Verfahrensgang vorgehend SG Frankfurt, 28. November 2011, S 5 AS 1619/11 ER, Beschluss Tenor I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird – unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 28. November 2011 – die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20. Oktober 2011 (in Verbindung mit dem Bescheid vom 18. Oktober 2011, soweit dieser für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Januar 2012 die Bewilligung von Arbeitslosengeld II in Höhe von 0,00 Euro vorsieht) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2011 angeordnet; der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe – für die Zeit vom 1. November 2011 bis 30. November 2011 beschränkt auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung, für die Zeit ab 1. Dezember 2011 bis zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, längstens bis 31. Januar 2012 in vollem Umfang – zu gewähren. II. Im Übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. III. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin zwei Drittel der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten. IV. Der Antragstellerin wird für den Beschwerderechtszug Prozesskostenhilfe ohne Pflicht zur Ratenzahlung unter Beiordnung von RA B., A-Stadt, bewilligt. Gründe Randnummer 1 I. Die Beteiligten streiten im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes um laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Grundsicherung für Arbeitsuchende – im Hinblick auf eine mögliche Pflichtverletzung der Antragstellerin nach § 31 SGB II. Randnummer 2 Die 1988 geborene Antragstellerin schloss eine Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten im Jahre 2008 erfolgreich ab und arbeitete anschließend in ihrem Ausbildungsberuf. Nachdem sie arbeitslos geworden war, bewilligte ihr die Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) –Arbeitsförderung – für 360 Kalendertage ab dem 16. Juni 2010. Unter dem 12. Juli 2010 beantragte sie ergänzend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Der Antragsgegner gewährte ihr daraufhin Wohnungsbeschaffungskosten, Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung und - zunächst ohne, später mit Bescheid – laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Randnummer 3 Auf Grund einer zwischen den Beteiligten geschlossenen Eingliederungsvereinbarung wies der Antragsgegner die Antragstellerin für die Zeit vom 14. Januar 2011 bis 13. April 2011 einem Vermittlungscoaching bei der Fa. C. zu. Die Maßnahme wurde, nachdem die Antragstellerin nach ihren Angaben an Grippe erkrankte und mehrere Maßnahmetermine versäumt hatte, im März 2011 beendet. Im Rahmen der Maßnahme wurde u.a. von der Antragstellerin eine Musterbewerbung erstellt. Randnummer 4 Am 2. Mai 2011 stellte die Antragstellerin (erneut) einen Fortzahlungsantrag. Am gleichen Tage schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung für die Zeit bis 1. November 2011. Diese sah u.a. vor, dass die Antragstellerin monatlich mindestens zehn ‚Bewerbungsbemühungen unternehme’. Sie habe monatlich (auch ohne Einladung) bis zum letzten Tag eines Monats Nachweise über ihre Eigenbemühungen vorzulegen. Außerdem habe sie sich zeitnah, spätestens am dritten Tage nach Erhalt eines Stellangebots, auf Vermittlungsvorschläge des Antragsgegners bzw. der Agentur für Arbeit zu bewerben. Wegen weiterer Einzelheiten und der in die Eingliederungsvereinbarung einbezogenen Rechtsfolgenbelehrung wird auf Bl. 29 f. der Vermittlungsakte des Antragsgegners (im Folgenden: VA) verwiesen. Randnummer 5 Ebenfalls am 2. Mai 2011 schlug der Antragsgegner der Antragstellerin (u.a.) eine Tätigkeit als zahnmedizinische Fachangestellte bei der Praxis für Zahnheilkunde D. vor. Die Antragstellerin bewarb sich mit handgeschriebenem Schreiben vom 3. Mai 2011; insoweit wird auf das Schreiben Bl. 37 f. VA Bezug genommen. Der potentielle Arbeitgeber hielt die Antragstellerin auf Grund des Bewerbungsschreibens für ungeeignet; ein Beschäftigungsverhältnis kam nicht zustande. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 kündigte die Antragstellerin die Eingliederungsvereinbarung, u.a. weil sie sich durch diese einseitig benachteiligt sah. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 32 VA Bezug genommen. Der Antragsgegner wies die Kündigung durch Schreiben vom 8. Juni 2011 zurück. Weder liege eine wesentliche Veränderung der beim Vertragsschluss maßgeblichen Verhältnisse vor, so dass ein Kündigungsrecht aus § 59 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht bestehe, noch seien rechtswidrige Vertragsbestandteile vorhanden. Mit Schreiben vom gleichen Tage hörte er die Antragstellerin zudem wegen einer Absenkung bzw. des Wegfalls des Arbeitslosengeldes II im Hinblick auf das nicht zustande gekommene Beschäftigungsverhältnis mit der Praxis für Zahnheilkunde D. an. Randnummer 7 Bereits mit Bescheid vom 13. Mai 2011 hatte der Antragsgegner Arbeitslosengeld II in Höhe von 260,74 Euro monatlich für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Oktober 2011 bewilligt und diese Bewilligung durch Bescheid vom 24. Mai 2011 im Hinblick auf das Auslaufen des Arbeitslosengeldes nach dem SGB III für Juni 2011 auf 576,49 Euro und für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 31. Oktober 2011 auf 892,24 Euro monatlich erhöht. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 10. August 2011 hörte der Antragsgegner die Antragstellerin erneut wegen einer Absenkung bzw. des Wegfalls des Arbeitslosengeldes II an, nunmehr da die Antragstellerin entgegen ihrer Verpflichtung aus der Eingliederungsvereinbarung vom 2. Mai 2011 ihre Eigenbemühungen im Monat Juli 2011 nicht nachgewiesen habe. Die Antragstellerin machte daraufhin geltend, sie sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen, die „geforderten Auflagen“ zu erfüllen. Dazu legte sie ein Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. E. vom 25. August 2011 über rezidivierende Gastroenterokolitiden vor. Danach sei sie „zur Zeit“ nicht vermittlungsfähig. Außerdem reichte sie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes für Allgemeinmedizin F. für die Zeit vom 21. Juli 2011 bis 5. August 2011 zu den Akten. Randnummer 9 Durch Bescheid vom 12. August 2011 beschränkte der Antragsgegner sodann das Arbeitslosengeld II der Antragstellerin auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die Antragstellerin habe auf Grund der von ihr gewählten Form der Bewerbung (handschriftlich und unleserlich) bei der Zahnarztpraxis D. bewusst einer Einstellung entgegengewirkt. Der Widerspruch der Antragstellerin vom 18. August 2011 blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 23. September 2011). Einen ersten diesbezüglich gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wies das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) durch Beschluss vom 7. September 2011 zurück; wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 17 ff. der beigezogenen Gerichtsakte S 5 AS 1141/11 ER verwiesen. Parallel zu der mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2011 erhobenen Klage stellte die Antragstellerin erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Auch diesen lehnte das SG ab; auf den Beschluss vom 2. November 2011 (Bl. 58 ff. der Gerichtsakte zum Verfahren des SG zum Az. S 5 AS 1378/11 ER bzw. des Senats zum Verfahren L 7 AS 606/11 B ER) wird Bezug genommen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat die Antragstellerin am 30. November 2011 für erledigt erklärt, nachdem der dem hiesigen Verfahren zugrunde liegende weitere Bescheid vom 20. Oktober 2011 ergangen war. Randnummer 10 Mit diesem Bescheid stellte der Antragsgegner fest, dass der Anspruch der Antragstellerin auf Arbeitslosengeld II vollständig entfallen sei, da sie für den Monat Juli 2011 keine Bewerbungsbemühungen nachgewiesen habe. Bereits mit Bescheid vom 18. Oktober 2011 hatte er in Übereinstimmung hiermit für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Januar 2012 Leistungen in Höhe von 0,00 Euro „bewilligt“, für die Zeit vom 1. Februar 2012 bis 30. April 2012 in Höhe von 901,24 Euro. Randnummer 11 Der Antragsgegner ließ die Antragstellerin zudem durch Dr. G. vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit A-Stadt untersuchen; im daraufhin erstellten Gutachten vom 25. Oktober 2011 kam Dr. G. zu dem Ergebnis, die Antragstellerin könne – bei bestimmten qualitativen Einschränkungen – vollschichtig beruflich tätig sein. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 158 ff. VA verwiesen. Randnummer 12 Die Antragstellerin legte mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. Oktober 2011 Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2011 ein. Zur Begründung machte sie geltend, der Bescheid sei willkürlich und diene dazu, sie gefügig zu machen. Zudem sei die Form der Bewerbungsbemühungen, die von ihr verlangt würden, nicht hinreichend bestimmt. Weiter verwies sie insbesondere auf ihre multiplen Erkrankungen. So habe sie sich wegen eines depressiven Schubs im Juli nicht bewerben können. Auch habe der Antragsgegner nicht – wie dies im Rahmen eines Profilings seine Pflicht sei – vor Abschluss der Eingliederungsvereinbarung zunächst abgeklärt, für welche Beschäftigungen sie überhaupt noch in Frage komme. Dementsprechend habe er nicht geprüft, welche Maßnahmen überhaupt notwendig und geeignet seien, um eine Vermittlung der Antragstellerin zu erreichen. Zudem liege keine zweite Pflichtverletzung vor, da der Bescheid wegen der angeblichen Pflichtverletzung vom 3. Mai 2011 noch nicht rechtskräftig sei. Im Übrigen fehle es an einer ordnungsgemäßen Rechtsfolgenbelehrung. Schließlich verletze die Sanktion ihre Grundrechte. Ihr drohe wegen der ausgesprochenen Sanktion Obdachlosigkeit; der Vermieter habe den Ausspruch einer fristlosen Kündigung bereits angekündigt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 38 ff. der Gerichtsakte (im Folgenden: GA) zum hiesigen Verfahren verwiesen. Randnummer 13 Der Antragsgegner wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 14. November 2011 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er insbesondere aus, Nachweise für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Antragstellerin lägen nicht vor. Vielmehr habe der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit attestiert, dass sie vollschichtig erwerbsfähig sei. Entgegen der Ausführungen der Antragstellerin handele es sich vorliegend um eine wiederholte Pflichtverletzung, die entsprechend § 31a Abs. 2 S. 2 SGB II zu sanktionieren sei. Eine wiederholte Pflichtverletzung gemäß § 31a Abs. 1 S. 4 und 5 SGB II liege vor, wenn zuvor bereits eine Minderung festgestellt worden sei und der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums nicht länger als ein Jahr zurückliege. Mit Bescheid vom 12. August 2001 sei bereits ein erstes Sanktionsereignis festgestellt worden. Die Bestandskraft dieses Bescheides, der vorläufig vollziehbar sei, sei nicht notwendig, um eine wiederholte Pflichtverletzung festzustellen. Randnummer 14 Die Antragstellerin hat daraufhin unter dem 16. November 2011 Klage erhoben – beim SG anhängig unter dem Aktenzeichen S 5 AS 1626/11 – und mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom gleichen Tage, gestützt auf die bereits im Widerspruchsverfahren vorgebrachten Gründe, einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Ergänzend hat sie ein Attest von Dr. E. vom 21. Oktober 2011 über die bei ihr vorliegenden Erkrankungen zu den Akten gereicht. Diesbezüglich wird auf Bl. 49 GA verwiesen. Randnummer 15 Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch Beschluss vom 28. November 2011 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, im vorliegenden Falle gehe die im Rahmen von § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) anzustellende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Es seien keine durchgreifenden Gründe dafür erkennbar, dass die gegen den Sanktionsbescheid vom 20. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2011 gerichtete Klage Aussicht auf Erfolg haben könnte. Gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II verletzten erwerbsfähige Leistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis sich weigerten, in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen. Nach Satz 2 der Vorschrift gelte dies nicht, wenn der erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für sein Verhalten darlege und nachweise. Gemäß § 31a Abs. 2 S. 2 SGB II entfalle bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, das Arbeitslosengeld II bei wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 SGB II vollständig. Im vorliegenden Falle habe die Antragstellerin ihre in der Eingliederungsvereinbarung vom 2. Mai 2011 übernommene Verpflichtung, monatlich bis Monatsende Nachweise über ihre Eigenbemühungen vorzulegen, jedenfalls für den Monat Juli 2011 nicht erfüllt. Die Rechtsfolgen seien ihr jedenfalls aus der in der Eingliederungsvereinbarung vom 2. Mai 2011 enthaltenen schriftlichen Rechtsfolgenbelehrung bekannt gewesen. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II sei von ihr nicht nachgewiesen worden. Sie berufe sich dazu auf gesundheitliche Gründe. Aus den von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und dem Gutachten des Amtsärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit A-Stadt vom 25. Oktober 2011 werde jedoch nur erkennbar, dass sie gesundheitlich beeinträchtigt sei; die medizinischen Unterlagen seien jedoch nicht geeignet, einen wichtigen Grund für das Verhalten der Antragstellerin zu belegen. Die Auffassung, dem Antragsgegner sei die Erkrankung bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eingliederungsvereinbarung bekannt gewesen und er habe daher die Pflicht gehabt, vor deren Abschluss zunächst festzustellen, inwieweit und für welche Tätigkeiten die Antragstellerin überhaupt noch geeignet sei, teile die Kammer nicht. Die dem Antragsgegner zum damaligen Zeitpunkt bekannten Umstände seien nicht so schwerwiegend gewesen, dass er sich hätte veranlasst sehen müssen, entsprechende Feststellungen zu treffen. Der Sanktionsbescheid sei weiter nicht deswegen rechtswidrig, weil die in der Eingliederungsvereinbarung vom 2. Mai 2011 festgelegte Form der Bewerbung unbestimmt und unerfüllbar gewesen oder der Antragstellerin keine Rechtsfolgenbelehrung erteilt worden wäre. Das Gericht teile auch nicht die Auffassung der Antragstellerin, es liege keine zweite Pflichtverletzung vor, weil gegen den Sanktionsbescheid vom 12. August 2011 Widerspruch und Klage erhoben worden und dieser daher nicht bestandskräftig sei. Zwar setze eine wiederholte Pflichtverletzung voraus, dass eine erste Sanktion bereits festgestellt sei. Dies sei hier durch den Bescheid vom 12. August 2011 geschehen. Das Vorliegen eines bereits bestandskräftigen Absenkungsbescheides sei dagegen keine Voraussetzung für die Annahme einer wiederholten Pflichtverletzung. Die Kammer gehe schließlich auch nicht von der Verfassungswidrigkeit von §§ 31 ff. SGB II aus. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 52 ff. GA Bezug genommen. Randnummer 16 Die Antragstellerin hat daraufhin am 29. November 2011 Beschwerde eingelegt, wobei sie an den bereits im Widerspruchs- und im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Gründen festhält. Diesbezüglich wird wegen der Einzelheiten auf Bl. 75 ff. GA verwiesen. Dabei hat sie ein weiteres ärztliches Attest, nämlich des Arztes für Allgemeinmedizin/Psychotherapie H. vom 24. Oktober 2011 eingereicht. Danach sei sie dort seit dem 2. September 2011 wegen einer Dysmorphie bei Zustand nach traumatischen Belastungen in psychotherapeutischer Behandlung; auf Bl. 153 GA wird Bezug genommen. Randnummer 17 Unter dem 7. Dezember 2011 hat die Antragstellerin antragserweiternd geltend gemacht, der Antragsgegner möge verpflichtet werden, alle Kosten, die auf Grund der durch die Sanktion vom 20. Oktober 2011 ausgelösten Mietrückstände für die Wohnung der Antragstellerin entstanden seien oder zukünftig entstehen würden, vollumfänglich zu zahlen. Diesen Antrag hat sie mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 wieder zurückgenommen. Randnummer 18 Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2011 in Verbindung mit dem Bescheid vom 18. Oktober 2011 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2011 anzuordnen und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2012 in vollem Umfang zu gewähren. Randnummer 19 Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 20 Er verteidigt den angegriffenen Beschluss. Randnummer 21 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum hiesigen Verfahren wie auch zu den Verfahren des Senats zum Aktenzeichen L 7 AS 606/11 B ER (erstinstanzlich S 5 AS 1378/11 ER) und des SG Frankfurt am Main zum Aktenzeichen S 5 AS 1141/11 ER sowie der Leistungs- wie auch der Vermittlungsakte des Antragsgegners, die dem Senat vorlagen, Bezug genommen. Randnummer 22 II. Die Beschwerde ist zulässig und überwiegend begründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 20. Oktober 2011 in Verbindung mit dem Bescheid vom 18. Oktober 2011 (soweit darin die Minderung durch die Bewilligung von Arbeitslosengeld II in Höhe von 0,00 Euro berücksichtigt ist) und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2011 ist anzuordnen; ergänzend ist der Antragsgegner durch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung zu verpflichten, Leistungen (nur) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang vorläufig zu erbringen. Randnummer 23 1. Die Antragstellerin verfolgt mit dem von ihr gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz das Ziel, entgegen des von dem Antragsgegner angenommenen Wegfalls ihres Leistungsanspruchs wegen der umstrittenen Pflichtverletzung Leistungen zum Lebensunterhalt (auch) für die Zeit vom 1. November 2011 bis 31. Januar 2012 zu erhalten. Das setzt im konkreten Fall zum einen voraus, dass der Sanktionsbescheid vom 20. Oktober 2011 – und mit ihm der Leistungsbescheid vom 18. Oktober 2011, soweit er der Antragstellerin nachteilig ist – in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2011 nicht vollzogen werden darf; zum anderen bedarf sie einer einstweiligen Anordnung, da bisher eine Leistungsbewilligung für den streitigen Zeitraum nicht vorliegt. Randnummer 24 Der Bescheid über die vom Antragsgegner angenommene Pflichtverletzung und deren Folgen nach §§ 31 ff. SGB II ist nach § 39 Nr. 1 SGB II ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar. Gerichtlicher Rechtsschutz ist dementsprechend ggf. durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen den entsprechenden Bescheid gerichteten Rechtsbehelfs, hier der Klage vom 16. November 2011, zu gewähren (§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG). Dabei ist im konkreten Fall nicht nur der Bescheid nach §§ 31 ff. SGB II vom 20. Oktober 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2011 einzubeziehen, sondern darüber hinaus der Leistungsbescheid vom 18. Oktober 2011, mit dem der Antragsgegner – korrespondierend zu dem Bescheid vom 20. Oktober 2011 – für den streitigen Zeitraum Leistungen in Höhe von 0,00 Euro „bewilligt“ hat. Beide bilden – ähnlich wie ein Sperrzeitbescheid nach § 144 SGB III und ein diesen umsetzender Leistungsbescheid – eine rechtliche Einheit; sie werden deshalb gemeinsam zum Gegenstand des Widerspruchs- und des Klage-, damit aber auch des Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz. Randnummer 25 Ergänzend bedarf die Antragstellerin, um ihr Rechtsschutzziel zu erreichen, des Erlasses einer einstweiligen Anordnung. Da die Leistungsbewilligung durch die Bescheide vom 13. Mai 2011 und 24. Mai 2011 mit dem 31. Oktober 2011 endete und der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 18. Oktober 2011 Leistungen für den streitigen Zeitraum gerade nicht bewilligt hat, ergibt sich allein aus der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ein Anspruch auf vorläufige Leistungen noch nicht. Im Hauptsacheverfahren müsste die Antragstellerin vielmehr ergänzend die Leistungsbewilligung im Wege einer (Anfechtungs- und) Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG verfolgen; dem entspricht im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ein Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG. Randnummer 26 Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ließ sich von Anfang an entsprechend auslegen, auch wenn sie es erst nach Hinweis des Senats ausdrücklich so formuliert hat. Schon im Rahmen der erstinstanzlichen Antragstellung hat sie beantragt, die Aufhebung der Vollziehung anzuordnen. Damit und durch ihr Vorbringen in der Sache wird hinreichend deutlich, dass es ihr nicht nur um einen Aufschub der Vollziehbarkeit des Sanktionsbescheides, sondern (selbstverständlich) auch um den Erhalt der verweigerten Zahlungen geht. Randnummer 27 Soweit die Antragstellerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 2. Dezember 2011 zu erkennen gegeben hat, dass sie eine Minderung der Leistungen auf den Regelbedarf um 30% u.U. hinzunehmen bereit wäre und die dort formulierten Anträge daran angepasst hat, ist dies nicht als teilweise Beschwerderücknahme zu werten. Die Antragstellerin ist daher nicht gehindert, ihr Begehren – wie im Schreiben vom 15. Dezember 2011 formuliert – in vollem Umfang zur Entscheidung des Senats zu stellen. Zum einen sind nach dem Antrag zu Ziffer 1 im Schriftsatz vom 2. Dezember 2011 die Leistungen auf den Regelbedarf maximal um 30% zu senken; zum anderen macht die Antragstellerin in Ziffer 3 ergänzende Sach- bzw. geldwerte Leistungen geltend, so dass im Ergebnis eine Beschränkung, die zur Erledigung der Beschwerde insoweit führen würde, nicht hinreichend eindeutig erklärt ist. Randnummer 28 Den Antrag wegen des Schadensersatzanspruchs hinsichtlich der auf Grund ihrer Mietrückstände entstehenden Folgekosten, den die Antragstellerin mit der Antragserweiterung vom 7. Dezember 2011 geltend gemacht hatte, hat sie mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2011 wieder zurückgenommen. Eine Verweisung an das zuständige Landgericht, – da der Anspruch nur auf § 839 BGB, Art. 34 GG gestützt werden könnte – erübrigt sich damit. Randnummer 29 2. Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der gegen den Sanktionsbescheid wegen der Bewerbungsbemühungen im Juli 2011 gerichteten Klage ist anzuordnen (dazu a). Dementsprechend hat auch der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung Erfolg, allerdings nur insoweit als ihm der vollziehbare Sanktionsbescheid wegen der Bewerbung bei der Praxis D. nicht entgegensteht (dazu b). Randnummer 30
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