(11): A-777 / B-653 / C-609) mit beachtlichen Argumenten vorgetragen, dass der im Planungsbereich E. bestehende und bisher von ihr abgedeckte Bedarf durch Herrn C. im Rahmen einer vertragsärztlichen Zweigpraxis neben den Anforderungen, die sich aus dem Betrieb eines Schlaflabors in C-Stadt mit 10 Plätzen ergeben, jedenfalls nicht umfassend bewältigt werden kann, zumal Herr C. neben den Leistungen der kardiorespiratorischen Polysomnographie nach Nr. 30901 EBM auch noch Leistungen der kardiorespiratorischen Polygraphie (Apnoescreening) nach Nr. 30900 EBM erbringt. Angesichts dessen ist im Rahmen der Folgenabwägung dem Interesse der Antragstellerin an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Vorrang einzuräumen. Die Antragstellerin ist durch den Zulassungsausschuss mit Beschluss vom
- November 2009 zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt worden und hat hierauf ein ambulantes Schlaflabor in A-Stadt eingerichtet, was nach ihrer glaubhaften Darstellung mit erheblichen Investitionen verbunden war; so werden in dem von der Antragstellerin vorgelegten Schreiben des Herrn C. vom
- Juli 2010 die Kosten für die Einrichtung eines Polysomnographieplatzes auf rund 30.000 Euro beziffert. Allerdings kann sich allein hierauf kein durchgreifender Vertrauensschutz gründen, da die Ermächtigung der Antragstellerin bis zum
- Dezember 2011 befristet war und der Beschluss des Zulassungsausschusses darauf hingewiesen hat, dass zum Ende des Befristungszeitraumes eine Überprüfung der Bedarfslage im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Erneuerung der Ermächtigung erfolgt. Gleichwohl ist bei einer Ermächtigung seitens der Zulassungsgremien, die nur ausgeübt werden kann, wenn der Ermächtigungsinhaber erhebliche Investitionen zum Aufbau einer derart speziellen, besonderen Qualitätsanforderungen unterliegenden Praxis vornimmt, dieser Tatsache sowohl bei der erstmaligen Erteilung einer Ermächtigung als auch bei der Entscheidung über eine weitere Ermächtigung einzubeziehen und setzt eine besonders sorgfältige Bedarfsanalyse und Abwägungsentscheidung voraus. Das Bundessozialgericht hat in Zusammenhang mit der Ermächtigung von Dialysepraxen darauf hingewiesen, dass die kostenintensiven Investitionen für die Erbringung hochspezialisierter Leistungen in einem verhältnismäßig kleinem Markt nur erbracht werden können, wenn sie mit einer ausreichenden wirtschaftlichen Absicherung des Kostenrisikos verbunden sind. Zwar ist im Bereich der nephrologischen Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten die besondere rechtliche Situation zu beachten, dass hier durch Vorgaben im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) die Stellung ermächtigter Ärzte und ärztlich geleiteter Einrichtungen denen der niedergelassenen Ärzte angenähert ist; insbesondere sieht Anlage 9 BMV-Ä regelhaft eine Ermächtigung für die Dauer von 10 Jahren und weitere Bestandsschutzregelungen vor. In Bezug auf ärztliche Leistungen der Schlafstörungsdiagnostik gibt es derartige ausdrückliche Regelungen, die einen rechtlich begründeten Bestandsschutz des Ermächtigungsinhabers beinhalten, nicht. Gleichwohl ist die Situation zumindest wirtschaftlich ähnlich. Die Ausübung der Ermächtigung zur Einrichtung eines ambulanten Schlaflabors ist nicht nur mit Investitionen verknüpft, sondern aufgrund der damit verbundenen Standortentscheidungen (Anmietung von Räumlichkeiten, Einstellung von Personal) ihrer Natur nach längerfristig angelegt. Zudem treffen die mit dem Auslaufen der Ermächtigung verbundenen wirtschaftlichen Folgen die Antragstellerin nach ihrem glaubhaften Vortrag existenziell: Sie erzielt nach ihrer eidesstattlichen Versicherung aus privatärztlicher Tätigkeit lediglich Einnahmen in Höhe von rund 55.000 Euro jährlich und kann mit diesem Umsatz die Praxis, die nach ihrem Vortrag sieben Angestellte beschäftigt und monatliche Kosten von 6.500 Euro verursacht, nicht weiterführen. Demgegenüber werden die Interessen des in C-Stadt praktizierenden Herrn C. nach dem derzeit erkennbaren Stand der Dinge nicht über Gebühr beeinträchtigt. Denn bei ihm ist lediglich das wirtschaftliche Interesse an einer möglichst raschen Entwicklung der Zweigpraxis in A-Stadt betroffen, deren Ausdehnung jedoch bereits durch die rechtlichen Maßgaben, innerhalb derer nach § 24 Abs. 3 Ärzte-ZV eine Zweigpraxis betrieben werden darf, Grenzen gesetzt sind. Abwesenheiten des Arztes aufgrund des Betriebs einer Zweigpraxis dürfen nicht zu Beeinträchtigungen der ordnungsgemäßen Versorgung der Versicherten am Praxissitz führen (vgl. BSG, Urteil vom
- Februar 2011 - B 6 KA 7/10 R - juris Rn. 13 f.). Zudem regelt der Sofortvollzug lediglich den Zustand bis zur abschließenden Entscheidung des Antragsgegners und damit für einen begrenzten Zeitraum von wenigen Monaten. Insoweit ist es, wie das Sozialgericht zutreffend ausführt, auch hinzunehmen, dass die Antragstellerin infolge der Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Umständen für einen gewissen Zeitraum an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, selbst wenn sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen; denn dem liegt immerhin eine Entscheidung des Zulassungsausschusses zugrunde (vgl. BSG, Urteil vom
- März 2009, B 6 KA 15/08 R, juris Rdnr. 31). Ungeachtet ihrer angesprochenen Mängel hat diese auch eine gewisse Indizwirkung hinsichtlich der Bedarfslage. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 bis 3 VwGO. Eine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Soweit die Beigeladene zu 1) rügt, dass sie durch das Sozialgericht zusammen mit dem Antragsgegner zu gleichen Teilen mit den Kosten der Antragstellerin belastet worden ist, ist dies nicht zu beanstanden. Zwar können einem Beigeladenen nach § 154 Abs. 3 VwGO nur dann Kosten auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; Ausführungen zur Sach- und Rechtslage, auch wenn sie sich zum Klagebegehren negativ verhalten, reichen hierfür nicht aus (vgl. Meyer-Ladewig, SGG,
- Aufl. 2008, § 197a SGG Rdnr. 13). Ein schlüssiger Sachantrag ist jedoch in dem Schriftsatz der Beigeladenen zu 1) vom
- Januar 2012 enthalten, in dem diese dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz entgegen getreten ist, sich den Ausführungen des Antragsgegners inhaltlich angeschlossen und ausgeführt hat, der Antrag sei "aus Sicht der Beigeladenen zu 1) vollumfänglich abzuweisen". Im Zusammenhang mit den vorangegangenen Ausführungen, mit denen die Beigeladene zu 1) eindeutig Partei bezogen hat, ist dies als Sachantrag zu werten. Die Streitwertfestsetzung hat der Senat im Anschluss an die nachvollziehbaren Berechnungen des Sozialgerichts vorgenommen, die von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen worden sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009306