Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 10. November 2009, S 12 VS 2002/04 Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Beteiligten haben einander in beiden Instanzen keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Der 1955 geborene Kläger leistete im Zeitraum 1. Januar 1975 bis 31. März 1976 Grundwehrdienst; bis 31. März 1975 leistete er seine Grundausbildung beim x1. Luftwaffenausbildungsregiment x2 in C-Stadt ab und war ab 1. April 1975 beim x3. Flugabwehrbataillon x4 in D-Stadt als Flugabwehrraketenkanonier eingesetzt. Er nahm an einer Ausbildung am Arbeitsplatz (AAP) teil und bestand am 23. Juni 1975 eine AAP-Prüfung für eine Qualifikation mit der so genannten ATN-Nr. 581 1783 N. Er arbeitete als Operator (Bediener) am Target Tracking Radar des Waffensystems NIKE. Der Kläger erkrankte 1999 an Blasenkrebs, infolge dessen ihm Harnblase und Prostata entfernt wurden. Am 2. April 2002 beantragte der Kläger beim Beklagten deshalb die Gewährung von Beschädigtenversorgung und gab im Rahmen eines Fragebogens an, er habe als Target Tracking Radar Operator am Gerät NIKE gearbeitet. Auf die Frage, welche Arbeiten er als Operator durchgeführt habe, an welchen Sichtgeräten er gearbeitet habe, ob mit oder ohne Abdeckung und in welchem zeitlichen Umfang, antwortete der Kläger zu den ausgeführten Arbeiten, die im Fragebogen beispielhaft mit Einschalt- bzw. Einrichtvorgängen, Entfernungsabgleich, Zielortung, Gefechtsüberwachung angegeben waren, pauschal, genau diese Punkte seien zutreffend. Die Beigeladene führte eine Berechnung und Bewertung der Exposition mit Röntgenstrahlung durch und zog vom Institut für Wehrmedizinalstatistik und Berichtswesen, Andernach, die medizinischen Unterlagen des Klägers aus seiner Dienstzeit bei. Mit Bescheid vom 10. Juli 2002 lehnte der Beklagte die Anerkennung von Schädigungsfolgen ab und führte aus, die Überprüfung des Antrags des Klägers habe im Zusammenwirken mit der Sondergruppe Strahlen bei der Wehrbereichsverwaltung Süd ergeben, dass der Kläger während seines Wehrdienstes nicht an den Radargeräten als Mechaniker gearbeitet habe, sondern als Flugabwehrraketenkanonier (Bediener/Operator) am Waffensystem NIKE eingesetzt und bei dieser Tätigkeit keinen Strahlenexpositionen ausgesetzt gewesen sei. Allgemein sei bei Strahlung im Zusammenhang mit dem Betrieb von Radargeräten zwischen Hochfrequenzstrahlung (HF-Strahlung, elektromagnetische Felder) und ionisierender Strahlung (Röntgenstrahlung) zu unterscheiden. Die HF-Strahlung sei nach heutigem Stand der Wissenschaft keine Ursache von Spätschäden, insbesondere Krebs. Eine Exposition durch Röntgenstrahlung sei nur für ausgebildete Radarmechaniker möglich, da die Reichweite dieser Strahlung im Bereich von Zentimetern bis wenigen Dezimetern liege, wobei zur Exposition regelmäßig das Öffnen von Gehäuseteilen erforderlich sei. Diese Tätigkeiten hätten nur durch das hierfür vorgesehene Personal erfolgen können und dürfen. Personal, das sich zwar in der Nähe der Radargeräte aufgehalten habe, ausbildungsmäßig aber nicht als Radarmechaniker zu bezeichnen sei, habe durch Röntgenstrahlung nicht exponiert werden können. Die gelegentliche Mithilfe bei Wartung und Instandsetzung durch Bedienerpersonal entspreche nicht der qualifizierten Arbeit, die zu einer Röntgenexposition hätte führen können. Ionisierende Röntgenstrahlung entstehe in sogenannten Endstufenröhren bei der Erzeugung der elektromagnetischen Felder. Am Waffensystem NIKE seien keine nicht berührungssicher abgedeckten radioaktiven Leuchtfarben an den Radargeräten oder auf den Beschriftungen der Konsolen und Bedienelemente im BCT und RTC gefunden worden. Eine Inkorporationsgefahr habe daher beim bestimmungsgemäßen Betrieb nicht bestanden. Eine Exposition durch ionisierende Strahlung radioaktiver Stoffe über den Grenzwert der allgemeinen Bevölkerung hinaus habe nicht stattgefunden. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörung und den Wehrdienstverrichtungen bestehe nicht. Hiergegen erhob der Kläger am 13. August 2002 Widerspruch, den er nicht näher begründete. Durch Widerspruchsbescheid vom 7. Mai 2004 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und führte aus, die Überprüfung im Falle des Klägers habe ergeben, dass dieser während seines Wehrdienstes nicht als Radarmechaniker/-techniker oder entsprechendes Hilfspersonal eingesetzt gewesen sei und damit keine der von der Radarkommission vorgegebenen qualifizierenden Tätigkeiten ausgeübt habe. Es könne somit nicht von einer Exposition mit ionisierender Strahlung auf Grund wehrdienstlicher Einflüsse ausgegangen werden. Die Voraussetzungen der 1. Alternative des § 81 Abs. 1 SVG lägen somit nicht vor. Die geltend gemachte Gesundheitsstörung "Blasenkrebs" sei nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung. Am 7. Juni 2004 hat der Kläger beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, er sei in jedem Fall einer erheblichen Strahlenexposition ausgesetzt gewesen. Zu Wartungsarbeiten seien generell Mannschaftsdienstgrade herangezogen worden. Es habe deutliche Diskrepanzen zwischen den Arbeitsplatzbeschreibungen und den tatsächlichen Verhältnissen gegeben. Zur Stützung seines Begehrens hat der Kläger u. a. ein Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung vom 4. März 2004, Az. xxxx5, die Kopie einer E-Mail des General-Inspizienten E., Brigadegeneral F., Unterlagen aus einem US-amerikanischen Schadensersatzverfahrens sowie verschiedene Auszüge aus dem Bericht der Radarkommission vorgelegt. Auf einer Seite des Berichts der Radarkommission (Bl. 24 GA) hat er handschriftlich an die Ausführungen ("Die erste Kategorie umfasst Arbeitsplätze in geringer Entfernung von Dauerstrichradarantennen oder leistungsstarken Rundsuchradarantennen und Arbeitsplätze in geschlossenen RäumenO") vermerkt: "10m dto". Die Beigeladene hat vorgetragen, der Teilbericht der Radarkommission zum Waffensystem NIKE verdeutliche, dass der Kläger den Fragebogen zu seiner Tätigkeit im Verwaltungsverfahren doch ziemlich ungenau und unpräzise ausgefüllt habe, soweit er zur Verwendung als Operator die exemplarisch aufgeführten Tätigkeiten als genau diese Punkte bezeichnet habe, um die es ihm gehe. Die Ungenauigkeit sehe sie darin, dass hier aber Tätigkeiten an verschiedenen Geräten dargestellt seien, z. B. Entfernungsabgleich und Zielortung, die an unterschiedlichen Geräten erledigt worden seien, wie es der Teilbericht anführe. Das TTR-Gerät diene nicht zum Entfernungsabgleich, dafür sei ein anderes Gerät, das TRR-Gerät geeignet gewesen, an dem der Kläger seinen Eintragungen zufolge aber nicht tätig gewesen sei. Der Kläger verkenne den Radarbericht insoweit, als er eher pauschal hierauf verweise, aber nicht berücksichtige, dass die Entfernung eine hier herausragende Rolle spielte. Wenn der Kläger seiner handschriftlichen Erklärung zufolge 10 Meter vom TTR-Gerät entfernt gewesen sei, dann gebe er damit keine unmittelbare Nähe zum Gerät und damit auch keine unmittelbare Tätigkeit am Gerät, wie es der Bericht der Radarkommission fordere, bekannt. Hier seien schon Zentimeter angesprochen, 10 Meter ließen keine Gefährdung erkennen, wie es der Teilbericht auch deutlich sage. Die Tätigkeit als Bediener/Operator sei danach nur dann qualifizierend, wenn ein Operator Radartechniker nicht nur gelegentlich direkt am geöffneten und in Betrieb befindlichem Radargerät unterstützt hätte. Ein substantieller Vortrag hierzu fehle. Allein die ATN-Nr. spreche gegen Unterstützungstätigkeiten an eingeschalteten Radaranlagen, denn diese sei nur bei einer ATN-Stufe 7 (maßgeblich sei die vorletzte Stelle der ATN-Nr.) anzunehmen, der Kläger habe jedoch nur die ATN-Stufe 8 besessen und keine einschlägig qualifizierende Vorausbildung. Mit Urteil vom 10. November 2009 hat das Sozialgericht die streitgegenständlichen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verurteilt, beim Kläger mit Wirkung seit April 2002 als Schädigungsfolgen Blasenkrebs, fehlende Harnblase und Prostata, Inkontinenz, Impotenz anzuerkennen, den Grad der Schädigungsfolgen auf 50 festzusetzen und eine entsprechende Beschädigtenrente zu bewilligen. Zu Recht seien der Beklagte und die Beigeladene davon ausgegangen, dass es entscheidend darauf ankomme, ob der Kläger einer schädigenden Röntgenstrahlung in ausreichendem Ausmaß ausgesetzt gewesen sei. Zwar habe die Beigeladene richtig ausgeführt, dass der Kläger, der lediglich Grundwehrdienst geleistet habe, nicht zum Radarmechaniker ausgebildet gewesen sei. Die Kammer sei jedoch davon überzeugt, dass der Kläger selbst, vermutlich gegen damalige Vorschriften, Wartungsarbeiten an offenen Geräten ausgeführt habe. Dies hätten die glaubhaften Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergeben. Nach den Ausführungen der Radarkommission sei der Blasenkrebs damit kausal auf diese Strahlenexposition zurückzuführen. Folge des Blasenkrebses seien die Entfernung der Harnblase und der Prostata und die noch heute bestehende Inkontinenz und Impotenz. Der Grad der Schädigungsfolgen sei zumindest mit 50 zu bewerten. Gegen das ihnen am 5. bzw. 8. Januar 2010 zugestellte Urteil haben der Beklagte am 4. Februar 2010 und die Beigeladene am 18. Januar 2010 Berufungen zum Hessischen Landessozialgericht eingelegt (L 4 VE 2/10). Der Senat hat aus dem Parallelverfahren L 4 VE 29/10 eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Verteidigung vom 30. Juli 2007 (Az. PSZ III 3 - Radar - Az. 20-01-04/69) sowie einen Schriftsatz der auch dort beigeladenen Wehrbereichsverwaltung Süd vom 2. April 2008 beigezogen. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 hat der Senat das Ruhen des Verfahrens angeordnet und das Verfahren am 8. August 2011 fortgeführt (L 4 VE 19/11). Der Beklagte trägt vor, es sei von entscheidender Bedeutung, ob der Kläger überhaupt einer direkten Strahlenexposition durch Wartungsarbeiten an offenen Geräten ausgeliefert gewesen sei. Der Kläger sei als Target Tracking Operator an dem Gerät "NIKE" eingesetzt gewesen. Diese Tätigkeit umfasse jedoch nur die Bedienung des Zielerfassungsgeräts, aber gerade nicht die Wartung an offenen Geräteteilen, des Radars, wie sie von der Radarkommission für eine erhöhte Strahlenbelastung vorausgesetzt werde. Die krebserregende ionisierende Strahlung trete nämlich nur bei der Arbeit an offenen Geräteteilen des Radargeräts in unmittelbarer Umgebung zu der Öffnung auf, d. h. in einem Bereich von bis zu etwa 30cm. Aus diesem Grund seien nur Techniker und Mechaniker, die die Wartung und Reparatur der Radargeräte unmittelbar ausgeführt hätten, einem erhöhtem Strahlenrisiko ausgesetzt gewesen. Zu dieser Gruppe habe der Kläger nicht gehört und habe als Target Tracking Operator bei Befolgung seiner Arbeitsanweisungen immer mehr als ausreichend Abstand zu den Radargeräten gehabt. Das erstinstanzliche Gericht sei offensichtlich dem pauschalen Vortrag des Klägers, es sei üblich gewesen, dass auch das Bedienpersonal bei Wartungen geholfen habe, gefolgt, wofür es keine überzeugenden Gründe, insbesondere keine Beweismittel gebe. Selbst die behauptete Hilfe, also das Anreichen der Werkzeuge würde nicht ausreichen, um den Kläger einer ausreichenden Strahlung auszusetzen, da diese nur im Zentimeterbereich um die Öffnung gefährlich gewesen sei. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. November 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, er sei auch mit Wartungsarbeiten an offenen Geräten beschäftigt gewesen, es habe sich um Arbeiten an Radarantennen gehandelt. Die Angabe der Entfernung von ca. 10 m habe sich auf den Aufenthaltsbereich während des Bereitschaftsdienstes bezogen. Bei seiner Tätigkeit habe es sich um eine qualifizierte Tätigkeit im Sinne des Berichts der Radarkommission gehandelt. Soweit die Beigeladene auf das erste Ausschlusskriterium bzgl. der maximalen Betriebsspannung des im TTR verwendeten Störstrahlers verweise, habe es sich bei seiner Tätigkeit um eine Tätigkeit am TRR gehandelt, er habe die Begrifflichkeiten verwechselt. Man unterstelle fälschlicherweise, dass ein Operator nur zur Wartung bzw. Reparatur am jeweiligen Gerät herangezogen worden sei, dessen Bedienung zu seinem Aufgabengebiet gehört habe. Gerade hierbei spiele die Qualifikation keine Rolle, da zum Halten eines Bauteils o. ä. keine spezielle Qualifikation notwendig gewesen sei. Die Beigeladene hat ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2011 zurückgenommen und führt unter Vorlage einer Stellungnahme der Wehrbereichsverwaltung Nord - Strahlenmessstelle der Bundeswehr vom 6. Mai 2010 aus, dass - unabhängig davon, dass die tragenden Gründe des Urteils unbekannt geblieben seien - das Sozialgericht § 15 VfG-KOV anzuwenden scheine. Diese Vorschrift sei hier aber nicht anwendbar, weil das Sozialgericht nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe, den Sachverhalt aufzuklären. Es gehe pauschal davon aus, der Kläger habe Wartungsarbeiten an offenen Geräten ausgeführt, ohne nachzufragen, was darunter zu verstehen sei und um welche Geräte es sich gehandelt habe. Die Angaben des Klägers seien aber nicht hinreichend substantiiert. Nach dem Bericht der Radarkommission werde beim Nachweis entsprechender qualifizierender Tätigkeiten und einer qualifizierten Erkrankung die Ursächlichkeit einer lediglich vermuteten Strahlenexposition für diese Gesundheitsstörung unterstellt, ohne dass im Einzelfall eine genaue Ersatzdosisberechnung bezüglich der Strahlenexposition durchgeführt werde. Zumindest die Ausübung einer qualifizierenden Tätigkeit müsse nach wie vor nachgewiesen werden. Die Beigeladene hat weiterhin eine Stellungnahme der Schwerpunktgruppe Radar vom 10. Juni 2011 vorgelegt, wonach das zweite Ausschlusskriterium des Berichts der Radarkommission vorliege. Dieses Ausschlusskriterium betreffe Teilkörperexpositionen, die das erkrankte Organ nicht betrafen. Am Radargerät TTR hätten nur Teilkörperexpositionen der Hände und Unterarme auftreten können. Die Radarkommission habe vorgegeben, dass eine Anerkennung ausgeschlossen werden könne, wenn nur Teilkörperexpositionen auftreten konnten, die das erkrankte Organ nicht betroffen hätten. Dies sei beim Radargerät TTR der Fall, da der Tumor des Klägers nicht im Bereich der Hände oder Unterarme lokalisiert sei. Hinsichtlich einer evtl. Exposition mit radioaktiven Leuchtfarben belaufe sich die insgesamt zu berücksichtigende Organdosis auf 1,75 mSv insgesamt und liege damit unterhalb des von der Radarkommission empfohlenen Schwellenwertes für eine Anerkennung des Leidens als WDB-Folge in Höhe von 100 mSv. Damit sei ein ursächlicher Zusammenhang nicht wahrscheinlich, dies sei grundsätzlich ab der zusätzlich zu der immer als Umgebungsstrahlung vorhandenen Strahlendosis gegeben, bei der sich das Erkrankungsrisiko gegenüber der Allgemeinbevölkerung verdopple. Diese Dosis liege für maligne solide Tumore keinesfalls unter 1000 mSv. Für das fliegende Personal der Zivilluftfahrt gelte zum Vergleich eine einschränkungsfreie Jahreshöchstgrenze von 20 mSv, die mit einer Ausnahmegenehmigung noch überschritten werden dürfe. Die Organdosis für die gesamte Wehrdienstzeit des Klägers liege noch deutlich unter der dieser Schwelle für ein einzelnes Jahr. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Beigeladenen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist auch begründet, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung und auf Entschädigungsleistungen wegen seiner Tätigkeit als Wehrdienstleistender am Waffensystem NIKE in der Zeit vom 1. April 1975 bis 31. März 1975, weil eine schädigende Strahlenexposition nicht hinreichend nachgewiesen wurde. Das Urteil des Sozialgerichts vom 10. November 2009 war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen. Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG) erhält ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung (WDB) erlitten hat, nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der WDB auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), soweit im SVG nichts Abweichendes bestimmt ist. Eine WDB ist gemäß § 81 Abs. 1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung, durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse herbeigeführt worden ist. Nach § 81 Abs. 6 Satz 1 SVG genügt zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer WDB die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (BSG, Urteil vom 22. September 1977 - 10 RV 15/77 - BSGE 45, 1; BSG, Urteil vom 19. März 1986 - 9a RVi 2/84 - BSGE 60, 58). Ist ein Sachverhalt nicht beweisbar oder ein Kausalzusammenhang nicht wahrscheinlich zu machen, so hat nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast (Feststellungslast) der Beteiligte die Folgen zu tragen, der aus dem nicht festgestellten Sachverhalt bzw. dem nicht wahrscheinlich gemachten Zusammenhang Rechte für sich herleitet (BSG, Urteil vom 29. März 1963 - 2 RU 75/61 - BSGE 19, 52; BSG, Urteil vom 31. Oktober 1969 - 2 RU 40/67 - BSGE 30, 121; BSG, Urteil vom 20. Januar 1977 - 8 RU 52/76 - BSGE 43, 110). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, bestimmt sich bei unfallunabhängigen Krankheiten der vom SVG geschützte Bereich nach dem Vorbild des Berufskrankheitenrechts (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juli 2008, B 9/9a VS 5/06 R, Rdnr. 20 m. w. N.). Die Fälle, in denen als Schädigungsfolge eine durch allmähliche Einwirkungen des Wehrdienstes/wehrdiensteigentümlicher Verhältnisse verursachte Erkrankung geltend gemacht wird, teilt das BSG in drei Gruppen ein:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.