Abs 1 oder Abs 2 SGB VII kann bereits dann erfüllt sein, wenn der Unfallversicherungsträger oder der ihm rechtlich zuzuordnende Durchgangsarzt bei seinem Handeln den objektivierbaren Anschein oder den Rechtsschein gesetzt hat, dass die Behandlung oder Untersuchung zur berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung oder zur Untersuchung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls (einschließlich einer Unfallfolge) angeordnet werde. Verfahrensgang vorgehend SG Gießen, 3. Juli 2008, S 3 U 88/05, Urteil
gehend BSG,
einer Untersuchung vom
Abschluss der Behandlung in der BGU wurde vom Kläger eine Arbeitserprobung durchgeführt, die wegen fortbestehender Beschwerden wieder abgebrochen wurde. Anschließend begab sich der Kläger zur Behandlung in die Unfallchirurgie der Universität ZP.. Dort wurde am
einem Durchgangsarztbericht von Dr. L. von der Orthopädischen Klinik der Universität ZP. an die Beklagte vom 12. August 1999 kam es
einer dort durchgeführten erneuten Arthroskopie des linken Knies vorübergehend zu einem postarthroskopischen Kniegelenksemphysem infolge einer Keimbesiedelung. Randnummer 9 Auf Veranlassung der Beklagten erfolgte am 25. August 1999 eine erneute Begutachtung auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet durch den Neurologen und Psychiater Dr. DH.. Dieser führte darin aus, bei dem Kläger sei es zu einer Anpassungsstörung mit ängstlicher und depressiver Reaktion sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf der Grundlage einer narzisstisch-depressiven Persönlichkeitsstruktur gekommen. Die maßgebliche Belastung ergebe sich für den Kläger daraus, dass er Ängste entwickelt habe, seinen Körper durch die unfallbedingte Verletzungen nicht mehr so verwenden zu können wie früher und seine alte Arbeit nicht mehr ausführen zu können. Eigene Gefühle der Angst, Unsicherheit und Hilflosigkeit seien von dem Kläger u.a. auf die behandelnden Ärzte projiziert wurden, die ihm durch die falsche Behandlung seine Chancen für die Zukunft genommen hätten. Daneben habe sich eine Selbstwertproblematik entwickelt. Der Kläger habe das Gefühl, dass sein Leben so keinen Sinn mehr mache. Ein Teil der vorliegenden Anpassungsstörungen mit depressiver und ängstlicher Entwicklung in der Form seelischer Störungen, Angst- und Panikattacken, Ohnmacht und Hilflosigkeit sowie Gefühle der Nutz- und Wertlosigkeit seien unfallunabhängig. Die unfallabhängigen psychischen Störungen sowie die unfallbedingte anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Bereich des linken Kniegelenks und die damit verbundenen erheblichen schmerzbedingten Funktionseinschränkungen und Einschränkungen der Funktion des gesamten linken Beines bedingten eine MdE von 30 %. Randnummer 10 In einer Stellungnahme
Aktenlage vom
der Einholung weiterer beratungsärztlicher Stellungnahmen
Aktenlage von Dr. XD. und Prof. Dr. S. mit Widerspruchsbescheid vom
Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein orthopädisches Gutachten von der Sachverständigen Prof. Dr. M. ein. Darin führte die Sachverständige am
Dr. N. erstattet und darin als Unfallfolgen eine angstgefärbte schwere Depression, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die sich aus einer Kausalgie infolge der Nervenquetschung im Bereich des linken Knies entwickelt habe sowie eine posttraumatische Verbitterungsstörung festgestellt. Eine bei dem Kläger bestehende Epilepsie mit begleitender Schultergelenksschädigung beidseits sei durch den Arbeitsunfall im Sinne der Verschlimmerung entstanden. Insgesamt resultiere daraus eine Gesamt-MdE von 60 %. Randnummer 15 Hierauf wurde von der Beklagten durch die Vorlage einer beratungsärztlichen Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr. O. vom
folgende Behandlung und das Fortbestehen psychischer Einschränkungen. Widersprüchliche Auffassungen bezüglich Art, Umfang und Ursache der Kniegelenksschädigung und bezüglich zu ergreifender Maßnahmen durch die verschiedenen Kliniken und ambulanten Behandler sowie möglicherweise unnötige Eingriffe hätten zu einer tiefen Verunsicherung des Klägers und zu körperlichen Folgeschäden geführt. Unfallunabhängig bestünden daneben die weiteren genannten Erkrankungen als vorbestehende anlagebedingte psychische Störungen. Randnummer 17 Die Beklagte erwiderte darauf erneut durch Vorlage einer beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. O., der hierin die Unfallkausalität bezüglich der depressiven Episode in Anbetracht der Vielzahl und Relevanz konkurrierender Faktoren nicht als überzeugend bezeichnete. Randnummer 18 Mit Urteil vom
der Klassifikation psychischer Störungen ICD 10 eine mittelgradige depressive Episode mit chronischem Verlauf (F 33.1) sowie als Nebendiagnose eine Angststörung (ICD 10 F 40.9) bei dem Kläger vor. Hiervon stehe die chronifizierte mittelgradige Depression in ursächlichem Zusammenhang mit den Folgen des Arbeitsunfalls vom
seinen ursprünglichen Wünschen und Plänen gerichtet. Allerdings habe er insgesamt ein recht zufriedenes und unauffälliges Leben ohne gröbere psychische Störungen führen können. Zur Zeit des Unfalls habe bei dem Kläger eine familiäre Aufbruchsituation im positiven Sinne und eine insgesamt eher positive Arbeitssituation geherrscht. In diese Situation habe ihn der Unfall getroffen und mit ihm dann in der Folge iatrogene Schädigungen durch Fehldiagnosen usw., die ohne den Unfall nicht zustande gekommen wären. Erst in der Folge des Unfalles und des sich anschließenden (unglücklichen) Behandlungsverlaufes sei es zu der Depression gekommen. In Übereinstimmung mit dem Vorgutachter Dr. TY. sei die MdE auf insgesamt 40 % für beide psychische Störungen anzusetzen, so dass
Abzug von 10 % wegen der unfallunabhängig einzuschätzenden Angststörung eine dauerhafte MdE von 30 % verbleibe. Randnummer 21 Gestützt auf eine weitere Stellungnahme ihres ärztlichen Beraters Dr. O. vom 25. Januar 2010 hat die Beklagte hiergegen eingewandt, das Gutachten sei nicht verwertbar, da es von falschen Tatsachen ausgehe und hinsichtlich der Kausalitätserwägungen nicht die vom Bundessozialgericht entwickelten Kausalitätskriterien berücksichtige. In dem Gutachten sei insbesondere nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass der Kläger in unmittelbarer Folge des Arbeitsunfalls lediglich geringfügige Quetschungen erlitten habe und diesbezüglich auch in der Folge keine medizinische Fehlbehandlung zu verzeichnen sei. Demgegenüber leide der Kläger unter einer Vielzahl weitaus gravierender unfallunabhängiger Erkrankungen, deren Bedeutung für die Entstehung der psychischen Erkrankung von den Sachverständigen nicht hinreichend gewürdigt worden sei. Von den Sachverständigen sei schließlich nicht berücksichtigt worden, dass auch der fehlende zeitliche Zusammenhang gegen die Kausalzuordnung spreche. Die erste Behandlung auf psychiatrischem Gebiet sei 9 Monate
dem Unfall und damit
Abschluss der Heilbehandlung der unfallbedingten körperlichen Verletzungen erfolgt. Randnummer 22 Hierzu hat das Gericht eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dr. A. vom 20. Juli 2010 eingeholt. Darin führt der Sachverständige aus, es habe wesentlich zur Entstehung der depressiven Störung bei dem Kläger geführt, dass dieser mit der Verarbeitung widersprüchlicher medizinischer Aussagen und Operationsindikationen überfordert und demgegenüber hilflos ausgeliefert gewesen sei. Aus diesem Grund sei es nicht entscheidend, dass der Unfall zunächst nur zu geringen somatischen Verletzungen geführt habe. Auch die zuvor im Jahr 1991 bei dem Kläger festgestellte leichte ängstlich-depressive Neurose sei für die Entwicklung der depressiven Störung nicht bedeutsam. Wesentlicher Auslöser der diagnostizierten depressiven Störung seien demgegenüber der Arbeitsunfall und die sich anschließenden therapeutischen Vorgehensweisen, die für den Kläger nicht überschaubar gewesen seien und zu einer tief greifenden Verunsicherung geführt hätten. Randnummer 23 Die Beklagte ist der Ansicht, in den gerichtlich eingeholten Gutachten werde bestätigt, dass die festgestellten psychischen Störungen unfallunabhängig seien, da hierin die Ansicht vertreten werde, die beim Kläger festgestellten depressiven Störungen seien auf die vermeintlich langen, komplizierten und zum Teil mit Fehlbehandlungen behafteten Behandlungsintervalle zurückzuführen.
den Feststellungen der Beklagten sei davon auszugehen, dass
dem 15. Juli 1997 keine unfallbedingte Behandlung des Klägers stattgefunden habe. Wenn danach keine Unfallfolgen mehr vorlagen, könnten auch die zeitlich danach liegenden Behandlungsintervalle nicht mehr dem Unfallereignis zugerechnet werden. Das von dem Kläger
dem
dem 15. Juli 1997 noch dem Unfallschaden zugerechnet werden können und ob durchgeführte invasive Maßnahmen auf chirurgischem Gebiet
träglich als Fehlbehandlungen beurteilt werden müssen, höchst hilfsweise, die Revision zuzulassen. Randnummer 25 Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 26 Er sieht sich durch das Urteil des Sozialgerichts Gießen sowie das Ergebnis der Begutachtung im Berufungsverfahren bestätigt. Randnummer 27 Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom
einer MdE von 30 % besteht. Einer Korrektur bedurfte es lediglich hinsichtlich des Anspruchsbeginns, der entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht unmittelbar an das Ende des seitens der Beklagten zugestandenen Leistungszeitraums anknüpft. Randnummer 30 Versicherte haben Anspruch auf eine Verletztenrente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit in Folge eines Versicherungsfalles über die 26. Woche
dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 % gemindert ist. Ist die Erwerbsfähigkeit infolge mehrerer Versicherungsfälle gemindert und erreichen die Prozentsätze zusammen wenigstens die Zahl 20, besteht für jeden, auch für einen früheren Versicherungsfall, Anspruch auf Rente. Die Folgen eines Versicherungsfalls sind dann allerdings nur zu berücksichtigen, wenn sie die Erwerbsfähigkeit um wenigstens 10 % mindern (§ 56 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 7. Buch, Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII -). Versicherungsfälle sind
1 SGB VII Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz
, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit), wobei sich hierbei um zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse handeln muss, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 SGB Abs. 1 VII).
SGB VII sind Folgen eines Versicherungsfalles auch solche Gesundheitsschäden des Versicherten, die u.a. durch die Durchführung einer Heilbehandlung oder durch eine Untersuchung wesentlich verursacht wurden, welche zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordnet wurde. Durch diese Vorschrift werden Gesundheitsschäden, die durch die Erfüllung der in ihr umschriebenen Tatbestände wesentlich verursacht wurden, dem Versicherungsfall "auch" dann zugerechnet, wenn sie nicht spezifisch durch den Gesundheitserstschaden des Versicherungsfalls wesentlich verursacht wurden. Randnummer 31 Der Unfall vom
dem
dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die bei dem Kläger bestehende psychische Erkrankung in Form einer mittelgradigen depressiven Störung zumindest zu einem wesentlichen Teil durch die Folgen des Arbeitsunfalls vom
der Klassifikation der Weltgesundheitsorganisation (ICD-10, dort Kapitel V F 43.1) schon definitionsgemäß "ein belastendes Ereignis oder eine Situation mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde". Es gibt allerdings auch bei psychischen Erkrankungen keinen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ein als geringfügig beurteiltes Trauma stets als bloße Gelegenheitsursache anzusehen ist (BSG, Urteil vom
vollziehbar ist. Bei der danach durchzuführenden Beurteilung des Ursachenzusammenhangs ist zu beachten, dass aus dem rein zeitlichen Aufeinanderfolgen des Arbeitsunfalls und der später auftretenden psychischen Gesundheitsstörung sowie der mangelnden Feststellung konkurrierender Ursachen nicht gefolgert werden kann, dass die psychischen Gesundheitsstörungen des Betreffenden wesentlich durch den Unfall verursacht wurden. Aus einem rein zeitlichen Zusammenhang und der Abwesenheit konkurrierender Ursachen kann bei komplexen Gesundheitsstörungen nicht automatisch auf die Wesentlichkeit der einen festgestellten naturwissenschaftlich-philosophischen Ursache geschlossen werden. Angesichts der Komplexität psychischer Vorgänge und des Zusammenwirkens gegebenenfalls lange Zeit zurückliegender Faktoren, die unter Umständen noch nicht einmal dem Kläger bewusst sind, würde dies zu einer Beweislastumkehr führen, für die keine rechtliche Grundlage zu erkennen ist (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, Az: B 2 U 1/05 R). Randnummer 36
den vorliegenden Gutachten wurde die psychische Erkrankung des Klägers in wesentlichem Umfang durch die langwierige und durch erhebliche Komplikationen geprägte Heilbehandlung verursacht, die in zeitlicher Folge
dem streitgegenständlichen Arbeitsunfall durchgeführt wurde. In dieser Weise - wenn auch z.T. mit im Detail unterschiedlichen Diagnosen der psychischen Erkrankungen sowie unterschiedlichen Auffassungen zum Umfang der auf den Unfall zurückzuführenden Anteile der Erkrankung sowie die hierdurch bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit - haben sich sämtliche Sachverständige auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet geäußert, die im Laufe des Verfahrens Gutachten auf der Grundlage eigener Untersuchungen des Klägers erstattet haben. Randnummer 37 Zunächst wurde bereits im Verwaltungsverfahren durch den Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. MH. in seinem psychiatrischen Zusatzgutachten vom
kam es durch die vom Kläger so wahrgenommene falsche Behandlung der Unfallfolgen zu einer Anpassungsstörung mit ängstlicher und depressiver Reaktion sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf der Grundlage einer narzisstisch-depressiven Persönlichkeitsstruktur. Dabei seien von dem Kläger eigene Gefühle der Angst, Unsicherheit und Hilflosigkeit auf die behandelnden Ärzte projiziert worden, die ihm durch die falsche Behandlung seine Chancen für die Zukunft genommen hätten. Folglich geht auch dieser Sachverständige davon aus, dass nicht die Wahrnehmung des eigentlichen Unfallereignisses durch den Kläger oder die hierbei erlittenen unmittelbaren körperlichen Schäden die psychische Erkrankung hervorgerufen bzw. verschlimmert haben, sondern hierfür wesentlich der Verlauf der medizinischen Heilbehandlung im Vordergrund stehe. Randnummer 38 Von den
folgenden Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet im gerichtlichen Verfahren folgt der Senat insbesondere den von Amts wegen eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. TY. und Dr. A.. Beide Ärzte sind längjährig für das Gericht tätig und dabei als erfahrene und kompetente Sachverständige bekannt. Die beiden in den Grundzügen übereinstimmenden Gutachten sowie die
folgende Stellungnahme von Dr. A. sind in sich schlüssig und
vollziehbar, so dass seitens des Senats keine Bedenken bestehen, diese der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. TY. ist in seinem Gutachten vom 8. Februar 2008 zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger sei es nicht gelungen, den Arbeitsunfall und seine Folgen adäquat zu verarbeiten. Vielmehr habe sich im Verlauf der
folgenden Heilbehandlung ein chronifiziertes depressives Syndrom ausgebildet. Die besondere Persönlichkeitsstruktur des Klägers mit einer vorbestehenden neurotischen Störungen leichteren Grades habe diesen zu einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens prädisponiert. Für die aktuelle Verschlimmerung einer latenten depressiven Neurose, die dann in die vorliegende chronifizierte depressive Störung gemündet sei, seien der Arbeitsunfall, die anschließenden Behandlungen und die Folgen unersetzlich. Entscheidend für die Entwicklung der Depression sei weniger das Unfallereignis selbst, als die
folgende Behandlung und das Fortbestehen psychischer Einschränkungen. Widersprüchliche Auffassungen bezüglich Art, Umfang und Ursache der Kniegelenksschädigung und bezüglich zu ergreifender Maßnahmen durch die verschiedenen Kliniken und ambulanten Behandler und möglicherweise unnötige Eingriffe hätten zu einer tiefen Verunsicherung des Klägers und zu körperlichen Folgeschäden geführt. Im Wesentlichen übereinstimmend diagnostizierte dann auch der im Berufungsverfahren als Sachverständiger gehörte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. A. in seinem psychiatrisches Gutachten vom 9. November 2009 bei dem Kläger u.a. eine mittelgradige depressive Episode mit chronischem Verlauf (F 33.1) die in ursächlichem Zusammenhang mit der Heilbehandlung
dem Arbeitsunfalls vom 13. Januar 1997 stehe. Es habe wesentlich zur Entstehung der depressiven Störung bei dem Kläger geführt, dass dieser mit der Verarbeitung widersprüchlicher medizinischer Aussagen und Operationsindikationen überfordert und demgegenüber hilflos ausgeliefert gewesen sei. Dieser Zusammenhang wird auch von dem Sachverständigen Prof. Dr. N. in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten auf Antrag des Klägers
Mai 2007 bejaht. Allerdings unterscheidet sich dieses Gutachten hinsichtlich der gestellten Diagnosen sowie in der Beurteilung der Zusammenhangsfrage, in der nahezu alle Gesundheitsstörungen des Klägers undifferenziert dem Unfallereignis vom 13. Januar 1997 zugerechnet werden, deutlich von den übrigen vorgenannten Gutachten. Das Gutachten von Prof. Dr. N. ist für den Senat damit in weiten Teilen nicht
vollziehbar und wird folglich der vorliegenden Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Randnummer 39
Auswertung und in der Gesamtschau der übrigen Gutachten von Dr. MH., Dr. DH., Dr. TY. und Dr. A. bestehen für den Senat auch unter Berücksichtung der beratungsärztlichen Stellungnahmen des Neurologen und Psychiaters Dr. O. sowie der hierauf gestützten Einwände der Beklagten keine Zweifel, dass bei dem Kläger eine dauerhafte psychische Erkrankung im Sinne einer chronifizierten depressiven Episode vorliegt, die in rechtlich-wesentlichem Umfang durch den Verlauf der Heilbehandlung der unmittelbaren körperlichen Verletzungen aufgrund des Arbeitsunfalls vom 13. Januar 1997 verursacht worden ist. In den vorliegenden neurologisch-psychiatrischen Gutachten wurde überwiegend auch das Vorliegen von Vorerkrankungen des Klägers auf psychischem Gebiet sowie das Bestehen weiterer, nicht mit dem Arbeitsunfall in Verbindung stehender Faktoren (wie familiäre und berufliche Probleme des Klägers) berücksichtigt. Insbesondere von den zuletzt gehörten Sachverständigen Dr. TY. und Dr. A. wurde
vollziehbar dargelegt, dass auch hierin Ursachenbeiträge für die depressive Störung des Klägers gesehen werden können. Gleichwohl sind die Sachverständigen für den Senat überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass daneben die Folgen des Arbeitsunfalls, insbesondere die mit der Heilbehandlung zusammenhängenden besonders belastenden Umstände, wesentlich zur Entstehung der psychischen Erkrankung beigetragen haben und nicht als bloße Gelegenheitsursache gewertet werden können. Randnummer 40 Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich die Entstehung der depressiven Störung bei dem Kläger auch in zeitlicher sowie in rechtlicher Hinsicht mit dem Arbeitsunfall und dessen Folgen in Zusammenhang bringen.
den Berichten der Diplom-Psychologin G. und des Psychiaters Dr. J. von Februar 1999 befand sich der Kläger dort seit März bzw. April 1998 wegen seiner depressiven Störungen in Behandlung. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger noch in der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung, deren aus Sicht des Klägers katastrophaler Verlauf mit einer Vielzahl von Rückschlägen und Komplikationen
der überwiegenden Auffassung der gehörten Sachverständigen sowie zur Überzeugung des Senats wesentlich zur Entstehung der depressiven Störung beigetragen hat. Die Heilbehandlung selbst war zwar rückwirkend betrachtet
objektiven Maßstäben nur zum Teil durch die Unfallfolgen bedingt - insbesondere anfänglich, bis zum
materiellem Recht bestand. Erforderlich ist vielmehr, dass der Träger die Maßnahmen gegenüber dem Versicherten in der Annahme des Vorliegens oder der Aufklärungsbedürftigkeit des Sachverhalts eines Versicherungsfalls oder einer Unfallfolge im engeren Sinne veranlasst hat. Für die Frage, ob eine derartige Durchführung einer gegenüber dem Versicherten angeordneten Maßnahme vorliegt, an der er grundsätzlich pflichtig teilnehmen muss, kommt es entscheidend darauf an, ob der Träger oder seine Leistungserbringer dem Versicherten den Eindruck vermittelt haben, es solle eine solche Maßnahme des Unfallversicherungsträgers durchgeführt werden, an der er teilzunehmen habe. Hierzu reicht es aus, wenn der Träger oder seine Leistungserbringer aus Sicht des Versicherten den Anschein gesetzt haben, dass eine solche unfallversicherungsrechtliche Maßnahme durchgeführt werden soll. Dies ist zu bejahen, wenn ein an Treu und Glauben orientierter Versicherter an der Stelle des konkret Betroffenen die Erklärungen und Verhaltensweisen der auf Seiten des Trägers tätig gewordenen Personen als Aufforderung zur Teilnahme an einer vom Unfallversicherungsträger gewollten Maßnahme verstehen durfte. Leistungserbringer für die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Durchgangsärzte. Soweit ein Durchgangsarzt zur Feststellung von Art und Ausmaß der Gesundheitsstörungen eines Unfallereignisses eine weitere Untersuchung anordnet, ist dies jedenfalls eine Anordnung zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII. Soweit er selbst zur Behandlung einer von ihm als unfallbedingt eingeschätzten Gesundheitsbeeinträchtigung ohne weiteren Kontakt mit dem Unfallversicherungsträger tätig wird, handelt es sich regelmäßig um die Durchführung einer Heilbehandlung gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII soweit der Durchgangsarzt als solcher tätig wird und kein ausdrücklicher Verweis auf die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt. Ein Zurechnungstatbestand
1 oder Abs. 2 SGB VII, kann folglich bereits dann erfüllt sein, wenn der Leistungsträger oder der insofern ihm rechtlich zuzuordnende Durchgangsarzt bei seinem Handeln den objektivierbaren Anschein oder auch den Rechtsschein gesetzt hat, dass die Behandlung oder Untersuchung zur berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung oder zur Untersuchung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls (einschließlich einer Unfallfolge) angeordnet werde. Das ist stets der Fall, wenn ein vernünftiger, "billig und gerecht" denkender Versicherter aufgrund des Verhaltens des Unfallversicherungsträgers (bzw. seiner Organe) und der Durchgangsärzte davon ausgehen durfte, er sei aufgefordert oder ihn treffe die Obliegenheit gemäß §§ 62, 63 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I), an der Maßnahme mitzuwirken (BSG, Urteil vom
Beginn der depressiven Erkrankung auf Veranlassung bzw. im Verantwortungsbereich der Beklagten erfolgten.
den vorliegenden Gutachten auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet kann zudem davon ausgegangen werden, dass die (von der Beklagten so bezeichnete) Odyssee des Klägers durch vielfältige Diagnosen und Behandlungsansätze auf orthopädisch-chirurgischem, neurologischem und neurochirurgischen Gebiet insbesondere deshalb wesentlich zu dessen psychischer Erkrankung geführt hat, da für ihn der Arbeitsunfall der Anfangspunkt und die Ursache der vielfältigen Komplikationen darstellte. Auch wenn die Behandlung der Erkrankung des Klägers im linken Kniegelenk dann im weiteren Verlauf rückwirkend betrachtet allein durch die Folgen der degenerativen Vorschädigungen bedingt war, wurde diese vom Kläger aufgrund der vorgenannten Gesichtspunkte stets mit dem Unfallereignis in Verbindung gebracht. Randnummer 42 Die depressive Erkrankung des Klägers ist daher infolge des für den Kläger psychisch belastenden Verlaufs der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung aufgetreten und steht mit dieser
den vorliegenden Gutachten zweifelsfrei zumindest im Sinne der wesentlichen Verschlimmerung vorbestehender psychischer Erkrankungen in einem kausalen Zusammenhang. Es handelt sich hierbei im Ergebnis um einen mittelbaren Folgeschaden infolge der berufsgenossenschaftlichen Heilbehandlung, der als solcher rechtlich wesentlich auf den ursprünglichen Arbeitsunfall zurückzuführen ist.
den vorstehenden Ausführungen kommt es dabei nicht darauf an, ob die Heilbehandlung der Schäden des linken Kniegelenkes des Klägers auf chirurgischem Gebiet
träglich als Fehlbehandlungen beurteilt werden müssen, so dass der Senat auch aufgrund des zweiten, hilfsweise gestellten Beweisantrags der Beklagten nicht veranlasst war, weitere Ermittlungen durchzuführen. Randnummer 43 Hinsichtlich der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht keine Veranlassung, von der übereinstimmenden Einschätzung der Sachverständigen Dr. TY. und Dr. A. und dem hiermit in Einklang stehenden Urteil des Sozialgerichts Gießen abzuweichen. Die insoweit in der unfallmedizinischen Literatur gültigen Richtwerte sehen bei depressiven Episoden (Diagnosenschlüssel ICD-10 F 32 und F 33) mit Beeinträchtigungen entsprechen dem Schweregrad einer mittelgradigen depressiven Episode eine MdE von 20 % bis 40 % vor, so dass der von den Sachverständigen Dr. TY. und Dr. A. übereinstimmend angesetzte Wert von 30 % keinen Bedenken begegnet. Randnummer 44 Der Beginn des Rentenanspruchs wurde vom Sozialgericht allerdings nicht
vollziehbar mit dem 19. Juli 1997 festgelegt.
1 SGB VII beginnt der Anspruch auf Verletztenrente frühestens ab der 27. Woche
dem Arbeitsunfall, da Anspruchsvoraussetzung ist, dass eine MdE in rentenberechtigendem Umfang über die 26. Woche
dem Unfall hinaus besteht.
1 SGB VII setzt der Rentenbeginn weiterhin das Ende des Anspruchs auf Verletztengeld voraus. Die 26. Woche
dem Versicherungsfall endete hier am
weisbar wegen der depressiven Erkrankung in Behandlung befand. Für den Zeitraum zwischen dem 19. Juli 1997 und März 1998 lässt sich aus den aktenkundigen medizinischen Unterlagen und Gutachten hingegen weder eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit noch eine unfallbedingte MdE belegen. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung zur Hauptsache. Angesichts des geringen Grades des Obsiegens der Beklagten im Berufungsverfahren bestand keine Veranlassung, dem Kläger insoweit Kosten aufzuerlegen bzw. die Beklagte aufgrund der überwiegend erfolgten Abweisung der Berufung von der Verpflichtung zur Übernahme der Kosten des Klägers zu befreien. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens ist die Kostenentscheidung des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil nicht zu beanstanden. Randnummer 46 Die Revision war aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung insbesondere im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage der Anknüpfung psychischer Unfallfolgen an die objektiv nicht gebotene berufsgenossenschaftliche Heilbehandlung zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009233
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