(6)). Mithin geht es hierbei weder um die Heilung im Sinne einer Herstellung von Körperfunktionen noch um eine auf einen mittelbaren Heilerfolg bei einer psychischen Erkrankung zielenden Heileingriff, wie bei einer psychischen Fehlverarbeitung der Unzufriedenheit mit eigenen körperlichen Merkmalen. Dass diese Linderung des Leidensdrucks am äußeren Erscheinungsbild ansetzen kann und muss, erkannte die Rechtsordnung im Übrigen auch bislang bei der personenstandsrechtlichen Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit an, wonach in der zuletzt geltenden Fassung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 TSG die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit u.a. davon abhängig gemacht wurde, dass die Person sich einem ihre äußeren Geschlechtsmerkmale verändernden operativen Eingriff unterzogen hat, durch den eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts erreicht worden ist. Die bisher ergangene obergerichtliche und höchstrichterliche Rechtsprechung leitet aus dieser Voraussetzung auch Umfang und Grenzen des Anspruches aus § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V ab (BSG, Urteil vom
- September 2010 - B 1 KR 5/10 R– juris unter Bezugnahme auf Sächs. LSG, Urteil v.
- Februar 1999 - L 1 KR 31/98 - juris). Der Behandlungserfolg, für den die Krankenkasse einzustehen hat, bemisst sich dabei auch bei einem bestehenden Leidensdruck wegen des inneren Konfliktes zwischen äußerlichem Erscheinungsbild und seelischem Empfinden nicht nach der subjektiven Vorstellung der betroffenen Person. Maßgebend ist vielmehr, ob aus der Sicht eines verständigen Betrachters eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts eingetreten ist. Es besteht jedoch kein Anspruch auf eine möglichst große Annäherung an ein vermeintliches Idealbild (vgl. Sächs. LSG, Urteil v.
- Februar 1999 - L 1 KR 31/98- juris). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hierbei auch nicht allein auf das Erscheinungsbild der weiblichen Brust abzustellen, sondern auf das Gesamtbild. Die Reduzierung des Leidensdrucks durch eine Behandlung, die der Betroffenen ermöglicht, als Frau wahrgenommen und anerkannt zu werden, kann einen Brustaufbau indizieren, muss es aber nicht, wenn die deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild einer Frau auch auf anderem Wege erreicht werden kann. Randnummer 38 Auch der Senat hält diese Abgrenzung für sachgerecht, da eine krankenversicherungsrechtlich anzuerkennende Linderung des Leidensdruckes, der aus der Transsexualität folgt, von dem grundsätzlich nicht gebotenen Eingriff in eine gesunde Körperfunktion abzugrenzen ist, der aus von der Transsexualität unabhängigen psychischen Gründen gewünscht wird. Zudem ist zumindest näherungsweise eine Objektivierung des von der Versichertengemeinschaft zu finanzierenden äußeren Erscheinungsbildes geboten. Diese Begrenzung kann wegen der beschriebenen Spezifika der Transsexualität nicht am subjektiven Behandlungswunsch ansetzen, sondern an der Zielsetzung der Linderung des Leidensdrucks dadurch, dass der Betroffenen die Möglichkeit geschaffen wird, von anderen Personen als Frau wahrgenommen und anerkannt zu werden. Randnummer 39 Der Maßstab bleibt auch nach Feststellung der Verfassungswidrigkeit des personenstandsrechtlichen Erfordernisses einer deutlichen Annäherung an das Erscheinungsbild einer Frau sachgerecht. Die Verfassungswidrigkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 4 TSG (BVerfG, Urteil vom
- Januar 2011 - 1 BvR 3295/07) betrifft allein den Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 GG durch die Anknüpfung der personenstandsrechtlichen Rechtsfolgen an die Durchführung der Operation und zielt auf eine Nichtdiskriminierung der Transsexuellen, die keine Operation durchführen. Insoweit fällt die Klägerin nicht in den betroffenen Personenkreis. Hiervon unabhängig ist die leistungsrechtliche Perspektive, die einerseits gerade auf die Linderung des Leidensdrucks durch die deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild einer Frau abzielt, andererseits Begrenzungen im Hinblick auf den geschuldeten Behandlungserfolg bedarf. Randnummer 40 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist auch ohne die begehrte Augmentationsplastik durch die Hormonbehandlung, die Epilationsbehandlung und die geschlechtsangleichende Operation eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild des anderen Geschlechts eingetreten. Randnummer 41 Erhebliche Angaben finden sich allein im Befundbericht der die Klägerin seit vielen Jahren behandelnden Frauenärztin Dr. D.. Hiernach „ist der hormonelle Brustaufbau aus meiner Sicht recht gut. Die Patientin trägt Körbchengröße A. Die Brust ist symmetrisch, wirkt sehr natürlich und passt zum schlanken Erscheinungsbild der Patientin. Eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild der weiblichen Brust wurde erreicht. Insgesamt kann von einer deutlichen Annäherung an das Erscheinungsbild einer Frau gesprochen werden.“ Randnummer 42 Soweit die dortigen Angaben eine deutliche Annäherung an das Erscheinungsbild einer Frau insgesamt betreffen, wie sie der Wahrnehmung im gesellschaftlichen Alltag unterliegt, wurden sie durch den Augenschein im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Prägend war für den Senat der Eindruck des Erfolges der Epilationsbehandlung, der Eindruck von Gesichtszügen, die dem weiblichen Erscheinungsbild einer 62-jährigen Frau entsprechen, und einer entsprechenden Gesichtsform. Bestätigt werden konnte auch das von Dr. D. festgestellte schlanke Erscheinungsbild, bei dem auch eine geringste Brustwölbung nicht als Abweichung vom weiblichen Erscheinungsbild im Gesamteindruck wahrgenommen werden muss. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Hinweises des Bevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass die Klägerin Einlagen in ihrem BH getragen habe. Randnummer 43 Von der Einholung des von der Klägerin beantragten Sachverständigengutachtens konnte abgesehen werden. Für die Feststellung, ob bei der Klägerin nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eine deutliche Annäherung an das weibliche Geschlecht eingetreten ist, bedarf es über die eingeholten Befundberichte hinaus keines medizinischen Fachwissens. Im Übrigen kann am oben genannten, objektivierten Maßstab unterstellt werden, dass „bei der Klägerin im Blick auf ihre Transsexualität ein Leidensdruck vorhanden ist, verbunden mit dem noch nicht erfüllten Wunsch nach einer entsprechend weiblich ausgeformten und erkennbaren Brust“, da das Merkmal der deutlichen Annäherung an das Erscheinungsbild einer Frau den geschuldeten Behandlungserfolg auch bei nicht vollständiger Linderung des Leidensdruckes begrenzt, so dass dem so formulierten Beweisantrag nicht zu entsprechen war. Randnummer 44 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 45 Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die vom Senat zitierten Erwägungen im Urteil des Bundessozialgerichts vom
- September 2010 - B 1 KR 5/10 R– waren dort nicht tragend und wurden vor Feststellung der Verfassungswidrigkeit von § 8 Abs. 1 Nr. 4 TSG angestellt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009268