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Hessisches Landessozialgericht 7. Senat L 7 SO 124/10 KL Urteil Die Beteiligten streiten um die Aufhebung eines Schiedsspruchs der Hessischen Schiedss

Verfahrensgang nachgehend BSG, B 8 SO 3/13 R Tenor I. Der Beschluss der Hessischen Schiedsstelle gemäß § 80 SGB XII vom 16. Juni 2010 (Az. 18 c 05 - 03/10) wird aufgehoben. Die Streitsache wird an die

§ 80SGB XII vom 16.

Juni 2010 zur Festlegung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen pro Pflegetag für das von der Beklagten als Trägerin betriebene Seniorenhaus A. in A-Stadt. Randnummer 21 Für die vor dem Hessischen Landessozialgericht gegen diese Entscheidung der Schiedsstelle erhobene Klage bzw. Widerklage ist das Gericht auch nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) im ersten Rechtszug zuständig. Seine örtliche Zuständigkeit folgt aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG, da Kläger und Beklagte ihren Sitz in HI. bzw. A-Stadt haben. Randnummer 22 Klage und Widerklage richten sich –§ 77 Abs. 1 Satz 5 SGB XII entsprechend – gegen den jeweiligen Vertragspartner. Nach § 77 Abs. 1 Satz 6 SGB XII war auch vor Klage- bzw. Widerklageerhebung keine Nachprüfung der Entscheidung der Schiedsstelle in einem Vorverfahren notwendig. Der Kläger und die Beklagte haben auch die für die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage geltende einmonatige Klagefrist des § 87 Abs. 1 SGG eingehalten, da sie gegen den ihnen am 9. Juli 2010 zugegangenen Beschluss der Schiedsstelle am 23. Juli 2010 Klage bzw. am 9. August 2010 Widerklage erhoben haben. Diese Klagefrist war einzuhalten, weil der Kläger und die Beklagte eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhoben haben, mit der sie jeweils die Aufhebung des Beschlusses

§ 80SGB XII vom 16.

Juni 2010 zur Festlegung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen pro Pflegetag für das von der Beklagten als Trägerin betriebene Seniorenhaus A. in A-Stadt sowie die Verpflichtung der Schiedsstelle zur Neuentscheidung begehrt haben und der angefochtene Beschluss der Hessischen Schiedsstelle einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X darstellt. Nach § 31 Satz 1 SGB X ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Der Beschluss

§ 80SGB XII vom 16.

Juni 2010 zur Festlegung der betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen pro Pflegetag für das von der Beklagten als Trägerin betriebene Seniorenhaus A. in A-Stadt erfüllt alle Merkmale eines Verwaltungsaktes, insbesondere stellen die nach §§ 80, 81 SGB XII zu bildenden Schiedsstellen Behörden im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X dar, die hoheitliche Maßnahmen treffen. Randnummer 23 Nach § 1 Abs. 2 SGB X ist Behörde jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Grundlage für die Tätigkeit der Schiedsstellen sind die gesetzlichen Regelungen über die Einrichtung von Schiedsstellen in §§ 80, 81 SGB XII und über die Entscheidungen der Schiedsstelle und ihre Wirkungen in § 77 Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2 SGB XII. Damit beruht die Einrichtung der Schiedsstelle, die Tätigkeit der Schiedsstellen und die Wirkungen, die den Entscheidungen der Schiedsstelle zukommt, nicht auf Vereinbarungen der Parteien, die die Verträge nach § 76 SGB XII schließen, sondern auf gesetzlichen Vorgaben. Die Schiedsstelle nach § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII setzt sich zwar aus einer gleichen Zahl von Vertretern der privaten Träger der Einrichtungen und Vertretern der örtlichen und überörtlichen Sozialhilfeträger sowie einem unparteiischen Vorsitzenden zusammen. Die privaten Träger der Einrichtungen können den von ihnen in die Schiedsstelle entsandten Vertretern auch nicht die Rechtsmacht verleihen, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Die nach §§ 80, 81 SGB XII gebildete Schiedsstelle nimmt diese Aufgaben jedoch als Ganzes und unabhängig von dem Status der in sie entsandten Vertreter aufgrund einer Beleihung wahr. Damit erfüllt sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Die Beleihung gibt der Schiedsstelle auch die Rechtsmacht, bei dieser Aufgabenerfüllung hoheitlich zu handeln. Die für eine solche Beleihung notwendigen Voraussetzungen (vgl. dazu Hoffmann-Riem u.a. (Hrsg.), Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, 2006, § 13 Rdnr. 90, Bd. II, 2008, § 32 Rdnr. 67; vgl. auch Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Auflage, 2009, § 23 Rdnr. 56 f.), dass die Beleihung durch oder aufgrund eines Gesetzes erfolgt, dass sie keine Kernbereiche der staatlichen Tätigkeit betrifft und dass der private Träger, der mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beliehen wird und dabei mit hoheitlichen Mitteln handeln soll, einer staatlichen Aufsicht unterliegt, liegen für die Hessische Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vor. In §§ 80, 81 SGB XII ist die Verpflichtung zur Einrichtung von Schiedsstellen in den Ländern und die Ermächtigung für die jeweiligen Landesregierungen zur näheren Ausgestaltung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII geregelt. Dementsprechend wurde durch § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über Schiedsstellen nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Land Hessen (GVBl. I 1995, 9; zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Erweiterung von organisationsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten im Rahmen der Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer sozialrechtlicher Vorschriften, GVBl. I 2006, 666, 669) die Hessische Schiedsstelle nach § 80 SGB XII errichtet. Die Beleihung dieser Schiedsstelle mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Bereich der Streitschlichtung zwischen den an den Verträgen nach § 76 SGB XII beteiligten Vertragsparteien und die Übertragung entsprechender hoheitlicher Macht erfolgt hier durch die Regelungen des § 77 Abs. 1 Satz 3 bis 6, Abs. 2 SGB XII, die Entscheidungskompetenzen der Schiedsstelle und die Wirkungen ihrer Entscheidungen festlegen, also unmittelbar durch Gesetz. In § 1 Abs. 1 Satz 2 der hessischen Verordnung über Schiedsstellen nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (a.a.O) ist die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle geregelt, so dass die Tätigkeit

§ 80SGB XII auch einer staatlichen Aufsicht unterliegt.

Schließlich sind auch die Grenzen der Beleihung nicht überschritten, da bei der vorliegend übertragenen Aufgabe der verbindlichen Festlegung von Vertragsinhalten nach § 76 SGB XII, auf die sich die Vertragsparteien nicht einigen konnten, keine staatlichen Kernaufträge auf Private übertragen werden. Damit sind der Schiedsstelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen, so dass die Schiedsstelle eine Behörde (zur Stellung des Beliehenen als Behörde siehe Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht,

  1. Auflage, 2009, § 9 Rdnr. 22) darstellt und ihre Entscheidungen stellen aufgrund ihrer Verbindlichkeit für die Vertragsparteien auch hoheitliche Maßnahmen dar, die zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts getroffen werden und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen, nämlich auf die Vertragsparteien, gerichtet sind. Damit stellen die Entscheidungen der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII Verwaltungsakte dar. Dies entspricht im Übrigen auch der in der Literatur überwiegend vertretenen Meinung (siehe Nachweise dazu und auch zur Gegenmeinung: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  2. September 2008, L 20 SO 92/06, Juris-Rdnr. 50, wo die Frage jedoch offen gelassen wurde; vgl. auch Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, Stand: 1 November 2010, § 77 Rdnrn. 56 ff. und Jaritz/Eicher, in: jurisPK-SGB XII, Stand:
  3. Februar 2011, § 80 Rdnr. 33 m.w.N., die Randnummer 24 jedoch auf die Frage der Beleihung nicht eingehen, a.A. von Bötticher/Tammen, Die Schiedsstelle nach dem Bundessozialhilfegesetz: Vertragshilfe oder hoheitliche Schlichtung?, in: RsDE 54 [2003], S. 28 ff.). Randnummer 25 Die Klage ist auch begründet. Der Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom
  4. Juni 2010, der für die Zeit vom
  5. März 2010 bis
  6. März 2011 die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen pro Pflegetag für das Seniorenhaus A. in Z-Stadt auf 18,60 € festgesetzt hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist deshalb aufzuheben. Randnummer 26 Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 80 SGB XII unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  7. September 2008, L 20 SO 92/06, Juris-Rdnr. 51 m.w.N.). Den paritätisch aus Vertretern der Einrichtungen und der Sozialhilfeträger besetzten Schiedsstellen ( § 80 Abs. 2 Satz 1 SGB XII) wird vom Gesetz als mit der zu regelnden Materie vertrautem und zu einer vermittelnden Zusammenführung von gegenläufigen Interessen der Beteiligten berufenem Gremium eine besondere Beurteilungskompetenz zugemessen. Den Schiedsstellen kommt deshalb eine Einschätzungsprärogative zu. Damit ist gerichtlich allein zu überprüfen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt hat, sie alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen hat, und ob ihre Abwägung frei von Einseitigkeiten, in einem fairen und willkürfreien Verfahren sowie inhaltlich orientiert an den materiellen Vorgaben des Entgeltvereinbarungsrechts vorgenommen wurde (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O., Juris-Rdnr. 51 m.w.N.). Randnummer 27 An diesen Maßstäben gemessen ist der angefochtene Beschluss der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII vom
  8. Juni 2010 schon deshalb rechtswidrig, weil bei der getroffenen Entscheidung das in § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII ausdrücklich geregelte Zustimmungserfordernis des Trägers der Sozialhilfe nicht beachtet wurde, obwohl die Beteiligten dies im Rahmen des Schiedsverfahrens ausdrücklich thematisiert hatten. Randnummer 28 Nach § 76 Abs. 2 Satz 4 SGB XII braucht der Träger der Sozialhilfe einer verlangten Erhöhung der Vergütung auf Grund von Investitionsmaßnahmen nur zuzustimmen, wenn er der Maßnahme zuvor zugestimmt hat. Über diese Regelung wird sichergestellt, dass ohne Zustimmung des Kostenträgers geschaffene Fakten nicht zu höheren Vergütungen führen. Die Entscheidung des Trägers der Sozialhilfe, ob er einer Investitionsmaßnahme des Einrichtungsträgers zustimmt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Flint, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII Kommentar,
  9. Auflage 2010, § 76 Rdnr. 38; Münder, in: LPG-SGB XII, § 76 Rdnr. 22). Vorliegend hat der Kläger als Träger der Sozialhilfe der Maßnahme vorher jedoch gerade nicht zugestimmt. Ein entsprechendes Verlangen ist von der Beklagten vor Beginn der Maßnahme vielmehr überhaupt nicht an den Kläger herangetragen worden. Randnummer 29 Auch hat der Kläger die Maßnahme nicht (nachträglich) genehmigt. Eine solche Genehmigung hat der Kläger vielmehr von Anfang an sogar ausdrücklich abgelehnt, so dass auch nicht von einer konkludenten oder faktischen Genehmigung gesprochen werden kann. So hat der Kläger bereits in seinem Schreiben vom
  10. März 2008, mit dem zahlreiche Unterlagen angefordert wurden, darauf hingewiesen, dass mit der Anforderung der Unterlagen und evtl. folgender Verhandlungen eine Zustimmung zu den getätigten Investitionen im Sinne des § 76 Abs. 2 SGB XII ausdrücklich nicht verbunden sei. Diese Haltung hat der Kläger bis zuletzt nicht aufgegeben. Eine solche Genehmigung liegt zur Überzeugung des Senats auch nicht in der Zustimmung des Klägers zum Versorgungsvertrag bzw. dem Abschluss einer Pflegesatzvereinbarung, da es sich dabei – wie der Kläger zutreffend ausgeführt hat – um völlig voneinander losgelöste Verfahren handelt und der Beklagten im Übrigen die Haltung des Klägers im Hinblick auf die Investitionskosten von Anfang an klar sein musste. Randnummer 30 Aus Rechtsgründen war der Kläger folglich zu einer Anhebung des Investitionsbetrages überhaupt nicht verpflichtet. Ein höherer Betrag als der vom Kläger – unabhängig von seiner rechtlichen Verpflichtung freiwillig – angebotene Betrag von 16,55 € für die Dauerpflege pro Pflegetag durfte von der Schiedsstelle folglich nicht festgesetzt werden. Etwas anderes könnte sich allenfalls dann ergeben, wenn der Kläger – unabhängig von der versäumten Einholung der vorherigen Zustimmung – in jedem Fall verpflichtet gewesen wäre (Ermessensreduzierung auf Null), seine Zustimmung zur Investitionsmaßnahme zu erteilen. Dies hat jedoch die Schiedsstelle, soweit dies den Gründen ihrer Entscheidung zu entnehmen ist, überhaupt nicht geprüft. Randnummer 31 Die Entscheidung der Schiedsstelle war damit nicht tragfähig; sie war aufzuheben. Eine den Schiedsspruch ersetzende gerichtliche Leistungsbestimmung ist wegen der der Schiedsstelle zugewiesenen Einschätzungsprärogative ausgeschlossen. Die Aufhebung des Schiedsspruchs bewirkt allein eine Fortsetzung des nunmehr nicht mehr wirksam abgeschlossenen Schiedsverfahrens und verpflichtet die Schiedsstelle – unabhängig von dem ausdrücklichen Ausspruch im Tenor –, über den Schiedsantrag erneut und unter Beachtung der gerichtlichen Aufhebungsgründe zu entscheiden (BVerwGE 116, 78; LSG Baden-Württemberg vom
  11. Oktober 2011, L 2 SO 5659/08 KL, juris-Rdnr. 42). Randnummer 32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung und berücksichtigt, dass im Ergebnis – unter Berücksichtigung der für die Neuentscheidung vorgegebenen Rechtsauffassung des Gerichts – allein der Kläger obsiegt hat, obwohl der Beschluss der Schiedsstelle vom
  12. Juni 2010, wie auch von der Beklagten (und Widerklägerin) beantragt, aufgehoben wurde. Randnummer 33 Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Randnummer 34 Die Höhe des Streitwerts ergibt sich aus dem bezifferbaren wirtschaftlichen Interesse der Beteiligten an dem Ausgang des Verfahrens. Dieses wirtschaftliche Interesse beträgt unter Verweis auf die Ausführungen in dem Beschluss des Gerichts vom
  13. November 2011 für die Klage 6.269,59 Euro und für die Widerklage 6.973,00 Euro. Hinsichtlich des Streitwertes ist die Entscheidung unanfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190009321

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