← Deutschland

Hessisches Landessozialgericht 8. Senat L 8 KR 254/11 Beschluss Zwischen den Beteiligten ist die Verpflichtung des Klägers zur Nachzahlung von Sozialv

Obsah (7)§ 14§ 25§ 24§ 28p§ 28a§ 28h§ 28f

Verfahrensgang vorgehend SG Wiesbaden, 23. Mai 2011, S 8 R 428/10, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 23. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Der Kläger

zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Zeit vom

  1. Januar 2002 bis zum
  2. Mai 2003 streitig. Randnummer 2 Der Kläger war Inhaber der Firma A. Stahlarmierung (A-Straße in A-Stadt) im Zeitraum vom
  3. Juli 2001 bis zum
  4. Mai
  5. Betriebszweck war

der Gewerbeanmeldung ausschließlich die Verlegung von Betonstahl. Der Kläger schloss als Inhaber der Einzelfirma mit Hauptunternehmern Verträge zur Verlegung von Betonstahl für Baustellen ab. Der zu verlegende Betonstahl wurde vom Hauptunternehmer geliefert. Der Kläger meldete bei der Einzugsstelle Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis zum 30. April 2003 an. Randnummer 3 Zugleich war der Kläger alleiniger Geschäftsführer der Firma C. GmbH (A-Straße im A-Stadt) im Zeitraum vom 14. August 2001 bis 30. April 2003.

der Gewerbeanmeldung war Betriebszweck dieser Firma die Verlegung von genormten Bauteilen in Bauwerkskörpern, insbesondere Armierungsarbeiten. Der Kläger schloss als Geschäftsführer mit verschiedenen Hauptunternehmen Verträge über die Verlegung von Betonstahl auf Baustellen ab. Die Lieferung des zu verlegenden Betonstahls erfolgte durch den Hauptunternehmer. Der Kläger meldete bei der Einzugsstelle Arbeitnehmer für den Zeitraum vom

  1. September 2001 bis zum
  2. März 2003 an. Das Gewerbe wurde zum
  3. März 2003 wegen vollständiger Aufgabe abgemeldet. Die Einleitung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH wurde mangels Masse abgelehnt. Randnummer 4 Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen eine andere Firma wurden die mit dem Kläger geschlossenen Werkverträge vorgefunden. Eine Überprüfung der Ermittlungsbehörde (Hauptzollamt Lörrach) ergab, dass die in den Werkverträgen vereinbarten Entgelte für die Verlegung von Betonstahl nicht dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn im Bauhauptgewerbe entsprachen. Das Hauptzollamt Lörrach leitete ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger ein. Am
  4. Mai 2005 erfolgte eine Durchsuchung der Wohnungs- und Nebenräume des Klägers (A-Straße in A-Stadt) entsprechend dem Beschluss des Amtsgerichts Wiesbaden (Az. 71 Gs 1140 Js 10048/05). Randnummer 5 Das Hauptzollamt Lörrach teilte der Beklagte mit Schreiben vom
  5. Mai 2006 mit, für die Firma des Klägers, A. Stahlarmierung, seien anhand von ausgestellten Rechnungen (Netto-) Umsätze für das Jahr 2002 in Höhe von 43.174,90 € und für das Jahr 2003 in Höhe von 16.715,54 € festgestellt worden.

der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom

  1. September 1986, Az. 3 StR 336/86) sei 2/3 des festgestellten Nettoumsatzes als Lohnaufwand zu veranschlagen. Unter Zugrundelegung der festgestellten Nettoumsätze ergebe sich somit für das Jahr 2002 eine Lohnsummen in Höhe von 28.783,26 € und für das Jahr 2003 in Höhe von 11.143,70 €. Zur Weiterführung des Ermittlungsverfahrens werde um Berechnung des sozialversicherungsrechtlichen Schadens gebeten. Randnummer 6 Die Beklagte nahm am
  2. Juli 2006 eine entsprechende Schadensberechnung vor und ermittelte aus den übermittelten Netto-Umsätzen unter Zugrundelegung einer Lohnquote von 2/3 unter Abzug der gemeldeten Entgelte für das Jahr 2002 ein für das Jahr 2002 berechnetes

berechnungsentgelt in Höhe von 22.460,71 € (entspricht monatlich 1.871 €) und für das Jahr 2003 in Höhe von 6.741,25 € (entspricht monatlich 561 €). Randnummer 7 In dem Schlussbericht des Hauptzollamts Lörrach vom

  1. Oktober 2006 (an die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Wiesbaden, Az. 1140 Js 10048/05) wies das Hauptzollamt Lörrach darauf hin, die Feststellung der tatsächlich vom Kläger an seine Arbeitnehmer gezahlten Entgelte sei nicht möglich, da der Kläger nicht für jeden Beschäftigten Lohnunterlagen geführt habe. Zum Teil seien lediglich Listen mit Vornamen aufgefunden worden. Diese Vornamen könnten keinem der vom Kläger für seine Einzelfirma bzw. für die GmbH gemeldeten Arbeitnehmern zugeordnet werden. Die Höhe des eingetretenen Vermögensschadens werde daher geschätzt. Grundlage dieser Schätzung sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom
  2. September 1986). Danach sei von einem Lohnaufwand im Umfang von 2/3 der erzielten Nettoumsätze auszugehen. Diese Rechtsprechung sei vorliegend einschlägig, da die vom Kläger angemeldeten Umsätze ausschließlich durch sozialversicherungspflichtige Arbeitskräfte erbracht worden seien. Die genaue Berechnung des Schadens sei durch den zuständigen Rentenversicherungsträger erfolgt. Randnummer 8 Das Amtsgericht Wiesbaden verurteilte den Kläger zunächst mit Strafbefehl vom
  3. Juni 2007 (Az. 1140 Js 10048/05) u. a. wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung für Arbeitnehmer der Firma A. Stahlarmierung im Zeitraum von Januar bis einschließlich Dezember 2002 in Höhe von monatlich 391,19 € und im Zeitraum von Januar bis einschließlich Mai 2003 in Höhe von monatlich 119,66 € sowie für Arbeitnehmer der C. GmbH im Zeitraum von Januar bis einschließlich Juni 2001 in Höhe von monatlich 50,55 €, im Zeitraum Juli bis einschließlich Dezember 2001 in Höhe von monatlich 41,78 € und von Januar bis einschließlich Dezember 2002 in Höhe von monatlich 508,50 € zu einer Geldbuße

Tagessätzen. Randnummer 9 Der vom Kläger dagegen eingelegte Einspruch beschränkte sich auf das Strafmaß. Das Amtsgericht Wiesbaden verringerte mit Urteil vom

  1. Dezember 2007 (Az. 83 Cs 1140 Js 10048/5) die Anzahl und die Höhe des vom Kläger als Strafen zu zahlenden Tagessatz. Randnummer 10 Daraufhin forderte die Beklagte mit Bescheid vom
  2. August 2009 vom Kläger für die Zeit vom
  3. Januar 2002 bis
  4. Dezember 2003 die

zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 21.772,90 Euro; darin sind Säumniszuschläge in Höhe von 9.512,50 € enthalten. Zur Begründung führte die Beklagte aus,

dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des Hauptzollamts Lörrach habe der Kläger als Inhaber der Firma A. Stahlarmierung mehrere Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt, ohne sie zur Sozialversicherung anzumelden. Für diese Arbeitnehmer habe Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestanden. Außerdem seien Umlagen

dem Lohnfortzahlungsgesetz und dem Aufwendungsausgleichsgesetz zu entrichten gewesen. Für die Berechnung der Sozialversicherungs- und Umlagebeiträge seien die durch das Hauptzollamt Lörrach festgestellten Umsätze zugrunde gelegt worden. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 24. September 1986, Az. 3 StR 336/86) sei anzunehmen, dass 2/3 der erzielten Netto-Umsätze Lohnanteile darstellten.

der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom

  1. September 1988, Az. 12 RK 36/86) seien die Beiträge - im Falle der Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern - aus dem gezahlten Arbeitsentgelt zuzüglich der Lohnsteuer zu berechnen. Für den Zeitraum ab
  2. August 2002 erfolge die Berechnung

§ 14Abs.

2 Satz 2 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV). Eine Verjährung der Beitragsforderungen sei

§ 25Abs.

1 Satz 2 SGB IV nicht eingetreten. Die Säumniszuschläge seien

§ 24SGB IV berechnet worden.

Ausgehend von einer nicht zur Sozialversicherung angemeldeten Lohnsumme im Jahr 2002 in Höhe von 22.460,76 Euro und im Jahr 2003 in Höhe von 6.741,24 Euro seien im Jahr 2002 monatliche Beiträge von 782,83 Euro und im Jahr 2003 monatliche Beiträge von 239,32 Euro (jeweils Arbeitnehmer und Arbeitgeberanteil)

zuzahlen. Aus diesen Beträgen seien die Säumniszuschläge berechnet. Randnummer 11 Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein. Randnummer 12 Die Beklagte wies - ergänzend zu ihrem Bescheid - darauf hin, dass sie sich auf das Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden vom

  1. Dezember 2007 und auf die Anklagepunkte 25 bis 41 des zugrundeliegenden Strafbefehls stütze. Allerdings sei der nicht gemeldete Lohnaufwand im Jahr 2003 in Höhe von 6.741,24 Euro in der Berechnung durch 12 geteilt worden. Da der Kläger jedoch nur bis
  2. Mai 2003 Inhaber der Firma gewesen sei, hätte die Summe jedoch durch fünf geteilt werden müssen. Randnummer 13 Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
  3. September 2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, der Bescheid werde durch die rechtskräftige Verurteilung des Klägers gestützt. Danach sei der Kläger in der Zeit von Januar 2002 bis Mai 2003 in 17 Fällen wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung verurteilt worden. Da vorsätzlich vorenthaltene Beiträge in 30 Jahren verjährten, sei auch noch keine Verjährung der Beitragsforderung eingetreten. Randnummer 14 Dagegen hat der Kläger am
  4. Oktober 2010 Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden erhoben. Randnummer 15 Während des Verfahrens hat die Beklagte mit Bescheid vom
  5. Mai 2011 ihren Bescheid vom
  6. August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  7. September 2010 abgeändert und die

forderung - bei unverändertem

forderungsbetrag - auf den Zeitraum vom

  1. Januar 2002 bis
  2. Mai 2003 beschränkt. Randnummer 16 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe ihre Beitragserhebung nicht allein auf seine strafrechtliche Verurteilung stützen dürfen. Er habe keine Arbeitnehmer beschäftigt, ohne diese zur Sozialversicherung angemeldet zu haben. Im Übrigen hat sich der Kläger auf eine Verjährung der Beitragsforderung berufen. Randnummer 17 Das Sozialgericht hat mit Urteil vom
  3. Mai 2011 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe mit den angefochtenen Bescheiden rechtmäßig für die Zeit vom
  4. Januar 2002 bis
  5. Mai 2003 Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Säumniszuschlägen in Höhe von insgesamt 21.772,90 Euro

gefordert. Die Beklagte sei gemäß den Regelungen des § 28 p SGB IV für den Erlass der angefochtenen Bescheide zuständig gewesen.

§ 28pAbs.

1 Satz 1 1. Halbsatz SGB IV prüften die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten

diesem Gesetzbuch im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erfüllten.

§ 28pAbs.

1 Satz 1 2. Halbsatz SGB IV prüften sie insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und die Meldungen

§ 28aSGB IV.

Diese Prüfung umfasse

§ 28pAbs.

1 Satz 4 SGB IV auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die keine Beiträge gezahlt wurden. Im Rahmen der Prüfung könnten die Träger der Rentenversicherung

§ 28pAbs.

1 Satz 5 SGB IV gegenüber den Arbeitgebern auch Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung erlassen. Auch wenn die Beklagte keine Prüfung vor Ort vorgenommen habe, sondern sich auf entsprechende Ermittlungen des Hauptzollamts Lörrach gestützt habe, sei dies ausreichend. Die Einzugsstelle

§ 28h

SGB IV sei nicht zuständig gewesen, da es sich nicht lediglich um eine Überwachung laufender oder zukünftiger Zahlungen und der damit zusammenhängenden Fragen gehandelt habe, sondern um eine Überprüfung bereits geleisteter Zahlungen, die in die Kompetenz der Rentenversicherungsträger

§ 28pSGB IV falle.

Der Kläger habe seine Verpflichtung als Arbeitgeber verletzt.

§ 28fAbs.

1 Satz 1 SGB IV habe der Arbeitgeber für jeden Beschäftigten, getrennt

Kalenderjahren, Lohnunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung

§ 28pSGB IV folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren.

Soweit der Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt habe und dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden könne, sei der prüfende Rentenversicherungsträger

§ 28fAbs.

2 Satz 1 und 2 SGB IV berechtigt, den Beitrag in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend zu machen, soweit nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand festgestellt werden könne, dass keine Verpflichtung zur Beitragsentrichtung bestanden habe oder Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten zugeordnet werden können. Soweit der prüfende Träger der Rentenversicherung die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand ermitteln könne, habe der Rentenversicherungsträger

§ 28fAbs.

2 Satz 3 und 4 SGB IV die Arbeitsentgelte zu schätzen. Dabei sei für das monatliche Arbeitsentgelt eines Beschäftigten auf das am Ort der Beschäftigung übliche Arbeitsentgelt abzustellen. Da der Kläger

dem Schlussbericht des Hauptzollamts Lörrach im Ermittlungsverfahren vom

  1. Oktober 2006 nicht für jeden Beschäftigten Lohnunterlagen führte, habe nicht festgestellt werden können, welche Entgelte tatsächlich an Arbeitnehmern gezahlt wurden. Damit sei die Beklagte berechtigt gewesen, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu schätzen. Zutreffend gehe die Beklagte von den vom Hauptzollamt Lörrach ermittelten Umsätzen aus, die durch die in den Akten befindlichen Rechnungen belegt seien. Nicht zu beanstanden sei auch, dass sich die Beklagte bei ihrer Schätzung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom
  2. September 1986 (Az. StR 336/86, Juris) stütze, und dementsprechend den Lohnaufwand auf 2/3 der erzielten Nettoumsätze veranschlage. Das Hauptzollamt Lörrach weise in seinem Schlussbericht vom
  3. Oktober 2006 ausdrücklich darauf hin, dass die Umsätze der Firmen des Klägers ausschließlich durch sozialversicherungspflichtige Arbeitskraft erbracht worden seien. Unter Abzug der der Sozialversicherung vom Kläger gemeldeten Entgelte habe die Beklagte ausgehend von einer Lohnsumme im Jahr 2002 in Höhe von 22.460,76 Euro und im Jahr 2003 in Höhe von 6.741,24 Euro die geltend gemachten Beiträge zutreffend berechnet. Die Beklagte habe zutreffend die für das Jahr 2003 geltend gemachten Beiträge mit Änderungsbescheid vom
  4. Mai 2011 nicht auf den Zeitraum vom
  5. Januar bis
  6. Dezember 2003, sondern auf den Zeitraum vom
  7. Januar bis
  8. Mai 2003 beschränkt. Ein Berechnungsfehler sei nicht erkennbar und werde vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Randnummer 18 Auch seien die Beitragsforderungen nicht verjährt. Zwar verjährten Ansprüche auf Beiträge

§ 25Abs.

1 Satz 1 SGB IV in 4 Jahren

Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden seien. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjährten jedoch

§ 25Abs.

1 Satz 2 SGB IV erst in 30 Jahren

Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden seien. Da aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung davon auszugehen sei, dass der Kläger nicht alle seine eingesetzten Arbeitnehmer vollständig der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterwerfen wollte oder dies billigend in Kauf genommen habe, seien die für das Jahr 2002 und 2003 geltend gemachten Beiträge als Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge nicht verjährt. Auch habe die Beklagte den geltend gemachten Säumniszuschlag zutreffend berechnet.

§ 24Abs.

1 SGB IV seien für Beiträge, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt habe, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro

unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Bei einer Beitragsforderung, die durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt werde, sei zwar

§ 24Abs.

2 SGB IV ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit von dem Beitragsschuldner glaubhaft gemacht werde, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte. Der Kläger könne jedoch nicht glaubhaft machen, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte, sondern habe vielmehr die Beiträge vorsätzlich vorenthalten. Bei der Berechnung der Säumniszuschläge sei ein Berechnungsfehler nicht erkennbar und vom Kläger auch nicht geltend gemacht worden. Soweit durch den Erlass des Änderungsbescheides vom 20. Mai 2011 der Zeitraum der Beitragserhebung geändert wurde, habe die Beklagte Säumniszuschläge in unveränderter Höhe erhoben, so dass diese nicht

träglich zu Ungunsten des Klägers festgesetzt wurden. Damit sei der Bescheid der Beklagten vom

  1. August 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. September 2010 in der Fassung des Bescheides vom
  3. Mai 2011 insgesamt rechtmäßig. Randnummer 19 Gegen das am
  4. Mai 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  5. Juni 2011 Berufung eingelegt. Randnummer 20 Zur Begründung trägt er vor, er habe unverschuldet keine Kenntnis von seiner Zahlungspflicht gegenüber der Beklagten gehabt. Auch habe er nicht mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, ohne diese ordnungsgemäß zur Sozialversicherung anzumelden. Die Beklagte stütze sich insoweit lediglich auf Vermutungen. Darüber hinaus berufe sich die Beklagte lediglich auf eine Schätzung und nicht auf tatsächlich durchgeführte Überprüfungen. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
  6. Mai 2011 und den Bescheid der Beklagten vom
  7. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  8. September 2010, beide in Gestalt des Bescheides vom
  9. Mai 2011, aufzuheben. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 23 Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht habe mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden. Randnummer 24 Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung des Rechtsstreits durch die Berufsrichter des Senats ohne mündliche Verhandlung angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Der Senat konnte über die Berufung durch Beschluss der Berufsrichter gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Randnummer 26 Die Berufung ist zulässig, konnte in der Sache jedoch keinen Erfolg haben. Randnummer 27 Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom
  10. Mai 2011 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom
  11. August 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  12. September 2010, beide in Gestalt des Bescheides vom
  13. Mai 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte verpflichtete den Kläger rechtmäßig mit den angefochtenen Bescheiden zur Zahlung in Höhe von 21.772,90 €. Randnummer 28 Der Senat macht sich die zutreffende, widerspruchsfreie und ausführliche Begründung des erstinstanzlichen Urteils zu Eigen und weist die Berufung aus den dort niedergelegten Entscheidungsgründen zurück. Er sieht angesichts dessen und um Wiederholungen zu vermeiden, von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 29 Die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgetragene Auffassung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Randnummer 30 Entgegen der Auffassung des Klägers konnte sich die Beklagte auf die Feststellungen im Schlussbericht des Hauptzollamts Lörrach vom
  14. Oktober 2006 im Ermittlungsverfahren gegen den Kläger und auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom
  15. Juni 2007 stützen. Randnummer 31 Wenn der Kläger nunmehr entgegen dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wiesbaden vom
  16. Juni 2007 und des Urteils des Amtsgerichts Wiesbaden vom
  17. Dezember 2007 die Auffassung vertritt, er habe keine Arbeitnehmer beschäftigt, ohne diese ordnungsgemäß zur Sozialversicherung anzumelden, so müsste sich durch seinen Vortrag ein schlüssiges Bild ergeben, aus welchen Gründen kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht angemeldeter Arbeitnehmer bestanden haben sollte. Dieser Vortrag müsste durch konkrete Beweisangebote untermauert werden (so auch Sächsisches Landesozialgericht Beschluss vom
  18. Dezember 2010, Az. L 1 B1/08 KR-PKH). Weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Sozialgericht bzw. im Berufungsverfahren trägt der Kläger hierzu Umstände vor. Entsprechende Anhaltspunkte kann der Senat auch nicht in der Beschuldigtenvernehmung des Klägers vom
  19. Mai 2006 bzw. aus dem übrigen Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten erkennen. Allein der allgemein gehaltene Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren reicht dazu nicht aus. Randnummer 32 Auch ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der von der Beklagten aufgrund einer Schätzung festgesetzten Beitragshöhe. Randnummer 33 Da auch der weitere Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren sich auf eine Wiederholung seiner Argumente beschränkte, sieht der Senat es auch insoweit als gerechtfertigt an, zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts zu verweisen. Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 35 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Randnummer 36 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009320

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.