Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 23. Februar 2007, S 1 U 104/06, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 23. Februar 2007 aufgehoben und die Kla
§ 548Nr.
19). Dieser muss darauf gerichtet sein, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit zu verrichten. Die Handlungstendenz bzw. der Zweck des Handelns muss jedoch durch „objektive Umstände des Einzelfalles bestätigt“ werden (
§ 550Nrn. 4, 16; Soz
R 3-2700 § 8 Nr. 9; Krasney, a.a.O., § 8 Rdnr. 27). Bei Tätigkeiten eines Unternehmers ist darüber hinaus entscheidend, ob sich die jeweilige Tätigkeit im Rahmen des Unternehmens hält (Krasney, a.a.O., § 8 Rdnr. 27; Krasney, NZS 2000, 373, 374, 379;
§ 548Nr.
41). Ob eine Tätigkeit dem Unternehmen zu dienen bestimmt gewesen ist, beurteilt sich danach, ob der Versicherte von seinem Standpunkt aus aufgrund objektiver Anhaltspunkte der Auffassung sein konnte, die Tätigkeit sei geeignet, den Interessen des Unternehmens zu dienen. Es reicht nicht aus, dass die beteiligten Personen (z. B. Arbeitgeber und Beschäftiger; Unternehmer) der Auffassung sind, bei der Tätigkeit bestehe Versicherungsschutz. Denn eine rechtlich unzutreffende Beurteilung des Versicherungsschutzes begründet diesen nicht (vgl. Krasney, a.a.O., § 8 Rdnr. 32 mit zahlreichen Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung). Randnummer 21 Eine berufliche Fort- und Weiterbildung im Rahmen einer sogenannten Bildungsreise kann eine versicherte Tätigkeit sein, wenn sie von einer solchen Qualität ist, dass der Fortbildungscharakter sich daraus unzweifelhaft ergibt (BSG, Urteil vom
- Mai 1988 - 2/9b RU16/87, VersR 1988, 1194 ; Lauterbach/Schwerdtfeger, a.a.O., § 8 Rdnr. 235). Die Aneignung bestimmter Kenntnisse, die für die Verrichtung der Betriebstätigkeit nützlich oder gar unentbehrlich ist, ist keine Betriebstätigkeit, sondern nur eine die berufliche Leistungsfähigkeit fördernde Handlung (LSG Niedersachsen, Urteil vom
- April 1959 in Breithaupt 1959, 897). Zur Begründung des Versicherungsschutzes muss in solchen Fällen ein konkretes, unmittelbares und erkennbar gewordenes Interesse des Unternehmens an der beruflichen Weiterbildung bestehen (Lauterbach/Schwerdtfeger, a.a.O., § 8 Rdnr. 234). Randnummer 22 Ausweislich des von dem Kläger im Termin am
- April 2011 überreichten Reise-„Steckbriefs“ und der darin enthaltenen Reisebeschreibung wurden während der 18 Tage dauernden Rundreise durch Tibet kulturelle und religiöse Stätten wie Klöster und Sakralbauten besucht, Städte und Landschaften besichtigt und sollte am
- Oktober 2004 auch ein Besuch bei den Nomaden auf der tibetischen Hochebene stattfinden. Die offensichtliche touristische Ausrichtung der Reise und die in ihrer personellen Zusammensetzung sehr unterschiedliche, inhomogene Reisegruppe sprechen für einen privaten Charakter der Reise und wecken erhebliche Zweifel, ob die Reise wesentlich betrieblichen Interessen von klägerischen Unternehmen dienen konnte. Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung. Denn auch bei Unterstellung, dass die Handlungstendenz des Klägers bei der Reise wesentlich darauf gerichtet war, in Tibet die historischen Metallskulpturen und Kettenbrücken zu untersuchen sowie die dortigen handwerklichen und künstlerischen Arbeitstechniken im Metallbereich kennenzulernen, ist ein innerer Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Firma A. Design nicht erkennbar. Denn die Firma A. Design, die bei der Beklagten Mitglied ist, befasst sich mit dem künstlerischen Entwurf und der Fertigung von Gebrauchsgegenständen, Ladeneinrichtungen und der künstlerischen Gestaltung von Fassaden. Dass die Aneignung von Kenntnissen über die tibetische Metallkunst für die Betriebstätigkeit der Firma A. Design nützlich oder gar unentbehrlich ist, hat der Kläger nicht dargelegt. Für den Senat ist auch ein konkretes, unmittelbares und erkennbares Interesse der Firma A. Design an der Aneignung von Kenntnissen über die historische tibetische Metallkunst und das dort praktizierte Metallhandwerk nicht ersichtlich. Der Kläger verkennt, dass seine Tätigkeit als freischaffender Bildhauer nicht versicherter Unternehmenszweck der Firma A. Design ist. Die bei der Reise zu gewinnenden Erkenntnisse mögen, wie er vorträgt, für seine Dissertation und seine Lehrtätigkeit und eventuell auch für zukünftige Publikationen von Interesse gewesen sein. Auch diese Tätigkeiten gehören jedoch nicht zu der bei der Beklagten versicherten Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII. Denn sie fallen nicht in den Bereich der von der Firma A. Design ausgeübten Tätigkeiten. Der von dem Kläger am
- Oktober 2004 erlittene Verkehrsunfall ist deshalb kein von der Beklagten festzustellender und zu entschädigender Arbeitsunfall. Der Bescheid der Beklagten vom
- Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- März 2006 ist folglich rechtens. Randnummer 23 Da die Tibetreise nicht von der Propstei D. gGmbH organisiert wurde und der Kläger außerdem als freier Mitarbeiter und somit als selbstständig Tätiger dort Vorträge gehalten hat, kommt schon aus diesen Gründen eine Zuständigkeit der Beigeladenen als Unfallversicherungsträger nicht in Betracht. Randnummer 24 Nachdem unter keinem Gesichtspunkt das Ereignis vom
- Oktober 2004 als Arbeitsunfall festgestellt und entschädigt werden kann, war das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, die über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009226