Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt,
- Februar 2008, S 14 AL 3114/04, Urteil nachgehend BSG,
- August 2011, B 11 AL 4/11 RH Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
- Februar 2008 wird zurückgewiesen und die weitere Klage abgewiesen. II. Die Beklagte hat dem Kläger die Kosten beider Rechtszüge zu 25 % zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten in der Berufung noch darüber, ob dem Kläger eine Trennungskostenbeihilfe über den
- Dezember 2003 hinaus zu zahlen ist. Randnummer 2 Der Kläger nahm nach vorheriger Arbeitslosigkeit seit dem
- März 2003 am
- September 2003 eine auf zwei Jahre befristete Beschäftigung in Hessen auf. Er wohnte zu dieser Zeit zur Miete in A-Stadt. Der Mietvertrag vom
- August 1974 sah eine Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Quartals für beide Mietvertragsparteien vor. Ab dem
- Oktober 2003 mietete er zusätzlich eine Wohnung in der Nähe seines Beschäftigungsortes an. Randnummer 3 Auf seinen Antrag vom
- August 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Trennungskostenbeihilfe mit Bescheid vom
- April 2004 für den Zeitraum vom
- September 2003 bis
- Oktober
- Randnummer 4 Hiergegen legte der Kläger am
- Mai 2004 schriftlich bei der Beklagten mit der Begründung Widerspruch ein, ihm sei Trennungskostenbeihilfe für sechs Monate zu bewilligen. Randnummer 5 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- November 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, auf die gewährte Leistung bestehe kein Rechtsanspruch. Deshalb sei die Beklagte nicht gehalten gewesen, nach pflichtgemäßem Ermessen über den Zeitpunkt des Umzuges hinaus eine Trennungskostenbeihilfe zu gewähren. Randnummer 6 Der Kläger hat am
- Dezember 2004 dagegen bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) Klage erhoben. Der Kläger hat darauf hingewiesen, er habe wegen der Befristung seines Arbeitsverhältnisses in B-Stadt, das zudem mittlerweile aufgehoben sei, seine bisherige Wohnung in A-Stadt behalten müssen. Die Beklagte hat sich auf den angefochtenen Bescheid gestützt. Randnummer 7 Das SG hat mit Urteil vom
- Februar 2008, dem Kläger zugestellt am
- Juni 2008, die Klage abgewiesen. Es sei dem Kläger zuzumuten gewesen, seine Wohnung in A-Stadt aufzugeben und nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erneut einen Wohnsitz in A-Stadt zu begründen. Randnummer 8 Dagegen hat der Kläger am
- Juli 2008 bei dem Hessischen Landesozialgericht Berufung eingelegt. Die Beklagte hat die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids maßgeblichen Durchführungsanweisungen für Mobilitätshilfen (Stand Januar 2003) vorgelegt. Der Berichterstatter hat den Beteiligten zur gütlichen Erledigung des Rechtsstreits mit Schreiben vom
- Oktober 2010 einen Vergleich unterbreitet, den allein der Kläger abgelehnt hat. Die Beklagte hat auf weiteren Hinweis des Berichterstatters mit Bescheid vom
- Januar 2011 dem Vergleichsvorschlag entsprechend über den
- August 2003 hinaus bis
- Dezember 2003 Trennungskostenbeihilfe gewährt, da der Kläger laut Mietvertrag vom
- August 1974 seine A-Stadt-Wohnung nach Abschluss des Arbeitsvertrages erst zum
- Dezember 2003 habe kündigen können. Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom
- März 2011 und
- März 2011 mit einer Entscheidung durch den bestellten Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Randnummer 9 Der Kläger weist darauf hin, das Projekt seines Arbeitgebers in B-Stadt sei bereits im Mai 2005 vorzeitig fertig gestellt. Die Nebenwohnung in B-Stadt habe er hingegen erst Ende Juli 2005 aufgegeben, weil Sanierungsarbeiten in seiner Hauptwohnung in A-Stadt abzuschließen gewesen seien. Randnummer 10 Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom
- Februar 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom
- April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- November 2004 sowie in Fassung des Änderungsbescheids vom
- Januar 2011 zu verurteilen, eine Trennungskostenbeihilfe auch für den Zeitraum vom
- Januar 2004 bis
- Februar 2004 zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen und die weitere Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte stützt sich auf die Gründe ihrer angefochtenen Bescheide sowie ihres Änderungsbescheids vom
- Januar
- Randnummer 13 Wegen weiterer Einzelheiten und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Mobilitätshilfen-Akte der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Der Senat konnte durch den bestellten Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung gemäß § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 124 Abs. 2 SGG und § 155 Abs. 3 und 4 SGG entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit schriftlich einverstanden erklärt haben. Randnummer 15 In das Berufungsverfahren ist nach § 153 Abs. 1 SGG i.V.m. § 96 Abs. 1 SGG der Änderungsbescheid der Beklagten vom
- Januar 2011 einbezogen, ohne dass das der Kläger zu beantragen hat. Hinsichtlich dieses Bescheides ist erstmals über eine Klage in zweiter Instanz zu entscheiden (grundlegend: BSG, 30.1.1963 - 2 RU 35/60). Randnummer 16 Die so verstandene Berufung und weitere Klage sind zulässig, ohne in der Sache Erfolg zu haben. Randnummer 17 Der angefochtene Bescheid der Beklagten in der Fassung des Änderungsbescheids vom
- Januar 2011 ist nicht zu beanstanden, weil der Beklagten hinsichtlich des Bewilligungszeitraumes ein Ermessensspielraum zusteht, der vorliegend eingehalten ist. Randnummer 18 Gemäß § 53 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 c SGB III idF des Änderungsgesetzes vom 23.12.2002 (BGBl I 4607) und § 54 Abs. 5 SGB III idF des Änderungsgesetzes vom 10.12.2001 (BGBl I 3443) können Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen, u.a. durch Übernahme der Kosten für eine getrennte Haushaltsführung (Trennungskostenbeihilfe) für die ersten sechs Monate der Beschäftigung in Höhe von bis zu 260,00 € monatlich gefördert werden, soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist. Randnummer 19 Da die Beklagte bereits von sich aus dem Kläger im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung eine Trennungskostenbeihilfe bis
- Dezember 2003 gewährt hat, braucht nicht geklärt zu werden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür - insbesondere die erforderliche Notwendigkeit (hierzu: LSG Berlin-Brandenburg, 1.11.2010 - L 18 AL 52/09; wohl anders: Winkler in Gagel SGB III, VI/2006, § 53 Rn. 11) - überhaupt vorgelegen haben. Jedenfalls ist die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung nicht verpflichtet, für einen weiteren Zeitraum eine Trennungskostenbeihilfe zu gewähren. Randnummer 20 Steht die Dauer der Förderung im Ermessen der Beklagten, hat sie gemäß § 39 SGB I gegenüber dem Kläger ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Förderung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Randnummer 21 Struktur der Vorschrift und Gesetzesbegründung (BT-Drucks 15/25 S. 28 f.) lassen erkennen, dass bis zu einer zeitlichen (sechs Beschäftigungsmonate) und finanziellen (260,00 € mtl.) Kappungsgrenze die Trennungskostenbeihilfe es ermöglichen soll, zur Überwindung oder Vermeidung von Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung an einem anderen Ort aufzunehmen. Diesen Zweck hat die Beklagte bereits dadurch gewahrt, dass sie die Trennungskostenbeihilfe mit Änderungsbescheid vom
- Januar 2011 bis zu dem Zeitpunkt gewährt hat, zu dem der Kläger seinen Wohnsitz am Beschäftigungsort begründen und mietrechtlich seine bisherige A-Stadt-Wohnung aufgeben konnte. Gemessen an der zeitlichen Befristung des Beschäftigungsverhältnisses - zwei Jahre - ist die Beklagte trotz einer Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses bereits ca. ½ Jahr zuvor nicht gehalten gewesen, für den Kläger sicherzustellen, ohne eine Anschlussbeschäftigung seine bisherige A-Stadt-Wohnung wieder beziehen zu können - Wohnungserhaltungsbedarf -. Bereits die Befristung der Trennungskostenbeihilfe auf maximal sechs Monate lässt hinreichend erkennen, dass ein Wohnungserhaltungsbedarf über diesen Zeitraum hinaus damit nicht gedeckt werden soll. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung beruht gemäß § 193 Abs. 1 S. 1 SGG auf dem Ausgang des Rechtsstreits und dem Umstand, dass allein der Kläger eine unstreitige Erledigung des Rechtsstreits in der zweiten Instanz vereitelt hat. Randnummer 23 Gründe die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009176
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