(2010), S. 145, 149) . Randnummer 22 Um eine solche Fallgestaltung konkurrierender Ursachen für das Unfallereignis handelt es sich auch bei dem Zurücklegen eines versicherten Weges unter einem der versicherten Tätigkeit nicht zuzurechnenden Alkoholeinfluss. Denn als konkurrierende Ursache für den Unfall des Versicherten am
- September 2007 kommen neben dem Zurücklegen des der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Weges die Folgen seines vorherigen, durch die BAK belegten Alkoholgenusses in Betracht. Bei Alkoholgenuss ist nach ständiger Rechtsprechung zunächst zu prüfen, ob dieser zu einem Vollrausch geführt hat, der die Ausübung einer dem Unternehmen dienenden Verrichtung ausschließt, sodass eine Lösung vom Betrieb vorliegt, die schon den sachlichen Zusammenhang zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls ausschließt (vgl. zuletzt: BSG, Urteil vom
- September 2006 - B 2 U 24/05 R - juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da der Kläger immerhin noch in der Lage war, sein KFZ bis zur Unfallstelle alleine zu steuern. Auch reichen 2,2 ‰ grundsätzlich nicht aus, um eine solche Volltrunkenheit unterstellen zu können. Randnummer 23 Auch wenn der Alkoholgenuss nicht zu einer Lösung vom Betrieb führt, können seine Folgen zu einem Leistungsabfall führen und als konkurrierende Ursache neben die versicherte Ursache treten. Der alkoholbedingte Leistungsabfall kann dann derart stark sein, dass ihm im Vergleich zur versicherten Ursache - der Verrichtung zur Zeit des Unfalls - überragende Bedeutung für das Eintreten des Unfallereignisses beizumessen ist und die versicherte Ursache nicht mehr als wesentlich für das Unfallereignis zu bewerten sowie die Unfallkausalität zu verneinen ist (stRspr des BSG: BSGE 12, 242 - SozR Nr. 27 zu § 542 RVO; BSGE 38, 127 - SozR 2200 § 548 Nr. 4; BSGE 59, 193 - SozR 2200 § 548 Nr. 77). Ein typischer Anwendungsfall für die alkoholbedingte Herabsetzung der Leistungsfähigkeit ist die eingeschränkte Fahrtüchtigkeit von Kraftfahrern, weil der Alkoholgenuss ihre Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt. Eine absolute Fahruntüchtigkeit, bei der ohne weitere Beweisanzeichen vermutet wird, dass die Folgen des Alkoholgenusses für die Verursachung des Unfalls von überragender Bedeutung waren, hat das BSG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH zunächst bei einer BAK von 1,3 ‰ und höher ( BSGE 12, 242, 245 ) und, nachdem der BGH diesen Wert aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse und verbesserter Messmethoden auf 1,1 ‰ herabgesetzt hatte ( BGHSt 37, 89), ab diesem Wert angenommen ( BSG, Urteil vom
- November 1992 - 2 RU 40/91 -). So ist - ungeachtet aller individuellen Unterschiede in der Alkoholtoleranz - ab einer ordnungsgemäß festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,1‰ von dem zwingenden medizinischen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Kraftfahrer nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen (absolute Fahruntauglichkeit, dazu BGHSt 37, 89 ff.; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 8 SGB VII RdNr. 9.2 ff, 12.40 ff.; s. zur relativen Fahruntüchtigkeit: BSGE 45, 285, 289 - SozR 2200 § 548 Nr. 38) BSGE 43, 110, 113 - SozR 2200 § 548 Nr. 27; BSGE 45, 285, 289 - SozR 2200 § 548 Nr. 38). Da vorliegend der verstorbene Versicherte eine BAK von 2,2 ‰ aufwies, war er absolut fahruntüchtig. Randnummer 24 Ebenso wie die der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Verrichtung zur Zeit des Unfalls müssen die BAK und die weiteren für eine Fahruntüchtigkeit sprechenden Beweisanzeichen mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen und es muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit von ihrer naturwissenschaftlichen Mitverursachung des Unfallereignisses auszugehen sein. Die so genannte objektive Beweis- und Feststellungslast (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens,
- Aufl. 2005, III RdNr. 26 ff.; Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, § 103 RdNr. 19 ff.) für das Vorliegen einer alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, die als konkurrierende Ursache die versicherte Ursache verdrängt, und für die sie ggf. begründende BAK sowie Beweisanzeichen trägt die Beklagte, weil es für diese günstig ist, wenn die nicht versicherte Ursache gegenüber der versicherten Ursache von überragender Bedeutung ist und kein Arbeitsunfall vorliegt (so schon BSGE 43, 110, 112 - SozR 2200 § 548 N. 27; Bereiter-Hahn/Mehrtens, a.a.O., § 8 SGB VII RdNr. 9.2.4, 12.43). Der Senat hat vorliegend keinerlei Zweifel daran, dass die BAK des Verstorbenen mit 2,2 ‰ korrekt festgestellt wurde und schließt sich vollinhaltlich den Ausführungen des Sozialgerichts an. Insbesondere entspricht die angewandte ADH-Methode in Kombination mit dem GC-Verfahren der forensischen Blutalkoholbestimmung gängiger Praxis sowie der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (s. BGH, Urt. v.
- September 2002 - IV ZR 212/01 - juris). Bei der Analyse einer Blutprobe muss deshalb das Messergebnis dem arithmetischen Mittelwert aus einer Mindestzahl voneinander unabhängiger Einzelmesswerte entnommen werden. Werden diese nach dem Widmark- und dem ADH-Verfahren ermittelt, so sind insgesamt fünf Einzeluntersuchungen erforderlich. Wird das Widmark-Verfahren durch eine automatische gaschromatographische Analyse (GC) ersetzt, genügen je zwei Einzeluntersuchungen nach der ADH-Methode und der Gaschromatographie ( BGHSt 28, 1, 2; vgl. auch BGHSt 21, 157, 167; BGH, Urteil vom
- Juni 1988 - IVa ZR 8/87 - VersR 1988, 950). Dies dient dem Zweck, mittels wechselseitiger Kontrolle der gewonnen Messergebnisse eine möglichst weitgehende Annäherung des Messergebnisses an den wahren BAK-Wert zu erreichen. Da R. noch an der Unfallstelle verstarb und somit organische Abbauprozesse des Alkohols seit diesem Zeitpunkt ausscheiden, geht der Senat davon aus, dass die Alkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Unfalls bzw. des Antritts der Fahrt nur unwesentlich höher war. Randnummer 25 Der Versicherungsschutz des R. ist auch nicht etwa deshalb erhalten geblieben, weil die Unaufmerksamkeit auch einem nicht alkoholisierten Kraftfahrer hätte passieren können. So gibt es nach den Ermittlungen der Beklagten sowie der Polizei, die nicht bestritten wurden, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein technisches Versagen des Fahrzeugs, widrige Straßenverhältnisse oder ein sonstiger äußerer Einfluss wie z.B. das Verschulden Dritter oder Wildwechsel als wegetypisches Risiko den Unfall verursacht haben könnten. Randnummer 26 Demnach greift die Vermutung ein, dass die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des verstorbenen R. die rechtlich allein wesentliche Ursache für den streitgegenständlichen Unfall war. Randnummer 27 Der Unfallversicherungsschutz blieb auch nicht wegen einer etwaigen Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bestehen. Ein wesentliches Prinzip der gesetzlichen Unfallversicherung ist das der Haftungsersetzung für Unternehmer gegenüber ihren Beschäftigten (BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 41; Gitter/Nunius in Schulin, HS-UV, § 5 RdNr. 28, 51, 119). Durch die Einführung der gesetzlichen Unfallversicherung für Beschäftigte wurde die diesen gegenüber bestehende Haftung der Unternehmer bzw. der Arbeitgeber für schuldhaftes Verhalten auch bei der Verletzung von Schutz- oder Fürsorgepflichten sowie aus Gefährdungshaftung ersetzt (BSG a.a.O.). Mit dem unfallrechtlichen Entschädigungsanspruch tritt zugleich eine Ersetzung der zivilrechtlichen Haftung des Unternehmers ein. Der Begriff der Fürsorgepflicht beschreibt herkömmlich die dem Arbeitgeber obliegenden Pflichten, die dieser bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Arbeitnehmer zu beachten hat. Der Arbeitgeber hat die arbeitsvertragliche Nebenpflicht (vgl. BAG, AP Nr. 7 zu § 615 BGB) in Form von Aufsichts- und Fürsorgepflichten, das jeweils Gebotene zu tun, um betriebsbedingte Schäden vom Arbeitnehmer abzuhalten (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch,
- Aufl. § 106 m.w.N.). Wenn ein Arbeitgeber zu der Überzeugung gelangen muss, dass ein Versicherter wegen einer bestehenden Alkoholabhängigkeit zum Führen eines Fahrzeuges nicht mehr imstande ist, gebietet es seine Fürsorgepflicht, dem Versicherten mit sofortiger Wirkung ein Dienstfahrzeug zu entziehen, um Schaden vom Versicherten und anderen Verkehrsteilnehmern abzuwenden (Bayerisches LSG, Urteil vom
- Mai 2004 - L 18 U 302/02 - juris). Im Falle einer schuldhaften Verletzung der Fürsorgepflicht kann der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der Haftung für positive Vertragsverletzung Schadenersatz verlangen (so LAG Baden-Württemberg AP Nr. 2 zu § 611 BGB Mobbing). Randnummer 28 Eine Verletzung der Fürsorgepflicht liegt nach Auffassung des Senates indes nicht vor. Randnummer 29 Zum einen kann sich die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nur auf Gefahren und Umstände erstrecken, die ihren Ursprung in der betrieblichen Sphäre haben. Der Senat geht davon aus, dass der Versicherte sich nicht unmittelbar vom Werksgelände zur Unfallstelle begeben haben kann, da er dann bei einem nachweislichen Verlassen des Geländes gegen 22.00 Uhr bei regulärer 20minütiger Fahrdauer zuzüglich der Zeit für das Aufsuchen und Besteigen des Privat-PKW spätestens gegen 22.25 Uhr an der Unfallstelle hätte eintreffen müssen, eine Polizeistreife um 23.30 Uhr jedoch an der (späteren) Unfallstelle noch nichts bemerkt hat. Somit ist nicht ausgeschlossen, dass der Versicherte noch nach Verlassen des Werksgeländes und damit des Einflussbereichs des Arbeitgebers Alkohol zu sich genommen hat, wofür er bei Annahme eines Unfallzeitpunkts kurz vor 23.35 Uhr, als das Unfallfahrzeug entdeckt wurde, bis zu 1 Stunde und 15 Minuten Zeit gehabt hätte. Die Nichtbeweisbarkeit des konkreten Verhaltens des R. nach Verlassen des Werksgeländes geht zu Lasten der Kläger, die die Beweislast für den in diesem Zusammenhang für sie günstigen Umstand tragen, dass die Alkoholisierung auf versicherte betriebsbedingte Umstände zurückzuführen ist. Randnummer 30 Aber selbst wenn man davon ausginge, dass dieser Zeitraum nicht ausgereicht hätte, um genügend Alkohol zu sich zu nehmen, dass der Blutalkoholgehalt in der festgestellten oder zumindest der zur absoluten Fahruntüchtigkeit führenden Konzentration dadurch alleine hätte eintreten können, weshalb zwingend von einem Alkoholkonsum während der Arbeitszeit auf dem Werksgelände auszugehen wäre, könnte hieraus nicht der Versicherungsschutz für den streitgegenständlichen Unfall begründet werden. Eine schuldhafte, d.h. zumindest fahrlässige Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber kann nach Auffassung des Senats vorliegend nämlich selbst im Falle einer Alkoholaufnahme auf dem Werksgelände nicht angenommen werden. So ist ein der gesamten deutschen Rechtsordnung im Zusammenhang mit Fragen der Verhaltens- und Haftungszurechnung zugrundeliegendes Prinzip das der Eigenverantwortung, welches bei eigenverantwortlichen Selbstgefährdungen einen Ursachenzusammenhang mit dem Verhalten Dritter ausschließt bzw. zumindest eine Einstehenspflicht des Dritten als nicht mehr vom Schutzzweck der anspruchsbegründenden Normen umfasst ansieht (s. zum Strafrecht BGH, Urt. v.
- Februar 1984 - 1 StR 808/83 - BGHSt 32, 262). Bei einer eigenverantwortlichen Schädigung stellt sich das Unterlassen des Arbeitgebers als eine untergeordnete Mitverursachung dar, bei der nicht mehr von einer wesentlichen Bedingung gesprochen werden kann. Bei einem bloßen Alkoholmissbrauch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Versicherten bereits soweit eingeschränkt ist, dass das Fahren unter Alkoholeinfluss nicht mehr als eigenverantwortliche Schädigung gewertet werden kann. Eine Verantwortungsverlagerung auf den Arbeitgeber kommt insoweit nicht in Betracht. Randnummer 31 Vorliegend ergeben sich für den Senat nicht genügend Anknüpfungspunkte dafür, dass dem Arbeitgeber eine Verletzung seiner Fürsorgepflicht dergestalt vorzuwerfen wäre, dass er oder seine Verrichtungsgehilfen den Versicherten nicht daran gehindert haben, in angetrunkenem Zustand nach Ende der Arbeit sein Kraftfahrzeug in Betrieb zu setzen. Ob überhaupt eine solche Handlungspflicht außerhalb des Betriebsgeländes zumindest bei vorheriger Duldung des Alkoholkonsums während der Arbeitsschicht aus dem Gesichtspunkt der nachgelagerten Fürsorgepflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis oder dem pflichtwidrigen Vorverhalten (Ingerenz) erwächst, brauchte der Senat letztlich nicht zu entscheiden, weil nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme niemand den Versicherten beim Besteigen seinen Fahrzeugs beobachtet hat. Deshalb vermochte der Senat keine Anknüpfungstatsachen zu erkennen, die weitere Ermittlungen diesbezüglich erfordert hätten. Randnummer 32 Doch auch in dem Fall, dass der Arbeitgeber bzw. dessen das Direktionsrecht für ihn ausübende Vorarbeiter Kenntnis von dem Umstand gehabt hätten, dass R. regelmäßig mit dem Auto zur Arbeit kam und ebenso nach Schichtende wieder nach Hause fuhr sowie diese am Unfalltag mitbekamen, dass er während der Arbeitszeit erhebliche Mengen Alkohol zu sich nahm, kann daraus alleine die Verletzung der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht mit der Konsequenz einer Haftungsfreistellung durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht abgeleitet werden. Denn bei einem bloßen Alkoholmissbrauch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Versicherten bereits soweit eingeschränkt ist, dass das Fahren unter Alkoholeinfluss nicht mehr als eigenverantwortliche Schädigung gewertet werden kann. Zwar hat der Zeuge IB. in der erstinstanzlichen Vernehmung ausgesagt, Herr R. sei gegen 17/18 Uhr am Unfalltag „stark angetrunken“ gewesen, damit ist aber noch nicht der Vollbeweis erbracht, dass sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt bzw. noch ca. 4 Stunden später zum Zeitpunkt des Antritts der Heimfahrt in einem die Steuerungsfähigkeit ausschließenden Zustand befand. Dies legt weder die Formulierung „stark angetrunken“ nah, weil ein Ausschluss der Steuerungsfähigkeit eine andere Charakterisierung nahegelegt hätte. Aber auch die ca. 2 Stunden nach dem Unfallereignis um 0:40 Uhr festgestellte BAK i.H.v. 2,2 ‰ legt eine solche fehlende Steuerungsfähigkeit nicht nahe. Eine Rückrechnung auf den Zeitpunkt des Unfalls um 23:30 Uhr ergibt keinen erhöhten Wert, da der Kläger bereits an der Unfallstelle verstarb und daher ein zwischenzeitlicher Abbau durch organische Prozesse ausscheidet. Selbst bei Zugrundelegung der für Herrn R. günstigsten Berechnungsweise (Alkoholabbau von 0,2 Promille pro Stunde und ein einmaliger Sicherheitszuschlag von weiteren 0,2 Promille) ergäbe sich eine Blutalkoholkonzentration von ca. 2,8 Promille. Der Grenzwert von 3 Promille, bei dem in der Regel die Annahme einer alkoholbedingten Aufhebung der Steuerungsfähigkeit nahe liegt (OLG LH., Urteil vom
- Mai 2000 – 20 U 231/99– juris ), war damit jedenfalls nicht erreicht und auch sonst deutet nichts darauf hin, dass der Versicherte bereits nicht mehr in der Lage war, seine Willensentscheidungen zu steuern (vgl. LG Köln, Urteil vom
- November 2004 - 20 O 331/04– juris; vgl. a. zum Vorliegen eines mittleren oder schweren Alkoholrausches als krankhafte seelische Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB (BGH, Urt. v. 29.4.1997 - 1 StR 511/95– juris). Randnummer 33 Eine weitergehende Fürsorgepflicht des Arbeitgebers lässt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Ingerenz herleiten, was ein pflichtwidriges Vorverhalten des Arbeitgebers voraussetzen würde (s. BGH, Urteil vom
- Juli 1973 - 4 StR 284/73– juris). Selbst ein Gastwirt, der einem Kraftfahrer Alkohol ausgeschenkt hat, ist regelmäßig im Sinne der strafrechtlichen Verantwortlichkeit nur dann verpflichtet, das Weiterfahren des Gastes mit angemessenen und ihm möglichen Mitteln zu verhindern, wenn der Gast offensichtlich so betrunken ist, dass er sich nach verständiger Beurteilung nicht mehr eigenverantwortlich verhalten kann (vgl. a. BGH, Urt. v. 13.November 1963 - 4 StR 267/63 - BGHSt 19, 152 ff; s. a. BGH, Urt. v. 22.Januar 1953 - 4 StR 417/52 - BGHSt 4, 20). Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall nicht substantiiert behauptet wurde, dass der Arbeitgeber des Klägers selbst den Alkohol ausgeschenkt hat, sondern ihm allenfalls vorgeworfen wird, den Konsum von den Arbeitnehmern selbst mitgebrachten Alkohols während der Arbeitszeit nicht zu verhindern, was den Verantwortungsbeitrag im Hinblick auf ein bloßes Unterlassen relativieren würde, kann wie bereits dargelegt nicht davon ausgegangen werden, dass R. zum Zeitpunkt des Unfalls so stark angetrunken war, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, frei zu entscheiden, ob er ein Kraftfahrzeug bedient oder nicht. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber wäre allenfalls dann denkbar, wenn dieser zum einen den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz geduldet hätte und zum anderen generell keine Schutzvorkehrungen gegen das anschließende Benutzen von PKW im verkehrsuntüchtigen Zustand getroffen hätte. Auch insoweit schließt sich der Senat der Auffassung des Sozialgerichts an, dass die Firma T. Eisengießerei GmbH & Co KG mit den Vorsorgemaßnahmen im Hinblick auf ein bestehendes absolutes Alkoholverbot am Arbeitsplatz, entsprechende Betriebsvereinbarungen sowie Aufklärungsmaßnahmen das Gebotene getan hat, um Alkoholmissbrauch und dessen Konsequenzen zu verhindern. Weitergehende, arbeitsrechtlich zulässige Maßnahmen hätten allenfalls in einer Abmahnung gegenüber R. bestanden, was jedoch den Nachweis der Kenntnis des Arbeitgebers von während der Arbeitszeit stattfindendem Alkoholmissbrauch trotz des generellen Verbots und damit den Nachweis einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung vorausgesetzt hätte; dieser ist nach Auffassung des Senates jedoch nicht erbracht. Auch die erstinstanzliche Beweisaufnahme hat lediglich durch die Zeugenaussage des Herrn J. ergeben, dass während der Nachtschicht Alkohol in der Abteilung des R. konsumiert worden sei, wenn kein Vorgesetzter anwesend war. Sofern seitens des Zeugen K. ausgesagt wurde, die Vorarbeiter hätten nicht nur vom Alkoholkonsum gewusst, sondern sogar selbst mitgetrunken bzw. Alkohol mitgebracht, handelt es sich nach eigenem Bekunden um ein Zeugnis vom Hörensagen, das für den Senat nicht ausreicht, um den Vollbeweis der Kenntnis der Geschäftsleitung von einem gegenüber dem verstorbenen Ehemann bzw. Vater der Kläger eines abmahnpflichtigen vertraglichen Fehlverhaltens zu erbringen. Auch aus der Aussage des Zeugen J., dass vor allem während der Nachtschicht Alkohol getrunken worden sei, lässt sich für den vorliegenden Fall keine weitergehende Handlungspflicht des Arbeitgebers ableiten, da der Unfall zum einen nicht nach der Nachtschicht passierte und zum anderen gerade während der Nachtschicht kein Vorgesetzter anwesend war. Der Senat sah danach auch keine Veranlassung, den genannten Herrn T. als Zeugen zu vernehmen. Randnummer 34 Eine andere Beurteilung wäre allenfalls dann angezeigt, wenn der Arbeitgeber die Überzeugung hätte gewinnen müssen, dass der Versicherte alkoholabhängig ist, weil beim Vorliegen verminderter Einsichtsfähigkeit nicht mehr von einer eigenverantwortlichen Schädigung gesprochen werden kann. Bei einer Alkoholabhängigkeit ist die Fähigkeit, Beginn, Beendigung und Menge des Konsums zu kontrollieren, vermindert. In diesen Fällen gebietet die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, Gefährdungen des Arbeitnehmers durch einen alkoholisierten Zustand zu unterbinden. (Für das Unterbinden von Dienstfahrten (s. Bayerisches LSG, Urteil vom
- Mai 2004 - L 18 U 302/02 - juris). Ob dies auch dazu zwingen würde, Fahrten mit dem privaten PKW nach Hause, die sich grundsätzlich dem Einflussbereich des Arbeitgebers entziehen, zu unterbinden, kann dahinstehen, weil Anhaltspunkte für eine solche Abhängigkeit vorliegend nicht bestehen. Die Diagnose "Alkoholabhängigkeit" verlangt nach den diagnostischen Leitlinien der Alkoholabhängigkeit nach dem international gebräuchlichen psychiatrischen Klassifikationssystem "International Classification of Deceases" (ICD), dass während des letzten Jahres drei oder mehr der folgenden Kriterien gleichzeitig vorhanden waren:
- Starker Wunsch oder eine Art Zwang psychotrope Substanzen zu konsumieren,
- Verminderung der Fähigkeit, Beginn, Beendigung und Menge des Konsums zu kontrollieren,
- Körperliches Entzugssyndrom bei Beendigung oder Reduktion des Konsums,
- Nachweis einer Toleranzentwicklung,
- Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums,
- Fortsetzen des Alkoholkonsums trotz Kenntnis von Art und Ausmaß der schädlichen Folgen. Die Beweispflicht hierfür obliegt nach dem im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast den Klägern. Dabei geht der Senat davon aus, dass in solchen Fällen keine überzogenen Anforderungen an den Nachweis der Alkoholabhängigkeit zu stellen sind. Nach der Rechtsprechung des BSG können Eigentümlichkeiten eines Sachverhalts in besonders gelagerten Einzelfällen Anlass sein, an den Beweis verminderte Anforderungen zu stellen (vgl. BSG, Urt. v. 29.3.1963 - 2 RU 75/61 - BSGE 19, 52). Das bedeutet, dass der Unfallversicherungsträger oder das Gericht schon auf Grund weniger tatsächlicher Anhaltspunkte von einem bestimmten Geschehensablauf überzeugt sein kann (vgl. BSG vom 12.06.1990 - 2 RU 58/89 = HV-INFO 1990, 2064). Eine solche Beweiserleichterung könnte den Klägern zugute kommen, da die Feststellung bzw. der Nachweis einer Alkoholabhängigkeit bei Fehlen medizinischer Feststellungen im Hinblick auf die oben dargelegten Kriterien der Alkoholabhängigkeit schwer zu führen ist. Der Senat erachtet aber das Vorliegen einer Alkoholabhängigkeit im Zeitpunkt des Unfallgeschehens auch bei Anlegung verminderter Beweisanforderungen nicht für hinreichend dargetan. Die pure Möglichkeit oder die bloße Wahrscheinlichkeit der Alkoholabhängigkeit genügen als Voraussetzung für die Annahme einer Fürsorgepflichtverletzung nicht. Vielmehr müssen nach Auffassung des Senats die Umstände im Einzelfall darauf schließen lassen, dass die Grenze vom Alkoholmissbrauch zur Alkoholabhängigkeit bereits überschritten ist und dieses für den Arbeitgeber erkennbar war oder hätte erkennbar sein können. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere haben die im Laufe des Berufungsverfahrens eingeholten Befundberichte keinerlei Hinweise auf eine bestehende Alkoholabhängigkeit ergeben. Dass es für Alkoholabhängige geradezu typisch sei, selten zum Arzt zu gehen, wie die Kläger meinen, vermag hierfür keinen Beweis zu erbringen. In diesem Fall hätten gerade die wenigen dokumentierten Arztbesuche einen Hinweis auf Alkoholmissbrauch ergeben müssen, was bei Infektionen und Verstauchung des Sprunggelenks nicht der Fall ist. Randnummer 35 Der Senat geht somit davon aus, dass der Versicherte eigenverantwortlich entschieden hat, alkoholisiert mit dem PKW nach Hause zu fahren. Diese eigenverantwortliche Entscheidung hat zum Verlust des Unfallversicherungsschutzes geführt. Hierfür musste der Arbeitgeber nicht einstehen. Randnummer 36 Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 37 Die Zulassung der Revision folgt aus § 160 Abs
- SGG. Der Senat misst dem Fall grundsätzliche Bedeutung bei. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009152