(4)der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist ( § 169 Satz 1 SGB III). Randnummer 22 Das Begehren der Klägerin scheitert an dem fehlenden erheblichen Arbeitsausfall, der gemäß § 170 Abs. 1 Nr. 3 SGB III nur anzunehmen ist, wenn er unvermeidbar ist. Unvermeidbarkeit liegt nach § 170 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 SGB III insbesondere nicht vor, wenn er überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist. Randnummer 23 Das BSG hat in seiner vorbenannten Entscheidung zur Leiharbeitsbranche hervorgehoben, beruhe der Arbeitsausfall auf solchen Ursachen, seien sie dem Betriebsrisiko des Arbeitgebers zuzuordnen, weil die entsprechenden Arbeitsausfälle in die Kalkulation eingingen und der Arbeitgeber den organisatorischen, technischen und kaufmännischen Ablauf störungsfrei zu gestalten habe. Dabei gehörten zur Risikosphäre des Arbeitgebers insbesondere die betriebsnahen, auf der Eigenart des Betriebs beruhenden - betriebs- oder branchenüblichen - Ursachen für den Arbeitsausfall. Danach sei der Arbeitsausfall für ein Leiharbeitsunternehmen in diesem Sinn grundsätzlich branchenüblich. Dies zeige bereits § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AÜG, der den Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich zu den in § 2 Abs. 1 NachweisG genannten Angaben in die Niederschrift die Art und Höhe seiner zu erbringenden Leistungen für Zeiten, in denen der Leiharbeitnehmer nicht verliehen ist, aufzunehmen. Diese Regelung gehe typisierend von verleihfreien Zeiten aus, in denen auch ohne Arbeitsleistung ein Arbeitsentgeltanspruch bestehe. In diesem Zusammenhang sei auch § 11 Abs 4 Satz 2 AÜG zu sehen, wonach das Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers nicht durch Vertrag aufgehoben oder beschränkt werden könne. Hierdurch solle sichergestellt werden, dass der Verleiher das von ihm zu tragende Entgeltrisiko nicht auf den Leiharbeitnehmer abwälzt, und erklärt aus diesem Grunde zwingend, dass im Falle des Annahmeverzugs ein Arbeitnehmer grundsätzlich nach dem Entgeltausfallprinzip so zu stellen ist, als wenn er gearbeitet hätte (Wank in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht,
- Aufl. 2009, § 11 AÜG Rn. 16). § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG setze damit Arbeitsausfallzeiten bei Leiharbeitsverhältnissen bereits normativ als wesensimmanent oder typusbildend voraus (Estelmann in Eicher/Schlegel, SGB III § 171 Rn. 72, Stand Februar 2009). Auf die tatsächlichen Gegebenheiten komme es insoweit nicht mehr an. Randnummer 24 Dies gelte selbst bei nicht mehr kurzfristigen Ausfallzeiten, in denen der Arbeitgeber mangels Entleihernachfrage keine Überlassungsmöglichkeiten habe, weil auch dieses Risiko der Eigenart des Betriebs folge und nicht auf die Solidargemeinschaft der Beitragszahler abgewälzt werden könne. Auch die Rechtsprechung des BAG nehme bei Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung an, dass der Arbeitgeber bei einem Auftragsrückgang das Beschäftigungsrisiko zu tragen habe. Nur wenn der Arbeitgeber anhand der Auftrags- und Personalplanung einen dauerhaften Auftragsrückgang darlege und nachweise, der den dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs begründe, sei er zu einer betriebsbedingten Kündigung berechtigt (BAG AP Nr. 7 zu § 9 AÜG). Trüge er danach also das Entgelt- und Beschäftigungsrisiko außer bei einem dauerhaften Wegfall des Beschäftigungsbedarfs, könnte der Ausschlussgrund des § 170 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB III allenfalls entfallen, wenn der Beschäftigungsbedarf dauerhaft wegfiele. Dann allerdings wäre Kug schon nach § 170 Abs. 1 Nr. 2 SGB III nicht zu zahlen, weil der Arbeitsausfall nicht nur vorübergehend wäre. Randnummer 25 Anhand dieses Maßstabs ist zu erkennen, dass grundsätzlich in der Leiharbeitsbranche das Arbeitsausfallrisiko typischerweise vom Verleiher zu tragen ist, ohne dass eine Risikominderung durch die Gewährung von Kug zu erfolgen hat. Randnummer 26 Soweit die Klägerin darauf abstellt, es müsse berücksichtigt werden, dass vorliegend die Leiharbeitnehmer quasi wie eine zweite Belegschaft in den Entleihbetrieb eingegliedert seien, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist dem Abschlussbericht zu entnehmen, dass gerade im verarbeitenden Gewerbe der Großindustrie vor allem unter der Bezeichnung „On-Site-Management“ eine permanente Extremnutzung von Leiharbeitnehmern zu verzeichnen ist, die ganze Produktionsabteilungen längerfristig umfassen kann (Abschlussbericht S. 104). Soweit damit ein gesteigertes erhöhtes Risiko für den Verleiher im Falle eines Arbeitsausfalles im Entleihbetrieb verbunden ist, die Leiharbeitnehmer nicht anderweitig einsetzen zu können, ist das jedoch ausschließlich Folge eines freiwillig gewählten Geschäftsmodells. Das rechtfertigt es nicht, das erhöhte Beschäftigungsrisiko branchenuntypisch auf den Leiharbeitnehmer oder die Allgemeinheit zu verlagern. Der Klägerin bleibt es unbenommen, das besondere Kostenrisiko bei der Höhe der Vergütung einzustellen, welche der Entleihbetrieb zu leisten hat. Ob eine solche geänderte Preiskalkulation ein nachfragefähiges Geschäftsmodell für die Leiharbeitsbranche erlauben würde, hat sich allein nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zu richten. Kug kommt insoweit aufgrund der bestehenden Gesetzeslage nicht die Aufgabe zu, das Betätigungsfeld für Leiharbeit durch eine Ausweitung von sozialrechtlichen Entgeltersatzleistungen zu erweitern. Randnummer 27 Nichts anderes gilt für den Umstand, dass im vorliegenden Fall der Arbeitsausfall auf einer mittelbaren Streikfolge beruhen kann. Denn grundsätzlich hat nach der Rechtsprechung des BAG auch in diesem Fall der Arbeitgeber das Entgelt- und Beschäftigungsrisiko zu tragen, soweit die Grundsätze der Kampfparität nichts anderes gebieten (BAG, 22.12.1980 - 1 ABR 2/79; allgemein zur Betriebs- und Wirtschaftsrisikolehre: Luke in NZA 2004, 244 mwN). Danach tritt eine Risikoverlagerung nur ein, wenn das Kräfteverhältnis der kämpfenden Parteien gestört wird, was vor allem bei koalitionsspezifischen Verbindungen anzunehmen ist. Anzunehmen ist das insbesondere, wenn der mittelbar betroffene Betrieb zur selben Branche gehört oder die Belegschaft beider Betriebe von derselben Gewerkschaft vertreten werden. Ersteres ist vorliegend jedoch gerade nicht der Fall. Letzteres bleibt unmaßgeblich, weil für den allein in den Streik einbezogenen Entleihbetrieb durch den Arbeitsausfall ein eigenes wirtschaftliches Risiko nicht entstanden ist. Vielmehr hat der insoweit in den Arbeitskampf allein einbezogene Entleiher durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern, das eigene Lohn- und Beschäftigungsrisiko branchentypisch auf die Klägerin als Verleiher abgewälzt. Randnummer 28 Stellt der Arbeitsausfall eine mittelbare Folge eines Arbeitskampfes in der Metallbranche dar, erlaubt das ebenso wenig, ihn vorrangig als unabwendbares Ereignis nach § 170 Abs. 1 Nr. 1
- Alt. SGB III anzusehen, welches die Vermeidbarkeit nach § 170 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 SGB III verdrängt. Zwar schließt § 170 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB III den Anspruch auf Kug bei einem betriebs- und branchenüblichen Arbeitsausfall nur aus, wenn er überwiegende Ursache ist, so dass nach dem sozialrechtlichen Kausalitätsbegriff der wesentlichen Bedingung (BSG SozR 3-4100 § 64 Nr. 4 S. 29) der Ausschluss nicht greift, wenn der Arbeitsausfall trotz betriebs- oder branchenüblicher wirtschaftlicher Faktoren in erster Linie doch als unabwendbares Ereignis anzusehen ist. Randnummer 29 Der Begriff des unabwendbaren Ereignisses nach der vorbenannten Vorschrift liegt jedoch nicht bereits schon dann vor, wenn begrifflich ein plötzliches, zeitlich abgegrenztes Geschehen eintritt, welches auch durch äußerste, nach den Umständen des Einzelfalles gebotene Sorgfalt durch den Arbeitgeber oder seine Mitarbeiter nicht abzuwenden war (so Gesetzesbegründung zur Vorgängerregelung in § 64 AFG: BT-Drucks V/2291 S. 70). Vielmehr ist auch hier wertend die Risikoverteilung zu berücksichtigen, die grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der „Vermeidbarkeit“ nach § 170 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 SGB III entwickelt ist (vgl. BSG, 29.10.1997 - 7 RAr 48/96). Randnummer 30 Insoweit stellt der Arbeitsausfall aufgrund mittelbarer Streikfolgen vorrangig das branchenübliche Risiko dar, welches der Entleiher auf den Verleiher durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern überwälzen will. Bei wertender Betrachtung ist unter Berücksichtigung der branchenüblichen Risikoverteilung der Arbeitsausfall nicht als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 170 Abs. 1 S. 2
- Alt. SGB III anzusehen. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 Abs. 1 S. 1 SGG; § 197a Abs. 1 S. 1 SGG findet keine Anwendung. Der Arbeitgeber ist in Streitigkeiten über Kurzarbeitergeld nur Prozessstandschafter für seine Arbeitnehmer. Die getroffene Entscheidung beruht auf dem Ausgang des Rechtsstreits. Randnummer 32 Gründe die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen sind nicht ersichtlich. Zwar hat das BSG keine Entscheidung zu mittelbaren Streikfolgen betroffen. Eine abweichende Rechtsprechung ist in dieser Konstellation aber nicht zu erwarten, so dass eine weitere Klärung nicht erforderlich ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009129