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Hessisches Landessozialgericht 8. Senat L 8 KR 93/10 Urteil 1. Die Rhythmische Massage der Anthroposophischen Medizin stellt ein "neues" Heilmittel i.

Leitsatz 1. Die Rhythmische Massage der Anthroposophischen Medizin stellt ein "neues" Heilmittel i.S.d. § 138 SGB V dar, auf das erst dann ein Behandlungsanspruch des Versicherten besteht, wenn es von

§ 27Nr.

; BSGE 97, 190 =

§ 27Nr.

12, jeweils Rdnr. 20 ff. m.w.N . - LITT) mit Folge der Pflicht der Beklagten zur Kostenerstattung der streitigen Leistung kommt vorliegend nicht Betracht. Eine solche verfassungskonforme Auslegung (die zu einer Pflicht der Krankenkasse zur Erstattung der selbstbeschafften Leistung führt), setzt u. a. voraus, dass eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende (vgl. BSGE 96, 170 =

§ 31Nr.

4, jeweils Rdnr. 21 und 30 m.w.N. - Tomudex) oder eine zumindest wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung vorliegt ( BSGE 96, 153 =

§ 27Nr.

7, jeweils Rdnr. 31-32 - D-Ribose ). Daran fehlt es bei einem drohenden Eintritt im Fall der Klägerin, die an einer Polymyalgia rheumatica leidet (vgl. zu den bereits vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen:

§ 27Nr.

16 Rdnr. 13 ff - ICL). Randnummer 58 Des Weiteren konnte der Senat der Klägerin keine anteilige Kostenerstattung - angelehnt an die frühere Erstattungspraxis der Beklagten - zusprechen. Gemäß § 13 Abs. 1 SGB V darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung eine Kostenerstattung nur soweit erfolgen, als dies gesetzlich nach den Regeln des SGB V oder des SGB IX vorgesehen ist. Weder die Regelungen des SGB V noch des SGB IX sehen eine anteilige Kostenerstattung - im Umfang einer dem Leistungskatalog der GKV entsprechenden vergleichbaren Behandlung - in den Fällen der Inanspruchnahme eines Heilmittels, welches nicht der Leistungsverpflichtung der GKV unterliegt, vor. Randnummer 59 Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren auf Abhandlungen der Beklagten in ihrer Mitgliedszeitung aus dem Jahre 1996 bzw. in einer Pressemitteilung aus dem Jahr 2011 verweist, konnte dies ebenfalls zu keiner anderen Entscheidung führen. In der Abhandlung der Beklagten aus dem Jahr 1996 machte diese deutlich, dass eine Kostenübernahme der Therapieformen der anthroposophischen Medizin nur nach Prüfung des Einzelfalles möglich ist. Auch die Presseerklärung der Beklagten vom 1. April 2011 rechtfertigt keine andere Entscheidung, da insoweit auf die Einführung des neuen Wahltarifs „Alternativmedizin" Bezug genommen wird. Die Klägerin kann aus dieser Pressemitteilung den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch nicht stützen, da zum vorliegend maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungserbringung der rhythmische Massage weder die Beklagte diesen Wahltarif eingerichtet noch die Klägerin diesen ausgewählt hatte. Randnummer 60 Es war deshalb zu entscheiden, wie geschehen. Randnummer 61 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 62 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009264

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