zahlung für den Zeitraum von Juni 2005 bis September 2006 in Höhe von 11.986,61 Euro überwies die RV Bund Ende August zur Abrechnung an die B. (KK). Die KK behielt 8.290,28 Euro für das von ihr gezahlte Krankengeld ein und zahlte 3.696,33 Euro an die Klägerin aus. Dies teilte die Klägerin der Beklagten am
1 Nr. 3 SGB III geruht. Die gezahlten Leistungen seien von der Klägerin zu erstatten, weil ein Erstattungsanspruch von der RV Bund und der B. nicht habe erfüllt werden können. Die RV Bund habe mit befreiender Wirkung an die KK gezahlt und die KK habe mit befreiender Wirkung an die Klägerin gezahlt. Randnummer 5 Am
Zustellung des Urteils beim Hessischen Landessozialgericht, Steubenplatz 14, 64293 Darmstadt schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin/des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Monatsfrist bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main, Gutleutstraße 136, 60327 Frankfurt schriftlich oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin/des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.“ Randnummer 7 Gegen das der Klägerin am 16. April 2010 zugestellte Urteil hat diese am 25. Mai 2010 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Sie sei mit ihrem Ehemann vom 13. April bis 16. Mai 2010 bei ihren Kindern in C. zur Erholung gewesen und habe das Urteil deshalb erst
ihrer Rückkehr erhalten. Während der Urlaubszeit habe eine
barin die Post gesammelt. Die Klägerin habe versäumt, diese auf mögliche Schreiben des Gerichts hinzuweisen und um Mitteilung zu bitten, weil die Abreise wegen einer Erkrankung ihres Ehemannes übereilt erfolgt sei. Mit dem Zugang des Urteils habe sie nicht rechnen können, da die mündliche Verhandlung bereits am
zahlung von der RV Bund bereits erfolgt und an die KK bzw. an die Klägerin ausgezahlt gewesen. Randnummer 11 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die
den §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung ist nicht zulässig, denn sie ist nicht fristgerecht erfolgt gem. § 151 Abs. 1 SGG. Randnummer 13 Gegen das ihr am
1 SGG geltende Berufungsfrist von einem Monat ab Zustellung des Urteils nicht eingehalten. Randnummer 14 Die dem Urteil des Sozialgerichts Frankfurt beigefügte Rechtsmittelbelehrung war auch ohne einen Hinweis auf die Möglichkeit, die Berufung mittels elektronischen Dokuments einzulegen, vollständig und richtig. Es galt deshalb nicht etwa die Jahresfrist des § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG.
1 SGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur dann zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Stelle bei der der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung möglich, § 66 Abs. 2 SGG.
dem Wortlaut des § 66 Abs. 1 SGG ist es nicht notwendig, auch über die notwendige Form des anzubringenden Rechtsbehelfs zu belehren. Das BSG geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass „zu den wesentlichen Einzelheiten, über die die Beteiligten belehrt werden müssen, auch die für den Rechtsbehelf vorgeschriebene Form gehöre, weil eine Rechtsbehelfsbelehrung nur dann richtig sei, wenn sie vollständig sei“. Vollständig ist sie, wenn sie die Beteiligten über die für sie wesentlichen Einzelheiten des Rechtsbehelfs unterrichtet (BSG, 1, 194); hierzu gehört auch die vorgeschriebene Form (BSG 7, 16). Randnummer 15 Der
3 des Gesetzes über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz– JkomG) v.
SGG ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist. Danach wird die elektronische Form als gesonderte Form benannt, die nicht mit der schriftlichen gleichzusetzen ist. Auch in § 66 Abs. 1 SGG heißt es, dass die Rechtsbehelfsbelehrung ihrerseits „schriftlich oder elektronisch“ erfolgen kann, was darauf hindeutet, dass die elektronische Form eine gegenüber der schriftlichen eigenständige Möglichkeit darstellt.
den §§ 126 Abs. 3 BGB und 36a SGB I kann die schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, d.h. die elektronische Form wird gerade nicht als ein Unterfall der Schriftform angesehen. Kennzeichnend ist für die Schriftlichkeit -sei es durch Fernschreiben, Telebrief oder Telefax-, dass die Fixierung auf ein stoffliches Medium, in der Regel Papier erfolgt (VG Trier, 22.09.2009, 1 K 365/09.TR). Auf dieses Charakteristikum verweist auch die Begründung zum „Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsverkehr vom
2 Satz 1 SGG verzichtet, wonach die Berufung auch schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des SG möglich ist (BSG v. 14.01.1958, 11/8 RV 97/57). Randnummer 18 Als Regelweg bestimmt das SGG in § 90 für die Klageerhebung, dass die Klage bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben ist. In § 151 Abs. 1 SGG ist als Regelweg die Berufung bei dem LSG schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (BSG v. 22.03.1963, 11 RV 628/62). Beide Alternativen stehen selbständig nebeneinander, weshalb die Belehrung über die Möglichkeit der Klage bzw. Berufungseinlegung zur Niederschrift beim Urkundsbeamten der Geschäftsstelle als notwendig erachtet wird (BSG 7,1 und v. 22.03.1963, 11 RV 628/62). Auf die in § 151 Abs. 2 SGG vorgesehene Möglichkeit, die Klage auch bei dem Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen, muss dagegen nicht hingewiesen werden. Denn
der Rechtsprechung des BSG (Urteil v. 14.01.1958, 11/8 RV 97/57) enthält § 151 Abs. 2 SGG lediglich eine Ausnahme von der Regel des § 151 Abs. 1 SGG. § 151 Abs. 2 SGG bestimme nur, dass die Frist für die beim LSG anzubringende Berufung "auch" gewahrt sei, wenn die Berufung zur Niederschrift des Urkundsbeamten des SG, also in einer von § 151 Abs. 1 SGG abweichenden Form erklärt werde. Randnummer 19 Ob die vorstehenden Grundsätze auf die elektronische Form zu übertragen sind, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Dafür könnte sprechen, dass diese weder in den §§ 90 und 151 Abs. 1 SGG als Regelweg für die Einlegung der Klage und Berufung genannt, noch in den §§ 84 Abs. 1 Satz 1, 164 Abs. 1 Satz 1 oder 173 Satz 1 SGG gesondert erwähnt wird. In § 65 a SGG ist allgemein geregelt, dass die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln können. Die Vorschrift bezieht sich auf alle Arten von Dokumenten und schreibt für Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen, eine qualifizierte, elektronische Signatur vor, § 65 a Satz 3 SGG. Darüber hinaus ist die elektronische Form lediglich in § 158 Satz 1 SGG erwähnt, der bestimmt, dass die mittels elektronischer Form eingelegte Berufung nicht unzulässig ist. Dagegen könnte eingewandt werden, dass die Regelungen zur elektronischen Form nur gesetzestechnisch - quasi vor die Klammer gezogen - in § 65a Satz 3 SGG zusammengefasst sind, ohne damit den Status einer gleichwertigen Form neben der schriftlich oder zur Niederschrift erfolgenden Rechtsmitteleinlegung zu verlieren, wie auch § 158 Abs. 1 SGG zum Ausdruck bringt. Randnummer 20 Unabhängig davon bringen die vorbenannten Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ausdruck, dass besondere sachliche Gründe einen gesonderten Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung entbehrlich machen können. Die notwendige Wegweiserfunktion der Rechtsmittelbelehrung ist auch erfüllt, wenn über die zusätzliche Möglichkeit, Dokumente auch elektronisch einreichen zu können, nicht gesondert belehrt worden ist. Auch ein rechtsunkundiger Bürger wird nicht davon abgehalten, die notwendigen Schritte zur Einlegung eines Rechtsbehelfs vorzunehmen. Dies folgt aus der derzeit nur geringen Verbreitung des Verfahrens und insbesondere aus dem vorgeschriebenen Verfahren selbst. Denn es kann nicht ohne Weiteres auf elektronischem Weg Berufung eingelegt werden. Die elektronische Datei genügt den Anforderungen nur, wenn sie qualifiziert signiert ist und
den Maßgaben der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 26. Oktober 2007 (GVBl I 2007, 699) in der jeweils geltenden Fassung (GVBl 20-31) in den elektronischen Gerichtsbriefkasten übermittelt wird. Hierfür ist eine gesonderte Software erforderlich, die - ebenso wie weitere Informationen über das Verfahren - über das Internetportal des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs lizenzfrei heruntergeladen werden können. Die mangelnde Belehrung darüber, dass die Berufung auch beim Sozialgericht - als in der Regel örtlich näherem Gericht - eingelegt werden kann bzw. dass Klage und Berufung auch als fristwahrend gelten, wenn sie bei einer anderen inländischen Behörde oder einem Versicherungsträger eingelegt werden, ist deutlich erheblicher, weil diese Möglichkeiten der Rechtsmitteleinlegung derzeit als für den Rechtsuchenden deutlich näher liegend anzusehen sind, als die elektronische Datenübermittlung. Randnummer 21 Für die Vollständigkeit einer Rechtsmittelbelehrung ohne Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Datenübermittlung spricht schließlich die Gefahr der Unübersichtlichkeit der Belehrungen, die gerade dem Zweck, den Rechtsunkundigen über die notwendigen Schritte zur Einlegung eines Rechtsbehelfs zu informieren, widerspricht (so auch Wolff-Dellen in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 66 Rdnr. 24). Wird in den Rechtsmittelbelehrungen über den Regelweg hinaus auf alle weiteren Möglichkeiten der Einlegung von Rechtsmitteln belehrt, werden diese mit einer Vielzahl von Informationen überfrachtet und bergen die Gefahr, dass der Belehrungsadressat die notwendigen und für ihn naheliegenden Schritte für die Einlegung eines Rechtsmittels nicht mehr erkennen kann (zu irreführenden Zusätzen BSG v. 18.10.2007, B 3 P 24/07 B). Diese Gefahr besteht aber gerade bei einem Hinweis auf die elektronische Datenübermittlung, denn allein die Angabe, dass Rechtsbehelfe auch mittels elektronischen Dokuments eingelegt werden können, könnte den Eindruck erwecken, Rechtsmitteleinlegung sei auch durch einfache E-Mail möglich. Weitere Hinweise auf die Notwendigkeit der qualifizierten elektronischen Signatur und der Anmeldung zum Verfahren sind deshalb unabdingbar. Randnummer 22 Der Klägerin ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
SGG zu gewähren, denn sie hat die Einhaltung der Berufungsfrist schuldhaft versäumt. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Die Ausführungen der Klägerin, wonach sie wegen einer Urlaubsreise verhindert war, fristgerecht Berufung einzulegen, ist als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen. Randnummer 23 Die Anforderungen daran, was ein Betroffener zur Erlangung der Wiedereinsetzung und damit zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG) zu tun habe, dürfen nicht überspannt werden. Für die Zeit von Urlaubsreisen oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit von einer ständigen Wohnung sind im Regelfall keine besonderen Vorkehrungen dafür zu treffen, dass eingehende Sendungen den Betroffenen erreichen. Denn der Bürger darf grundsätzlich damit rechnen, dass ihm bei Frist- oder Terminsversäumnissen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder eine
trägliche Möglichkeit zu rechtlichem Gehör gewährt wird ( BVerfG v. 11.2.1976, 2 BvR 849/75 und v. 6.10.1992, 2 BvR 805/91). Etwas anderes gilt aber, wenn der Betroffene den Eingang an ihn gerichteter Schriftstücke in der Zeit seiner Abwesenheit erwarten musste (BVerfG v. 7.8.07, BvR 685/07 und v. 9.7.1969, 2 BvR 753/68; v. 11.2.1976, 2 BvR 849/75; großzügiger: BSG v. 24.08.1976, 8 RU 130/75 unter Berufung auf BVerfG v. 16.11.1972, 2 BvR 21/72). Ist der Betroffene an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt oder hat er konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein solches gegen ihn beginnen und während seiner Abwesenheit Fristen in Lauf gesetzt oder Termine bestimmt werden, so obliegt es ihm, seinen Posteingang zu kontrollieren und für eine rechtzeitige Erledigung fristwahrender Handlungen zu sorgen ( BGH v. 24.07.2000, II ZB 22/99; BGH v. 19.12.1994, II ZR 174/94, BGH v. 27.11.1991, IV ZR 237/91; BVerwG v. 30.03.1995, 11 B 29/95). Trifft er eine entsprechende Vorsorge nicht, so kann er sich
einer hierauf beruhenden Frist- oder Terminsversäumung nicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör nicht hinreichend gewährt worden (BSG v. 9.7.04, B 9 V 10/04 B; BVerwG vom 26.4.1973, VI B 41.72). Randnummer 24 Die Klägerin musste wegen der am
sendeauftrag bei der Post stellen müssen. Seit der mündlichen Verhandlung vom 16. Januar 2006 war noch nicht so viel Zeit vergangen, dass die Klägerin mit einer Zustellung des Urteils nicht mehr rechnen musste. Vielmehr hätte es nahe gelegen, die mit der Entnahme der Post beauftragte
barin auf den möglichen Eingang von Gerichtspost hinzuweisen, das Sozialgericht von der bevorstehenden Urlaubsreise zu unterrichten, die Post zu ihrer Urlaubsanschrift (bei der Tochter) senden zu lassen oder einen sonstigen Empfangsbevollmächtigten zu bestimmen. Randnummer 25 Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Berufung auch im Falle ihrer Zulässigkeit nicht begründet wäre. Die Klägerin ist zur Rückerstattung des für den Zeitraum vom 3. Mai 2006 bis 30. September 2006 erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 2.924,87 Euro verpflichtet, denn sie hat für denselben Zeitraum eine Erwerbsminderungsrente erhalten.
SGB III hat der Empfänger von Arbeitslosengeld, der für denselben Zeitraum Rente wegen Erwerbsminderung erhalten hat, die erhaltenen Leistungen an die Bundesagentur zu erstatten. Die Regelung des § 125 Abs. 3 S. 2 SGB III soll verhindern, dass der Arbeitslose durch eine Zahlung beider Leistungsträger begünstigt wird (Amtliche Begründung, Bundestag-Drucksache 13/4941, Seite 177). Randnummer 26 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Randnummer 27 Die Revision war zuzulassen, denn über die Frage, ob die Rechtsmittelbelehrung einen Hinweis auf die Möglichkeit, die Berufung mittels elektronischen Dokuments einzulegen, enthalten muss, hat das BSG bislang nicht entschieden. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009174
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.