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Hessisches Landessozialgericht 4. Senat L 4 KA 49/09 Urteil Die Beteiligten streiten über die Höhe des Honorars für die 12 Quartale III/99 bis IV/01,

Verfahrensgang vorgehend SG Marburg, 6. Mai 2009, S 11 KA 437/07, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 6. Mai 2009 abgeändert und wie folgt gefass

§ 72Nr. 2, jeweils Rd

Nr. 51). Randnummer 18 Der Anspruch der Klägerin auf die Vergütung der Laborgrundpauschale ist zunächst vom Umfang ihrer Ermächtigung umfasst. Randnummer 19 Rechtsgrundlage für die Ermächtigung einer ärztlich geleiteten Einrichtung wie die des Klinikums der Klägerin ist allein § 31 Abs 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV). Danach steht der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen die Befugnis zu, in den Bundesmantelverträgen Regelungen über Ermächtigungen zur Erbringung bestimmter ärztlicher Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vorzusehen. Das ist mit § 5 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), § 9 Abs. 1 Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä) geschehen. Nach diesen Vorschriften können die Zulassungsausschüsse über die Ermächtigungstatbestände des § 31 Abs. 1 Ärzte-ZV hinaus geeignete Ärzte und in Ausnahmefällen ärztlich geleitete Einrichtungen zur Durchführung bestimmter, in einem Leistungskatalog definierter Leistungen auf der Grundlage des EBM-Ä ermächtigen, wenn dies zur Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung erforderlich ist. Randnummer 20 Aufgrund dieser Rechtsgrundlage hat der zuständige Zulassungsausschuss für Ärzte bei der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen die Klägerin mit Beschlüssen vom

  1. September 1998,
  2. September 2000,
  3. September 2002 und
  4. März 2003 zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung in den hier streitgegenständlichen Quartalen ermächtigt. Entsprechend der zuvor zitierten Rechtsgrundlage wurde die Ermächtigung hinsichtlich bestimmter (u. a. Labor-) Leistungen definiert, wobei – und das ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig – weder die Laborgrundpauschale nach Nr. 3454 EBM-Ä noch die Laborgrundpauschale nach Nr. 3456 EBM-Ä genannt wurde. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt dies aber nicht dazu, dass die Klägerin wegen des Umfangs ihrer Ermächtigung nicht zur Abrechnung der Laborgrundpauschale nach Nr. 3454 EBM-Ä bzw. Nr. 3456 EBM-Ä berechtigt wäre. Denn bei Erlass des Beschlusses vom
  5. September 1998 waren die hier streitgegenständlichen Regelungen des Laborkapitels des EBM-Ä noch nicht im EBM-Ä enthalten, was erklärt, dass der Zulassungsausschuss sie nicht in den Leistungskatalog aufgenommen hat. Die Laborgrundpauschalen nach Nr. 3454 bzw. 3456 EBM-Ä sind vielmehr Bestandteil einer umfassenden Neuregelung, die der Bewertungsausschuss hinsichtlich des Laborkapitels des EBM-Ä zum
  6. Juli 1999 vorgenommen hat (Beschluss vom
  7. Dezember 1998, DÄ 1999, S C-48 ff, mit späterer Änderung, DÄ 1999, S C-663 ff). Dabei sind für die analytischen Leistungen, d. h. die Laboruntersuchungen im technischen Sinne, bundesweit einheitliche Kostensätze festgelegt worden (vgl. die Anhänge zu den Abschnitten O I/II und O III EBM-Ä). Für die ärztlichen Leistungen, d. h. die Indikation, Veranlassung, Befundung und Interpretation, sind neben den hier streitgegenständlichen Grundpauschalen für Auftragsleistungen (Nr. 3454 und 3456 EBM-Ä) eine Laborgrundgebühr (Nr. 3450 EBM-Ä) und eine Gebühr für die wirtschaftliche Erbringung und/oder Veranlassung von Laborleistungen (Nr. 3452 EBM-Ä) eingeführt worden (vgl. zum Regelungsmechanismus im Einzelnen BSG, Urteil vom
  8. Oktober 2006 – B 6 KA 46/05 R– BSGE 97; 170 =

§ 87Nr.

13). Bei zutreffender Auslegung des Inhalts der Ermächtigungen ist dabei nicht ersichtlich, warum der Zulassungsausschuss, der den Ermächtigungsumfang auch nach dem 1. Juli 1999 in wesentlich gleichem Umfang ersichtlich nur fortgeschrieben hat, die Ermächtigung auf lediglich analytische Leistungen beschränkt haben sollte, die eigentlich ärztliche Leistung aber unberücksichtigt haben sollte. Vielmehr muss auch der Zulassungsausschuss davon ausgegangen sein, dass die Laborgrundpauschale über das Regelwerk der Beklagten bei Erbringung der analytischen Leistungen zugesetzt wird. Im Übrigen ist auch die Beklagte ganz offensichtlich davon ausgegangen, dass der Klägerin die Vergütung einer Laborgrundpauschale – unabhängig ob nach Nr. 3454 oder 3456 EBM-Ä – unbeschadet des Wortlauts der Ermächtigungsbeschlüsse zusteht, denn sie selbst hat die Laborgrundpauschale nach Nr. 3456 EBM-Ä der Abrechnung zugesetzt. Randnummer 21 Soweit die Beklagte erstmals im Klageverfahren vorträgt und im Berufungsverfahren nochmals weiter konkretisiert, der mit der Klage geltend gemachte Anspruch lasse sich aus den Beschlüssen des Zulassungsausschusses nicht herleiten, ist auf die – auch in den Beschlüssen des Gremiums über die Ermächtigung der Klägerin ausdrücklich genannte – Rechtsfolge der Ermächtigung hinzuweisen. Gemäß § 95 Abs. 4 SGB V bewirkt die Ermächtigung, dass die Klägerin zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist und die vertraglichen Bestimmungen über vertragsärztliche Versorgung verbindlich sind. Es gelten daher die Grundsätze der Honorarverteilung (HVM) der Beklagten, in deren LZ 207 Buchst. b geregelt ist, dass eine Arztpraxis, die Laborleistungen nach Kapitel O EBM auf der Basis von Probeneinsendungen durchführt, je kurativ ambulanten Behandlungsfall (mit Auftragsleistung(

  1. en)des Kapitels O EBM) eine Grundpauschale nach Nr. 3454 bzw. 3456 EBM gemäß Anlage zu LZ 207b Teil D erhält. Diese Regelung ist gemäß LZ 102 HVM auch für ärztlich geleitete Einrichtungen wie die der Klägerin anzuwenden, was die Beklagte hinsichtlich der Zusetzung der Nr. 3456 EBM-Ä wie auch der Umwandlung der – in verschiedenen Quartalen durchaus von der Klägerin in Ansatz gebrachten - Nr. 3454 EBM-Ä in die Nr. 3456 EBM-Ä auch getan hat. Es entsprach daher nicht nur der Verwaltungspraxis der Beklagten, der Klägerin eine Laborgrundpauschale zu vergüten, sondern gerade auch den auch hinsichtlich der Klägerin verbindlichen Regelungen des Honorarverteilungsmaßstabs. Randnummer 22 Der Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten für Auftragsleistungen in den streitgegenständlichen Quartalen nach Kapitel O EBM-Ä auch Anspruch auf die geltend gemachte Laborgrundpauschale nach Nr. 3454 EBM-Ä in der bis zum 31. März 2005 geltenden und hier maßgeblichen Fassung. Danach beträgt die „Grundpauschale für Ärzte für Laboratoriumsmedizin, Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie, Transfusionsmedizin und ermächtigte Fachwissenschaftler der Medizin bei Probeneinsendung, je kurativ-ambulanten Behandlungsfall mit Auftragsleistung(
  2. en)des Kapitels O“ zwischen 65 und 2 Punkten, abgestaffelt je nach Fallzahl. Demgegenüber erfasst die Leistungsposition Nr. 3456 EBM-Ä mit einer niedrigeren Laborgrundpauschale, die die Beklagte der Vergütung des Klägers zu Grunde gelegt hat, „Ärzte aus nicht in Nr. 3454 aufgeführten Arztgruppen“. Randnummer 23 Für die Klägerin trifft die Leistungslegende der Nr. 3454 EBM-Ä zu, denn es handelt sich bei ihr um eine zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigte ärztlich geleitete Einrichtung (vgl. § 31 Abs. 2 Ärzte-ZV i. V. m. § 5 Abs. 1 BMV-Ä/§ 9 Abs. 1 EKV), die nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin unter der Leitung eines Arztes für Laboratoriumsmedizin steht. Damit gehört die Klägerin nicht zu den „nicht in Nr. 3454 aufgeführten Arztgruppen“ im Sinne der Nr. 3456 EBM-Ä. Nicht erheblich ist, dass sie weder als zugelassener noch als ermächtigter Arzt (vgl. zur Vergütung der Nr. 3454 EBM-Ä bei ermächtigten Ärzten für Laboratoriumsmedizin BSG, Urteil vom 31. August 2005 – B 6 KA 35/04 R–

§ 87Nr.

11) sondern als ermächtigte Einrichtung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt. Randnummer 24 Wie das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 31. August 2005 (B 6 KA 35/04 R–

§ 87Nr.

11) ausgeführt hat, stellt der Wortlaut der Leistungslegende der Nr. 3454 EBM-Ä auf die Bezeichnung „Ärzte für Laboratoriumsmedizin“ ab. Einen Hinweis auf den Zulassungsstatus (Zulassung oder Ermächtigung) enthält diese nicht. Im Vergleich dazu wird in der Leistungsposition Nr. 3456 EBM-Ä, nach der eine punktzahlmäßig niedrigere Bewertung zur Anwendung kommt, auf „Ärzte aus nicht in Nr. 3454 aufgeführten Arztgruppen“ abgehoben. Dazu gehören Ärzte für Laboratoriumsmedizin gerade nicht, da sie in der Bestimmung Nr. 3454 EBM-Ä ausdrücklich erwähnt sind. Nach der Rechtsprechung des BSG (a. a. O.) wird dabei nicht danach differenziert, ob es sich um zugelassene oder ermächtigte Ärzte handelt. Der in Nr. 3456 EBM-Ä inzident enthaltene Abrechnungsausschluss der Leistung Nr. 3454 EBM-Ä für solche Ärzte, die nicht in der letztgenannten Vorschrift genannt sind, betrifft Ärzte für Laboratoriumsmedizin nicht. Damit werden auch die ermächtigten Ärzte dieser Arztgruppe von der Nr. 3454 EBM-Ä erfasst. Nichts anderes gilt nach Auffassung des erkennenden Senats für ermächtigte Einrichtungen, die von einem Arzt für Laboratoriumsmedizin geleitet werden, denn auch insoweit trifft Nr. 3454 EBM-Ä keine Differenzierung. Randnummer 25 Das BSG hat ausgeführt, dass der EBM-Ä in der hier maßgeblichen Fassung an verschiedenen Stellen Regelungen über die Abrechnungsbefugnis von ermächtigten Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen in Abgrenzung zu derjenigen von Vertragsärzten enthält. So ist in den Allgemeinen Bestimmungen des Kapitels O EBM-Ä für den ebenfalls zum 1. Juli 1999 eingeführten Wirtschaftlichkeitsbonus nach Nr. 3452 EBM-Ä bestimmt, dass „ermächtigte Ärzte, Krankenhäuser ... entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den aufgeführten Arztgruppen zu berücksichtigen“ sind. Dieselbe Wendung enthalten ähnliche Regelungen in Abschnitt O I/O II EBM-Ä über die Begrenzung der Gesamtpunktzahl für Laborleistungen als Bezugsobjekt für den Wirtschaftlichkeitsbonus nach Nr. 3452 EBM-Ä und in Abschnitt O III EBM-Ä für die speziellen Laborleistungen. An anderen Stellen des EBM-Ä werden demgegenüber die ermächtigten Krankenhausärzte unabhängig von ihrer Gebietsbezeichnung als eigene Arztgruppe behandelt (5. Absatz zu Nr. 2 EBM-Ä, Ordinationsgebühr nach Nr. 1 EBM-Ä; (vgl. Urteil vom 31. August 2005 – B 6 KA 35/04 R–

§ 87Nr. 11 Rd

Nr. 19) und ebenso die ermächtigen Institutionen (Ordinationsgebühr nach Nr. 1 EBM-Ä). Insoweit hat das BSG ebenfalls darauf hingewiesen, dass im systematischen Zusammenhang mit den Laborleistungen die Zuordnung der ermächtigten Ärzte zu ihrer Arztgruppe normiert ist und deshalb eher darauf als auf die Regelungen zu den Nr. 1, 2 EBM-Ä abzustellen wäre (BSG a. a. O), was für ermächtigte Krankenhäuser oder Institute ebenso gilt (vgl. nur die Zuordnung in Nr. 3453 EBM-Ä bzw. in den Präambeln zu Abschnitt O I/II – Allgemeine Laboratoriumsuntersuchungen – bzw. zu Abschnitt O III – Spezielle Laboratoriumsuntersuchungen). Nach der Rechtsprechung des BSG (a. a. O) kann jedoch dann, wenn der EBM-Ä beide Zuordnungen kennt, im Rahmen der Auslegung nicht mehr oder weniger beliebig die eine oder die andere herangezogen werden. Randnummer 26 Im Hinblick auf das Fehlen einer differenzierenden Regelung sind auch von Ärzten für Laboratoriumsmedizin geleitete Einrichtungen, die zur vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt sind, im Rahmen ihrer Ermächtigung zur Abrechnung der Laborgrundpauschale nach Nr. 3454 EBM-Ä berechtigt. Dem steht auch nicht der Einwand der Beklagten entgegen, dass damit auch andere in der Einrichtung beschäftigte Ärzte als Ärzte für Laboratoriumsmedizin die Leistung erbringen könnten. Der Einwand ist zwar der Sache nach zutreffend, führt aber nicht dazu, dass Nr. 3454 EBM-Ä nicht zur Anwendung kommen kann, denn aus den Regelungen des EBM-Ä selbst ergibt sich, dass für den Ansatz der Nr. 3454 EBM-Ä die höchstpersönliche Leistungserbringung durch einen Arzt der dort genannten Arztgruppen nicht erforderlich ist. Denn auch bei Gemeinschaftspraxen zwischen den in den Nrn. 3454 und 3456 EBM-Ä genannten Arztgruppen ist für die Höhe der Leistungsbewertung und Abstaffelung die Regelung nach Nr. 3454 EBM-Ä nach der ausdrücklichen Regelung im

  1. Absatz zu Nr. 3456 EBM-Ä anzuwenden. Randnummer 27 Weiterhin steht auch der Interpretationsbeschluss Nr. 37 des Arbeitsausschusses des Bewertungsausschusses vom
  2. Juni 1999 (DÄ 1999, A-1983) dem nicht entgegen. In diesem Beschluss ist unter dem
  3. Spiegelstrich bestimmt: „Ermächtigte Ärzte, Krankenhäuser oder Institute können für die ärztliche Leistung bei Probeneinsendungen je kurativ-ambulanten Behandlungsfall mit Auftragsleistung(en) des Kapitels O unabhängig von ihrer Gebietsarztgruppenzuordnung die Leistung nach Nr. 3456 berechnen. Eine Berechnung der Leistung nach Nr. 3454 für ermächtigte Ärzte, Krankenhäuser oder Institute ... ist entsprechend der Leistungslegende nach Nr. 3456 nicht möglich". Der Interpretationsbeschluss schließt damit für eine genau abgrenzbare Gruppe von Ärzten, die an sich vom Wortlaut der Nr. 3454 EBM-Ä erfasst werden, die Berechnung dieser Position der Gebührenordnung aus. Das geht über die Veröffentlichung von Anwendungshinweisen, zu der der Arbeitsausschuss berechtigt ist, hinaus. Vielmehr ändert der Beschluss des Arbeitsausschusses der Sache nach den Text der Leistungslegende. Eine solche Berechtigung zur Änderung des Norminhalts im Weg der „Interpretation“ steht dem Arbeitsausschuss indessen nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom
  4. August 2005 – B 6 KA 35/04 R–

§ 87Nr.

11), der sich der erkennende Senat anschließt, nicht zu, denn eine Änderung des Norminhalts im Weg der „Interpretation“ kann nicht mit bindender Wirkung für die Gerichte durch einen dazu nicht legitimierten Arbeitsausschuss des Normgebers erfolgen. Randnummer 28 Die Berufung der Beklagten ist jedoch insoweit erfolgreich, als das Sozialgericht der Klägerin die Verzinsung der hier im Streit stehenden Honorarforderung zugesprochen hat. Randnummer 29 Ein Zinsanspruch ist der Klägerin jedoch nicht gegeben. Das Bundessozialgericht hat in ständiger, jahrzehntelanger Rechtsprechung geklärt, dass Vertragsärzte keinen Anspruch auf Verzinsung rückständiger Honorarzahlungen haben (vgl. nur BSG, Urteil vom

  1. Dezember 1983 - 6 RKa 19/82 - BSGE 56, 116 ff = SozR 1200 § 44 Nr. 10; Urteil vom
  2. Mai 1985 - 6 RKa 2/84 - USK 85185; Urteil vom
  3. November 1996 - 6 RKa 78/95 - USK 96160; vgl. auch Urteil vom
  4. November 1999 - B 6 KA 14/99 R - SozR 3-2500 § 75 Nr. 11). Ein derartiger Anspruch steht einem Arzt nicht zu, weil seine Honoraransprüche nicht zu den Geldleistungen i. S. des § 44 Abs. 1 SGB I gehören und die Verzinsungsvorschriften des BGB auf öffentlich-rechtliche Verträge des Sozialrechts keine Anwendung finden (siehe u.a. die vorstehenden Nachweise). Dies hat das zuletzt mit Urteil vom
  5. September 2005 (B 6 KA 71/04 R, BSGE 95, 141 RdNr. 24 ff =

§ 83Nr. 2 Rd

Nr. 32 ff) und Beschluss vom Beschluss vom 11. März 2009 (B 6 KA 31/08 B) bekräftigt. Für die Klägerin als ermächtigte Institutsambulanz, soweit sie Honoraransprüche nach dem Vertragsarztrecht geltend macht, kann nichts anderes gelten. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und berücksichtigt, dass die Klägerin nur hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs als Nebenforderung unterlegen ist. Soweit der Senat die Beklagte gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt hat statt zur Leistung in Geld, steht dies im Ermessen des Gerichts und führt nicht zu einem (teilweisen) Unterliegen der Klägerin. Randnummer 31 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009150

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