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Hessisches Landessozialgericht 5. Senat L 5 R 154/11 Urteil 1. Hat der Verordnungsgeber von der Ermächtigung in § 65a SGG Gebrauch gemacht und den ele

Leitsatz 1. Hat der Verordnungsgeber von der Ermächtigung in § 65a SGG Gebrauch gemacht und den elektronischen Rechtsverkehr eingeführt, ist die sozialgerichtlichen Urteilen beigefügte Rechtsmittelbeh

§ 1246Nr.

117 unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 30. November 1982, 4 RJ 1/82 =

§ 1246Nr.

104) oder wenn der Rentenbewerber wegen eines besonders gearteten Berufslebens deutlich aus dem Kreis vergleichbarer Versicherter heraus fällt (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Februar 1981, 1 RJ 124/79; BSG, Urteil vom
  2. April 1982, 1 RJ 132/80 - beide veröffentlicht in juris). Derart gravierende Einschränkungen waren aber bei dem Kläger - entgegen der von ihm geäußerten Rechtsauffassung - zur Überzeugung des Senats jedenfalls bis zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht gegeben. Weder aus dem bei dem Sachverständigen Dr. med. OO. eingeholten fachorthopädischen Gutachten vom
  3. Juli 2008 noch aus dem medizinischen Berichtswesen lassen sich Anhaltspunkte hierfür entnehmen. Vielmehr gingen von den damals noch im Vordergrund stehenden orthopädischen Erkrankungen des Klägers lediglich solche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit aus, die nicht über das Merkmal einer körperlich leichten Tätigkeit hinausgehen. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen kann aber auch nicht aufgrund der weiteren, von dem Sachverständigen Dr. med. IP. aufgeführten qualitativen Leistungseinschränkungen angenommen werden, weil sie letztlich erst seit dem
  4. November 2008 als nachgewiesen angesehen werden können. Randnummer 57 Ob die für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt frei oder besetzt waren, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, der wie der Kläger noch im zeitlichen Umfang von arbeitstäglich sechs Stunden und mehr einsatzfähig ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für sie offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der so genannten konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom
  5. Dezember 1976 (GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 =

§ 1246Nr.

13) kann bei noch arbeitstäglich sechs Stunden und mehr einsatzfähigen Versicherten grundsätzlich nicht herangezogen werden. Das hat der Gesetzgeber in § 43 Abs. 3 SGB VI nochmals ausdrücklich mit dem Hinweis darauf klargestellt, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer - ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage - unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG, Urteil vom

  1. Februar 1980, 1 RJ 32/79, juris Rn. 23). Randnummer 58 Ein solcher Ausnahmefall war hier allerdings bis zum
  2. Januar 2007 nicht gegeben. Randnummer 59 Zwar hat der Sachverständige Dr. med. OO. in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass betriebsunübliche Arbeitspausen zu begründen seien. Nachvollziehbare Darlegungen für diese Annahme enthält sein Gutachten vom
  3. Juli 2008 indessen nicht, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat. Auch für den Senat sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger damals auf die Einhaltung zusätzlicher, betriebsunüblicher Pausen zwingend angewiesen gewesen sein könnte. Keinesfalls rechtfertigen die von dem Sachverständigen Dr. med. OO. diagnostizierten Erkrankungen auf orthopädischem Fachgebiet derartige Pausen. Randnummer 60 Soweit der Sachverständigen Dr. med. OO. den Kläger darüber hinaus schon damals nicht mehr in der Lage sah, viermal täglich eine Fußwegstrecke von 500 Meter in einem Zeitraum von jeweils 20 Minuten zurückzulegen, begründet dies ebenfalls noch keinen Rentenanspruch. Denn trotz seiner orthopädischen Leiden konnte der Kläger jedenfalls noch ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen. Das hat der Sachverständige Dr. med. OO. in seinem Gutachten vom
  4. Juli 2008 ausdrücklich bestätigt und plausibel damit begründet, dass die Beugefähigkeit der Hüfte offensichtlich einen Pedalwechsel zuließ und die oberen Extremitäten nicht limitiert waren. Überdies gab der Kläger ihm gegenüber anlässlich der Untersuchung an, dass im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit auch Autofahrten zu den Kunden anfielen. Diese Einlassung bestätigt ebenso eindrucksvoll wie seine seit dem Jahr 2004 ausgeübte geringfügige Beschäftigung als Taxifahrer, dass der Kläger durchaus noch in der Lage gewesen sein muss, im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug zu führen. Dann aber resultierte aus seiner eingeschränkten Gehfähigkeit offenkundig keine rentenrelevante Erwerbsminderung, weil ihm der Arbeitsmarkt insoweit nicht verschlossen war. Denn es kommt im Zusammenhang mit der Wegefähigkeit allein darauf an, ob eine aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkte bzw. aufgehobene Gehfähigkeit durch eine gegebene Fortbewegungsmöglichkeit und eine vorhandene Fahrfertigkeit des Versicherten behoben werden kann (vgl. BSG, Urteil vom
  5. November 1965, 4 RJ 101/62 = SozR Nr. 56 zu § 1246 RVO). Beides war bei dem Kläger aber gegeben. Wenn er gleichwohl keinen Arbeitsplatz gefunden hatte, den er nach seinem Leistungsvermögen noch hätte ausfüllen können, so würde sich daraus allenfalls ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bzw. der Grundsicherung für Arbeitsuchende ergeben, nicht aber ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Randnummer 61 In Anbetracht dieser vorstehenden Ausführungen kann eine rentenberechtigende Erwerbsminderung bei dem Kläger zumindest in der Zeit bis zum
  6. Januar 2007 nicht als nachgewiesen angesehen werden. Ob der Kläger auch in der Zeit ab dem
  7. Januar 2007 noch über ein hinreichendes Restleistungsvermögen verfügte, um im zeitlichen Umfang von arbeitstäglich mindestens sechs Stunden einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, braucht vom Senat nicht entschieden zu werden, weil das Rentenbegehren dann jedenfalls daran scheitern müsste, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt sind. Denn bei Eintritt des Leistungsfalles am
  8. Januar 2007 oder später wäre weder die gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erforderliche Vorversicherungszeit (drei Jahre Pflichtbeitragszeiten in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung) erfüllt noch einer der gesetzlich zugelassenen Ausnahmetatbestände gegeben. Randnummer 62 Dem Versicherungsverlauf vom
  9. Februar 2011 zufolge hat der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung nur für den Vorbelegungszeitraum vom
  10. Januar 2002 bis zum
  11. Dezember 2006 die erforderlichen 36 Monate Pflichtbeiträge zurückgelegt. Denn der Kläger weist Pflichtbeiträge lediglich für die Zeit bis zum
  12. Dezember 2004 auf. Ausgehend von einem erst am Untersuchungstag des Klägers bei dem Sachverständigen Dr. med. IP. nachgewiesenen Leistungsfall (
  13. November 2008) umfasst der Vorbelegungszeitraum die Zeit vom
  14. November 2003 bis zum
  15. November
  16. In diesem Zeitraum weist das Versicherungskonto des Klägers aber lediglich für 14 Monate Pflichtbeiträge auf. Randnummer 63 Eine Verlängerung des Vorbelegungszeitraums auf die Zeit vor dem
  17. November 2003 kommt hier nicht in Betracht, weil sich für das Vorhandensein von Aufschubzeiten im Sinne von § 43 Abs. 4 SGB VI oder § 241 Abs. 1 SGB VI keinerlei Anhaltspunkte ergeben. Auch der Kläger selbst hat entsprechende Zeiten nicht aufgezeigt. Randnummer 64 Auf den Nachweis der für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung grundsätzlich erforderlichen Vorversicherungszeit kann im vorliegenden Fall auch nicht verzichtet werden, weil die Voraussetzungen der einschlägigen Ausnahmebestimmungen nicht erfüllt sind. Einer der von §§ 43 Abs. 5 i. V. m. 53 SGB VI erfassten Fälle ist ersichtlich nicht gegeben. Zudem gehört der Kläger nicht zu denjenigen Versicherten, welche die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach Maßgabe des § 241 Abs. 2 Satz 1 SGB VI erfüllen können. Denn nach dem Versicherungsverlauf vom
  18. Februar 2011 ist bereits die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) vor dem
  19. Januar 1984 nicht erfüllt, weil bei dem im Jahr 1966 geborenen Kläger überhaupt erst ab dem
  20. September 1983 rentenrechtliche Zeiten vorliegen. Die Erwerbsminderung des Klägers ist auch nicht vor dem
  21. Januar 1984 eingetreten. Die Ausnahmevorschrift des § 43 Abs. 6 SGB VI ist schließlich ebenfalls nicht erfüllt, da der Kläger nicht bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert gewesen ist. Randnummer 65 Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit steht dem heute knapp 46-jährigen Kläger schon allein deshalb nicht zu, weil er nicht vor dem
  22. Januar 1961 geboren ist (vgl. § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Randnummer 66 Nach alledem konnte die Berufung der Beklagten nicht ohne Erfolg bleiben. Randnummer 67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 68 Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, weil der Senat der Rechtsfrage, ob Rechtsmittelbelehrungen der Sozialgerichte einen Hinweis auf die Möglichkeit der Berufungseinlegung in elektronischer Form enthalten müssen, grundsätzliche Bedeutung beimisst. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009313

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