19; BSG, Urteil vom 11. Februar 1988, 7 RAr 55/86 =
R 3-4100 § 63 Nr. 2). Randnummer 52 Wann ein „atypischer Fall“ vorliegt, in dem die Behörde eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen hat, ob der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung rückwirkend aufgehoben wird, hängt von dem jeweiligen Zweck der Regelung des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X und den Umständen des Einzelfalles ab. Diese müssen vom (typischen) Regelfall signifikant zum Nachteil des Betroffenen abweichen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 1986, 7 RAr 55/84 =
22). Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger durch die mit der Aufhebung verbundenen Nachteile, insbesondere die aus § 50 Abs. 1 SGB X folgende Pflicht zur Erstattung der erbrachten Leistungen, in besondere Bedrängnis gerät (vgl. BSG, Urteil vom
R 5870 § 2 Nr. 30). Auch ein Verschulden des Rentenversicherungsträgers weist regelmäßig auf einen „atypischen“ Fall hin. Ein „atypischer“ Fall kann ferner gegeben sein, wenn ohne ein Verschulden des Rentenversicherungsträgers besondere Umstände vorliegen, welche die Aufhebung für die Vergangenheit als unbilligen Eingriff in die persönlichen, sozialen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen erscheinen lassen. Im Rahmen der Prüfung, ob ein „unbilliger“ Eingriff gegeben ist, können vor allem das Lebensalter des Betroffenen, dessen soziale Verhältnisse und Familienstand, der Gesundheitszustand (Gebrechlichkeit oder Pflegebedürftigkeit des Betroffenen) sowie der konkrete Verwendungszweck der zu Unrecht erhaltenen Leistung von Bedeutung sein. Nach Lage des Einzelfalles können sich weitere Umstände - insbesondere aus der Anhörung - ergeben, wobei auch ein Zusammenwirken mehrerer Umstände denkbar ist, die erst in einer Gesamtschau einen „atypischen Fall“ begründen. Randnummer 53 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist vorliegend ein „atypischer Fall“ zu verneinen. Randnummer 54 Die mit jeder Erstattung verbundene finanzielle Belastung ist für sich genommen nicht geeignet, einen „atypischen“ Fall zu begründen. Die hiermit einhergehende Härte mutet das Gesetz jedem Betroffenen zu, weil dies dem Rechtsgrundsatz der unbeschränkten Vermögenshaftung entspricht. Dass der Kläger im Vergleich zu anderen Betroffenen durch die mit der Aufhebung verbundene Erstattungspflicht schwerwiegender getroffen wäre und hierdurch in eine „besondere Bedrängnis“ im Sinne der vorstehenden Rechtsprechung geraten würde, hat er weder aufgezeigt noch ist dies sonst ersichtlich geworden. Allein sein pauschaler Hinweis darauf, eine „Atypik“ sei aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und seiner Schwerbehinderung anzunehmen, genügt hierfür jedenfalls nicht. Es besteht in der Konstellation wie der vorliegenden keinesfalls die Gefahr, dass der Kläger auf unabsehbare Zeit mit einer Altersrente unter dem Niveau der Grundsicherung für Nichterwerbsfähige auskommen müsste. Denn selbst wenn die Beklagte mit ihrer Erstattungsforderung gegen seine laufenden Rentenleistungen aufrechnen würde, müsste sie jedenfalls die Vorgaben des § 51 SGB I beachten, nach dessen Absatz 2 es dem Kläger unbenommen ist, nachzuweisen, dass er durch die Aufrechnung hilfebedürftig wird. Aufgrund dieses Aufrechnungsschutzes würde dem Kläger dann also immer noch das zum Lebensunterhalt Notwendige bleiben, so dass seine Interessen bereits hierdurch hinreichend gewahrt sind. Eines weitergehenden Schutzes - etwa durch die Annahme eines „atypischen Falles“ und die dann notwendig werdende Ermessensbetätigung der Behörde - bedarf es daneben nicht. Randnummer 55 Ferner ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger ohne die von der Beklagten gewährten Zuschüsse (vermehrt) sozialhilfebedürftig gewesen wäre. Das folgt bereits daraus, dass sein notwendiger Lebensunterhalt durch die laufenden Rentenleistungen sichergestellt war. Randnummer 56 Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass die Beklagte mangels Vorliegen eines „atypischen Falles“ nicht gehalten war, hinsichtlich der rückwirkenden Aufhebung der Gewährung der Beitragszuschüsse Ermessen auszuüben. Aber selbst wenn zu Gunsten des Klägers ein „atypischer Fall“ bejaht werden könnte, hätte die Beklagte in hinreichendem Umfang und damit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das ihr dann zustehende Ermessen betätigt. Randnummer 57 Für eine fehlerfreie Ermessensentscheidung ist es gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I erforderlich, dass der Verwaltungsträger sein Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung (überhaupt) ausübt und dass er im Übrigen auch die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhält. Der gemäß § 39 Abs. 1 SGB I von der Ermessensentscheidung Betroffene hat einen korrespondierenden Anspruch auf die pflichtgemäße Ausübung fehlerfreien Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Nur in diesem - eingeschränkten - Umfang unterliegt nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG die Ermessensentscheidung einer gerichtlichen Kontrolle. Rechtswidrig können Verwaltungsakte demnach nur in Fällen des Ermessensfehlgebrauchs (entweder in Gestalt des Ermessensnichtgebrauchs oder in Gestalt der Ermessensüberschreitung) sein (vgl. BSG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.