7; BSGE 51, 10, 16 =
4; BSGE 76, 207, 210f =
4; bestätigend Bundesverfassungsgericht
5; BSGE 79, 14, 19f =
14). Dies gilt im Rahmen der Pauschalierung für die Nichtberücksichtigung der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ebenso wie bei anderen individuellen Begünstigungen (LSG Niedersachsen v. 28.10.1999, L 8 AL 126/99). Randnummer 14 Verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Pauschalierung und die fehlende Berücksichtigung individueller Steuerbegünstigungen z.B. hinsichtlich der Kirchensteuer sind das Bundesverfassungsgericht und das BSG nicht gefolgt. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an und sieht durch die generalisierte Berechnung keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die pauschalierte Betrachtung ist gerechtfertigt, denn eine noch stärker auf den Einzelfall abstellende Berechnung von Arbeitslosengeld widerspräche dem System einer insgesamt von dem individuellen Bedarf und der individuellen Situation des Arbeitslosen losgelösten Berechnung und damit der Eigenart des zu regelnden Sachbereichs (Beschluss v. 4.7.2007, B 11a AL 191/06 B; BSG SozR 4100 § 111 Nr. 14 S. 57 mN aus der Rechtsprechung des BVerfG). Dabei im Einzelfall ggf. eintretende systemimmanente Härten hat der Gesetzgeber - und mit ihm die Rechtsprechung - in Kauf genommen. Auch das Bundesverfassungsgericht ( BVerfGE 90, 226, 236f =
6) hat ausgeführt, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn im Rahmen dieses Systems ein gesetzlicher Abzug, der "gewöhnlich" (d.h. bei der Mehrzahl der Arbeitnehmer) anfällt, in die Berechnung des maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts auch bei solchen Arbeitslosen einfließt, die nach ihren individuellen Gegebenheiten keinen entsprechenden Abzug vom Bruttolohn hätten, falls sie in einem Arbeitsverhältnis stünden. Randnummer 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 16 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht sie von einer Entscheidung von oberster gerichtlicher Rechtsprechung ab (vgl. Nichtzulassungsbeschluss des BSG vom 31.01.2000 B 11 AL 271/99 B). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009208
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