(80); vgl. statt vieler auch Bensel, J., Haug-Schnabel, G., Datenvergleich zu Qualitätsrichtlinien in Krippen (OECD & Deutschland), Recherche der Forschungsgruppe Verhaltensbiologie des Menschen (FVM)/Kandern, im Auftrag des Universitäts-Klinikums Hamburg-Eppendorf, Abt. für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters (April 2007); zum Meinungsstand und kritisch zu den vielfältigen und weitreichenden Versäumnissen der Familienpolitik auch Lenze, Anne, Der Staat als Kindeswohlgefährder, Betrifft Justiz 2010, S. 348ff.; ferner BT-Drucks. 17/714 v.
- Februar 2010; BT-Drucks. 17/6967 v.
- September 2011). Randnummer 23 In Literatur und Rechtsprechung sind die Regelungen der §§ 2 und 4 BEEG - selbst ohne dass auf diese vorstehenden Befunde und die zugleich mit ihnen angesprochenen Aspekte der Kindeswohlgefährdung und des staatlichen Wächteramts eingegangen wird - denn verfassungsrechtlich auch heftig umstritten. So sah das LSG Niedersachsen-Bremen in seinem Vorlagebeschluss vom
- April 2011 (L 2 EG 20/10) eine Missachtung der dem Staat durch Art 6 Abs 1 und 2 GG auferlegten Verpflichtung, die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren, da er (bezogen auf den Regelfall) einen Anspruch auf Elterngeld für den
- und
- Bezugsmonat von einer spezifischen Ausgestaltung der innerfamiliären Aufgabenverteilung im Sinne der Inanspruchnahme sog Partner- bzw. Partnerinnenmonate abhängig mache (mit Anm. von Dau, Dirk, jurisPR-SozR 19/2011 Anm. 3 ; vgl. zur Literatur weiter Müller-Terpitz, JZ 2006, 991ff.; Brosius-Gersdorf, NJW 2007, 177 ff.; dies. VSSR 2008, 299 ff.; Seiler, NVwZ 2007, 129 ff.; Felix, RdJB 2007, 165, 172 ff.; Quambusch, ZfSH/SGB 2007, 529; Jung, SGb 2007, 449, 451; Salaw-Hanslmaier, ZRP 2008, 140 ff.; Weilert, DVBl 2010, 164). In einem ausführlichen Rechtsgutachten hat auch Thorsten Kingreen (Zur Verfassungsmäßigkeit der §§ 2 und 4 Bundeselterngeldgesetz, Rechtsgutachten im Auftrag der Ökologisch-Demokratischen Partei, Dezember 2010, ( http://www.ödp.de/fileadmin/userupload/ bundesverband/programm/programme/RechtsgutachtenElterngeldklage.pdf) mit guten Gründen die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften der §§ 2 und 4 BEEG einen Eingriff in die von Art. 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1, 2 GG geschützte Sphäre beinhalteten. Sie stünden für das Leitbild einer erwerbsarbeitsorientierten Erziehung, in der die familiäre Betreuung und Erziehung eines Kindes als vorübergehende Störung einer im Dienste gesamtwirtschaftlicher Interessen stehenden Erwerbstätigkeit erscheine. Zwar sei dieses Leitbild nicht unmittelbarer Regelungsgegenstand. Eingriffe seien aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch mittelbar wirkende, subkutane Regelungen, die geeignet seien, die Grundrechtsträger insbesondere durch finanzielle Anreizeffekte zu einer bestimmten Aufgabenverteilung in der Partnerschaft zu bewegen. Partner, die den durch die §§ 2 und 4 BEEG aufgestellten idealen Ablaufplan zwischen Familien- und Berufsplanung nicht verfolgten, erlitten erhebliche finanzielle Einbußen, insbesondere Mehrkindfamilien und junge Eltern. Die Erwerbsarbeitsorientierung des Elterngeldes unterstreiche insbesondere der Vergleich mit den Vorgängerbestimmungen im Bundeserziehungsgeldgesetz, die sich noch am Bedarf von Kind und Eltern, nicht aber am vorangegangenen Erwerbserfolg ausgerichtet hätten. Der Gesetzgeber dürfe auch im Lebensbereich Ehe und Familie „Partei ergreifen“, müsse sich dafür aber rechtfertigen. Insoweit komme es darauf an, ob die Ungleichbehandlung und der Freiheitseingriff dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügten, d. h. es müsse ein legitimes Ziel verfolgt werden und die Beeinträchtigungen müssten geeignet, erforderlich und angemessen sein. Der Gesetzgeber unterliege insoweit einem Begründungsverbot dahingehend, dass die Inanspruchnahme nicht intrinsisch bewertet werden dürfe. Die Ziele des Gesetzes ergäben sich in unterschiedlicher Deutlichkeit und Konsistenz aus der Gesetzesbegründung. Das Ziel, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf beizutragen, sei als solches ebenso legitim wie die Funktion des Elterngeldes als Entgeltersatz. Zur Steigerung der Geburtenzahl könne es hingegen nicht beitragen, habe es nicht beigetragen und solle es offenbar auch nicht beitragen. Wie es Paare beeinflussen solle, früher Kinder zu bekommen, bleibe unklar, weil das Gesetz mit der Anknüpfung an das Erwerbseinkommen just einen gegenläufigen Anreiz setze. Die §§ 2 und 4 BEEG seien lediglich geeignet, das durch die Betreuung und Erziehung entgangene Erwerbseinkommen zum Teil zu kompensieren. Zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf trage es hingegen nicht bei, weil es gerade in dem Zeitraum gewährt werde, in dem sich dieses Problem nicht stelle. Einen Beitrag zur Verhinderung des durch Kinder bedingten beruflichen „Karriereknicks“, der in vielen Fällen der eigentliche Grund für den Verzicht auf Kinder sei, vermöge es ohnehin nicht zu leisten. Im Hinblick auf das einzige verbliebene Ziel, den Entgeltersatz für die Betreuung und Erziehung des Kindes, seien die §§ 2 und 4 BEEG zwar erforderlich, aber nicht angemessen. Insoweit spielten die durch das einfache Sozialrecht geprägten Sachgesetzlichkeiten eine entscheidende Rolle. Eine der insoweit wesentlichen, auch in der Kompetenzordnung des Grundgesetzes zum Ausdruck kommenden Unterscheidungen sei die Differenzierung zwischen beitrags- und steuerfinanzierten Sozialleistungen. Das überwiegend beitragsfinanzierte Sozialversicherungsrecht kenne zwar mit dem Elterngeld vergleichbare Entgeltersatzleistungen, deren Höhe von dem Erwerbseinkommen abhänge, das vor Eintritt des Versicherungsfalles bezogen wurde. Diese Ungleichbehandlung sei aber durch das Versicherungsprinzip nicht nur gerechtfertigt, sondern angezeigt, weil auch die Höhe der Beiträge bis zu einer Beitragsbemessungsgrenze proportional zum Erwerbseinkommen steige. Steuerfinanzierte Sozialleistungen bedürften, weil von der Gesamtgesellschaft finanziert, einer besonderen verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Grundlage sei insoweit das Sozialstaatsprinzip: Es berechtige und verpflichte den Staat zur Unterstützung im Falle der Bedürftigkeit (Fürsorge) und zur Tragung von Lasten, die Einzelnen aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind (Entschädigung). Das Sozialstaatsprinzip rechtfertige aber keine Entgeltersatzleistung, die ohne jegliche Vorleistung seitens der berechtigten Personen mit einem vor der Geburt des Kindes höheren Einkommen besser stelle als solche mit einem niedrigen oder gar keinem Einkommen, obwohl gerade dieser Personenkreis tendenziell bedürftiger sei. Das Elterngeld sei als einzige nicht-kausale steuerfinanzierte Entgeltersatzleistung ein Fremdkörper im deutschen Sozialrecht. Es transportiere das einseitige Leitbild einer erwerbsarbeitsorientierten Erziehung und sei damit ebenso verfassungswidrig wie es die vielen vom nicht minder einseitigen Leitbild der Hausfrauenehe geprägten Rechtsvorschriften gewesen seien (so Kingreen in seinem Resumee, aaO, S. 64 ff.). Randnummer 24 Die
- Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat diese Bedenken indes nicht aufgegriffen und dem Gesetzgeber den Versuch zugestanden, mit diesen Regelungen die traditionelle, Frauen von eigener Erwerbstätigkeit abhaltende Rollenverteilung aufzubrechen, um so dem Auftrag des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG entsprechend die Gleichberechtigung von Frauen und Männern tatsächlich durchzusetzen und bestehende Nachteile zu beseitigen. So wurde im Beschluss vom
- August 2011, 1 BvL 15/11) der Normenkontrollantrag des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, das die Regelung des § 4 Abs. 3 S. 1 BEEG für verfassungswidrig hielt, weil sie ungerechtfertigt in die durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG geschützte Freiheit der Ehegatten und Eltern zur eigenverantwortlichen Ausgestaltung der innerfamiliären Aufgabenverteilung eingreife, indem sie die Gewährung des Elterngeldes zumindest für zwei Monate von einer bestimmten familiären Arbeitsverteilung abhängig mache, als unzulässig behandelt. Die
- Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat hierzu unter Hinweis auf den gesetzgeberischen Einschätzungs- und Prognosespielraum ausgeführt, die Regelung zu den „Partnermonaten“ ziele darauf ab, die partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu fördern und dadurch die einseitige Zuweisung der Betreuungsarbeit an die Frauen mit den nachteiligen Folgen auf dem Arbeitsmarkt aufzubrechen. Insoweit sei der Gesetzgeber auch verpflichtet, einer tradierten Rollenverteilung zu begegnen, nach der das Kind einseitig und dauerhaft dem „Zuständigkeitsbereich“ der Mutter zugeordnet werde. Weiter sei zu berücksichtigen, dass ein vom Gesetzgeber gewähltes Mittel im verfassungsrechtlichen Sinn bereits dann geeignet sei, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden könne, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genüge. Im Ergebnis kann den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts entnommen werden, dass sich nach seiner Auffassung die geregelte Aufteilung der „Partnermonate“ innerhalb des gesetzgeberischen Einschätzungs- und Prognosespielraums bewegt, Art. 6 Abs. 1 und 2 GG (Ehe und Familie bzw. Pflege und Erziehung der Kinder) „allenfalls am Rande“ berührt werde und eine Verletzung von Artikel 3 Abs. 2 GG (Gleichberechtigung von Frauen und Männern) sei nicht ersichtlich. Randnummer 25 Mit dem Nichtannahmebeschluss vom
- April 2011 (1 BvR 1811/08) ist sodann entschieden worden, dass die für die Gewährung von Elterngeld maßgebliche Stichtagsregelung des § 27 Abs. 1 BEEG nicht zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG führe. In dem weiteren Nichtannahmebeschluss vom
- Juni 2011 (1 BvR 2712/09) hat die
- Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts ausgeführt, dass die Berücksichtigung von Elternzeit für zuvor geborene Kinder (die über die Bezugszeit von Elterngeld hinausgeht) bei der Berechnung des Elterngeldes für ein später geborenes Kind verfassungsrechtlich weder im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 GG noch Art. 6 Abs. 1 GG zu beanstanden ist. Letztlich hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom
- August 2011 (a.a.O.) - wie ausgeführt - die Regelung des § 4 Abs. 3 S. 1 BEEG zu den sog. Partnermonaten verfassungsrechtlich nicht beanstandet. Diese Rechtsprechung hat die zuständige Kammer des Ersten Senats beim BVerfG nach Verkündung des vorliegenden Urteils während dessen Abfassung in zwei weiteren Beschlüssen fortgesetzt (v.
- November 2011, 1 BVR 1457/11 und v.
- November 2011, 1 BvR 1853/11). Der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie sei allenfalls am Rande in seiner abwehrrechtlichen Dimension betroffen. Zwar garantiere Art. 6 Abs. 1 und 2 GG die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des ehelichen und familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Deshalb habe der Staat die Ehe- und die Familiengemeinschaft sowohl im immateriell-persönlichen als auch im materiell-wirtschaftlichen Bereich in ihrer jeweiligen eigenständigen und selbstverantwortlichen Ausgestaltung zu respektieren. Demgemäß könnten Ehepaare nach eigenen Vorstellungen zwischen einer Doppelverdiener- und einer Einverdienerehe wählen und dürften Eltern ihr familiäres Leben nach ihren Vorstellungen planen und verwirklichen und insbesondere in ihrer Erziehungsverantwortung entscheiden, ob und in welchem Entwicklungsstadium das Kind überwiegend von einem Elternteil allein, von beiden Eltern in wechselseitiger Ergänzung oder von einem Dritten betreut werden solle (vgl. BVerfGE 99, 216 <231>). Solche Entscheidungen seien grundsätzlich durch entsprechende Ausgestaltung des Elterngelds oder ähnlicher Leistungen mittelbar beeinflussbar. Die hier allein zu überprüfende Bemessung des zwölfmonatigen Elterngelds nach dem bisherigen Erwerbseinkommen beeinflusse diese Entscheidungen jedoch allenfalls am Rande. Insbesondere habe die Regelung des § 2 Abs. 1 BEEG keine intensive Anreizwirkung für Doppelverdienerehen im Vergleich zu Einverdienerehen. Vielmehr schaffe nach der Geburt eines Kindes gerade die Einkommensersatzfunktion des Elterngelds einen tatsächlichen Anreiz, die Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines Kindes vorübergehend zu unterbrechen. Randnummer 26 Unter Berücksichtigung all dieser Entscheidungen und des darin hervorgehobenen gesetzgeberischen Spielraumes im Rahmen von steuerfinanzierten Leistungen ist demnach die Ausgestaltung des Elterngeldes als Entgeltersatzleistung orientiert am vorherigen Einkommen nach Auffassung der
- Kammer des Ersten Senats weder gestützt auf Art. 3 Abs. 2 GG noch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zu beanstanden und durfte der Gesetzgeber das Ziel, eine partnerschaftliche Aufteilung von Erwerbs- und Familienarbeit zu fördern, auch in der Weise verfolgen, dass er die Höhe des Elterngeldes einkommensabhängig geregelt hat, um zu erreichen, dass auch der besserverdienende oder alleinverdienende Elternteil sich an der Erziehungsarbeit beteiligt. Randnummer 27 Zwar ließe sich gegen diese Rechtsprechung der
- Kammer einwenden, dass sie mit früheren Senatsentscheidungen kaum vereinbar scheint, in denen dem Gesetzgeber untersagt wurde, eine bestimmte Gestaltung des Familienlebens unmittelbar oder mittelbar zu erzwingen (vgl. insbesondere BVerfGE 6, 55 <81 f.>) oder in denen ausdrücklich die Gleichwertigkeit von Familien- und Erwerbsarbeit betont wird (so insbesondere der Leitsatz in BVerfGE 105, 1; vgl. auch BVerfGE 103, 242-271 zur Beitragsäquivalenz von Kindererziehung und Geldbeiträgen zur Gesetzlichen Pflegeversicherung), jedoch wurzelt diese Rechtsprechung und/oder wurzeln ihre Sachverhalte größtenteils in Zeiten vor dem Inkrafttreten von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, der mit Wirkung vom
- November 1994 eingeführt wurde. Angesichts der vorgetragenen Zweifel an der Geeignetheit der Regelungen zur Erreichung einzelner Gesetzeszwecke (dazu z.B. Kingreen, aaO, S. 34 ff.) erscheint es auch unbefriedigend, dass die
- Kammer die Absichten des Gesetzgebers und seine dazu aufgestellten Prognosen unhinterfragt akzeptiert, ohne den Inhalt des zur Prüfung stehenden Gesetzes und die für seine Gestaltung maßgebend gewordenen Erwägungen des Gesetzgebers im Einzelnen zu analysieren (vgl. dazu Kluth, Beweiserhebung und Beweiswürdigung durch das Bundesverfassungsgericht, NJW 1999, 3513), jedoch gingen den Kammerentscheidungen jeweils instanzgerichtliche Entscheidungen der zur Sachaufklärung berufenen Sozialgerichtsbarkeit voraus (vgl. dazu BVerfGE 17, 135 <138>; 18, 186 <192>). Randnummer 28 Angesichts der mehrfachen einschlägigen und klaren Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sieht sich der Senat nach allem also gehindert, eine hiervon abweichende Auffassung entscheidungserheblich zu vertreten. Randnummer 29 Im Ergebnis steht der Klägerin kein über 375,00 € monatlich hinausgehender Anspruch auf Elterngeld zu. Randnummer 30 Die Berufung war zurückzuweisen. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 32 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009247