernahme glaubhaft gemacht. Nach den §§ 53, 54 Sozialgesetzbuch
  23. Buch – Sozialhilfe – SGB XII i.V.m. der Eingliederungsverordnung umfasse die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung alle Maßnahmen, die erforderlich und geeignet seien, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen und zu erleichtern. Aus dem Schreiben des Staatlichen Schulamtes vom
  24. Juni 2010 folge die schulrechtliche Berechtigung der Antragstellerin, die B-Schule in C-Stadt zu besuchen. Dieses Wahl- bzw. Bestimmungsrecht sei von dem Antragsgegner als Träger der Sozialhilfe zu respektieren und er könne davon abweichend nicht auf den Besuch der D-Schule in E-Stadt als Förderschule verweisen. Die Unterstützung der Antragstellerin durch einen Gebärdensprachdolmetscher sei auch erforderlich und geeignet. Dies ergebe sich nicht zuletzt auch aus dem von dem Antragsgegner seither verfolgten Eingliederungskonzept, das seit Beginn der Frühförderung gebärdensprachlich dominiert gewesen sei. In diesem Zusammenhang könne bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen (Artikel 6 Grundgesetz– GG) von dem Antragsgegner nicht die Versorgung mit einem so genannten Cochlea Implantat verlangt werden, das möglicherweise den Einsatz der Gebärdensprache nicht mehr erfordere. Die Geeignetheit der Eingliederungsmaßnahme werde durch den Bericht der Klassenlehrerin vom
  25. Oktober 2010 eindrucksvoll bestätigt. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der Tatsache, dass das Gericht die Klage in der Hauptsache für offensichtlich begründet halte. Im Hinblick auf die täglich entstehenden erheblichen Kosten sei es der Antragstellerin nicht zumutbar, auf nicht absehbare Zeit in Ungewissheit darüber zu verbleiben, ob diese von dem Antragsgegner zu übernehmen sind. Diese Kosten seien allerdings erst mit dem Eingang des Antrags bei Gericht am
  26. September 2010 zu übernehmen und nicht, wie beantragt, bereits ab
  27. September
  28. Randnummer 9 Gegen diesen dem Antragsgegner am
  29. Oktober 2010 zugestellten Beschluss hat er am
  30. November 2010 bei dem Hessischen Landessozialgericht Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der Besuch der D-Schule in E-Stadt sei nicht schlichtweg unzumutbar. Die Frage der Erforderlichkeit und Geeignetheit der Maßnahme stehe daher unter dem Vorbehalt, ob es sich um unverhältnismäßige Mehrkosten handele. Dies sei bei einem Stundensatz von 55,00 € und jährlichen Kosten in Höhe von circa 70.000 € zu bejahen. Im Übrigen sei die Ablehnung wegen mangelnder Mitwirkung zu Recht erfolgt. Die Verpflichtung zur Kostenübernahme bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens sei bei einer Laufzeit von fünf bis sechs Jahren unzumutbar. Randnummer 10 Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
  31. Oktober 2010 aufzuheben und den Antrag abzulehnen, hilfsweise, die Verpflichtung des Antragsgegners zur vorläufigen Leistungsgewährung auf das Ende des Schuljahres 2010/2011 zu begrenzen, verbunden mit der Möglichkeit einer kontinuierlichen Leistungs- und Erfolgskontrolle. Randnummer 11 Die Antragstellerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 12 Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und hat das Zwischenzeugnis der B-Schule C-Stadt vom
  32. Februar 2011 vorgelegt. Randnummer 13 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten des Antragsgegners, der Gegenstand der Beratung gewesen ist. Randnummer 14 II. Die Beschwerde ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Randnummer 15 Die Voraussetzungen von § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen vor. Danach kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach S. 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Randnummer 16 Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, dass die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit beziehungsweise Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom
  33. Juli 2006 ( L 7 AS 86/06 ER m.w.N.; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
  34. Auflage, § 86 b, Rdnrn. 27, 29). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (BVerfG, Beschluss vom
  35. Mai 2005 - 1 BvR 569/05 in: info also 2005, 166 ff.). Randnummer 17 Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund sind nach § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 86 b Abs. 2 S. 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG a.a.O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Beschluss des erkennenden Senats vom
  36. Juni 2005 - L 7 AS 1/05 ER ; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40). Randnummer 18 Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., Rdnr. 42). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zu Tage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschluss vom
  37. Januar 2006 - L 7 AS 87/05 ER). Randnummer 19 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entsprechen. Die Antragstellerin hat den Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. Ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung würde der Antragstellerin außerdem ein gegenwärtiger erheblicher Nachteil drohen, der nicht hinzunehmen ist. Randnummer 20 Nach § 53 Abs. 1 S. 1 SGB XII erhalten Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe - SGB IX wesentlich in der Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn und solange nach den Besonderheiten des Einzelfalles, insbesondere nach Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass die Antragstellerin zu diesem berechtigten Personenkreis gehört. Randnummer 21 Leistungen der Eingliederungshilfe sind nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII….. insbesondere Randnummer 22
  38. Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitungen hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt,….. Randnummer 23 Angemessene Schulbildung bedeutet dabei eine im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung (Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, Sozialhilfe,
  39. Auflage 2010, § 54, Rdnr. 30). Randnummer 24 Die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung umfasst nach § 12 der Verordnung nach § 60 des
  40. Buches Sozialgesetzbuch - Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglVO) in der Fassung vom
  41. Februar 1975 (BGBl I 1975, 433) auch heilpädagogische sowie sonstige Maßnahmen zu Gunsten körperlich und geistig behinderter Kinder und Jugendlicher, wenn die Maßnahmen erforderlich und geeignet sind, dem behinderten Menschen den Schulbesuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht zu ermöglichen oder zu erleichtern. Randnummer 25 Unter „sonstige Maßnahmen“ fällt auch die Zurverfügungstellung eines Integrationshelfers beziehungsweise die Übernahme der Kosten (BVerwG, Beschluss vom
  42. September 2003 – 5 B 259/02; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
  43. November 2010 – L 7 SO 6090/08 m.w.Nw.). Dass die Antragstellerin die B-Schule in C-Stadt im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht besucht, hat das Sozialgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt. Randnummer 26 Nach den Feststellungen des staatlichen Schulamtes für den G-Kreis im Schreiben vom
  44. Juni 2010 besteht bei der Antragstellerin gegenwärtig kein sonderpädagogischer Förderbedarf, jedoch ein besonderer Förderbedarf im Bereich Hören. Aus dieser Feststellung und der Entscheidung, dass die Antragstellerin, wie von den Eltern gewünscht, die private allgemein bildende B-Schule in C-Stadt besuchen kann, folgt, dass der Träger der Sozialhilfe an diese Entscheidung gebunden ist. Er kann dem nicht entgegenhalten, dass entsprechende Kosten bei der Beschulung in eine andere Schule nicht anfallen und kann auch nicht auf den Besuch einer Sonder- oder Förderschule verweisen (BVerwG, Urteile vom
  45. April 2005 – 5 C 20/04; vom
  46. Oktober 2007 – 5 C 35/06; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom
  47. Juni 2010 – L 7 SO 19/09 B ER; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
  48. August 2010 – L 6 SO 5/10 ). Der Antragsgegner kann sich auch nicht auf § 9 Abs. 2 SGB XII stützen (Hinweis auf Beschluss des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
  49. Mai 2010 – L 20 B 168/08 SO), wonach Wünschen nicht entsprochen werden soll, deren Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden wäre. Wie der
  50. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in seiner Entscheidung vom
  51. August 2010 zutreffend ausführt, bedarf es im Hinblick auf die verfassungsrechtlich anerkannten und geschützten Interessen des Kindes und der Eltern für eine generelle Beschränkung der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers (zum Mehrkostenvorbehalt von § 3 Abs. 2 S. 3 BSHG vergl. BVerwG vom
  52. April 2005 - Rdnr. 15; vom
  53. Oktober 2007 - Rdnr. 22). Randnummer 27 Wegen der Frage der Erforderlichkeit und Geeignetheit der Maßnahme verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG), wobei das zuletzt vorgelegte Zwischenzeugnis der B-Schule vom
  54. Februar 2011 den Lernerfolg der Antragstellerin unterstreicht. Randnummer 28 Der Anordnungsgrund ist mit dem Sozialgericht ebenfalls zu bejahen. Randnummer 29 Ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung müsste die Antragstellerin für jeden Schultag erhebliche Kosten aufwenden, die ihrer Berechnung nach circa 480,00 €/Schultag betragen. Als Konsequenz könnte dies letztlich bedeuten, dass die Antragstellerin nicht mehr die B-Schule besuchen kann. Dabei handelt es sich um eine erhebliche Beeinträchtigung, die auch nachträglich nicht oder nur schwer ausgeglichen werden kann. Vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner im Falle erfolgloser Rechtsbehelfe von der Antragstellerin grundsätzlich die Rückzahlung der Leistungen geltend machen kann, ist diese Möglichkeit im Rahmen der Folgenabwägung von geringem Gewicht und in Kauf zu nehmen (Beschluss des Senats vom
  55. Juli 2006 - L 7 AS 86/06 ER ). Randnummer 30 Andererseits hält es der Senat angesichts dieser Kosten aber auch für angemessen, die Verpflichtung des Antragsgegners zur Kostenübernahme vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2010/2011 zu begrenzen, soweit das Hauptsacheverfahren nicht vorher erledigt sein wird, weil im einstweiligen Rechtsschutz nur eine gegenwärtige dringliche Notlage beseitigt werden soll (Krodel, NZS 2007, 20 <21>; enger, nur laufender Monat: Grieger, ZFSH/SGB 2004, 579 <585> mwN zum Meinungsstand). Der Antragsgegner ist aber gehalten, über den Zeitraum hinaus bis zu einer Erledigung des Hauptsacheverfahrens im ersten Rechtszug der einstweiligen Anordnung Folge zu leisten, solange eine wesentliche Änderung der Tatsachen- oder Rechtslage nicht eintritt, um weitere Folgeverfahren zu vermeiden. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Randnummer 32 Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009124

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