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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 207/11 Urteil Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Beitragszuschüssen zur freiwilligen Kranken

Verfahrensgang vorgehend SG Fulda, 15. März 2011, S 3 R 153/08, Urteil Tenor I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 15. März 2011 abgeändert und die Klage im

§ 48Nr.

19; BSG, Urteil vom 11. Februar 1988, 7 RAr 55/86 =

§ 48Nr. 44; BSG, Urteil vom 25. April 1991, 11 RAr 21/89 = Soz

R 3-4100 § 63 Nr. 2). Randnummer 52 Wann ein „atypischer Fall“ vorliegt, in dem die Behörde eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen hat, ob der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung rückwirkend aufgehoben wird, hängt von dem jeweiligen Zweck der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X und den Umständen des Einzelfalles ab. Diese müssen vom (typischen) Regelfall signifikant zum Nachteil des Betroffenen abweichen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 1986, 7 RAr 55/84 =

§ 48Nr.

22). Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger durch die mit der Aufhebung verbundenen Nachteile, insbesondere die aus § 50 Abs. 1 SGB X folgende Pflicht zur Erstattung der erbrachten Leistungen, in besondere Bedrängnis gerät (vgl. BSG, Urteil vom

  1. November 1985, a.a.O.), wenn er sonst für den von der Rücknahme betroffenen Zeitraum Anspruch auf eine andere Sozialleistung, etwa auf Sozialhilfe, gehabt hätte (vgl. BSG, Urteil vom
  2. September 1984, 4 RJ 79/83 =

§ 50Nr. 6) oder wenn er entreichert ist (vgl. BSG, Urteil vom 24. März 1983, 10 RKg 17/82 = Soz

R 5870 § 2 Nr. 30). Auch ein Verschulden des Rentenversicherungsträgers weist regelmäßig auf einen „atypischen“ Fall hin. Ein „atypischer“ Fall kann ferner gegeben sein, wenn ohne ein Verschulden des Rentenversicherungsträgers besondere Umstände vorliegen, welche die Aufhebung für die Vergangenheit als unbilligen Eingriff in die persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen erscheinen lassen. Im Rahmen der Prüfung, ob ein „unbilliger“ Eingriff gegeben ist, können vor allem das Lebensalter des Betroffenen, dessen soziale Verhältnisse und Familienstand, der Gesundheitszustand (Gebrechlichkeit oder Pflegebedürftigkeit des Betroffenen) sowie der konkrete Verwendungszweck der zu Unrecht erhaltenen Leistung von Bedeutung sein. Nach Lage des Einzelfalles können sich weitere Umstände - insbesondere aus der Anhörung - ergeben, wobei auch ein Zusammenwirken mehrerer Umstände denkbar ist, die erst in einer Gesamtschau einen „atypischen Fall“ begründen. Randnummer 53 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend ein „atypischer Fall“ zu verneinen. Randnummer 54 Die mit jeder Erstattung verbundene finanzielle Belastung ist für sich genommen nicht geeignet, einen „atypischen“ Fall zu begründen. Die hiermit einhergehende Härte mutet das Gesetz jedem Betroffenen zu, weil dies dem Rechtsgrundsatz der unbeschränkten Vermögenshaftung entspricht. Dass der Kläger im Vergleich zu anderen Betroffenen durch die mit der Aufhebung verbundene Erstattungspflicht schwerwiegender getroffen wäre und hierdurch in eine „besondere Bedrängnis“ im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung geraten würde, hat er weder aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich geworden. Allein sein pauschaler Hinweis darauf, eine „Atypik“ sei aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und seiner Schwerbehinderung anzunehmen, genügt hierfür jedenfalls nicht. Es besteht in der Konstellation wie der vorliegenden keinesfalls die Gefahr, dass der Kläger auf unabsehbare Zeit mit einer Altersrente unter dem Niveau der Grundsicherung für Nichterwerbsfähige auskommen müsste. Denn selbst wenn die Beklagte mit ihrer Erstattungsforderung gegen seine laufenden Rentenleistungen aufrechnen würde, müsste sie jedenfalls die Vorgaben des § 51 SGB I beachten, nach dessen Absatz 2 es dem Kläger unbenommen ist, nachzuweisen, dass er durch die Aufrechnung hilfebedürftig wird. Aufgrund dieses Aufrechnungsschutzes würde dem Kläger dann also immer noch das zum Lebensunterhalt Notwendige bleiben, so dass seine Interessen bereits hierdurch hinreichend gewahrt sind. Eines weitergehenden Schutzes - etwa durch die Annahme eines „atypischen Falles“ und die dann notwendig werdende Ermessensbetätigung der Behörde - bedarf es daneben nicht. Randnummer 55 Ferner ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger ohne die von der Beklagten gewährten Zuschüsse (vermehrt) sozialhilfebedürftig gewesen wäre. Das folgt bereits daraus, dass sein notwendiger Lebensunterhalt durch die laufenden Rentenleistungen sichergestellt war. Randnummer 56 Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass die Beklagte mangels Vorliegen eines „atypischen Falles“ nicht gehalten war, hinsichtlich der rückwirkenden Aufhebung der Gewährung der Beitragszuschüsse Ermessen auszuüben. Aber selbst wenn zu Gunsten des Klägers ein „atypischer Fall“ bejaht werden könnte, hätte die Beklagte in hinreichendem Umfang und damit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das ihr dann zustehende Ermessen betätigt. Randnummer 57 Für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung ist es gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I erforderlich, dass der Verwaltungsträger sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung (überhaupt) ausübt und dass er im Übrigen auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Der gemäß § 39 Abs. 1 SGB I von der Ermessensentscheidung Betroffene hat einen korrespondierenden Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Nur in diesem - eingeschränkten - Umfang unterliegt nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG die Ermessensentscheidung einer gerichtlichen Kontrolle. Rechtswidrig können Verwaltungsakte demnach nur in Fällen des Ermessensfehlgebrauchs (entweder in Gestalt des Ermessensnichtgebrauchs oder in Gestalt der Ermessensüberschreitung) sein (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Dezember 1994, 4 RA 42/94 = SozR 3-1200 § 39 Nr. 1). Randnummer 58 Die Frage, ob überhaupt eine Ermessensentscheidung ergangen ist und ob diese gegebenenfalls rechtmäßig war, beurteilt sich dabei nach dem Inhalt des Aufhebungsbescheides, insbesondere nach seiner Begründung. Diese muss erkennen lassen, dass eine Ermessensentscheidung getroffen wurde, und sie muss darüber hinaus grundsätzlich auch diejenigen Gesichtspunkte aufzeigen, von denen der Verwaltungsträger bei der Ausübung des Ermessens ausgegangen ist (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Januar 1994, 7 RAr 14/93 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 20; BSG, Urteil vom
  3. Oktober 1990, 11 RAr 3/88 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 5). Randnummer 59 Dem entspricht die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung. Denn insoweit hat sie ihre mit Bescheid vom
  4. Januar 2008 angestellten Erwägungen, dass eine besondere wirtschaftliche oder soziale Härte durch die Rückforderung nicht eintrete, mit ihrem Widerspruchsbescheid vom
  5. Mai 2008 dahingehend ergänzt, dass der Kläger bösgläubig gewesen ist. Dass die Beklagte der Bösgläubigkeit des Klägers eine maßgebliche Bedeutung beigemessen und diesem Umstand im Rahmen der Ermessensabwägung Vorrang gegenüber sämtlichen anderen Belangen eingeräumt hat, begegnet dabei keinen durchgreifenden Bedenken. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass bei einem Bösgläubigen, der sich auf Vertrauen schlechthin nicht berufen kann, grundsätzlich auch keine „billigenswerten“ Interessen rechtlich anzuerkennen sind, das schuldhaft Erlangte ganz oder teilweise zu behalten (vgl. BSG, Urteil vom
  6. Januar 1994, 4 RA 16/92, juris Rdnr. 20). In dieser Annahme ist kein Ermessensfehler in Gestalt einer Ermessensüberschreitung zu erkennen. Randnummer 60 Im Übrigen hat die Beklagte die Gewährung der Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung auch fristgerecht gemäß §§ 48 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X aufgehoben. Nach diesen Vorschriften muss die Behörde den Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der dies rechtfertigenden Tatsachen aufheben. Kenntnis bedeutet dabei die hinreichende Sicherheit für den Erlass eines Rücknahmebescheides (vgl. BSG, Urteil vom
  7. Januar 1994, 7 RAr 14/93, juris Rdnr. 29). Da dies vorliegend aber erst am
  8. Oktober 2007 der Fall war, ist der Bescheid der Beklagten vom
  9. Januar 2008 offenkundig fristgerecht ergangen. Bei einer solchen Konstellation kommt es nicht darauf an, ob eine Kenntnis im Sinne des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X überhaupt erst dann angenommen werden kann, nachdem eine Anhörung durchgeführt wurde (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
  10. Juli 2000, B 7 AL 88/99, juris Rdnr. 24 m.w.N.). Randnummer 61 Die Erstattung der zu Unrecht erbrachten Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung stützt sich auf § 50 Abs. 1 SGB X. Die Höhe der zu erstattenden Beträge ist dabei zwischen den Beteiligten nicht umstritten. Der Kläger hat das Rechenwerk der Beklagten insoweit nicht angegriffen. Randnummer 62 Nach alledem konnte die Berufung der Beklagten nicht ohne Erfolg bleiben. Randnummer 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei erscheint es sachgerecht, dass der Beigeladenen keine Kosten zu erstatten sind, weil sie sich mangels eigener Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Randnummer 64 Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009295

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