(11)Sa 1295/01 - NZA-RR 2003, 8 ) , Mobbing seien “fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen”. Die Besonderheit der als Mobbing bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen liegt damit darin, dass nicht einzelne, abgrenzbare Handlungen, sondern die Zusammenfassung mehrerer Einzelakte in einem Prozess zu einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder der Gesundheit des betroffenen Arbeitnehmers führen kann (s. BAG, Urteil vom
- Mai 2007 - 8 AZR 709/06 - juris; vgl. insgesamt Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom
- Dezember 2009, - L 3 U 157/07 - juris). Randnummer 20 Diese Definitionen des Mobbings entsprechen auch den Darlegungen des auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Dr. ER.. Gleichzeitig bestätigt der Sachverständige auch, dass die Ereignisse vom
- und vom
- März 1991 als Einzelereignisse zwar in der Ursache-Wirkungs-Kette der gesamten Mobbingsituation von Bedeutung für die Krankheitsentwicklung des Klägers sind, dass diese aber gleichzeitig nicht herauslösbar und als Einzelereignisse unabhängig von der Gesamtsituation als wesentlich kausal angesehen werden können. Gegen eine Anerkennung der Ereignisse vom
- März bzw. vom
- März 1991 als Arbeitsunfälle sprechen aber auch bereits die eigenen Schilderungen des Klägers zu seiner Krankheitsentwicklung und die entsprechenden medizinischen Vorberichte. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits lange Zeit vor diesen Ereignissen unter depressiven Episoden gelitten hat und dargelegt hat, dass sich eine entscheidende Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes ab 1997/98 eingestellt hat, fehlt es für die jetzt angeschuldigten Ereignisse vom
- März bzw.
- März 1991 bereits an der Feststellbarkeit eines hierdurch verursachten gesundheitlichen Erstschadens. Im Rahmen der Begutachtung durch Dr. WE. im Jahre 2004 spielten diese Ereignisse in den Schilderungen des Klägers auch keine Rolle. Zudem findet sich auch in den Jahren zwischen 1991 und 1997/98 keine medizinische Dokumentation, die auf eine durch ein 1991 stattgehabtes Ereignis ausgelöste oder verschlimmerte psychische Gesundheitsstörung hinweist. Randnummer 21 Auch eine Anerkennung psychischer Erkrankungen des Klägers durch Mobbing als Berufskrankheit kommt – wie das Sozialgericht zu Recht ausgeführt hat – nicht in Betracht. Randnummer 22 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Berufskrankheiten Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erleiden. In der maßgeblichen Anlage zur Berufskrankheitenverordnung werden psychische Erkrankungen ebenso wenig aufgeführt wie Mobbing als Ursache für eine Erkrankung. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen einer „Wie-BK“ nach § 9 Abs. 2 SGB VII vor, weil insoweit auch keine neuen medizinischen Erkenntnisse vorliegen, nach denen die Voraussetzungen für eine Bezeichnung als Berufskrankheit gem. § 9 Abs. 1 SGB VII erfüllt sind. Letztlich sind hier auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, da keine Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt ist (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- Auflage 2010, S. 159; siehe zum Vorstehenden bereits LSG Bayern, Urteil vom
- August 2007 - L 2 U 186/06 - juris sowie LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
- August 2001 - L 7 U 18/01 - juris). Es fehlt also schon an der grundlegenden Voraussetzung für die Anerkennung einer Berufskrankheit. Randnummer 23 Das Urteil des Sozialgerichts war daher zu bestätigen und die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückzuweisen. Randnummer 24 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009182