Nr. 51). Randnummer 18 Der Anspruch der Klägerin auf die Vergütung der Laborgrundpauschale ist zunächst vom Umfang ihrer Ermächtigung umfasst. Randnummer 19 Rechtsgrundlage für die Ermächtigung einer ärztlich geleiteten Einrichtung wie die des Klinikums der Klägerin ist allein § 31 Abs 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Danach steht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen die Befugnis zu, in den Bundesmantelverträgen Regelungen über Ermächtigungen zur Erbringung bestimmter ärztlicher Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vorzusehen. Das ist mit § 5 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), § 9 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä) geschehen. Nach diesen Vorschriften können die Zulassungsausschüsse über die Ermächtigungstatbestände des § 31 Abs. 1 Ärzte-ZV hinaus geeignete Ärzte und in Ausnahmefällen ärztlich geleitete Einrichtungen zur Durchführung bestimmter, in einem Leistungskatalog definierter Leistungen auf der Grundlage des EBM-Ä ermächtigen, wenn dies zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich ist. Randnummer 20 Aufgrund dieser Rechtsgrundlage hat der zuständige Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen die Klägerin mit Beschlüssen vom
13). Bei zutreffender Auslegung des Inhalts der Ermächtigungen ist dabei nicht ersichtlich, warum der Zulassungsausschuss, der den Ermächtigungsumfang auch nach dem 1. Juli 1999 in wesentlich gleichem Umfang ersichtlich nur fortgeschrieben hat, die Ermächtigung auf lediglich analytische Leistungen beschränkt haben sollte, die eigentlich ärztliche Leistung aber unberücksichtigt haben sollte. Vielmehr muss auch der Zulassungsausschuss davon ausgegangen sein, dass die Laborgrundpauschale über das Regelwerk der Beklagten bei Erbringung der analytischen Leistungen zugesetzt wird. Im Übrigen ist auch die Beklagte ganz offensichtlich davon ausgegangen, dass der Klägerin die Vergütung einer Laborgrundpauschale – unabhängig ob nach Nr. 3454 oder 3456 EBM-Ä – unbeschadet des Wortlauts der Ermächtigungsbeschlüsse zusteht, denn sie selbst hat die Laborgrundpauschale nach Nr. 3456 EBM-Ä der Abrechnung zugesetzt. Randnummer 21 Soweit die Beklagte erstmals im Klageverfahren vorträgt und im Berufungsverfahren nochmals weiter konkretisiert, der mit der Klage geltend gemachte Anspruch lasse sich aus den Beschlüssen des Zulassungsausschusses nicht herleiten, ist auf die – auch in den Beschlüssen des Gremiums über die Ermächtigung der Klägerin ausdrücklich genannte – Rechtsfolge der Ermächtigung hinzuweisen. Gemäß § 95 Abs. 4 SGB V bewirkt die Ermächtigung, dass die Klägerin zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist und die vertraglichen Bestimmungen über vertragsärztliche Versorgung verbindlich sind. Es gelten daher die Grundsätze der Honorarverteilung (HVM) der Beklagten, in deren LZ 207 Buchst. b geregelt ist, dass eine Arztpraxis, die Laborleistungen nach Kapitel O EBM auf der Basis von Probeneinsendungen durchführt, je kurativ ambulanten Behandlungsfall (mit Auftragsleistung(
11) sondern als ermächtigte Einrichtung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Randnummer 24 Wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 31. August 2005 (B 6 KA 35/04 R–
11) ausgeführt hat, stellt der Wortlaut der Leistungslegende der Nr. 3454 EBM-Ä auf die Bezeichnung „Ärzte für Laboratoriumsmedizin“ ab. Einen Hinweis auf den Zulassungsstatus (Zulassung oder Ermächtigung) enthält diese nicht. Im Vergleich dazu wird in der Leistungsposition Nr. 3456 EBM-Ä, nach der eine punktzahlmäßig niedrigere Bewertung zur Anwendung kommt, auf „Ärzte aus nicht in Nr. 3454 aufgeführten Arztgruppen“ abgehoben. Dazu gehören Ärzte für Laboratoriumsmedizin gerade nicht, da sie in der Bestimmung Nr. 3454 EBM-Ä ausdrücklich erwähnt sind. Nach der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) wird dabei nicht danach differenziert, ob es sich um zugelassene oder ermächtigte Ärzte handelt. Der in Nr. 3456 EBM-Ä inzident enthaltene Abrechnungsausschluss der Leistung Nr. 3454 EBM-Ä für solche Ärzte, die nicht in der letztgenannten Vorschrift genannt sind, betrifft Ärzte für Laboratoriumsmedizin nicht. Damit werden auch die ermächtigten Ärzte dieser Arztgruppe von der Nr. 3454 EBM-Ä erfasst. Nichts anderes gilt nach Auffassung des erkennenden Senats für ermächtigte Einrichtungen, die von einem Arzt für Laboratoriumsmedizin geleitet werden, denn auch insoweit trifft Nr. 3454 EBM-Ä keine Differenzierung. Randnummer 25 Das BSG hat ausgeführt, dass der EBM-Ä in der hier maßgeblichen Fassung an verschiedenen Stellen Regelungen über die Abrechnungsbefugnis von ermächtigten Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen in Abgrenzung zu derjenigen von Vertragsärzten enthält. So ist in den Allgemeinen Bestimmungen des Kapitels O EBM-Ä für den ebenfalls zum 1. Juli 1999 eingeführten Wirtschaftlichkeitsbonus nach Nr. 3452 EBM-Ä bestimmt, dass „ermächtigte Ärzte, Krankenhäuser ... entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den aufgeführten Arztgruppen zu berücksichtigen“ sind. Dieselbe Wendung enthalten ähnliche Regelungen in Abschnitt O I/O II EBM-Ä über die Begrenzung der Gesamtpunktzahl für Laborleistungen als Bezugsobjekt für den Wirtschaftlichkeitsbonus nach Nr. 3452 EBM-Ä und in Abschnitt O III EBM-Ä für die speziellen Laborleistungen. An anderen Stellen des EBM-Ä werden demgegenüber die ermächtigten Krankenhausärzte unabhängig von ihrer Gebietsbezeichnung als eigene Arztgruppe behandelt (5. Absatz zu Nr. 2 EBM-Ä, Ordinationsgebühr nach Nr. 1 EBM-Ä; (vgl. Urteil vom 31. August 2005 – B 6 KA 35/04 R–
Nr. 19) und ebenso die ermächtigen Institutionen (Ordinationsgebühr nach Nr. 1 EBM-Ä). Insoweit hat das BSG ebenfalls darauf hingewiesen, dass im systematischen Zusammenhang mit den Laborleistungen die Zuordnung der ermächtigten Ärzte zu ihrer Arztgruppe normiert ist und deshalb eher darauf als auf die Regelungen zu den Nr. 1, 2 EBM-Ä abzustellen wäre (BSG a. a. O), was für ermächtigte Krankenhäuser oder Institute ebenso gilt (vgl. nur die Zuordnung in Nr. 3453 EBM-Ä bzw. in den Präambeln zu Abschnitt O I/II – Allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen – bzw. zu Abschnitt O III – Spezielle Laboratoriumsuntersuchungen). Nach der Rechtsprechung des BSG (a. a. O) kann jedoch dann, wenn der EBM-Ä beide Zuordnungen kennt, im Rahmen der Auslegung nicht mehr oder weniger beliebig die eine oder die andere herangezogen werden. Randnummer 26 Im Hinblick auf das Fehlen einer differenzierenden Regelung sind auch von Ärzten für Laboratoriumsmedizin geleitete Einrichtungen, die zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt sind, im Rahmen ihrer Ermächtigung zur Abrechnung der Laborgrundpauschale nach Nr. 3454 EBM-Ä berechtigt. Dem steht auch nicht der Einwand der Beklagten entgegen, dass damit auch andere in der Einrichtung beschäftigte Ärzte als Ärzte für Laboratoriumsmedizin die Leistung erbringen könnten. Der Einwand ist zwar der Sache nach zutreffend, führt aber nicht dazu, dass Nr. 3454 EBM-Ä nicht zur Anwendung kommen kann, denn aus den Regelungen des EBM-Ä selbst ergibt sich, dass für den Ansatz der Nr. 3454 EBM-Ä die höchstpersönliche Leistungserbringung durch einen Arzt der dort genannten Arztgruppen nicht erforderlich ist. Denn auch bei Gemeinschaftspraxen zwischen den in den Nrn. 3454 und 3456 EBM-Ä genannten Arztgruppen ist für die Höhe der Leistungsbewertung und Abstaffelung die Regelung nach Nr. 3454 EBM-Ä nach der ausdrücklichen Regelung im
11), der sich der erkennende Senat anschließt, nicht zu, denn eine Änderung des Norminhalts im Weg der „Interpretation“ kann nicht mit bindender Wirkung für die Gerichte durch einen dazu nicht legitimierten Arbeitsausschuss des Normgebers erfolgen. Randnummer 28 Die Berufung der Beklagten ist jedoch insoweit erfolgreich, als das Sozialgericht der Klägerin die Verzinsung der hier im Streit stehenden Honorarforderung zugesprochen hat. Randnummer 29 Ein Zinsanspruch ist der Klägerin jedoch nicht gegeben. Das Bundessozialgericht hat in ständiger, jahrzehntelanger Rechtsprechung geklärt, dass Vertragsärzte keinen Anspruch auf Verzinsung rückständiger Honorarzahlungen haben (vgl. nur BSG, Urteil vom
Nr. 32 ff) und Beschluss vom Beschluss vom 11. März 2009 (B 6 KA 31/08 B) bekräftigt. Für die Klägerin als ermächtigte Institutsambulanz, soweit sie Honoraransprüche nach dem Vertragsarztrecht geltend macht, kann nichts anderes gelten. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt, dass die Klägerin nur hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs als Nebenforderung unterlegen ist. Soweit der Senat die Beklagte gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt hat statt zur Leistung in Geld, steht dies im Ermessen des Gerichts und führt nicht zu einem (teilweisen) Unterliegen der Klägerin. Randnummer 31 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009150
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