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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 448/11 B ER Beschluss

Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 31. August 2011, S 9 R 282/11 ER, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Wiesbaden vom 31. August 2011 geän

§ 54Nr.

6). Bei dieser Abtretung obliegt es dem Rentenversicherungsträger als Schuldner sowohl des Versicherten (Zedent) als auch des Abtretungsempfängers (Zessionar), gemäß § 53 Abs. 3 SGB I in Verbindung mit § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO analog die konkrete Höhe des bestimmbaren abgetretenen Betrages zu ermitteln. In der Errechnung dieses Betrages und der nachfolgenden Auszahlung liegt allerdings keine eigenständige Regelung im Sinne des § 31 SGB X. Kennzeichnend für eine "Regelung" ist nämlich, dass seitens der Behörde mit dem Ziel der Setzung einer Rechtsfolge eine rechtsverbindliche Anordnung vorgenommen wird. Eine solche Regelung nimmt bei der Abtretung des Rentenanspruchs in bestimmbarer Höhe jedoch nicht der Rentenversicherungsträger vor, sondern der Versicherte, der als Altgläubiger der Forderung mit der Abtretung rechtsgeschäftlich über diese verfügt. Mit dieser Verfügung wird die Rechtszuständigkeit über die abgetretene Forderung verändert (vgl. dazu stellvertretend: Staudinger/Kaduk, Einf. zu §§ 398 ff. BGB, Rdnrn. 16, 18, 99 f.); denn als Verfügung ist die Abtretung auf Seiten des Altgläubigers darauf gerichtet, das bestehende Recht, die Forderung also, zu übertragen. Den Handlungen des Rentenversicherungsträgers – Ermittlung des abgetretenen Betrages und seine Auszahlung – kommt dagegen keine konstitutive Bedeutung mehr zu; der Rentenversicherungsträger vollzieht lediglich nach, was die Parteien des Abtretungsvertrages im Vorfeld bewirkt haben. Mithin können die Handlungen des Rentenversicherungsträgers nicht als Regelung gemäß § 31 SGB X qualifiziert werden. Demgemäß ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in den Fällen, in denen über die Auszahlung von Sozialleistungen nach Abtretungen bzw. Pfändungen gestritten wird, die Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG zulässig (vgl. BSGE 53, 182, 183 f. =

§ 54Nr.

5; BSGE 64, 17, 19 =

§ 54Nr. 13; BSGE 67, 143, 145 = Soz

R 3-1200 § 52 Nr. 1 m.w.N.; im Verhältnis zum Abtretungsgläubiger siehe BSG vom 22. Februar 1990 -4 RA 19/89; vgl. dagegen aber auch BSGE 61, 100, 102 f =

§ 54Nr.

11). Randnummer 24 Konsequenz dieser rechtlichen Einordnung ist es, dass der Bescheid vom 25. Mai 2011 hinsichtlich der Mitteilung des nach der Tabelle zu § 850c ZPO pfändbaren und seitens der Antragsgegnerin aufgrund der erfolgten Abtretung an die XY-Bank auszuzahlenden Teils der Altersrente keine Regelung enthält, die Gegenstand des insoweit am 15. Juni 2011 erhobenen Widerspruchs sein könnte. Die (deklaratorische) Feststellung des Sozialgerichts, dass dieser Widerspruch aufschiebende Wirkung habe, geht deshalb -jedenfalls was die vorliegend streitige Frage nach der "richtigen" Höhe des unpfändbaren Betrages aus der Altersrente des Antragsstellers angeht – ins Leere. Randnummer 25 Der Antragsteller beruft sich andererseits zu Recht darauf, dass der aus seiner Rente an die XY-Bank ausgekehrte Teilbetrag zu hoch bemessen sei. Randnummer 26 Gemäß § 53 Abs. 2 SGB I können Ansprüche auf Geldleistungen grundsätzlich nur übertragen und verpfändet werden 1. zur Erfüllung oder zur Sicherung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehen und auf Erstattung von Aufwendungen, die im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen zu einer angemessenen Lebensführung gegeben oder gemacht worden sind oder, 2. wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, dass die Übertragung oder Verpfändung im wohlverstandenen Interesse des Berechtigten liegt. Randnummer 27 Darüber hinausgehend können gemäß § 53 Abs. 3 SGB I Ansprüche auf laufende Geldleistungen, die – wie vorliegend die Altersrente des Antragstellers – der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, in anderen Fällen übertragen und verpfändet werden, soweit sie den für Arbeitseinkommen geltenden unpfändbaren Betrag übersteigen. Randnummer 28 Die Beteiligten gehen zu Recht davon aus, dass die zwischen dem Antragsteller und der XY-Bank unter dem 17. November 1998 getroffene Vereinbarung einen wirksamen Abtretungsvertrag im Sinne des § 398 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt, aufgrund dessen der Anspruch des abtretenden Versicherten (Zedent) auf die XY-Bank als Abtretungsempfängerin (Zessionarin) übergegangen ist. Die XY-Bank ist damit – in den Grenzen des § 53 Abs. 3 SGB I– neue Gläubigerin der Antragsgegnerin als Schuldnerin des Versicherten geworden. Werden künftige Ansprüche abgetreten, so gehen diese im Zeitpunkt ihres Entstehens auf den neuen Gläubiger über. Randnummer 29 Liegt eine wirksame Abtretung vor, so ist diese vom zuständigen Rentenversicherungsträger zu beachten. Ein in Kenntnis einer Abtretung noch gegenüber dem Zedenten erfüllter Leistungsanspruch kann von dem Zessionar nochmals verlangt werden, weil diesem gegenüber keine befreiende Wirkung geltend gemacht werden kann (vgl. § 407 BGB). Randnummer 30 Die Beteiligten gehen zutreffend davon aus, dass die gemäß § 53 Abs. 3 SGB I auf den vorliegenden Fall anzuwendenden Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen sich aus § 850c ZPO bzw. aus der als Anlage zu § 850c ZPO veröffentlichten Tabelle in der ab 1. Juli 2011 gültigen Fassung vom 9. Mai 2011 (vgl. BGBl. I S. 825) ergeben. Danach beläuft sich der pfändbare Betrag aus einem Nettolohn zwischen 1.310,00 € und 1.319,99 € monatlich bei Unterhaltspflicht für null Personen auf den seitens der Antragsgegnerin an die XY-Bank ausgekehrten Betrag in Höhe von 196,78 €. Randnummer 31 Gemäß § 850f Abs. 1 ZPO kann allerdings das Vollstreckungsgericht dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn

  1. a)der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz (zu § 850c) der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist,
  2. b)besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder
  3. c)der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern Randnummer 32 und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen. Randnummer 33 Vollstreckungsgericht ist im vorliegenden Fall abweichend von § 828 Abs. 2 ZPO nicht das Amtsgericht, bei dem der Antragsteller im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sondern das zuständige Gericht der Sozialgerichtsbarkeit. Das ergibt sich daraus, dass es sich bei der abgetretenen Forderung um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch in Angelegenheiten der Sozialversicherung handelt, für welchen nicht die Zuständigkeit der Zivilgerichte, sondern gemäß § 51 Abs. 1 SGG die Zuständigkeit der Sozialgerichte begründet ist (vgl. BSG vom 27. November 1991 -4 RA 80/90 = SozR 3-1200 § 53 Nr. 2). Die Sozialgerichte treten dabei an die Stelle des Vollstreckungsgerichts nach § 828 Abs. 2 ZPO und haben aus Gründen der Rechtsklarheit und praktikablen Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen aus dem Sozialrechtsverhältnis den danach gebotenen Rechtsschutz in entsprechender Anwendung des § 850f Abs. 1 ZPO zu gewähren. Randnummer 34 Einen Antrag gemäß § 850f Abs. 1 ZPO hat der durch rechtskundige Prozessbevollmächtigte vertretene Antragsteller jedoch – auch nach Auffassung des Sozialgerichts – ganz offenkundig nicht gestellt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der beim Sozialgericht eingereichte "Antrag gemäß § 850c Abs. 4 ZPO" – weil auf den ersten Blick erkennbar ist, dass die Voraussetzungen des § 850c Abs. 4 ZPO vorliegend ganz offenkundig nicht erfüllt sind – im Wege der Auslegung als Rechtsschutzbegehren gemäß § 850f Abs. 1 ZPO zu verstehen sein könnte. Denn ein Verfahren nach § 850f Abs. 1 ZPO wäre zu richten gegen den Zessionar als Gläubiger des Antragstellers (im vorliegenden Fall also gegen die XY-Bank) und nicht gegen den Rentenversicherungsträger als Drittschuldner. Der Antrag des durch rechtskundige Prozessbevollmächtigte vertretenen Antragstellers richtet sich jedoch – so, wie es bereits das Sozialgericht zutreffend verstanden hat – gegen den Rentenversicherungsträger und damit gegen den falschen Antragsgegner. Randnummer 35 Das Rechtsinstitut der Beiladung nach § 75 SGG vermag insoweit nicht weiter zu helfen, denn auch im Falle einer Beiladung der XY-Bank könnte im vorliegenden Verfahren eine Entscheidung zu deren Lasten über eine Heraufsetzung des pfändungsfreien Betrages nach § 850f Abs. 1 ZPO nicht ergehen, weil gemäß § 75 Abs. 5 SGG nur ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land nach Beiladung verurteilt werden kann. Randnummer 36 Der Antragsteller wird demzufolge – wie ihm dies bereits seitens der Antragsgegnerin nahe gelegt worden ist – mit der XY-Bank als Zessionarin eine Absprache hinsichtlich einer eventuellen Reduzierung des pfändbaren Betrages zu treffen oder beim zuständigen Sozialgericht einen Antrag gegen die XY-Bank gerichteten auf Erlass eines entsprechenden Beschlusses nach § 850f Abs. 1 ZPO zu stellen haben. Randnummer 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 38 Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 73a SGG in Verbindung mit § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Randnummer 39 Diese Entscheidung des Landessozialgerichts kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009292

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