(1971)11, S. 841 bis 843) zugrunde (vgl. Merkblatt zur BK 2109 S. 5). Danach war die Arbeit der Fleischabträger durch das Tragen von Tierhälften oder -vierteln von 50 kg und mehr auf dem Kopf bzw. dem Schultergürtel geprägt. Die hierbei nach vorn und seitwärts erzwungene Kopfbeugehaltung und das gleichzeitige maximale Anspannen der Nackenmuskulatur führten zu einer Hyperlordosierung und auch zu einer Verdrehung der HWS. Das im Vergleich zu dem im vom BMA herausgegebenen Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zur BK Nr. 2108 (in Bundesarbeitsblatt 3/1993, S. 50) genannte höhere Lastgewicht begründet sich mit dem Umstand, dass auf der Schulter bzw. dem Kopf die getragene Last achsennah einwirkt und der Hebelarm, der bei der Belastung der LWS durch Heben und Tragen schwerer Lasten zu berücksichtigen ist, entfällt. Zwar sind zur Frage der Häufigkeit oder zum Zeitanteil der Tragevorgänge je Arbeitsschicht weder den Gesetzesmaterialien noch dem Merkblatt zur BK Nr. 2109 konkrete Hinweise zu entnehmen, auch sind nach den Erkenntnissen des Senats bisher keine epidemiologischen Studien bekannt, in denen eine statistisch abgesicherte Korrelation zwischen der Häufigkeit der Tragevorgänge auf der Schulter und einer Erkrankung der HWS aufgestellt wurde. Gleichwohl sieht der Senat es als sachgerecht an, als Mindestkriterium einen täglichen Zeitanteil pro Arbeitsschicht von einer Stunde (netto) für die spezifische Tragetätigkeit zu fordern. Denn nach dem Willen der Verordnungsgeberin sollen von der BK Nr. 2109 nur Tätigkeiten, die mit einer außergewöhnlich hohen spezifischen Tragebelastung verbunden sind, erfasst werden. Orientiert man sich an den in den Gesetzesmaterialien genannten Berufsgruppen, den vollschichtig als Fleischabträger oder Lastenträger eingesetzten Versicherten, und berücksichtigt man weiterhin, dass die zugrunde liegenden Studien aus den Jahren 1954 und 1971 noch auf Arbeitsbedingungen beruhen, die seit Ende der 1960er Jahre wegen der massiv eingetretenen Mechanisierung des Lastentransportes durch Einführung von Kränen, Lastenaufzügen, Förderbändern, Rohrbahnen, Gabelstaplern u.ä. kaum noch anzutreffen sind, so muss die spezifische Tragetätigkeit einen deutlichen Teil der täglichen Arbeitszeit ausmachen, um sie als gefährdend im Sinne der BK Nr. 2109 ansehen zu können. Randnummer 23 Der Kläger leidet zwar an einer bandscheibenbedingten Erkrankung der HWS, gemessen an den zuvor genannten Kriterien steht zur Überzeugung des Senats jedoch nicht fest, dass diese mit Wahrscheinlichkeit durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter verursacht worden ist, da die von dem Kläger zwischen 1960 und 1980 ausgeführten beruflichen Tätigkeiten nicht den tatbestandlichen Voraussetzungen der BK Nr. 2109 entsprechen. Die diesbezügliche Überzeugung des Senats gründet sich auf alle im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren gewonnenen Erkenntnisse (§ 128 SGG), insbesondere die Angaben des Klägers sowie des Zeugen V
- XY. und des Seniorchefs des Arbeitgeberbetriebs des Klägers, V
- XY., zu den Tragebelastungen sowie auf den in der Arbeitsplatzanalyse des Präventionsdienstes der Beklagten vom
- August 2010 dokumentierten Sachverhalt. Hiernach steht fest, dass der Kläger maximal 30 Minuten pro Arbeitsschicht schwere Lasten auf der Schulter tragen musste. Diese Feststellung wird nach den arbeitstechnischen Ermittlungen auch von Seiten des Klägers nicht in Frage gestellt, der vielmehr lediglich bestreitet, dass mit der Angabe eines täglichen Zeitlimits von 30 Minuten das Vorliegen der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2109 abgelehnt werden könne. Randnummer 24 Selbst wenn man eine Tragebelastung von 30 Minuten als ausreichend im Sinne der BK Nr. 2109 erachten würde, ist vorliegend aber im Rahmen dieser Gesamttragebelastung allenfalls für wenige Minuten eine dem Belastungsmuster, wie es dem Merkblatt zur BK Nr. 2109 zu entnehmen ist, vergleichbare Tätigkeit feststellbar. Nach dem dort zugrunde gelegten wissenschaftlichen Kenntnisstand ist ein erheblich häufigeres Vorkommen von Verschleißschäden der HWS beim Tragen schwerer Lasten auf der Schulter von statischer Belastung und abnormer Haltung der Wirbelsäule abhängig. Der Arbeitsvorgang beim Fleischabträger ist (früher) von dieser besonderen Belastung geprägt gewesen. Das Belastungsprofil des Klägers in seiner Tätigkeit als Zimmerer unterscheidet sich hiervon deutlich. Die Arbeit der Fleischabträger ist durch das Tragen von Tierhälften oder -vierteln von 50 kg und mehr auf Kopf und Schultergürtel geprägt, wobei der Kopf durch die Last nach vorn oder seitwärts gedrückt wird. Die räumliche Orientierung der Fleischträger erfordert das Andrücken des Kopfes gegen die Last. Dabei wird die Nackenmuskulatur maximal angespannt und die HWS in Hyperlordosierung gebracht. Wird der Kopf durch die Last seitwärts gedrückt, wird daneben auch eine Drehung der HWS zur Seite der Last hin erforderlich. Die Tätigkeit des Klägers umfasste dagegen abwechslungsreiche Aufgaben, bei denen es sich zwar um körperlich schwere Arbeiten handelte, es bestand aber – schon in zeitlicher Hinsicht – keine auch nur annähernd vergleichbare Belastung durch das Tragen von Lasten auf der Schulter. Beim Tragen starrer Gegenstände ist zudem allenfalls eine seitliche Abkippung der HWS festzustellen, nicht aber die bei den Fleischträgern erforderliche abnorme Haltung der Wirbelsäule (vgl. auch Landessozialgericht Niedersachsen, Urteil vom
- April 1999 - L 6 U 206/98 - in HVBG Rundschreiben VB 100/99). Eine entsprechende Zwangshaltung der HWS ergibt sich im Rahmen der Tätigkeit des Klägers nur für die Bewegungsabläufe beim Aufnehmen, Ablegen und Weiterreichen von Lasten auf der Schulter und damit allenfalls in einem untergeordneten Anteil der mit maximal 30 Minuten pro Arbeitsschicht anzunehmenden Gesamttragebelastung. Demgegenüber vermögen auch die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. A. eine abweichende Bewertung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2109 nicht zu begründen. Dem Sachverständigen kann nicht darin gefolgt werden, wenn dieser eine Kopfzwangshaltung, wie sie im Merkblatt zur BK Nr. 2109 in Kombination mit dem Tragen schwerer Lasten vorausgesetzt wird, nicht für erforderlich hält. Dabei wird der von Prof. Dr. A. angenommene Umstand einer Gegenspannung u.a. über Muskeln, die an der HWS und an den Schultern ansetzen, und eines hierdurch entstehenden Drucks auf die Bandscheiben der HWS nicht in Abrede gestellt. Für die positive Feststellung der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2109 genügt es jedoch nicht, wenn der Sachverständige zu diesen Muskelanspannungen ausführt, es erscheine ihm prinzipiell plausibel, dass unter diesen Bedingungen eine vorzeitige Degeneration der Bandscheibe verursacht werde. Dass es auch für andere – auch weitere denkbare - Belastungen prinzipiell plausibel erscheint, dass diese zu einer bandscheibenbedingten Erkrankung der HWS führen, vermag den Umstand, dass der Kläger im Rahmen der von ihm ausgeübten Tätigkeit nicht in vergleichbarem Maße und Umfang belastet war, wie dies dem Belastungsmuster der BK Nr. 2109 entspricht, nicht zu beseitigen. Der Sachverständige übersieht dabei auch, dass das Merkblatt nicht nur im Rahmen der Gefahrenquellen eine solche kombinierte Belastung der HWS, wie sie bei Fleischträgern typisch ist, als Voraussetzung anführt, sondern dass auch das festzustellende Schadensbild gerade als Folge der Tragebelastung unter der außergewöhnlichen Kopfhaltung begründet wird. Im Rahmen der Pathophysiologie wird ausgeführt, dass die Zug- und Kompressionskräfte im Bereich der Wirbelgelenkfacetten in Verbindung mit Seitverbiegung und Verdrehung dazu beitragen, dass insbesondere oberhalb von C5/6 degenerative Bandscheibenveränderungen beobachtet wurden, die in der Allgemeinbevölkerung weniger häufig anzutreffen sind. Auch dies zeigt, dass die Kopfzwangshaltung, wie sie beim Kläger allenfalls äußerst kurzzeitig und keineswegs als das Tätigkeitsbild des Zimmerers prägend beobachtet werden kann, notwendiger Bestandteil der arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2109 ist. Randnummer 25 Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch an der arbeitsmedizinischen Bewertung durch den Sachverständigen Prof. Dr. A. Zweifel aufdrängen. Bandscheibenbedingte Veränderungen ergeben sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. A. in den Segmenten C5/6 und C6/
- Dies ergab bereits die Kernspintomographie der HWS vom
- Juni
- Der im Rahmen der Begutachtung durch Prof. Dr. A. am
- März 2007 erhobene Röntgenbefund ergab entsprechende Verschmälerungen der Bandscheibenfächer in ebendiesen Segmenten, außerdem mittlerweile mittelgradige degenerative Veränderungen an den Wirbelbogengelenken im darüberliegenden Bereich vom zweiten bis fünften Halswirbelkörper; Bandscheibenveränderungen in diesem Bereich werden aber auch weiterhin nicht beschrieben. Der Sachverständige hat ausgeführt, die pathomorphologischen Veränderungen insbesondere im Bereich zwischen dem
- und
- Halswirbelkörper erfüllten die Kriterien, die auch für die Lendenwirbelsäule genannt worden seien; damit seien insbesondere die belastungsadaptiven Veränderungen und das belastungskonforme Schadensbild angesprochen. Zu den Verhältnissen an der Lendenwirbelsäule hat der Sachverständige mit Blick auf die Frage der Anerkennung bandscheibenbedingter Erkrankungen dargelegt, dass wegen der relevanten Druckkräfte ein von oben nach unten zunehmender Ausprägungsgrad der belastungsadaptiven Veränderungen zu erwarten sei. Wenn der Sachverständige dies nun auf die BK Nr. 2109 überträgt, übersieht er, dass hier eine ganz andere Belastungsform als bei den LWS-Erkrankungen, nämlich die oben beschriebene kombinierte Belastung, vorliegt. Während aufgrund der Druckkraftverhältnisse im Bereich der LWS von einer Schädigung schwerpunktmäßig im unteren LWS-Bereich ausgegangen wird, tragen bei den Berufsbildern, die im Sinne der BK Nr. 2109 belastet sind, nach dem Merkblatt die Zug- und Kompressionskräfte im Bereich der Wirbelgelenkfacetten in Verbindung mit Seitverbiegung und Verdrehung dazu bei, dass insbesondere oberhalb von C5/6 bis zu C2/3 degenerative Veränderungen beobachtet werden, die in der Allgemeinbevölkerung weniger häufig anzutreffen sind. Dem entspricht das bei dem Kläger festgestellte Bild einer bandscheibenbedingten Erkrankung im Bereich der HWS-Segmente C5/6 und C6/7 aber gerade nicht. Randnummer 26 Vor dem Hintergrund der bereits nicht im Vollbeweis festzustellenden arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 2109 können vorliegend jedoch weitergehende medizinische Sachermittlungen unterbleiben. Randnummer 27 Das Urteil des Sozialgerichts war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009228