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Hessisches Landessozialgericht 9. Senat L 9 AL 107/09 Urteil Die Beteiligten streiten in einem Fall der sog. Gleichwohlgewährung darum, ob der Klägeri

Verfahrensgang vorgehend SG Darmstadt, 5. März 2009, S 11 AL 259/08, Urteil nachgehend BSG, B 7 AL 23/11 R Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. März

§ 117Nr.

18 und Urteil vom 29. November 1988 - 11/7 RAr 79/87 -,

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23) bleibt es bei der unter Anrechnung des Gleichwohlgewährungszeitraumes ermittelten Leistungsdauer auch dann, wenn die Arbeitsverwaltung, aus welchen Gründen auch immer, den auf sie übergegangenen Entgeltanspruch nicht beitreibt. Randnummer 37 Demgegenüber besteht in der Praxis der Beklagten und in der Literatur - bestätigt durch die höchstrichterliche Rechtsprechung - bereits seit Jahrzehnten Einigkeit darin, dass die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes in Fällen der Gleichwohlgewährung nachträglich durch eine entsprechende „Gutschrift“ zu verlängern ist, wenn es die Billigkeit erfordert bzw. die Versagung einer Gutschrift „unbillig erscheint“ (vgl. BSG, Urteil vom 4. September 1979 - 7 RAr 51/78 -, in juris; Urteil vom 24. Juli 1986, - 7 RAr 4/85 -,

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16; Urteil vom

  1. Juni 1987, a.a.O. und Urteil vom
  2. Januar 2008 - B 7/7a AL 58/06 R, in juris, vgl. auch Hessisches LSG, Urteil vom
  3. Juni 2006 - L 9 AL 1189/03 -, in juris). Eine solche Unbilligkeit ist bisher in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - soweit ersichtlich - ausschließlich angenommen worden, wenn die Beklagte für das in der Zeit der Gleichwohlgewährung gezahlte Arbeitslosengeld tatsächlich Ersatz erlangt hat. Dagegen ist eine Gutschrift abgelehnt worden, wenn die Beklagte lediglich (möglicherweise) hätte Ersatz erlangen können, sofern sie den Anspruch mit allen Mitteln, ggf. auch gerichtlich, beigetrieben hätte, diesen Ersatz aber tatsächlich nicht erlangt hat. Das ist im Wesentlichen damit begründet worden, dass die Verfolgung von Entgeltansprüchen des Arbeitnehmers nicht zu den Aufgaben der Beklagten gehöre und sie nicht zur Tragung des Prozessrisikos verpflichtet sein könne, während der Arbeitnehmer auf diese Weise quasi eine „unentgeltliche Rechtsschutzversicherung“ (BSG Urteil vom
  4. November 1988, a. a. O.) erhalte. Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht in der letztgenannten Entscheidung auch eine Rechtspflicht der Beklagten verneint, den Arbeitslosen über die Möglichkeit zu belehren, selbst Klage zu erheben, weil davon ausgegangen werden müsse, dass der Arbeitnehmer wisse, auf welche Weise er gegen den Arbeitgeber vorzugehen habe, wenngleich insoweit ein Hinweis im Merkblatt der Arbeitsverwaltung für zweckmäßig angesehen wurde. Randnummer 38 Gegenüber der Beschränkung der „Gutschrift-Regel“ auf die Fälle tatsächlicher Refinanzierung der Arbeitsverwaltung werden in der Literatur Bedenken geltend gemacht. So wird vertreten, dass die Arbeitsverwaltung, jedenfalls in nicht aussichtslosen Fällen, den Anspruch gegen den Arbeitgeber geltend zu machen habe und anderenfalls ein Herstellungsanspruch in Betracht komme bzw. dass die Beklagte nur aus sachgerechten Gründen im Hinblick auf das Kostenrisiko die Beitreibung unterlassen dürfe, in diesem Fall aber außerdem eine rechtzeitige Information des Arbeitnehmers erforderlich sei (vgl. Steinmeyer in: Gagel, AFG, Stand: 1998, § 110 Rdnr. 28; Winkler in: Gagel, Stand: Juli 2010, SGB II/SGB III, § 143 Rdnr. 93, 94). Habe die Arbeitsagentur tarifvertragliche Verfallfristen verstreichen lassen, gehe dies nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, da er ansonsten hinsichtlich der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld allein deshalb benachteiligt würde, weil die Arbeitsagentur - pflichtwidrig - Fristen versäumt habe (Köhler in: BeckOK, SGB III, § 143 Rdnr. 10, unter Befürwortung einer entsprechenden Anwendung der Rechtsgrundsätze über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch). Die Rechtsstellung des Arbeitnehmers könne in problematischer Weise beeinträchtigt werden, weil die Möglichkeit, den Entgeltanspruch, auch im Wege der Klage, zugunsten der Beklagten geltend zu machen, dem Arbeitnehmer in der Regel - jedenfalls ohne entsprechende Beratung - kaum erkennbar sei (Düe in: Niesel, SGB III,
  5. Aufl. 2010, § 143 Rdnr. 47). Der Anspruchsübergang begründe eine „treuhänderische Bindung“ der Beklagten, wobei der Gefährdung des Arbeitslosengeldanspruchs hinsichtlich seiner vollen Leistungsdauer aufgrund der nunmehr geltenden regelmäßigen Beschränkung des Anspruchs auf zwölf Monate erhöhtes Gewicht zukomme (Düe, a. a. O.). Randnummer 39 Diese in der Literatur schon seit längerem geäußerten Erwägungen wurden inzwischen auch von der Rechtsprechung aufgegriffen, insbesondere vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Urteil vom
  6. September 2009 (L 12 AL 46/07, in juris). Insoweit wird allerdings darauf abgestellt, dass das angesprochene - richterrechtlich entwickelte - Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nicht heranzuziehen sei, wenn sich der Anspruch direkt aufgrund einer (speziellen) Anspruchsgrundlage ergebe und dass davon auszugehen sei, dass die oben beschriebene anerkannte Praxis der Gutschrift - schon im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - mehr als eine unverbindliche „Kulanzpraxis“ sei, vielmehr als verbindliche Regel anzusehen sei, wobei dahingestellt bleiben könne, ob es sich bereits um eine gewohnheits- oder richterrechtlich begründete Norm handele. Sie lasse sich - abstrahiert von der konkreten Fallgestaltung einer tatsächlich erfolgten Refinanzierung des Arbeitslosengeldes bei der Beklagten - dahin fassen, dass die Anspruchsdauer nach Gleichwohlgewährung durch eine Gutschrift zu verlängern sei, wenn es die Billigkeit erfordere. Soweit diese Regel - entsprechend den bisherigen Anwendungsfällen - auf den Fall tatsächlicher Refinanzierung beschränkt sein sollte, sei - jedenfalls für Fälle wie den dort entschiedenen - ihre Erweiterung geboten. Dieser Auffassung schließt sich der entscheidende Senat an und hält auch hinsichtlich der Konstellation im hier zu beurteilenden Fall eine Erweiterung der „Gutschrift-Regel“ für geboten. Randnummer 40 Die Verweigerung einer Gutschrift wäre im vorliegenden Fall - ebenso wie in den Fällen der erfolgten Refinanzierung - unbillig. Denn die Klägerin erlitte einen Nachteil, dessen Eintritt die Beklagte durch ihr Verhalten mit verursacht hat, während der Klägerin eine schuldhafte Verletzung von Obliegenheiten nicht vorgeworfen werden kann. Das ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles. Diese sind im vorliegenden Fall vor allem dadurch geprägt, dass die Beklagte (nach erfolgter Anzeige) selbst nichts unternommen hat, um die auf sie übergegangenen Ansprüche gegenüber der früheren Arbeitgeberin der Klägerin durchzusetzen und die Klägerin - selbst auf Nachfrage - darüber nicht informiert hat. Die Pflicht zumindest zu entsprechenden Hinweisen ergibt sich bereits aus den aus § 14 und § 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) abzuleitenden Pflichten zur Beratung sowie zu einer dem konkreten Anlass entsprechenden „verständnisvollen Förderung“ (vgl. BSG, Urteil vom
  7. Juni 1992, - 11 RAr 65/91 -, SozR 3-4100 § 103 Nr. 8) aufgrund des Sozialrechtsverhältnisses, das zwischen dem Kläger und der Beklagten mit dem Antrag auf Arbeitslosengeld entstanden ist, ebenso wie aus der oben erwähnten „treuhänderischen Bindung“ nach gesetzlichem Forderungsübergang. Der Beratungsbedarf in dieser Lage ist erkennbar hoch im Hinblick auf die - für den Arbeitslosen nicht ohne Weiteres zu erwartende und keineswegs allgemein bekannte - juristische Konstruktion im Rahmen der Gleichwohlgewährung mit gesetzlichem Forderungsübergang und dem daraus resultierenden rechtlichen Schicksal des Arbeitslosengeldanspruchs einerseits und des Arbeitsentgeltanspruchs andererseits. Besonderer Beratungsbedarf ergibt sich in dieser Situation auch deshalb, weil der Arbeitslose sich in einer Zwangslage befindet, wenn er einerseits auf Arbeitslohn oder Lohnersatzleistungen angewiesen ist, andererseits aber noch nicht weiß, ob er seinen Arbeitsentgeltanspruch gegen den Arbeitgeber durchsetzen kann und deshalb zunächst Arbeitslosengeld beantragen muss (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
  8. September 2009, a. a. O.). Randnummer 41 Im vorliegenden Fall hatte der im arbeitsrechtlichen Verfahren Bevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt F., die Beklagte mit seinem Schreiben vom
  9. November 2006 vollumfänglich über den Stand der arbeitsgerichtlichen Verfahren informiert und mitgeteilt, dass das Hessische Landesarbeitsgericht festgestellt habe, dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch keine der bisher ausgesprochenen Kündigungen gelöst worden und sie weiter zu beschäftigen sei. Gleichzeitig hat er die Beklagte darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Klägerin das ausstehende Entgelt bis einschließlich September 2006 beim Arbeitsgericht eingeklagt habe und am
  10. Februar 2007 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt sei. Der Bevollmächtigte der Klägerin hat auch auf den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk und die darin enthaltenen Ausschlussfristen hingewiesen, sowie die Möglichkeit aufgezeigt, die Ansprüche für die Beklagte im Arbeitsgerichtsverfahren mit geltend zu machen. Damit lagen der Beklagten die relevanten Informationen über den Stand der arbeitsgerichtlichen Verfahren vor und die Klägerin durfte auf ein Eingehen der Beklagten auf diese Situation und ggf. von ihr zu beachtende Konsequenzen vertrauen. Randnummer 42 Die Beklagte mag zwar nicht zur Eingehung eines Prozessrisikos verpflichtet sein, sie muss dem Arbeitslosen jedoch die Möglichkeit der Wahrung seiner Rechte einräumen. In dem gegebenen Dreiecksverhältnis (Kläger - Arbeitgeber - Beklagte) muss die Beklagte den Arbeitslosen zumindest darüber informieren, inwieweit sie selbst etwas zur Sicherung und Durchsetzung des Anspruchs unternimmt oder nicht und ihm ggf. die Möglichkeit einräumen, den auf sie übergegangenen Anspruch in Prozessstandschaft gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
  11. September 2009, a.a.O.). Diesen Anforderungen ist die Beklagte nicht hinreichend gerecht geworden und hat so der Klägerin keine Möglichkeit gegeben, ihr entstehende Nachteile ggf. abzuwenden. Randnummer 43 In dem hier zu entscheidenden Fall liegt eine vergleichbare Konstellation, wie in dem vom LSG Niedersachsen-Bremen entschiedenen Fall vor. Auch dort hatte der ehemalige Arbeitgeber des Klägers die Erstattung des geleisteten Arbeitslosengeldes unter Berufung auf die Ausschlussregelung in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag (Bundes-Rahmentarifvertrag für das Baugewerbe) abgelehnt. Aus diesem Tarifvertrag hat sich ebenso wie im vorliegenden Fall die Ausschlussfrist von zwei Monaten sowohl für die schriftliche Geltendmachung nach Fälligkeit (erste Stufe) als auch für die gerichtliche Geltendmachung nach Ablehnung oder zweiwöchigem Schweigen nach Geltendmachung (zweite Stufe) ergeben. Auf die Möglichkeit, sich auf die Ausschlussfrist zu berufen, wurde ebenfalls nicht verzichtet, weshalb die Forderung der Beklagten letztendlich verfristet war. Randnummer 44 Anders als in dem entschiedenen Fall ist die Klägerin hier zwar durch die Beklagten bereits mit Schreiben vom
  12. Oktober 2005 (und nachfolgenden Schreiben vom
  13. November 2006,
  14. November 2006 und
  15. Mai 2007) über den Anspruchsübergang informiert worden, die fehlende Information hat das LSG Niedersachsen-Bremen, aber auch nicht als kausal für den eingetretenen Schaden angesehen. Denn die Erhebung der Kündigungsschutzklage durch den Kläger hat (zunächst) den Eintritt der tarifvertraglichen Ausschlussfrist in der ersten Stufe - auch für den auf die Beklagte übergegangenen Teil des Anspruchs - vermieden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
  16. September 2009, a. a. O.). Randnummer 45 Kausal geworden sind aber weitere Versäumnisse der Beklagten im Zusammenhang mit der Mitteilung des Anspruchsübergangs im Schreiben vom
  17. Oktober 2005 und den weiteren Schreiben vom
  18. November 2006,
  19. November 2006 und
  20. Mai
  21. Im Schreiben vom
  22. Oktober 2005 hat die Beklagte die Klägerin erstmals auf den Forderungsübergang hingewiesen und ihr mitgeteilt, dass ihre Arbeitgeberin einen Teil des Entgelts, der dem gezahlten Arbeitslosengeld entsprach, an die Beklagte abführen müsse und die Klägerin zur Verfügung darüber nicht (mehr) berechtigt sei. Nach Auffassung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom
  23. September 2009, a. a. O.) war der dortige Kläger, der ein entsprechendes Schreiben erhielt, aufgrund dessen über die schwierig zu durchschauende Rechtslage nicht hinreichend informiert, sondern eher fehlgeleitet. Er habe danach konsequenterweise gegenüber dem Arbeitgeber nur seine eigenen Ansprüche auf den (die Höhe des Arbeitslosengeldes übersteigenden) „Spitzbetrag“ geltend gemacht. Die Beklagte aber hat den von ihr gegenüber dem Arbeitgeber zwar angemeldeten Anspruch nicht ausreichend weiter verfolgt, deshalb ist die Verfallfrist (
  24. Stufe) hinsichtlich der der Beklagten zustehenden Arbeitsentgelte eingetreten. Das LSG Niedersachsen-Bremen führt weiter aus, wäre der - auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene - Kläger auf diese Zusammenhänge hingewiesen worden, hätte er rechtzeitig den gesamten Anspruch - ggf. z.T. als an die Beklagte zu zahlen - geltend machen können, was im Ergebnis zu einer Gutschrift und der begehrten weiteren Zahlung von Arbeitslosengeld geführt hätte. Mithin bestanden hier naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten zur Sicherung des (vollen) Arbeitslosengeldanspruchs und zur Vermeidung des Eintritts einer Ausfallfrist. Randnummer 46 Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin sogar den vollen Anspruch auf Arbeitsentgelt im Arbeitsgerichtsprozess geltend gemacht. Worüber ihr damaliger Bevollmächtigter, Rechtsanwalt F., die Beklagte mit Schreiben vom
  25. November 2006 unter ausdrücklichem Hinweis auf den geltenden Tarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk und die sich daraus ergebenden Verfallfristen informiert hat. Gleichzeitig hat er auf die Möglichkeit der Ermächtigung zur gerichtlichen Geltendmachung der Forderungen der Beklagten hingewiesen und darauf, dass andernfalls die Klage insoweit zurückgenommen werden müsste. Auf dieses Schreiben hat die Beklagte gegenüber der Klägerin jedoch nicht reagiert. Und das, obwohl die Beklagte in anderen Fällen, nachweislich die betroffenen Arbeitslosen zur Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber dem Arbeitgeber bevollmächtigt hat und eine solche Ermächtigung auch möglich und wirksam ist, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ergibt (vgl. Urteile vom
  26. März 2008 - 5 AZR 432/07 - und vom
  27. September 2009 - 5 AZR 518/08 -, beide in juris). Danach kann ein Arbeitnehmer Vergütungsansprüche, die wegen der Zahlung von Arbeitslosengeld auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die Bundesagentur geltend machen. Randnummer 47 Wie im Fall des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom
  28. September 2009, a. a. O.) ist der Ausfall der Refinanzierung auch im hier zu beurteilenden Fall noch auf weitere Fehler der Beklagten zurückzuführen. So hat sie im Schreiben vom
  29. Oktober 2005 die frühere Arbeitgeberin der Klägerin zwar zur Erklärung des Einredeverzichts aufgefordert, die Abgabe der Erklärung aber nicht weiter verfolgt. Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht die Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber der damaligen Arbeitgeberin der Klägerin zeitnah verfolgt, solange eine Geltendmachung noch möglich war. Der Klägerin kann hieran keine Mitschuld angelastet werden. Sie hat ihrerseits die Beklagte stets rechtzeitig über den Stand der arbeitsgerichtlichen Verfahren informiert, insbesondere durch das Schreiben ihres Bevollmächtigten vom
  30. November 2006 und durch umgehende Vorlage des Urteils des Arbeitsgerichts E-Stadt vom
  31. März 2007, mit dem ihr nachträglich Arbeitsentgelt (der sog. Spitzbetrag) zugesprochen worden war. Randnummer 48 Unter den dargestellten Voraussetzungen erscheint es hier ebenso unbillig, der Klägerin die Gutschrift für die Zeit der Gleichwohlgewährung zu verweigern, wie in den Fällen, in denen die Beklagte sich tatsächlich hat refinanzieren können, weil der Ausfall der Refinanzierung allein dem Verhalten der Beklagten zuzuschreiben ist. Nach der Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom
  32. September 2009, a. a. O.) lässt sich eine Unbilligkeit dabei bereits aus der mangelnden Wahrnehmung einer Beratungspflicht im Sozialrechtsverhältnis ableiten. Darüber hinaus seien im Versicherungsverhältnis bestehende gegenseitige Pflichten der Rücksichtnahme und Schadensvermeidung, die letztlich auf den - auch im öffentlichen Recht geltenden - Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zurückgingen, verletzt. Auch rechtsstaatliche Grundsätze verlangten, den Bürger nicht zum bloßen Objekt staatlichen Handelns zu machen, das dessen Folgen in jedem Fall hinzunehmen habe, ohne die Chance hinreichender eigener Einflussnahme zu haben. Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheine es unbillig, den Eintritt oder die Vermeidung eines Nachteils in die Beliebigkeit des Handelns der öffentlichen Gewalt zu stellen. Diesen Erwägungen schließt sich der erkennende Senat an, zumal im hier zu entscheidenden Fall die Klägerin - durch ihren damaligen Bevollmächtigten - alles in ihrer Macht stehende getan hat, um die Beklagte zur Durchsetzung des auf sie übergegangenen Anspruchs zu veranlassen. Das Kostenrisiko wäre demgegenüber vergleichsweise gering gewesen. In Fällen wie dem vorliegenden ist die Unbilligkeit vor allem deshalb evident, weil es ausschließlich in der Macht und im Belieben der Beklagten steht, ihre Rechte gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen und die Beitreibung der auf sie übergegangenen Ansprüche durchzusetzen - oder eben nicht. Randnummer 49 Fasst man allerdings die oben zugrunde gelegte bisherige Regel enger dahingehend auf, dass die Gutschrift nicht in jedem Fall der Unbilligkeit, sondern nur zu gewähren ist, soweit die Beklagte vom Arbeitgeber tatsächlich einen Betrag in Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes erhalten hat, und lehnt eine Weiterentwicklung für andere Fälle der Unbilligkeit ab, so ergibt sich der Anspruch nach den - auch vom erstinstanzlichen Gericht angewandten - Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (so auch LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
  33. September 2009, a. a. O.). Zu den Voraussetzungen im Einzelnen und deren Vorliegen wird auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Ein Fehlverhalten des Sozialleistungsträgers kann nicht zu Lasten des auf die Sozialleistung angewiesenen Arbeitslosen gehen (Köhler in: BeckOK, SGB III, § 143 Rdnr. 10) Randnummer 50 Ein Schaden und die Verletzung einer Nebenpflicht sowie die kausale Verknüpfung zwischen beiden sind, wie oben bereits dargelegt, gegeben. Der Schaden kann auch durch eine rechtmäßige Amtshandlung, die „ihrer Art nach“ (vgl. BSG, Urteil vom
  34. Juni 1992, a. a. O.) in der Rechtsordnung vorgesehen ist, beseitigt werden, ohne die Beklagte zu rechtswidrigem Verwaltungshandeln zu verpflichten. Denn die nachträgliche Verlängerung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld nach Gleichwohlgewährung ist - wenn auch nicht gesetzlich vorgesehen - so doch eine in der Rechtsordnung anerkannte Folge, die die Beklagte aussprechen kann und muss, wie der Fall, dass die Arbeitsverwaltung für ihre Arbeitslosengeldleistung Ersatz erlangt hat, zeigt. Der erlittene Nachteil kann somit durch eine im Recht vorgesehene zulässige und rechtmäßige Amtshandlung ausgeglichen werden. Die Frage der Refinanzierung betrifft eine Gegebenheit bei der Beklagten, nicht einen außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liegenden Tatbestand; dessen Umgestaltung (Fiktion) ist deshalb dem (rechtmäßigen) Verwaltungshandeln der Beklagten zugänglich (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom
  35. September 2009, a.a.O., m.w.N.). Randnummer 51 Einer Aufhebung der ergangenen Bewilligungsbescheide bedurfte es nicht, denn die Bewilligung nach § 143 Abs. 3 Satz 1 SGB III ist keine vorläufige, sondern eine endgültige Entscheidung. Sie bleibt rechtmäßig, auch wenn der Arbeitslose das Arbeitsentgelt nachträglich von seinem Arbeitgeber erhält, denn die Zahlung des Arbeitgebers wirkt nicht auf die Zeit der Gleichwohlgewährung zurück (st. Rspr., z.B. BSG, Urteil vom
  36. Juli 1986 - 7 RAr 4/85–

§ 117Rdnr.

16; Hessisches LSG, Urteil vom

  1. Juni 2006 - L 9 AL 1189/03 , in juris; Keller in: NK-SGB III,
  2. Aufl. 2008, § 143 Rdnr. 48). Randnummer 52 Vorliegend hätte bei sorgfältigem Vorgehen der Beklagten von der früheren Arbeitgeberin der Klägerin Ersatz für geleistetes Arbeitslosengeld in der Zeit vom
  3. Oktober 2005 bis
  4. September 2006 erlangt werden können, dementsprechend hätte der Klägerin eine Gutschrift von 12 Monaten zugestanden. Diese Zeit hätte sich an den ursprünglichen Bewilligungszeitraum, der bis zum
  5. Mai 2008 lief, angeschlossen. Mit dem erstinstanzlichen Urteil wurde der Klägerin Arbeitslosengeld für die Zeit vom
  6. April 2008 bis
  7. April 2009 zugesprochen. Der zeitliche Ansatz des Gutschrift-Jahres ist zwar nicht ganz korrekt erfolgt, der frühere Beginn (Überschneidung mit der Arbeitslosengeldgewährung bis
  8. Mai 2008) ist jedoch unschädlich, und da von Klägerseite keine Berufung eingelegt worden ist, war auch der Beendigungszeitpunkt nicht zu korrigieren. Randnummer 53 Die Kostenentscheidung folgt auch § 193 Abs. 1 SGG. Randnummer 54 Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen, weil die Ausweitung der bisher etablierten Billigkeitspraxis auf Fälle einer fehlenden, allein durch Verschulden der Beklagten unterbliebenen Finanzierung klärungsbedürftig erscheint. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009218

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